{"status":"available","doknr":"OLD310894","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0730.6U70.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-07-30","aktenzeichen":"6 U 70/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der\nAntragstellerin ist zwar insgesamt zulässig. In der Sache hat das\nRechtsmittel jedoch keinen Erfolg.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen\nerstinstanzlichen Urteil den Erlaß der begehrten einstweiligen\nVerfügung abgelehnt. Denn der auf ihren Erlaß gerichtete Antrag\nerweist sich teilweise als unzulässig, im übrigen aber jedenfalls\nals unbegründet.\n\n4\n\nSoweit die Antragstellerin ihr Unterlassungsbegehren auf den\nVorwurf des angeblich unzulässigen Ausspannens von Mitarbeitern\ndurch Verleiten zu einem durch diese begangenen Vertragsbruch oder\nzumindest das Ausnutzen eines derartigen Vertragbruchs gründet,\nweil die Antragsgegnerin ihre ehemaligen Mitarbeiter A. und H.\nbereits beschäftigt habe, als deren mit ihr - der Antragstellerin -\neingangene Arbeitsverhältnisse noch nicht beendet gewesen seien,\nist der Antrag von vorneherein unzulässig. Insoweit fehlt dem\nUnterlassungsbegehren die für den Erlaß der einstweiligen Verfügung\nvorauszusetzende Dringlichkeit. Diesbezüglich hat die\nAntragstellerin die gemäß § 25 UWG grundsätzlich zu ihren Gunsten\nsprechende Dringlichkeitsvermutung widerlegt. Denn die\nDringlichkeit eines Verfügungsbegehrens geht verloren, wenn der\nAntragsteller mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet ( vgl. für\nviele: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl.,\nKapitel 54, Rdn. 24 ). In bezug auf den eingangs erwähnten, der\nAntragsgegnerin angelasteten Wettbewerbsverstoß des angeblich\nunlauteren Ausspannens und Beschäftigens ehemaliger Mitarbeiter der\nAntragstellerin liegt der Fall so aber hier. Der Antragstellerin\nwar bei Stellen der Strafanzeige vom 20. Juni 1996 der diesem\nVorwurf zugrundeliegende maßgebliche Sachverhalt bekannt. Aus den\nzur Begründung dieser Strafanzeige unterbreiteten Ausführungen geht\nhervor, daß sie nicht nur wußte, welche konkreten Mitarbeiter die\nAntragsgegnerin angeblich \" ausgespannt \" habe, sondern daß sie\ndarüber hinaus auch Kenntnis davon hatte, daß die Antragsgegnerin\ndiese - wie unstreitig ist - bei der Entwicklung und der\nVermarktung der Konkurrenz-Platine einschließlich der darauf\nbefindlichen Prozessoren (Transputer-Modul und PPC) nebst\nerforderlicher Betriebssoftware bereits eingeschaltet hatte, als\nderen Arbeitsverhältnisse mit ihr - der Antragstellerin - noch\nnicht beendet gewesen seien. Ihr war schließlich ebenfalls bekannt,\ndaß diese Konkurrenz-Platine an ihre, der Antragstellerin, Kundin\nA. geliefert werden sollte. Angesichts dieses Kenntnisstandes der\nAntragstellerin und der bestehenden Möglichkeit(en) der\nGlaubhaftmachung zumindest durch eidesstattliche Versicherung(en),\nist kein berechtigter Grund nachvollziehbar gemacht, weshalb sie\ngleichwohl noch bis zum 20. September 1996 zögerte, um eine auf den\nhier fraglichen Vorwurf gestützte einstweilige Verfügung zu\nbeantragen. Dies würdigend ist vielmehr davon auszugehen, daß die\nAntragstellerin durch das Verstreichenlassen einer nicht\nunerheblichen Zeitspanne bis zur Beantragung der einstweiligen\nVerfügung selbst zum Ausdruck gebracht hat, daß es ihr mit dem auf\nden vorbezeichneten Vorwurf gegründeten Unterlassungsverlangen in\nWirklichkeit nicht so eilig ist, als daß es ihr unzumutbar wäre,\nhierüber im Hauptsacheverfahren einen Titel zu erwirken.\n\n5\n\nEntsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin ihr\nUnterlassungsbegehren darauf stützt, daß die Antragsgegnerin die\nfür die Entwicklung und Vermarktung ihrer konkurrierenden\nMultiprozessor-Platine nötigen Kenntnisse nur unter Ausnutzung des\nvertragsbrüchigen Verhaltens ihrer - der Antragstellerin - früheren\nMitarbeiter, vor allem aber des Herrn P. H., habe erlangen können.\nAuch in bezug auf diesen, der Antragsgegnerin zur Last gelegten\nWettbewerbsverstoß lagen der Antragstellerin bereits bei Stellen\nder Strafanzeige im Juni 1996 die maßgeblichen Erkenntnisse nebst\nMitteln zur Glaubhaftmachung vor, die sie in die Lage versetzt\nhätten, bereits zu diesem Zeitpunkt, jedenfalls aber erheblich vor\ndem tatsächlichen Einreichen des Antrags auf Erlaß einer\neinstweiligen Verfügung am 20. September 1996, die Rechtsverfolgung\ndurch Beschreiten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung\naufzunehmen.\n\n6\n\nOb dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung weiter\nebenfalls die Dringlichkeit abzusprechen ist, soweit die\nAntragstellerin ihr Unterlassungsbegehren im übrigen aus den\nGesichtspunkten der unbefugten Verwertung von zu ihren - der\nAntragstellerin - Gunsten geschützter Betriebsgeheimnisse und\nferner des \"sklavischen Nachbaus\"\n\n7\n\nherleiten will, kann allerdings offenbleiben. Zwar spricht auch\nhier nach dem eigenen vorprozessualen Vorgehen der Antragstellerin\nalles für eine Widerlegung der grundsätzlich zunächst zu ihren\nGunsten streitenden Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG. Ihr waren\nnämlich auch hier die wesentlichen Tatsachen bereits bei Stellen\nder Strafanzeige am 20. Juni 1996, spätenstens aber Anfang August\n1996 bekannt: Schon zu diesem Zeitpunkt wußte sie - wie aus der\ngenannten Strafanzeige hervorgeht - nicht nur vom Wechsel\ninsbesondere des ihren Darlegungen nach ganz maßgeblich mit der\nEntwicklung des Betriebssystemprogramms inkl. NanoKernel ihrer\nPlatinen TPM-MPC-604 und L-PMPC-10 bzw. der darauf befindlichen\nProzessoren befaßten ehemaligen Mitarbeiters H. sowie ihres für die\nKundin A. zuständigen ehemaligen Geschäftsführers Augspurger zur\nAntragsgegnerin. Ihr lag darüber hinaus auch schon ein Gutachten\ndes Sachverständigen S. vor, welches - wie unstreitig ist - gerade\nzu der Frage Stellung bezog, ob das Produkt der Antragsgegnerin\neine Nachahmung der Platinen der Antragstellerin darstelle, die nur\nbei Heranziehung von zu ihren - der Antragstellerin - geschützten\nBetriebsgeheimnissen möglich gewesen sei. Dem in der\nErmittlungsakte der Staatsanwaltschaft Aachen 31 Js 912/ 96\nenthaltenen Vermerk vom 8. August 1996 ( = Bl. 171 d. A. )läßt sich\nferner entnehmen, daß dem Bevollmächtigten der Antragstellerin zum\ndamaligen Zeitpunkt \" Teile des Ermittlungsvorgangs \" in Fotokopie\nzur Verfügung gestellt wurden, was aber wiederum die Annahme\nnahelegt, daß sich hierunter auch die am 30. Juli 1997\nbeschlagnahmte sog. \" Krauthausen-Kladde \" befand, aus welcher die\nAntragstellerin weitere maßgebliche Erkenntnisse gewonnen haben\nwill, die ihr erst die Beantragung der einstweiligen Verfügung mit\nhinreichender Erfolgsaussicht ermöglicht hätten. Selbst bei\nEinbezug der Erwägung, daß die Antragstellerin hierfür noch einer\nabschließenden gutachterlichen Bewertung des Anfang August 1996 zur\nVerfügung gestellten Materials bedurfte, ist nicht ohne weiteres\nnachvollziehbar, daß und weshalb noch eine Zeitspanne bis zum 20.\nSeptember 1997 verstreichen mußte, um schließlich die einstweilige\nVerfügung beantragen zu können. Angesichts des bereits vorher\nbestehenden Kenntnisstandes hätte der Antragstellerin vielmehr Eile\noblegen. Da sich ihrem Vortrag aber schon nicht entnehmen läßt,\nwann sie den Sachverständigen S. mit der Erstellung des zweiten\nGutachtens beauftragte, läßt sich nicht erkennen, inwiefern sie\nhierbei mit der gebotenen Zügigkeit vorgegangen ist.\n\n8\n\nLetzlich kann es jedoch dahinstehen, ob die Antragstellerin in\nbezug auf die letzgenannten, der Antragsgegnerin angelasteten\nWettbewerbsverstöße zu lange mit der Rechtsverfolgung gewartet hat\nund daher die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG widerlegt ist.\nDiese Frage kann hier deshalb unentschieden bleiben, weil es sich\nbei dem Dringlichkeitserfordernis um eine besondere Ausprägung des\nallgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses handelt, bei welchem der\nGrundsatz des logischen Vorrangs der Prozeßvoraussetzungen nur\neingeschränkt gilt ( vgl. BGH NJW 1978, 2032; Teplitzky,\nWettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Auflage, 54. Kapitel, Rdn. 15\n). Danach steht das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses nur\nzusprechenden Entscheidungen im Wege, wohingegen das Vorliegen des\nRechtsschutzbedürfnisses offenbleiben kann, wenn die Klage oder der\nAntrag ohnehin aus anderen Gründen, auch solchen materieller Art,\nscheitert. So liegt der Fall aber hier. Soweit die Antragstellerin\nihr Unterlassungsbegehren auf die angeblich unbefugte Verwertung\nrechtwidrig mitgeteilter Betriebsgeheimnisse ( §§ 17, 1 UWG ) sowie\nferner auf einen nach § 1 UWG angeblich unzulässigen \" sklavischen\nNachbau \" ihrer Multiprozessor-Platinen TPM-MPC-604 und L-PMPC-10\nstützt, ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung\njedenfalls unbegründet.\n\n9\n\nDer Antragstellerin ist insoweit die für den Erlaß der begehrten\neinstweiligen Verfügung erforderliche Glaubhaftmachung der\ntatsächlichen Voraussetzungen ihres Unterlassungsbegehrens nicht\ngelungen.\n\n10\n\nSoweit die Antragstellerin einen Unterlassungsanspruch aus den\n§§ 17, 1 UWG herleiten will, weil die Antragsgegnerin angeblich bei\nder Entwicklung ihrer Konkurrenz-Platine unbefugt fremde, nämlich\nzu Gunsten der Antragstellerin geschützte Geschäftsgeheimnisse\nverwertet habe, vermag sie damit im vorliegenden - summarischen -\nVerfahren nicht durchzudringen. Dabei kann es dahinstehen, welche\nder Begehungsalternativen der hier allein in Betracht zu ziehenden\nBestimmung des § 17 Abs. 2 UWG als Grundlage eines derartigen\nUnterlassungsanspruchs heranzuziehen ist. Das ist hier deshalb\nnicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil jedenfalls schon\nnicht ersichtlich ist, inwiefern die Antragsgegnerin im Streitfall\nüberhaupt \"Betriebsgeheimnisse\" i. S. der genannten Vorschrift\nverwertet hat.\n\n11\n\nBegriffliches Merkmal eines Betriebsgeheimnisses ist u. a., daß\ndieses anderen nicht oder nicht leicht zugänglich ist (\nBaumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, Rdn. 7 zu § 17\nUWG ). Offenkundige Tatsachen, nämlich solche, die allgemein\nbekannt sind oder für jeden Interessenten ohne große Schwierigkeit\nund Aufwand mit lauteren Mitteln erfahren werden können, können\nfolglich nicht Betriebsgeheimnisse sein ( vgl. Baumbach-Hefermehl,\na. a. O. ). Daß es sich bei den von der Antragsgegnerin im\nZusammenhang mit der Entwicklung der Konkurrenz-Platine unstreitig\nverwendeten Informationen und Vorlagen der Antragstellerin aber um\nBetriebsgeheimnisse im Sinne der vorstehenden Definition und nicht\netwa - wie die Antragsgegnerin dies behauptet -um offenkundige\nTatsachen handelt, hat die Antragstellerin indessen nicht glaubhaft\ngemacht.\n\n12\n\nDie Antragstellerin hat unter Vorlage des\nSachverständigengutachtens S. vom 14. September 1996 im einzelnen\ndargelegt, welche Informationen sie als \" Betriebsgeheimnisse \"\nversteht und daß diese der Antragsgegnerin bei der Entwicklung der\nunstreitig funktionsidentischen Konkurrenz-Platine angeblich\nnotwendig vorgelegen haben müßten. Nach dem Vortrag der\nAntragstellerin handele es sich hierbei sämtlich um\nEntwicklungsdetails, die weder in den Dokumentationsunterlagen der\nHersteller der verwendeten Bauteile ( Transputer-Modul und Motorola\nPower PC ), noch in den der Kundin A. auf der Grundlage des in die\nRahmenvereinbarung vom 6. Juli 1994 einbezogenen\nSoftware-Überlassungsvertrags zur Verfügung gestellten Unterlagen\nenthalten , noch im Internet oder in sonstiger Weise veröffentlicht\nseien. Dem stehen jedoch die durch das Gutachten des\nSachverständigen Keutgen vom 5. September 1996 wiederum gestützen\nAusführungen der Antragsgegnerin entgegen, wonach es sich bei\ndiesen Informationen und Details um solche handele, die allgemein,\njedenfalls aber mit nur geringem Aufwand ohne weiteres zugänglich\nseien. Auch nach den weiteren Ausführungen der Antragstellerin,\nwonach allein unter Heranziehung der der A. überlassenen Hard-und\nSoftware und der einer Drittfirma ( RH ##blob##amp; S ) lizensierten und\nfrei zugänglichen \"Software Power Tools\" bzw. des \"Objekt-Codes\" (\nBl. 350 d. A. ) die Entwicklung der Platine mit der ihrem - der\nAntragstellerin - Produkt identischen Funktion nicht ohne Zugriff\nauf das zweifellos \"geheime\" Quellprogramm des NanoKernels möglich\ngewesen wäre, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Denn die\nAntragegnerin hat demgegenüber eingewandt und ebenfalls wiederum\ndurch Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen Keutgen vom 5.\nSeptember 1996 glaubhaft gemacht, daß ihr die Entwicklung der\nPlatine durch Heranziehung von Informationen und Kenntissen\nermöglicht worden sei, die auch ohne Zugriff auf das Quellprogramm\nallgemein zugänglich sind: Danach sei ihr auch ohne Zugriff auf den\nQuellcode des NanoKernels allein aufgrund der ihr von der A.\nüberlassenen Platine sowie der dieser Firma zur Verfügung\ngestellten Software (\"Objektprogramme\") der Antragstellerin und\nunter Heranziehung der nach der eigenen Bestätigung der\nAntragstellerin (Anlage B 5) frei zugänglichen, der Fa. R.\nlizensierten \"Software Power Tools\" die Entwicklung der\nfunktionsidentischen Konkurrenz-Platine in der hier in Rede\nstehenden, gegenüber der Entwicklungszeit der Antragstellerin\nverhältnismäßig kurzen Zeit möglich gewesen. Zu den sich damit\nwidersprüchlich gegenüberstehenden, durch jeweils kontroverse\nSachverständigengutachten belegten Behauptungen der Parteien\nbetreffend die Notwendigkeit des Zugriffs der Antragsgegnerin auf\nden geheimen Quellcode des NanoKernels erbrachte auch die mündliche\nAnhörung der Sachverständigen im Termin am 27. Juni 1997 keine\nKlärung. Diese bekräftigten vielmehr die in ihren schriftlichen\nGutachten jeweils formulierten verschiedenen, sich widersprechenden\nErgebnisse. Da jedoch die Antragstellerin die Darlegungs- und\nBeweislast für ihre Behauptung trifft, wonach die Antragsgegnerin\nbei der Entwicklung der Konkurrenz-Platine Betriebsgeheimnisse bzw.\nkonkret Informationen aus dem Quellprogramm des NanoKernels\nverwertet habe, wirkt sich diese prozessuale Situation ( \" non\nliquet \" ) zu ihren Lasten aus.\n\n13\n\nEine abweichende Beurteilung ist dabei auch nicht im Hinblick\nauf die im Rahmen der mündlichen Erörterung seines schriftlichen\nGutachtens gemachten Ausführungen des Sachverständigen Keutgen\ngerechtfertigt, wonach die unstreitig für die Entwicklung der\nKonkurrenz-Platine erforderlichen, in dem gegnerischen\nSachverständigengutachten S. vom 14. September 1996 unter Ziff 3.3\n(Bl. 43 ff des Gutachtens, Anlage A 5) dargestellten Informationen,\nbei denen es sich nach der Behauptung der Antragstellerin um\nBetriebsgeheimnisse handele, entweder durch ein besonderes Programm\noder durch einen Logikanalysator ermittelt werden müssen. Die\nAntragsgegnerin hat hierzu behauptet, daß es sich hierbei um ein\nmit geringem Aufwand und ohne größere Schwierigkeiten allein\naufgrund der von A. zur Verfügung gestellten \"Software Power Tools\"\nzu bewerkstelligende Maßnahme handele. Eine derartige, dem\nInteressierten ohne größere Schwierigkeiten und nur mit geringem\nAufwand eröffnete Möglichkeit, von einer Tatsache Kenntnis zu\nerlangen, beseitigt deren Offenkundigkeit aber nicht und erhebt sie\ndaher auch nicht in den Rang eines Betriebsgeheimnisses. Daß die\nFa. A., der ein zeitlich unbeschränktes und unwiderrufliches\nNutzungsrecht an der ihr überlassenen Software eingeräumt worden\nwar ( Vgl. Ziff 2. 2. des Software- Überlassungsvertrags )\nihrerseits nicht berechtigt gewesen wäre, der Antragsgegnerin die\nUnterlagen und \"Software Power Tools\" zur Verfügung zu stellen, und\nsich die Antragsgegnerin daher die vorbezeichnete Kenntnis nicht\nmit \" lauteren \" Mitteln verschafft hätte, läßt sich weder dem\nVortrag der Antragstellerin, noch dem Sachverhalt im übrigen ohne\nweiteres entnehmen. Aus der unter dem Datum des 10. Dezember 1993\ngeschlossen Geheimhaltungsvereinbarung zwischen der Antragstellerin\nund A. (Anlage A 6 ) ergibt sich dies nicht. Denn diese\nGeheimhaltungsvereinbarung galt ausweislich ihrer unter Ziff. 3\nformulierten Klausel nur bis zum Abschluß eines\n\"Zusammenarbeitsvertrags\"; danach sollten die in diesem Vertrag\nvereinbarten Festlegungen zur Geheimhaltung gelten. Aus der daher\nfür die Beurteilung einer Geheimhaltungspflicht der Fa. A.\nmaßgeblichen späteren Rahmenvereinbarung nebst Softwareerstellungs-\nund Softwareüberlassungsvertrag ergibt sich eine der Überlassung\nder hier fraglichen Unterlagen entgegenstehende\nGeheimhaltungspflicht der Fa. A. aber nicht ohne weiteres.\n\n14\n\nGleiches gilt im Hinblick auf die in dem \"Memo A.\" vom 28. April\n1996 ( Bl. 268 d. A. ) angesprochene Verwendung eines \" Parsytec\nTestprogramms \", welches von Herrn P. H. für den Power PC und die\nSchnittstelle zur Verfügung gestellt worden sei. Daß es sich\nhierbei um ein \" Betriebsgeheimnis \" , mithin nicht um eine\nInformation gehandelt habe, welche die Antragsgegnerin aus den ihr\nzur Verfügung gestellten Unterlagen nach vorbezeichneter\nVorgehensweise habe ermitteln können, hat die Antragstellerin\nebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Einer solchen Glaubhaftmachung\nhätte es aber angesichts des durch eidesstattliche Versicherung des\nP. H. vom 9. Mai 1997 ( Bl. 345 f d. A. ) wiederum glaubhaft\ngemachten Vorbringens der Antragsgegnerin bedurft, wonach es sich\nbei dem erwähnten Testprogramm um ein in der Computerzeitschrift\n\"Byte\" veröffentlichtes Programm mit der Bezeichnung \"Bytemark\"\ngehandelt habe, welches in dem Memo von Herrn A. lediglich\nversehentlich in der Annahme, dieses sei - da von Herrn H. als\nehemaligem Mitarbeiter der Antragstellerin zur Verfügung gestellt -\nein aus dem \"Umfeld\" der Antragstellerin stammendes Programm ( Bl.\n322 f d. A. ), das deshalb als \"Parsytec-Programm\" bezeichnet\nworden sei.\n\n15\n\nIst nach alledem der Antragstellerin im vorliegenden\nsummarischen Verfahren die Glaubhaftmachung mißlungen, daß es sich\nbei den von der Antragsgegnerin bei der Entwicklung der\nKonkurrenz-Platine heranzuziehenden und herangezogenen\nInformationen um zu ihren - der Antragstellerin - Gunsten\ngeschützte Betriebsgeheimnisse handelt, scheidet ein\nUnterlassungsanspruch aus § 17 UWG i. V. mit § 1 UWG aus.\n\n16\n\nEntsprechendes gilt im Ergebnis, soweit die Antragstellerin ihr\nUnterlassungsbegehren auf den Vorwurf eines \" sklavischen Nachbaus\"\nihrer - der Antragstellerin - Platine TPM-MPC-604 und der\nSonderform L-PMPC-10 stützt.\n\n17\n\nDie Übernahme eines sonderrechtlich nicht geschützten fremden\nArbeitsergebnisses ist grundsätzlich frei. Weder die Tatsachen, das\ndas fremde Leistungsergebnis mit Mühen und Kosten errungen, noch\ndaß sklavisch nachgeahmt wurde, können per se die\nWettbewerbswidrigkeit nach § 1 UWG begründen. Es müssen vielmehr\nbesondere, an die Art und Weise der Benutzung und Auswertung des\nfremden Leistungsergebnisses anknüpfende objektive und subjektive\nMerkmale hinzukommen, die das Verhalten eines Nachahmers als\nunlauter erscheinen lassen ( vgl. Baumbach-Hefermehl, a. a. O.,\nRdn. 442, 445, 448 zu § 1 UWG m. w. N. ). Derartige\nUnlauterkeitsmerkmale, die den Nachbau der Multiprozessor-Platine\ndurch die Antragsgegnerin als wettbewerbswidrig i. S. von § 1 UWG\nerscheinen lassen, sind hier jedoch nicht glaubhaft gemacht.\n\n18\n\nEs ist zwar richtig, daß sich eine Nachahmung dann als\nsittenwidrig darstellt, wenn sich der Nachahmende die dafür nötigen\nKenntnisse auf unredliche Weise gegenüber dem Ersthersteller\nerschlichen hat ( Baumbach-Hefermehl, a. a. O., Rdn. 476 zu § 1 UWG\n). Das Unlauterkeitskriterium des \" Erschleichens \" setzt jedoch\nvoraus, daß es sich bei den von der verschafften Kenntnis\nbetroffenen Umständen um solche handelt, die nicht offenkundig, dem\nNachahmer also nicht ohne weiters zugänglich waren (\nBaumbach-Hefermehl, a. a. O., Rdn. 477 zu § 1 UWG ). Daß es sich\nbei den von der Antragsgegnerin bei der Entwicklung der\nKonkurrenz-Platine heranzuziehenden Kenntnissen aber um solche\nhandele, die nicht im vorbezeichneten Sinne \" offenkundig \" waren,\nhat die für die tatsächlichen Voraussetzungen des\nWettbewerbsverstoßes darlegungs- und glaubhaftmachungspflichtige\nAntragstellerin aus den oben bereits dargestellten Gründen indessen\nnicht glaubhaft gemacht.\n\n19\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n20\n\nDas Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig ( § 545 Abs.\n2 ZPO ).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310894","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-30/6-u-70-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310894","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310894","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-30/6-u-70-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310894","retrieved":"2026-07-09 03:41:10.808586+00:00"}}