{"status":"available","doknr":"OLD310882","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0805.2WS439.440.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-05","aktenzeichen":"2 Ws 439 - 440/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Beschuldigte wurde am 27. Mai 1997 festgenommen und befindet\nsich seither in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des\nAmtsgerichts Aachen (41 Gs 1519/97) vom 20. Mai 1997.\n\n4\n\nIn diesem Haftbefehl wird ihm zur Last gelegt, am 6. Mai 1996 in\nAachen gemeinschaftlich mit anderen Betäubungsmittel in nicht\ngeringer Menge eingeführt und tateinheitlich hiermit Handel\ngetrieben zu haben. Der Tatvorwurf betrifft die Lieferung von 1,5\nkg Amphetamin durch den gesondert verfolgten K. L. aus\nK./Niederlande an den gleichfalls gesondert verfolgten K. D. in A.,\nder allerdings nur 1,4 kg erhalten haben soll. Dem Beschuldigten S.\nwird zur Last gelegt, gemeinsam mit der verstorbenen H. R. die\nÜbergabe an Dossis im Auftrag von L. vorgenommen zu haben.\n\n5\n\nMit Verteidigerschriftsatz vom 3. Juni 1997 hat der Beschuldigte\nHaftbeschwerde eingelegt. Ein Antrag des Verteidigers vom 4. Juni\n1997 auf Verlegung des Beschuldigten aus der JVA Düsseldorf in die\nJVA Aachen ist durch Beschluß des Amtsgerichts Aachen (41 GS\n1689/97) vom 4. Juni 1997 abgelehnt worden. Gegen diese\nEntscheidung hat der Beschuldigte durch Verteidigerschriftsatz vom\n8. Juni 1997 Beschwerde eingelegt.\n\n6\n\nBeide Beschwerden sind durch Beschluß der 1. großen Strafkammer\ndes Landgerichts Aachen vom 24. Juni 1997 verworfen worden.\n\n7\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde vom\n7. Juli 1997 (dem Senat vorgelegt am 30. Juli 1997).\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie weitere Beschwerde ist gemäß § 310 Abs. 1 StPO statthaft und\nauch im übrigen zulässig.\n\n10\n\nIn der Sache ist das Rechtsmittel begründet. Der Haftbefehl vom\n20. Mai 1997 ist aufzuheben. Damit ist auch das Begehren auf\nVerlegung in die JVA Aachen in Folge prozessualer Überholung\ngegenstandslos.\n\n11\n\n1.\n\n12\n\nEs bestehen schon Zweifel an einem dringenden Tatverdacht im\nSinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO, der eine große\nWahrscheinlichkeit dafür voraussetzt, daß der Beschuldigte Täter\nder ihm zur Last gelegten Straftat ist (vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auflage, § 112 Rn. 5; Boujong\nin Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Auflage, § 112 Rn. 6) und der\neinen stärkeren Verdachtsgrad voraussetzt als der für § 203 StPO\nerforderliche hinreichende Tatverdacht (den selbst noch der\nHaftrichter des Amtsgerichts Aachen in seiner\nNichtabhilfeentscheidung vom 17. Juni 1997 aufgrund der Ergebnisse\nder durchgeführten Telefonüberwachung in Zweifel gezogen\nhatte).\n\n13\n\nLetztlich braucht aber der Senat über die Bedenken gegen das\nBestehen eines dringenden Tatverdachts nicht abschließend zu\nentscheiden, weil die insoweit auch gegebenen Zweifel jedenfalls so\nbeachtlich sind, daß ihretwegen unter Berücksichtigung auch der\nsonstigen persönlichen und sozialen Verhältnisse des Beschuldigten\njedenfalls der Haftgrund der Fluchtgefahr (dazu unten zu 2.) zu\nverneinen ist.\n\n14\n\nDas einzige Beweismittel, auf das sich der dringende Tatverdacht\nstützen läßt, sind nach dem Haftbefehl und auch nach dem weiteren\nGang des Ermittlungsverfahrens (der keine zusätzlichen Erkenntnisse\ngebracht hat, nachdem seitens der gesondert verfolgten L. und D.\nkeine Aussagen vorliegen, der Beschuldigte selbst sich darauf\nberufen hat, es gebe \"viele N.\" und er habe \"mit den Sachen im\nHaftbefehl nichts zu tun\", und nachdem schließlich die in den\nfraglichen Telefonaten als \"Y.\" auftretende H. R. verstorben ist)\ndie Niederschriften über die Telefonüberwachung betreffend die\nTelefonate vom 6. Mai 1996 um 19:24 Uhr, 19:33 Uhr und 19:43 Uhr\n(Blatt 79 - 84 der TÜ-Beiakte). Entgegen der Ansicht der\nVerteidigung sind die Ergebnisse dieser Telefonüberwachung zwar\ngrundsätzlich verwertbar. Sie betreffen die Telefonanschlüsse 0. -\nAnschlußinhaber S. R., Benutzer K. L., = TÜ 95/001 und Nr. 0. -\nAnschlußinhaber J. D. in der Gaststätte C. Pub = TÜ 95/003. Zu\ndiesen Anschlüssen haben richterliche Beschlüsse gemäß §§ 100 a,\n100 b StPO auf Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs\nvom 12. Februar und 28. März 1996 (Blatt 63, 66 d. A.) und vom 19.\nJanuar 1996 (Blatt 60 d. A.) vorgelegen. Damit richtete sich die\nAnordnung der Telefonüberwachung in dem gegen den Beschuldigten\nLiolios gerichteten Ermittlungsverfahren im Falle des Anschlusses\nder S. R. gegen den Beschuldigten selbst und im Falle des\nAnschlusses in dem \"C. P.\" gegen Personen im Sinne der zweiten\nAlternative des § 100 a Satz 2 StPO. Die hierbei gewonnenen\nErkenntnisse sind gemäß §§ 100 b Abs. 5, 100 a Satz 1 Nr. 4 StPO\nauch gegenüber Dritten - hier dem Beschuldigten S. -\nverwertbar.\n\n15\n\nIn der Sache selbst jedoch sind die von der Verteidigung\nvorgebrachten Zweifel daran, daß der in den Telefonaten vom 6. Mai\n1997 als \"der Lange\" bezeichnete Gesprächsteilnehmer mit dem\nBeschuldigten S. identisch ist, nach dem derzeitigen Sachstand\nnicht unbegründet. Während die Mitschnitte der Telefongespräche\nallenfalls in einer etwaigen Hauptverhandlung abgehört werden\nkönnen, sind die TÜ-Niederschriften Blatt 79 - 84 der TÜ-Beiakte\nnur bedingt aussagekräftig. Wenngleich die TÜ-Beiakte auch in\nanderem Zusammenhang und aus anderen Zeiten Telefonate aufführt, an\ndenen der Beschuldigte S. beteiligt gewesen sein soll (vgl. schon\nden Vermerk der Kriminalpolizei vom 27. November 1996, aus dem die\nStaatsanwaltschaft Aachen aber nur wegen des hier in Rede stehenden\nVorfalls vom 6. Mai 1996 einen Tatverdacht abgeleitet und einen\nHaftbefehl beantragt hat), so ist andererseits nicht zu verkennen,\ndaß in der Vielzahl der in dem Verfahren gegen L. u. a. abgehörten\nTelefongespräche häufig auch andere Personen als \"der Lange\"\nbezeichnet werden. Mehrfach - etwa Blatt 11, 14, 15, 62 der TÜ-Akte\nwird mit \"der Lange\" der gesondert verfolgte K. L. bezeichnet.\nWenngleich er, weil selbst Teilnehmer der Telefonate vom 6. Mai\n1996, als \"der Lange\" bei den hier fraglichen Gesprächen\nausscheidet, ergibt sich jedoch zumindest aus der Zusammenfassung\ndes Gesprächsinhalts der Telefonüberwachungsmaßnahme lfd. Nr. 04232\n(Blatt 43 TÜ-Akte), daß in einem Telefonat vom 13. April 1996, das\nvon dem Beschuldigten S. selbst geführt wurde, von einer dritten\nPerson als einem \"Langen\" die Rede ist. Zu berücksichtigen ist\ninsbesondere auch, daß die von K. L. am 6. Mai 1946 um 19:33 Uhr\nund 19:43 Uhr zunächst mit \"Y.\" geführten Telefongespräche den\nAnschluß des \"C. P.\" A. betrafen, also ein öffentliches Lokal, in\ndem dann möglicherweise eine andere Person als der Beschuldigte S.\nals \"der Lange\" an das Telefon gerufen worden sein kann. Jedenfalls\nsteht entgegen dem angefochtenen Beschluß der Strafkammer nicht mit\nSicherheit fest, daß es gerade der Beschuldigte S. war, der als\n\"der Lange\" an das Telefon geholt wurde: Die nach den Worten \"der\nLange\" in Klammern angeführte Namensangabe \"N. S.\" ist nicht Inhalt\nder Gespräche selbst, sondern eine Hinzufügung der die\nGesprächsinhalte niederschreibenden ermittelnden Polizeibeamten,\nwie dies schon die Staatsanwaltschaft Aachen in ihrer\nVorlageverfügung an die Strafkammer dargelegt hat. Es kann auch\nnicht mit Gewißheit darauf auf den Beschuldigten S. geschlossen\nwerden, daß es in Blatt 84 der TÜ-Beiakte heißt, \"Y. sagt noch mal,\ndaß sie N. das Paket so gegeben hat, wie sie es von K. L. bekommen\nhat\". Bei Blatt 84 der TÜ-Beiakte handelt es sich nur um eine\nZusammenfassung des Inhalts des Telefonats um 19:43 Uhr, das\nwörtlich in Blatt 81 = 83 der TÜ-Beiakte wiedergegeben ist; in\ndieser wörtlichen Wiedergabe taucht aber bei den Äußerungen der\n\"Y.\" der Name \"N.\" gerade nicht auf. Damit handelt es sich bei der\nNamensangabe \"N.\" auf Blatt 84 der TÜ-Beiakte - hier ist\nhinsichtlich der TÜ-Nr. 95/001 das selbe Telefonat erfaßt wie\nhinsichtlich der TÜ-Nr. 95/003 gemäß Blatt 81, 83 TÜ-Beiakte; es\ngeht um das zur selben Uhrzeit zwischen den Anschlüssen 0. und 0.\ngeführte Telefonat - lediglich um eine Schlußfolgerung.\n\n16\n\nOffen bleiben kann schließlich, aus welchen Gründen die\nStaatsanwaltschaft und der Haftbefehl davon ausgehen, daß es sich\nbei den an Dossis gelieferten \"1.400\" (g?) um Amphetamin gehandelt\nhat, nachdem zunächst die Kriminalpolizei in ihrem das vorliegende\nVerfahren einleitenden Vermerk vom 27. November 1996 nur unbestimmt\nvon \"RG\" (= Rauschgift) ausgegangen war (auch das Telefonat vom 17.\nMai 1996 = Blatt 88 der TÜ-Beiakte erscheint hierzu in seiner\nAussagekraft fraglich). Weiter kann letztendlich dahinstehen, ob\naus der Formulierung in dem Gespräch vom 6. Mai 1996, 19:24 Uhr\n(Blatt 79 der TÜ-Beiakte) aus den Worten des K. D., er habe das\nGeschenk geöffnet, \"welches K. L. gebracht hat\" auch die\nSchlußfolgerung möglich ist, daß Überbringer der fraglichen\nLieferung möglicherweise auch der gesondert verfolgte K. L. in\nPerson gewesen sein könnte.\n\n17\n\n2.\n\n18\n\nAus den vorgenannten Gründen ist der - angesichts des ständigen\nVerkehrs des Beschuldigten in dem \"C. P.\" und seiner Bekanntschaft\nmit K. L. möglicherweise bestehende - dringende Tatverdacht\njedenfalls nicht so sehr erhärtet, als daß er nicht auch bei der\nsubjektiven Einschätzung des Beschuldigten selbst zu einem für ihn\nmöglicherweise günstigen Ausgang des Ermittlungsverfahrens mit zu\nberücksichtigen wäre. Fluchtgefahr besteht, wenn unter Würdigung\naller Umstände des Einzelfalles aufgrund bestimmter Tatsachen eine\nüberwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, der Beschuldigte\nwerde sich dem weiteren Verfahren entziehen statt an ihm\nteilzunehmen (und ggf. nach Anklageerhebung in der Hauptverhandlung\nzu erscheinen). Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit läßt\nsich in Würdigung aller Umstände nicht feststellen.\n\n19\n\nDer Beschuldigte - von dem Vorstrafen nach den bisherigen\nErmittlungen nicht bekannt geworden sind - ist zwar griechischer\nStaatsangehöriger, jedoch schon in Deutschland geboren. Er wohnt\nbei seinen Eltern (zusammen mit seinen Geschwistern und anderen\nVerwandten) in der Z. in A.. Über konkrete Kontakte nach\nGriechenland läßt sich den Akten nichts entnehmen. Auch bestehen\nkeine Anhaltspunkte dafür, daß etwaige Beziehungen aufgrund\nBetäubungsmittelhandels nach den Niederlanden eine Flucht gerade in\ndieses Land (aus dem auch eine Auslieferung erfolgen könnte)\nbesorgen lassen. Der Beschuldigte ist zwar arbeitslos, hat aber bis\nzu seiner Festnahme Arbeitslosenhilfe in Höhe von 1.000,00 DM\nmonatlich bezogen. Es liegt nahe, daß der Beschuldigte angesichts\ndes gerade auch aus seiner eigenen Sicht aufgrund des Vorbringens\nder Verteidigung noch ungewissen Ausgangs des Verfahrens sich\nweiter unter seiner Wohnadresse aufhalten wird, um für die Zukunft\ndes Arbeitslosengeldes nicht verlustig zu gehen. Hinzu kommt, daß\nder Beschuldigte spätestens seit der Festnahme des seit dem 28.\nFebruar 1997 in Untersuchungshaft befindlichen K. L. - die\nBekanntschaft mit diesem bestreitet er nicht - von den Ermittlungen\nin dem vorliegenden Verfahrenskomplex wußte und dennoch auch in der\nnachfolgenden Zeit keine Anstalten zur Flucht getroffen hat. Er\nkonnte am 27. Mai 1997 unproblematisch festgenommen werden, als er\nsich gerade mit seiner Familie in einem Supermarkt beim Einkauf\nbefand.\n\n20\n\nNach alledem kann - ungeachtet des Vorbringens des Verteidigers,\ndaß der Beschuldigte auch wieder die Möglichkeit hat, als\nFliesenleger zu arbeiten - von einer konkreten Fluchtgefahr im\nSinne der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Flucht derzeit\nnicht ausgegangen werden.\n\n21\n\n3.\n\n22\n\nMit der Aufhebung des Haftbefehls ist die weitere Beschwerde\ndurch prozessuale Überholung erledigt, soweit sich der Beschuldigte\ngegen die Ablehnung einer Verlegung aus der JVA Düsseldorf in die\nJVA Aachen wendet.\n\n23\n\n4.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310882","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-05/2-ws-439-440-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310882","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310882","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-05/2-ws-439-440-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310882","retrieved":"2026-07-09 03:41:09.793186+00:00"}}