{"status":"available","doknr":"OLD310893","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0730.6U47.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-07-30","aktenzeichen":"6 U 47/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.\n\n3\n\nDer Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist\nzurückzuweisen, weil ein Verfügungsanspruch nicht besteht. Es sind\nnämlich weder die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 1 UWG\nunter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung, noch\ndie Voraussetzungen für einen ebenfalls in Betracht kommenden\nAnspruch aus § 14 a Abs.1 GeschmMG glaubhaft gemacht.\n\n4\n\nWas zunächst den Anspruch aus § 1 UWG angeht, so ist nicht\nglaubhaft gemacht, daß der angegriffene Präsentationsrahmen der\nAntragsgegner mit demjenigen der Antragstellerin verwechslungsfähig\nist. Aus den im Einzelnen von dem Landgericht dargestellten\nGründen, auf die gem. § 543 Abs.1 ZPO Bezug genommen wird, setzt\nder Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG wegen vermeidbarer\nHerkunftstäuschung voraus, daß die beiden sich gegenüberstehenden\nProdukte sich in den Elementen, die die wettbewerbliche Eigenart\ndes Rahmens der Antragstellerin ausmachen, so ähnlich sind, daß\nHerkunftsverwechslungen drohen. Es muß also wegen dieser\nÄhnlichkeiten oder Übereinstimmungen die Gefahr drohen, daß die\nangesprochenen Verkehrskreise, denen das Produkt der\nAntragsgegnerin präsentiert wird, annehmen, es handele sich um\ndasjenige der Antragstellerin oder sei doch zumindest eine\nFortentwicklung von diesem bzw. Es entstamme einem mit der\nAntragstellerin wirtschaftlich oder organisatorisch verbundenen\nUnternehmen. Daß diese Gefahr drohe, ist indes nicht glaubhaft\ngemacht.\n\n5\n\nEs ist allerdings nicht zu verkennen, daß die sich\ngegenüberstehenden Rahmen eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen. Das\nberuht darauf, daß sie beide die von der Antragstellerin als\n\"virtuellen Passepartout\" bezeichnete Idee verwirklichen, durch die\nVerwendung von durchsichtigen Umhüllungen des zu präsentierenden\nBildes und eines mit einem gewissen Abstand montierten Rahmens den\nEindruck zu erwecken, als schwebe das Bild in dem Rahmen. Die\nallein dadurch begründete Ähnlichkeit der Produkte vermag den\nAnspruch indes nicht zu begründen. Denn die bloße abstrakte Idee\nder Gestaltung eines Produktes ist nicht schutzfähig (vgl. z.B. BGH\nGRUR 77,547,551 - \"Kettenkerze\"; Baumbach/ Hefermehl,\nWettbewerbsrecht, 19.Aufl., § 1 UWG, RZ 451 m.w.N.). Schutzfähig\nist vielmehr allein die konkrete Ausgestaltung des Produktes durch\ndie Antragstellerin. Es ist auch nicht etwa so, daß es sich - wie\ndie Antragstellerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom\n28.7.1997 vorträgt - bei der von ihr vorgenommenen Schaffung eines\n\"v.\" P. lediglich um eine konkrete - und damit von vorneherein\nschützenswerte - Ausgestaltung des \"k.\" P. handelt. Vielmehr stellt\ndas Prinzip, durch den Rahmen ein scheinbar schwebendes Bild zu\nschaffen, eine eigene Lösung der Einrahmung von Bildern dar. Das\nProdukt der Antragstellerin ist damit im Rahmen des ergänzenden\nwettbewerblichen Leistungsschutzes gem. § 1 UWG zwar in seiner\nkonkreten Ausgestaltung geschützt, es besteht aber kein Schutz vor\nder Übernahme der Idee, einen Rahmen zu schaffen, bei dem auf die\nbeschriebene Weise der optische Eindruck entsteht, als schwebe das\naufgehängte Bild in ihm.\n\n6\n\nEs müßten sich mithin bei den beiden verfahrensgegenständlichen\nRahmen hinreichende Übereinstimmungen in den Elementen finden,\ndurch die die Antragstellerin die Idee des \"virtuellen\nPassepartout\" bei ihrem Produkt verwirklicht hat. Dies vermag der\nSenat indes nicht als glaubhaft gemacht anzusehen.\n\n7\n\nDas gilt auch bei der gebotenen Berücksichtigung des\nGrundsatzes, daß der Verkehr erfahrungsgemäß eher die\nGemeinsamkeiten als die Veschiedenheiten wahrnimmt. Denn es finden\nsich - wie der Senat schon in der mündlichen Verhandlung angedeutet\nhat - bei einem Vergleich der charakteristischen Ausprägungen der\nProdukte über die Verwirklichung der beschriebenen Idee hinaus kaum\nGemeinsamkeiten.\n\n8\n\nDas Produkt der Antragstellerin ist durch folgende Elemente\ngeprägt, die - ungeachtet des wettbewerblichen Umfeldes - seine\nwettbewerbliche Eigenart ausmachen:\n\n9\n\nDer Rahmen besteht aus einem dünnen glatten chromfarbenen\nMetallrohr. Er ist in rechteckiger Form ausgebildet und weist 4\nStreben auf, die vertikal verlaufen und an den 4 Ecken des zu\npräsentierenden Bildes mit einem deutlich sichtbaren schwarzen\nKunststoffknopf enden. Die Aufhängung des Rahmens ist am Ende der\noberen Streben befestigt, was die Aufhängung als optische\nVerlängerung dieser oberen Streben erscheinen läßt.\n\n10\n\nDas Produkt der Antragsgegnerin stimmt hiermit insofern überein,\nals es ebenfalls einen rechteckigen Metallrahmen aufweist und\ndieser zumindest in etwa auch dieselbe Größe wie derjenige der\nAntragstellerin hat. Dies allein vermag den Anspruch indes nicht zu\nbegründen. Denn die Verwendung eines Rahmens in der - rechteckigen\n- Form der zu präsentierenden Bilder ist eben gerade Bestandteil\nder - für sich genommen im Rahmen des § 1 UWG nicht schutzfähigen -\nIdee des \"virtuellen Passepartout\" und das gilt auch für die Größe\ndes Rahmens, zumal die Größe der zu präsentierenden Bilder genormt\nist.\n\n11\n\nIm übrigen weist das Produkt gerade bezüglich der Elemente, die\ndie wettbewerbliche Eigenart des Modells der Antragstellerin\nausmachen, eine Reihe von Abweichungen auf. So besteht der Rahmen\nzwar auch aus Metall, er ist aber dicker und hat abgerundete Ecken.\nDie Metallstreben zur Befestigung des \"schwebenden\" Bildes sind\nebenfalls deutlich von denjenigen verschieden, die die\nAntragstellerin verwendet. So sind sie zunächst horiziontal und\nnicht vertikal montiert. Überdies weist der Rahmen am Ansatz dieser\nStreben jeweils ein deutlich sichtbares Befestigungselement auf.\nDemgegenüber fehlt der oben beschriebene schwarze Kunststoffknopf,\nden das Modell der Antragstellerin aufweist. Schließlich bestehen\ndie Streben gegenüber dem übrigen Rahmen aus dickerem Material, was\nder Befestigung insgesamt einen massiveren und schwereren Eindruck\nverleiht, als ihn die Streben in dem Modell der Antragstellerin\nvermitteln. Dieser Unterschied wird noch dadurch verstärkt, daß -\nbedingt durch die horizontale Anordnung der Streben - die\nAufhängung des Rahmens nicht in optischer Verlängerung der Streben\nangebracht ist, was das angegriffene Modell in seiner ästhetischen\nWirkung ebenfalls weiter von dem eleganter und leichter wirkenden\nModell der Antragstellerin entfernt.\n\n12\n\nAngesichts dieser überwiegend erheblichen Abweichungen, die\ndadurch besonders ins Gewicht fallen, daß die sich\ngegenüberstehenden Präsentationsrahmen in ihrer schlichten Form nur\naus wenigen Teilen bestehen, kann die Gefahr von\nHerkunftsverwechslungen nicht als glaubhaft gemacht angesehen\nwerden. Das gilt auch angesichts der Eidesstattlichen Versicherung\ndes Herrn S. vom 2.6.1997. Es kann nämlich zunächst schon nicht\nausgeschlossen werden, daß der Zeuge die Produkte allein deswegen\nverwechselt hat, weil er in dem Modell der Antragsgegnerin auch die\nIdee des \"virtuellen Passepartout\" verwirklicht gesehen hat.\nÜberdies ist ein Anspruch aus § 1 UWG nicht schon dann begründet,\nwenn einzelne Personen die Produkte verwechseln. Daß aber\nMitglieder der angesprochenen Verkehrskreise in nennenswerter Zahl\nder beschriebenen Gefahr unterliegen, ist aus den vorstehenden\nGründen nicht glaubhaft gemacht.\n\n13\n\nBesteht mithin ein Verfügungsanspruch aus § 1 UWG nicht, so kann\nder Antrag auch nicht mit Erfolg auf § 14 a Abs.1 GeschmMG gestützt\nwerden. Dabei bestehen schon Zweifel, ob überhaupt von der\nerforderlichen Neuheit des Rahmens der Antragstellerin ausgegangen\nwerden könnte. Diese wird zwar gem. § 13 GeschmMG vermutet, es\nliegt aber zumindest nahe, die Vermutung der Neuheit angesichts der\nPräsentation des Rahmens der Fa.F., die schon auf der O. 1994 und\ndamit vor der Anmeldung des Geschmacksmusters im Jahre 1995 erfolgt\nist, als widerlegt anzusehen. Die Frage kann aber auf sich beruhen.\nDenn selbst wenn das Produkt der Antragstellerin im Sinne des\nGeschmacksmusterrechts als neu anzusehen sein sollte, bestünde ein\nVerfügungsanspruch aus § 14 a Abs.1 GeschmMG nicht. Es ist nämlich\naus den obigen Gründen, die uneingeschränkt auch im Rahmen der\nPrüfung eines Anspruches aus § 14 a Abs.1 GeschmMG Geltung haben,\nnicht glaubhaft gemacht, daß es sich bei dem Modell der\nAntragsgegner um eine Nachbildung des Rahmens der Antragstellerin\nhandelt.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.\n\n15\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung\nrechtskräftig.\n\n16\n\nGegenstandswert für das Berufungsverfahren: 225.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310893","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-30/6-u-47-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310893","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310893","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-30/6-u-47-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310893","retrieved":"2026-07-09 03:41:10.719519+00:00"}}