{"status":"available","doknr":"OLD310889","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0731.16WX78.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-07-31","aktenzeichen":"16 WX 78/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere\nBeschwerde der Antragsgegner zu 2) und 3) ist zulässig ( §§ 45 Abs.\n1 WEG, 20, 22 Abs. 1 , 27, 29 FGG ). Sie hat auch in der Sache\nErfolg. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts hält der\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand ( §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO\n).\n\n3\n\nDie Antragsgegner zu 2) und 3) sind nicht nach §§ 1004 Abs. 1\nSatz 2 BGB, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG verpflichtet, die Nutzung des\nTeileigentums Nr. 13 im Hause T.straße 8 in K. als Wohnung zu\nunterlassen. Zwar widerspricht die Nutzung dieser Räume als Wohnung\n§§ 1 und 2 der Teilungserklärung vom 9. Juni 1980 - UR-Nr. 868/1980\nNotar R. in K.. Diese Regelungen sehen lediglich eine Nutzung des\nTeileigentums Nr. 13 als Garage mit Nebenräumen vor. Jedoch ist ein\nAnspruch der Antragsteller auf Unterlassung der Nutzung dieser\nRäume als Wohnung jedenfalls verwirkt.\n\n4\n\nEin Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit\nhindurch nicht geltend gemacht hat und der Anspruchsgegner nach dem\ngesamten Verhalten des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dieser\nwerde sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen ( vgl.\nBayObLG, NJW-RR 1991, 1041; Senat, Beschluß vom 4. April 1997 - 16\nWx 35/97 -; Beschluß vom 21. Februar 1997 - 16 Wx 8/97 - ). Das ist\nvorliegend der Fall. Das Teileigentum Nr. 13 wird von den\nAntragsgegnern zu 2) und 3) schon seit über 16 Jahren zu\nWohnzwecken und nicht als Garage mit Nebenräumen genutzt. Die\nAntragsteller wohnen selbst in der Wohnungseigentumsanlage, so daß\nihnen die Nutzung der Räume zu Wohnzwecken bekannt war. Zudem ist\ndas Teileigentum Nr. 13 ausweislich der von den Antragsgegnern zu\n2) und 3) mit Schriftsatz vom 22. Januar 1997 vorgelegten\nAbrechnungen für die Jahre 1981 bis 1989 stets mit einem Anteil von\n41 qm in den Jahresabrechnungen berücksichtigt worden. Die\nAntragsteller haben die ihnen bekannte Nutzung des Teileigentums\nNr. 13 zu Wohnzwecken indes erstmals mit Schreiben ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten vom 10. November 1995 beanstandet.\nBereits der verstrichene Zeitraum von mehr als 16 Jahren spricht\ndafür, daß die Rechtsausübung der Antragsteller als\nrechtsmißbräuchlich anzusehen ist. Ferner treten zu dem Zeitablauf\nvorliegend erhebliche Umstände hinzu, die das Vertrauen der\nAntragsgegner zu 2) und 3) in die weitere Nichtausübung des Rechts\nzu rechtfertigen vermögen ( vgl. Senat, Beschluß vom 24. Januar\n1996 - 16 Wx 200/95 - ). Die Antragsteller haben die\nJahresabrechnungen hingenommen, obwohl darin die Nutzung der\nWohneinheit Nr. 13 zu Wohnzwecken berücksichtigt war. Die\nAntragsteller können in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg\ngeltend machen, sie hätten die Nutzung des Teileigentums zu\nWohnzwecken nur geduldet, um von den Antragsgegnern zu 2) und 3)\nein Nutzungsrecht an den Stellplätzen zu erhalten. Es ist nicht\nersichtlich, daß den Antragsgegnern zu 2) und 3) dieser Vorbehalt\nder Antragsteller bekannt war. Insbesondere haben die Antragsteller\nnicht dargelegt, daß sie den Antragsgegnern zu 2) und 3) eine\nentsprechende Mitteilung gemacht haben. Abgesehen davon ist der\nVorbehalt - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat -\njedenfalls in Anbetracht des verstrichenen langen Zeitraums nicht\ngeeignet, das Vertrauen der Antragsgegner zu 2) und 3) in die\nweitere Duldung der Nutzung der Räume zu Wohnzwecken zu\nerschüttern.\n\n5\n\nDie Antragsteller können in diesem Zusammenhang auch nicht mit\nErfolg geltend machen, die Nutzung der Räume zu Wohnzwecken\nverstoße gegen das Bauordnungsrecht, so daß ein schutzwürdiges\nVertrauen in die Gestattung der Fortsetzung einer solchen Nutzung\nnicht begründet werden könne. Dieser Umstand steht gegebenenfalls\neiner Verwirkung des Unterlassungsanspruchs der Antragsteller nicht\nentgegen. Der Unterlassungsanspruch der Antragsteller beruht auf\nden das Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander regelnden\nBestimmungen der §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1 Satz 2\nBGB. Er folgt jedoch nicht aus - von der Bauordnungsbehörde zu\nüberwachenden - bauordnungs-rechtlichen Bestimmungen. Der Umstand,\ndaß eine bauliche Maßnahme oder die Nutzung von Räumen nicht den\nbauordnungs-rechtlichen Vorschriften entspricht, schließt daher ein\nschutzwürdiges Vertrauen des Wohnungseigentümers darauf, daß die\nanderen Wohnungseigentümer aus dem Wohnungseigentumsrecht folgende\nAnsprüche nicht mehr geltend machen werden, nicht aus. Dies gilt\njedenfalls dann, wenn - wie hier - dem Wohnungseigentümer die\nMaßnahme oder die Nutzung von der Bauordnungsbehörde während des\nlangen Zeitraums von 16 Jahren nicht untersagt worden ist und die\nanderen Wohnungseigentümer der Bauordnungsbehörde den gegen die\nbauordnungsrechtlichen Bestimmungen verstoßenden Zustand nicht\nangezeigt haben. Damit mag zwar eine nunmehr erfolgende Anordnung\nder Bauordnungsbehörde zur Herstellung eines bauordnungsrechtlich\neinwandfreien Zustandes nicht ausgeschlossen sein. Wohl aber\ndurften die Antragsgegner zu 2) und 3) darauf vertrauen, von den\nMiteigentümern nicht mehr auf Unterlassung der Nutzung der Räume\nals Wohnung in Anspruch genommen zu werden.\n\n6\n\nIn Anbetracht der dargelegten Erwägungen ist die Entscheidung\ndes Landgerichts abzuändern. Der Senat kann über den Antrag der\nAntragsteller vom 4. Juni 1996 selbst entscheiden, weil - wie oben\nausgeführt worden ist - der Sachvortrag dafür hinreichend geklärt\nist ( vgl. BGH, NJW 1955, 1070 ).\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz\nden dort überwiegend unterlegenen Antragstellern zu 3/4 und den\nAntragsgegnern zu 1) bis 3) zu 1/4 aufzuerlegen. Ferner entspricht\nes billigem Ermessen, den - insoweit in vollem Umfang unterlegenen\n- Antragstellern die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des\nRechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Hingegen besteht\nhinsichtlich aller Instanzen keine Veranlassung, von dem im\nWohnungseigentumsverfahren geltenden Grundsatz abzuweichen, daß\njeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen\nhat. Dies gilt insbesondere in Anbetracht des Umstandes, daß die\nVorinstanzen in der Sache abweichend entschieden haben. Die gegen\ndie Kostenentscheidung des Landgerichts gerichtete\nAnschlußbeschwerde der Antragsteller hat daher keinen Erfolg.\n\n8\n\nDie Festsetzung des Gegenstandswerts für das\nRechtsbeschwerdeverfahren folgt aus § 48 Abs. 3 WEG und entspricht\nden von den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzungen der\nVorinstanzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310889","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-31/16-wx-78-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310889","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310889","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-31/16-wx-78-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310889","retrieved":"2026-07-09 03:41:10.367487+00:00"}}