{"status":"available","doknr":"OLD310872","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0808.16WX204.97.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-08","aktenzeichen":"16 Wx 204/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß § 14 Abs. 3 und Abs. 3 KostO statthafte weitere\nBeschwerde des Bezirksrevisors hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat im angegriffenen Beschluß mit zutreffenden\nErwägungen die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den\nKostenansatz zurückgewiesen. In diesem Kostenansatz ist -im\nrechtlichen Ansatz zutreffend- für die Festsetzung des\nGegenstandswerts der Ergänzungspflegschaft im Rahmen der Gründung\nzweier BGB-Gesellschaften, der auf die Betroffene entfallende\nEinlagewert gemäß §§ 32, 93 KostO zugrunde gelegt worden.\n\n4\n\nDie gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 KostO zu erhebende Gebühr\norientiert sich grundsätzlich an dem Wert des Gegenstandes, auf den\nsich die Rechtshandlung bezieht. § 93 Abs. 1 Satz 2 KostO stellt\nfür Fälle der Mitberechtigung klar, daß nur der Wert des Anteils\ndes Fürsorgebedürftigen wertbestimmend ist. Aus dieser Regelung\nleitet die zutreffende, in Rechtsprechung und Literatur herrschende\nAuffassung ab, daß für die Wertbestimmung der Rechtshandlungen, die\nsich auf die Gründung einer Gesellschaft beziehen, der Anteilswert\ndes Fürsorgebedürftigen maßgeblich ist (vgl. BayObLG Rpfleger 1989,\n62; Amtsgericht Siegen, Rpfleger 1985, 459; Waldner in\nRohs/Wedewer, KostO, Stand: 1997, § 93 Rn. 12; Mümmler, KostO, 11.\nAufl., S. 931; Hartmann, Kostengesetze, 25. Aufl., § 93 KostO Rn.\n5). Die demgegenüber in der Literatur vereinzelt vertretene\nAuffassung (Korintenberg-Lappe, KostO, 13. Aufl., § 93 Rn. 28 f;\nLappe in Rpfleger 1985, 459 f.), nach der bei der Gründung einer\nGesellschaft nicht der Anteil des Fürsorgebedürftigen am\nGesellschaftsvermögen, sondern das gesamte Gesellschaftsvermögen\nden Wert der Sache bestimmt, findet im Gesetz keine Stütze.\n\n5\n\n§ 93 Abs. 1 Satz 2 KostO stellt schon nach seinem Wortlaut auf\ndie Beteiligung des Fürsorgebedürftigen am Gesamtvermögen ab, ohne\nnach einzelnen Rechtshandlungen zu unterscheiden. Die gesetzliche\nRegelung beruht auf dem Gedanken, daß die Pflegerbestellung nach §\n1909 BGB in diesen Fällen auf den Schutz eines konkreten\nVermögensinteresses des Fürsorgebedürftigen beschränkt ist. Nur\ndieser Vermögenswert ist im vorliegenden Fall Gegenstand eines\nInteressenkonflikts für die personensorgeberechtigten Eltern und\ndamit Anlaß der Pflegerbestellung.\n\n6\n\nDas gesamte Gesellschaftsvermögen wird nicht dadurch Gegenstand\nvormundschaftgerichtlicher Tätigkeit, weil der Pfleger an der\nGründung der \"ganzen\" Gesellschaft mitzuwirken hat. Die\nfürsorgliche Tätigkeit des Gerichts und des Pflegers ist vielmehr\nin dem umschriebenen Sinne gegenständlich umgrenzt.\n\n7\n\nDie von Lappe vertretene Auffassung ist schließlich auch deshalb\nabzulehnen, weil sie bei geringfügigen Beteiligungen\nFürsorgebedürftiger an größeren Gesellschaften zu inakzeptablen\nWertfestsetzungen führt, in dem sie auf das gesamte\nGesellschaftsvermögen abstellt. Dies könnte leicht dazu führen, daß\ndie Gerichtskosten für die Bestellung des Ergänzungspflegers den\nWert der Beteiligung des Fürsorgebedürftigen an der Gesellschaft\nübersteigen. Derartig unbillige und den Beteiligungsbesitz\nFürsorgebedüftiger erschwerende Ergebnisse hat der Gesetzgeber\ndurch § 93 Abs. 1 Satz 2 KostO gerade ausschließen wollen.\n\n8\n\nWie das Landgericht in dem angegriffenen Beschluß zutreffend\nausgeführt hat, ist der für die Wertfestsetzung im vorliegenden\nFall maßgebliche Anteil der Betroffenen an den beiden\nGrundstücksgesellschaften auf 3.659.000,00 DM zu beziffern. Dem\nKostenansatz ist gleichwohl ein rechnerisch unzutreffender\nGeschäftswert von 5.145.000,00 DM zugrunde gelegt worden. Im\nBeschwerdeverfahren gegen den Kostenansatz sind die Gerichte -wie\ndas Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat- gehindert, die\nKostenrechnung, soweit sie nicht angegriffen ist, von Amts wegen zu\nändern (Hartmann, a.a.O., § 14 Rn. 15). Die Beteiligten haben aber\ndie Möglichkeit, die Beschwerde gegen die Kostenrechnung zu\nerweitern, oder nach § 31 KostO den Geschäftswert nach Maßgabe der\nvorstehenden Überlegungen festsetzen zu lassen, so daß er bei einem\ndann zu erstellenden neuen Kostenansatz zu berücksichtigen ist.\n\n9\n\nDie Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus § 14\nAbs. 5 KostO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310872","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-08/16-wx-204-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310872","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310872","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-08/16-wx-204-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310872","retrieved":"2026-07-09 03:41:09.127233+00:00"}}