{"status":"available","doknr":"OLD310870","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0808.16WX144.97.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-08","aktenzeichen":"16 Wx 144/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten waren bis Juli 1996 Eigentümer je einer Wohnung\nder Wohnungseigentumsanlage K.straße 14 in B.. Die Antragstellerin\nund die Antragsgegnerin sind Geschwister. Die\nWohnungseigentumsanlage entstand durch Teilungserklärung ihrer\nEltern im Jahre 1992. Der Antragstellerin wurde das Sondereigentum\nan der Wohnung Nr. 1 übertragen. Im Jahre 1995 wurden die\nAntragsgegner Eigentümer der Wohnung Nr. 2, die sie bereits seit\n1984 als Mieter bewohnten.\n\n4\n\nDas Sondereigentum der Antragstellerin (Wohnung Nr. 1) umfaßte\nnach der Teilungserklärung u.a. einen darin ausdrücklich\nangesprochenen Tankraum. Hierin befanden sich zwei, bereits im\nJahre 1983 eingebaute Öltanks. Die Ölheizung selbst stand in nach\nder Teilungserklärung zur Wohnung Nr. 2 gehörenden Räumen. Sie\ndiente nur der Beheizung dieser Wohnung. Die Wohnung Nr. 1 wurde\nseit ihrer Errichtung durch einen Anbau an das ursprünglich\nbestehende Gebäude mit einer Gasheizung beheizt.\n\n5\n\nEnde Februar 1996 forderte die Antragstellerin die Antragsgegner\nauf, den Tankraum bis zum 01.05.1996 geräumt herauszugeben, da sie\nihre Wohnung veräußern wolle.\n\n6\n\nMit notariellem Vertrag vom 07.03.1996 verkaufe die\nAntragstellerin ihre Eigentumswohnung an einen Dritten, der am\n12.07.1996 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. In dem\nnotariellen Kaufvertrag heißt es:\n\n7\n\n\"Zu der verkauften Wohnung gehört auch der Tankraum, der\nderzeit noch von den Eigentümern der anderen Wohnung des Objekts\ngenutzt wird. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Tankraum dem\nKäufer zum 30.04.1996 geräumt zu übergeben frühestens jedoch bei\nvollständiger Hinterlegung des Kaufpreises. Sollte der Tankraum zu\ndiesem Zeitpunkt nicht geräumt sein, verpflichtet sich der\nVerkäufer dem Käufer, für jeden angefangenen Monat eine\nNutzungsentschädigung von 80,00 DM zu zahlen. Bis zu dem Zeitpunkt\nder Räumung dieses Raumes. Der Raum ist jedoch spätestens zum\n31.12.1996 geräumt zu übergeben.\n\n8\n\nEventuelle Kosten für die Räumung trägt der Verkäufer\".\n\n9\n\nDie Antragsgegner stellten Ende Oktober 1996 die Heizung ihrer\nWohnung auf Gas um und ließen die Tanks entleeren. Den Tankraum\nstellten sie zur Verfügung, ohne die Tanks und die darin\nenthaltenen Ölrückstände zu entfernen.\n\n10\n\nDie Antragstellerin hat die Herausgabe des Tankraums in\ngeräumtem Zustand begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, daß\ndie Antragsgegner aufgrund einer stillschweigend geschlossenen\nVereinbarung der Wohnungseigentümer zur unentgeltlichen, jedoch\njederzeit kündbaren Nutzung des Tankraums berechtigt gewesen seien.\nAufgrund ihrer Kündigung seien die Antragsgegner verpflichtet, den\nRaum bis zum 01.05.1996 geräumt zu übergeben. Seit diesem Zeitpunkt\nschuldeten sie Schadenersatz in Höhe von 80,00 DM monatlich sowie\nweitere 10,00 DM Kontoführungsgebühren und Auslagen, die durch die\nZahlung der im notariellen Vertrag mit dem neuen Eigentümer\nvereinbarte Entschädigung anfielen.\n\n11\n\nDie Antragstellerin hat zunächst beantragt:\n\n12\n\n \n\n13\n\n1. die Antragsgegner zu verpflichten,\nan die Antragstellerin den in ihrem Sondereigentum stehenden\nTankraum in dem Objekt K.straße 14 in B.-K. im geräumten und\nbesenreinen Zustand herauszugeben;\n\n14\n\n \n\n15\n\n2. die Antragsgegner zu verpflichten,\nan sie, beginnend mit dem 01.05.1996 für jeden angefangenen Monat,\nin dem die Nutzung des unter Ziff. 1 näher bezeichneten Tankraumes\ndurch die Antragsgegner fortdauert, eine Entschädigung in Höhe von\n90,00 DM, fällig jeweils am 3. Werktag eines Monats zu zahlen;\n\n16\n\n \n\n17\n\n3. die unter Ziff. 2 genannte\nEntschädigung im Falle des Verzuges der Antragsgegner mit 4 % zu\nverzinsen.\n\n18\n\nDie Antragsgegner haben beantragt,\n\n19\n\n \n\n20\n\ndie Anträge abzuweisen.\n\n21\n\nDie Antragsgegner haben den Anspruch auf Herausgabe des\nTankraums nicht in Abrede gestellt und gehen -wie die\nAntragstellerin- von einer stillschweigenden Absprache der\nWohnungseigentümer über die Benutzung des Tankraums aus. Sie\nvertreten jedoch die Auffassung, die Beseitigung der Öltanks sei\nSache der Antragstellerin, da sie deren Eigentümerin sei. Zur\nZahlung einer Nutzungsentschädigung seit Mai 1996 seien sie nicht\nverpflichtet, da ihnen eine Rückgabe des Tankraums vor Oktober 1996\nim Hinblick auf die lange Nutzungsdauer nicht zumutbar gewesen\nsei.\n\n22\n\nDas Amtsgericht Bonn hat die Anträge mit Beschluß vom 09.12.1996\nzurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin\nsofortige Beschwerde eingelegt.\n\n23\n\nAm 04.01.1997 hat sie die Kunststofftanks aus dem Tankraum\nentfernen lassen. Hierfür hat sie 2.977,34 DM aufgewandt.\n\n24\n\nSie hat daraufhin beantragt,\n\n25\n\ndie Antragsgegner zu verpflichten, an sie 2.977,34 DM zu\nzahlen\n\n26\n\nund hat im übrigen die Anträge zu 2 und 3 weiter- verfolgt.\n\n27\n\nDie Antragsgegner haben beantragt,\n\n28\n\ndie Anträge und die sofortige Beschwerde zurückzuwei- sen.\n\n29\n\nDas Landgericht hat die Beschwerde mit der Begründung\nzurückgewiesen, die Antragstellerin habe keinen Anspruch gegen die\nAntragsgegner auf Entsorgung der Öltanks, da die Tanks im\nSondereigentum der Antragstellerin als Rauminhaberin gestanden\nhätten. Die Tanks und die übrige Heizungsanlage könnten\neigentumsrechtlich auseinander fallen. Die Tanks seien derartig mit\ndem Tankraum verbunden, daß sie ohne ihre Zerstörung oder\nZerstörung des Mauerwerkes nicht von diesem getrennt werden\nkönnten, so daß sie als wesentliche Bestandteile des\nSondereigentums der Antragstellerin anzusehen seien.\n\n30\n\nII.\n\n31\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27\nFGG statthaft. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.\n\n32\n\nDer Senat hatte durch Beschluß den Streit nach § 43 Abs. 1 Nr. 1\nWEG zu entscheiden. Zwar sind Streitigkeiten der Wohnungseigentümer\nüber den Inhalt und den Umfang ihres Sondereigentums grundsätzlich\nnicht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu klären. Die\nEntscheidung der sachenrechtlichen Grundlagen der\nWohnungseigentümergemeinschaft gehört vielmehr in die Zuständigkeit\nder allgemeinen Zivilgerichte (BGH NJW 1995, 2851, (2852)). Im\nvorliegenden Fall geht es jedoch um Ansprüche aus der zwischen den\nWohnungseigentümern stillschweigend geschlossenen Vereinbarung über\ndie Nutzung des im Sondereigentum der Antragstellerin stehenden\nTankraums. Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der\nWohnungseigentümer aus ihrer Gemeinschaft. Diese\nGemeinschaftsbezogenheit des Streits genügt für die Begründung der\nZuständigkeit des Gerichts in Wohnungseigentumssachen im Sinne des\nweit auszulegenden § 43 Abs. 1 WEG (OLG Frankfurt MDR 1982, 151;\nBayObLG NJW 1972, 1377; OLG Stuttgart NJW 1970, 102).\n\n33\n\nDer Anspruch der Antragstellerin auf Ersatz der Kosten für den\nAusbau der Öltanks, deren Entsorgung und die Beseitigung der\nÖlrückstände ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung\nvertraglicher Nebenpflichten (PVV) aus der zwischen den beteiligten\nWohnungseigentümern zustande gekommenen Nutzungsvereinbarung.\n\n34\n\nNach der zwischen den Parteien stillschweigend zustande\ngekommenen Abrede waren die Antragsgegner berechtigt, die zu ihrer\nHeizungsanlage gehörenden Tanks in dem zum Sondereigentum der\nAntragstellerin gehörenden Tankraum zu belassen. Diese\nRechtsbeziehung war damit rechtlich als (Raum-)Leihe im Sinne der §\n598 ff BGB zu qualifizieren. Nach der Kündigung des Leihvertrages\ndurch die Antragstellerin entsprechend § 605 Nr. 1 BGB waren die\nAntragsgegner verpflichtet, den Tankraum herauszugeben und die\nTanks zu entfernen.\n\n35\n\nGegenstand des Leihvertrages war im vorliegenden Fall nämlich\nnur der Tankraum als solcher und nicht die darin befindlichen\nTanks. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war nicht die\nAntragstellerin, sondern waren vielmehr die Antragsgegner\nEigentümer der Öltanks.\n\n36\n\nBei der Beurteilung der eigentumsrechtlichen Zuordnung von\nAnlagen, die wesentliche Bestandteile i.S.d. §§ 93, 94 BGB eines\neiner Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden Gebäudes sind, ist\nnach dem Gedanken des § 5 WEG eine zweckorientierte\nBetrachtungsweise maßgeblich. Teile und auch Anlagen, die dem\ngemeinschaftlichen Gebrauch und der Erhaltung des\ngemeinschaftlichen Eigentums dienen, unterliegen nach § 5 Abs. 2\nWEG dem Sondereigentumsverbot und sind allein wegen ihrer\nZweckbestimmung Miteigentum. Hingegen sind die Gebäudeteile und\nAnlagen, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können,\nohne das gemeinschaftliche Eigentum oder das Sondereigentum eines\nanderen Eigentümers zu berühren, nach § 5 Abs. 1 WEG\nsondereigentumsfähig. Insofern ist die eigentumsrechtliche\nZuordnung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft losgelöst\nvon dem Grundsatz zu beurteilen, daß Gebäude oder Teile von\nGebäuden als wesentliche Bestandteile des Grundstücks oder des\nGebäudes nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können (BGH NJW\n1975, 688, (689)). Dies betrifft auch Anlagen, die sich in einem\nRaum befinden, der dem Sondereigentum eines Wohnungseigentums\nzuzurechnen ist (BGHZ 73, 302 (331)). Es ist insbesondere für\nHeizungsanlagen anerkannt, daß gemäß § 5 Abs. 2 WEG eine der\nGemeinschaft dienende Anlage unabhängig davon gemeinsames Eigentum\nsein kann, in wessen (Sonder-)Eigentum die Heizungsräume stehen\n(BGHZ 73, 302 (331); Hurst, Das Eigentum an Heizungsanlagen, DNotZ\n1984, 66 (146f)).\n\n37\n\nDemgegenüber hat -entgegen der Auffassung des Landgerichts- die\nArt der Verbindung der Anlage mit dem Raum, in dem sie aufgestellt\nist, für die eigentumsrechtliche Beurteilung keine Bedeutung,\nsolange sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist (§ 94\nBGB). Denn nur für wesentliche Bestandteile greift die\nSonderregelung des § 5 WEG ein (BGHZ 73, 302 (309)). Im\nvorliegenden Fall war die Heizung mit den dazugehörigen Tanks zur\nHerstellung des Gebäudes eingebaut worden und war damit\nwesentlicher Bestandteil des Gebäudes (§ 94 Abs. 2 BGB).\n\n38\n\nAuch wenn § 5 Abs. 1 und Abs. 2 WEG nicht unmittelbar\neinschlägig ist, muß nach dem der Vorschrift zugrundeliegenden\nGedanken einer zweckorientierten Zuordnung der\nEigentumsverhältnisse im vorliegenden Fall -entgegen der Auffassung\ndes Landgerichts- davon ausgegangen werden, daß die Tanks Eigentum\nder Antragsgegner waren. Sie dienten nämlich ausschließlich der von\nihnen betriebenen und in ihrem Eigentum stehenden Heizungsanlage,\ndie ohne die Tanks nicht arbeiten konnte. Bei der maßgeblichen,\nzweckorientierten Beurteilung waren die Tanks als Teile der\nFunktionseinheit \"Heizung\" Eigentum der Anlagenbetreiber. Die\nAntragstellerin war hingegen auf die Tanks nicht angewiesen und\nhatte an ihnen kein Interesse, da ihre Wohnung seit deren\nErrichtung mit einer Gasheizung ausgestattet war.\n\n39\n\nDie Verpflichtung der Antragsgegner, die in ihrem Eigentum\nstehenden Tanks zu entfernen, wird nicht dadurch berührt, daß im\nZuge des Ausbaues Eingriffe in die Substanz des im Eigentum der\nAntragstellerin stehenden Tankraumms erforderlich geworden wären.\nGrundsätzlich hat der Entleiher die Sache in dem Zustand\nzurückzugeben, der dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht\n(Palandt-Putzo, BGB, 55. Auflage, § 604 Rdn. 2). Der Inhalt des\nLeihvertrages kann es dabei einschließen, den entliehenen\nGegenstand zu reparieren, auszubessern oder sonst zu verändern.\nDieser Verpflichtung kann der Entleiher grundsätzlich nicht\nentgegen halten, die entliehene Sache stehe im Eigentum des\nVerleihers. Die schuldrechtliche Verpflichtung zur vertragsgemäßen\nRückgabe der Sache schließt vielmehr gerade Maßnahmen zur\nHerrichtung des fremden Eigentums ein.\n\n40\n\nDie Antragstellerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf\nErstattung der gemäß dem notariellen Vertrag mit dem neuen\nEigentümer gezahlten Nutzungsentschädigung ab Mai 1996 bis Januar\n1997 in Höhe von 80,00 DM monatlich also insgesamt 720,00 DM. Seit\nAnfang Mai befanden sich die Antragsgegner nämlich mit der Räumung\ndes Tankraums und der damit einhergehenden Beseitigung der Tanks in\nVerzug (§ 284 BGB). Nachdem die Antragstellerin das Leihverhältnis\ngemäß § 605 Nr. 1 BGB gekündigt hatte, waren die Antragsgegner\ngehalten, nach einer angemessenen, zur Umstellung ihrer eigenen\nHeizungsanlage erforderlichen Übergangsfrist die Räumlichkeiten\ngeräumt herauszugeben. Bei der gebotenen Beschleunigung hätte für\ndie Umstellung ihrer eigenen Heizungsanlage ein Zeitraum von zwei\nMonaten genügt, so daß sie aufgrund des Herausgabeverlangens der\nAntragstellerin vom 28.02.1996 zur Räumung bis zum 01.05.1996\nverpflichtet war. Der Antragstellerin steht allerdings kein\nAnspruch auf Zahlung der darüberhinaus geltend gemachten 1o,-DM\nmonatlich (wegen Kontoführung) zu. Es ist nämlich nicht\nersichtlich, daß ihr ein entsprechender monatlicher\nVermögensnachteil entstanden ist.\n\n41\n\nDer Anspruch auf die zuerkannten Zinsen ergibt sich unter dem\nGesichtspunkt des Verzuges aus §§ 284, 288 Abs. 1 BGB. Bei der\nBestimmung des Zinsschadens war allerdings zu berücksichtigen, daß\nentsprechend § 551 Abs. 1 BGB die mit dem Erwerber der\nEigentumswohnung vereinbarte Nutzungsausfallentschädigung jeweils\nam Monatsende fällig wurde. Erst ab diesem Zeitpunkt entstand der\nverzugsbedingte Schaden.\n\n42\n\nEs entspricht billigem Ermessen, den Antragsgegnern die\ngerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Es besteht keine\nVeranlassung, von dem Grundsatz abzuweichen, wonach im\nWohnungseigentumsverfahren jeder Beteiligte seine\naußergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 47 Abs. 1 WEG).\n\n43\n\nWert des Beschwerdegegenstandes 3.787,34 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310870","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-08/16-wx-144-97","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 605","ref_norm":"605","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310870","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310870","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-08/16-wx-144-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310870","retrieved":"2026-07-09 03:41:09.042853+00:00"}}