{"status":"available","doknr":"OLD310881","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0807.14WF95.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-07","aktenzeichen":"14 WF 95/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nG R Ü N D E\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDas Amtsgericht hat durch den\nangefochtenen Beschluß der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe für\nein Umgangsrechts-verfahren bewilligt, aber die Beiordnung eines\nRechtsanwalts abgelehnt und der Beschwerde durch Beschluß vom\n22.7.1997 nicht abgeholfen.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nFür das vorangehende Verfahren nimmt\nder Senat auf seinen Beschluß vom 23.6.1997 (14 WF 74/97)\nBezug.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nDas Amtsgericht hat nunmehr\nProzeßkostenhilfe bewilligt, aber die Beiordnung eines\nRechtsanwalts abgelehnt, obwohl der Antragsteller seit der\nEinleitung des Verfahrens durch Rechtsanwälte vertreten war. Es hat\n(im Anschluß an Thalmann, PKH in Familiensachen (1992), § 121\nRn.25) die Auffassung vertreten, die Wahrung der \"Waffengleichheit\"\nentspräche hier reinem Formalismus, denn mangels eines\nwiderstreitenden Antrags sei die von § 121 II S.1 2.Alt. ZPO\nvorausgesetzte Gegnerschaft nicht gegeben.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nDer Begründung des Amtsgerichts dafür,\ndaß der Antragsgegnerin entgegen § 121 II S.1 Hs. 2 , 2. Alt. ZPO\nkein Anwalt beizuordnen sei, vermag der Senat - mit der wohl\nüberwiegenden Auffassung - nicht zu folgen.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nAus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich,\ndaß der Gesetzgeber die Anwaltsbeiordnung vorsieht, wenn der Gegner\ndurch einen Anwalt vertreten ist, ohne die Anwaltsvertretung auch\nin diesem Fall von der \"Erforderlichkeit\" abhängig zu machen. Die\nNorm kann daher nicht so verstanden werden, daß beim Grundsatz der\nWaffengleichheit über die formale Gleichbe-handlung hinaus eine\nErforderlichkeit wegen einer \"Gegner-schaft\" der Gegenseite zu\nprüfen wäre. Es geht nicht um eine Beiordnung aus \"optischen\nGründen\", sondern nach dem klaren Gesetzeswortlaut darum, daß die\nprozeßkostenhilfe-bedürftige Partei dem Gegner mit der gleichen\nrechtlichen Vertretung gegenübertreten kann. Diese Regelung hat\nihren\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nGrund darin, daß die Frage, welche\nsachdienlichen Anträge zu stellen sind oder wie sonst\nprozeßtaktisch vorzugehen ist, regelmäßig erst im Verlauf des\nRechtsstreits nach anwaltlicher Beratung entschieden werden kann\n(so mit Recht Münchener-Komm.-ZPO/Wax, § 121, Rn. 27, 29 und\nStein/Jonas/Bork, 20. Aufl. (1993), § 121 Rn.10 m.w.N.;\nZöller/Philippi, 20. Aufl. (1997), § 121 Rn.9; Zimmermann,\nProzeßkostenhilfe in Familiensachen, Rn. 346, 347 wohl\neinschränkend). Die Gegnerschaft ergibt sich daher nicht erst aus\nwiderstreitenden Anträgen, sondern schon daraus, daß die Gegenseite\nanwaltlich vertreten Anträge stellt und die arme Partei nur dann\nwaffengleich behandelt wird, wenn auch sie mit anwaltlicher Hilfe\nprüfen kann, wie im Verfahren zu agieren ist.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nNach Auffassung des Senats kann auch im\nUmgangs- oder Sorgerechtsverfahren nichts anderes gelten. Richtig\nist zwar, daß es sich um FGG-Verfahren handelt und § 14 FGG nur\neine entsprechende Anwendung der Prozeßkostenhilfevorschriften\nvorsieht (so OLG Nürnberg FamRZ 1995, 371). Daraus, daß im\nFGG-Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, läßt sich aber\nnicht schließen, daß die \"ent-sprechende\" Anwendung des § 121 II\nZPO aus diesem Grunde auch bei anwaltlicher Vertretung der\nGegenseite eine Erforderlichkeitsprüfung gestatte, obwohl das\nGesetz diese sonst bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite\naus-schließt (anders insoweit OLG Nürnberg FamRZ 1995, 371).\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nAuch bei Geltung des\nAmtsermittlungsgrundsatzes im FGG-Verfahren sind Grundlage der\nAmtsermittlung oft Hinweise und Anregungen der Parteien, die erst\nden Anlaß für konkrete Ermittlungen von amtswegen bieten (OLG Köln\n-2. Zivilsenat- FamRZ 1991, 117 ; Keidel/Kuntze/Amelung, FGG, 13.\nAufl., § 12 Rn. 88 m.w.N.). Waffengleichheit fordert daher, daß\nauch die bedürftige Partei die Möglichkeit hat, mit Hilfe\nanwaltlicher Sachkunde den Sachverhalt so vorzutragen, daß das\nGericht Anlaß zu Ermittlungen von amtswegen hat. In diesem\nZusammenhang ist auch zu betonen, daß der Gesetzgeber mit der\nRegelung des § 121 II ZPO dafür sorgen\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nwollte, daß die bedürftige - und meist\nrechtlich unerfahrene - Partei bei anwaltlicher Vertretung der\nGegenseite nicht einmal den Eindruck haben soll, der Gegenseite\nohne entsprechende Hilfe gegenüberzustehen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310881","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-07/14-wf-95-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310881","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310881","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-07/14-wf-95-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310881","retrieved":"2026-07-09 03:41:09.714479+00:00"}}