{"status":"available","doknr":"OLD310887","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0801.4WF184.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-01","aktenzeichen":"4 WF 184/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde des\nAntragstellers hat Erfolg.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nSoweit das Familiengericht das Prozeßkostenhilfegesuch des\nAntragstellers mit der Begründung zurückgewiesen hat, im\nvorliegenden isolierten Sorgerechtsverfahren sei die Vertretung des\nAntragstellers durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich im Sinne\ndes § 121 Abs. 2 ZPO und dies im einzelnen näher begründet, kommt\nes hierauf nach der Sachlage nicht an. Denn der Gegner - das ist\ndie Antragsgegnerin - ist im Verfahren durch einen Anwalt\nvertreten, der bereits auch außergerichtlich tätig war, so daß sich\ndie Notwendigkeit der Anwaltsbeiordnung für den Antragsteller zum\njetzigen Zeitpunkt jedenfalls schon aus dem in der gesetzlichen\nVorschrift des § 121 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Alternative 2 ZPO zum\nAusdruck gekommenen Gebot der Waffengleichheit ergibt (vgl. OLG\nKöln FamRZ 1997, 377 und Beschlüsse des Senates v. 22. 4. 1997 - 4\nWF 92/97 - und v. 3. 6. 1997 - 4 WF 143/97 -). Das Erfordernis der\nAnwaltsbeiordnung, um Waffengleichheit zu schaffen, kann auch\nnachträglich eintreten. Es kann dahinstehen, ob hier zunächst für\nden Antragsteller die Notwendigkeit der Anwaltsbeiordnung bestand;\nläßt sich - wie hier - im Verfahren der Gegner durch einen Anwalt\nvertreten, dann folgt aus der genannten Vorschrift die Pflicht des\nGerichts, nunmehr dem Hilfsbedürftigen antragsgemäß den gewählten\nAnwalt beizuordnen.\n\n5\n\n2.\n\n6\n\nDer Antragsteller ist nach seinen persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die\nVerfahrenskosten selbst aufzubringen.\n\n7\n\nAusweislich der vorgelegten Verdienstbescheinigung für März 1997\n(Blatt 5 PKH-Heft) erzielte der Antragsteller bis dahin ein\nmonatliches Bruttoeinkommen von insgesamt 7.549,70 DM. Nach Abzug\nvon 1.102,88 DM Lohnsteuer, 81,37 DM Kirchensteuer, 67,77 DM\nSolidarzuschlag, 505,83 DM Kranken-, 766,29 DM Renten-, 245,36 DM\nArbeitslosen- und 64,17 DM Pflegeversicherung verblieben dem\nAntragsteller insgesamt netto 4.716,03 DM, mithin monatlich netto\n1.572,01 DM. Nach Abzug des Grundfreibetrages gemäß § 115 Abs. 1\nSatz 3 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit den §§ 79 Abs. 1 Nr. 1, 82 des\nBundessozialhilfegetzes in Höhe von jetzt 660.- DM, des\nzusätzlichen Freibetrages für Erwerbstätige nach § 115 Abs. 1 Satz\n3 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 a des\nBundessozialhilfegesetzes in Höhe von 263.- DM und der Wohnkosten\nvon 430.- DM reicht der verbleibende Betrag von 226,01 DM nicht\neinmal aus, um die monatlichen Verbindlichkeitern des\nAntragstellers in Höhe von 550.- DM aus einem Kredit der K. A. zu\ntilgen.\n\n8\n\nDer Antragsteller ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts\nauch nicht gehalten, seinen Personenkraftwagen der Marke V. des\nBaujahres 1983, der im übrigen nach den glaubhaften Angaben des\nAntragstellers nur noch einen Wert von 250.- DM verkörpert, als\nverwertbaren Vermögensgegenstand im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO\neinzusetzen. Es handelt sich dabei nämlich um einen Gegenstand, der\ngemäß § 88 Abs. 2 Nr. 4 des Bundessozialhilfegesetzes vom Gebot der\nvorrangigen Verwertung deswegen ausgenommen ist, weil der\nAntragsteller den PKW zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit in E.\nbenötigt, wie der Antragsteller ausgeführt hat. Die genannte\nVorschrift des Bundessozialhilfegesetzes will dem Hilfesuchenden\ngerade die Vermögenswerte erhalten, die sein Selbsthilfestreben\nunterstützen und damit - jedenfalls auf längere Sicht - letztlich\nauch den Sozialhilfeträger von der Aufbringung öffentlicher Mittel\nzur Hilfegewährung entlasten.\n\n9\n\nNach alledem ist dem Antragsteller in Abänderung des\nangefochtenen Beschlusses ratenfreie Prozeßkostenhilfe zu\nbewilligen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310887","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-01/4-wf-184-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310887","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310887","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-01/4-wf-184-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310887","retrieved":"2026-07-09 03:41:10.207562+00:00"}}