{"status":"available","doknr":"OLD310898","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0729.25WF115.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-07-29","aktenzeichen":"25 WF 115/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Parteien sind voneinander getrennt lebende Eheleute. Aus\nihrer Ehe sind die drei minderjährigen, im Tenor dieses Beschlusses\naufgeführten Kinder hervorgegangen, die im Haushalt der\nAntragstellerin leben.\n\n3\n\nGemäß am 02.03.1995 vor dem Familiengericht Bergheim - 61 F\n296/94 - geschlossenen Prozeßvergleich verpflichtete sich der\nAntragsgegner unter anderem dazu, an die Antragstellerin einen\nmonatlichen Gesamtunterhalt von 648,26 DM zu zahlen, wovon 415,55\nDM Trennungsunterhalt für sie selbst, 127,56 DM Unterhalt für K.-R.\nund 105,15 Unterhalt für T. sind. Grundlage dieser\nUnterhaltsbemessung war damaliges Arbeitslosengeld des\nAntragsgegners in monatlicher Höhe von 1.798,26 DM.\n\n4\n\nZiffer 6.) des Prozeßvergleiches lautet:\n\n5\n\n\"Dem Beklagten (d. i. der Antragsgegner\ndes vorliegenden Verfahrens) ist bewußt, daß er verpflichtet ist,\nsich um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Sofern er hinreichende\nBemühungen nicht nachweisen kann, muß er damit rechnen, daß ab Juli\n1995 höherer Unterhalt gezahlt werden muß, auch wenn sich seine\nwirtschaftliche Situation nicht bessert\".\n\n6\n\nMit am 17.12.1996 eingegangenem Schriftsatz hat die\nAntragstellerin um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe\nnachgesucht, wobei ihre gemäß dem gleichzeitig eingereichten\nEntwurf der Klageschrift beabsichtigte Rechtsverfolgung - in\nteilweiser Abänderung des vorgenannten Prozeßvergleiches - auf die\nVerurteilung des Antragsgegners zur Zahlung folgender\nUnterhaltsrenten gerichtet ist: für Februar und März 1996 jeweils\n1.891,42 DM, davon 1.131,42 DM als Trennungsunterhalt, 425,00 DM\nals Unterhalt für K.-R. und 335,00 DM als Unterhalt für T. sowie ab\nApril 1996 monatlich 1.750,02 DM (in der Klageschrift in Folge\neines Additionsfehlers mit 1.748,02 DM beziffert), davon 705,00 DM\nals Trennungsunterhalt, 408,34 DM als Unterhalt für K.-R. und\njeweils 318,34 DM als Unterhalt für T. und K..\n\n7\n\nDie Antragstellerin hat vorgetragen, der Antragsgegner habe\nkeine Bemühungen um die Erlangung einer neuen Arbeitsstelle\nentfaltet; es sei deshalb fiktiv zu rechnen. Bevor er seinerzeit\nvor dem Abschluß des Prozeßvergleiches arbeitslos geworden sei,\nhabe er über durchschnittliche monatliche Nettoeinkünfte von\n3.787,00 DM verfügt. Seit dem Beginn des jetzigen Klagezeitraums\nsei sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen fiktiv mit\n3.600,00 DM anzusetzen. Damit falle er in die 4.Einkommensgruppe\nder Düsseldorfer Unterhaltstabelle und schulde nach Abzug des\nhälftigen Kindergeldes K.-R. monatlich 425,00 DM und T. monatlich\n335,00 DM. Nach Abzug des Kindesunterhalts (Tabellensätze)\nverblieben 2.640,00 DM, wovon sie 3/7 = 1.131,42 DM als\nTrennungsunterhalt zu beanspruchen habe. Am 23.01.1996 sei er zur\nZahlung des Trennungsunterhalts und des Kinderunterhalts für die\nbeiden Kinder aufgefordert worden und befinde sich seitdem im\nSchuldnerverzuge. Ab 01.04.1996 müsse anders gerechnet werden,\nnachdem er vorprozessual aufgefordert worden sei, seit diesem\nZeitpunkt auch für das Kind K. Unterhalt zu zahlen. Er falle\nweiterhin in die 4.Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle und\nhabe nach Abzug des hälftigen Kindergeldes 408,34 DM (für K.-R.)\nund 2 x 318,34 DM (für die beiden anderen Kinder) zu zahlen. Nach\nAbzug des Kindesunterhalts (Tabellensätze) verblieben 2.205,00 DM\nund\n\n8\n\nnach Abzug seines notwendigen Selbstbehalts - 1.500,00 DM -\nverblieben 705,00 DM, die er als Trennungsunterhalt an sie - die\nAntragstellerin - zu zahlen habe.\n\n9\n\nDa sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin der Bezug von\nSozialhilfeleistungen ergibt, wurde sie gemäß Verfügung des\nErstgerichts vom 28.01.1997 um ergänzende Darlegungen gebeten.\n\n10\n\nDer Antragsgegner zeigte Verteidigungsbereitschaft an und trug\nvor, daß er trotz aller Bemühungen keine neue Arbeit gefunden\nhabe.\n\n11\n\nMit Beschluß vom 20.03.1997 wies das Amtsgericht das\nProzeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin zurück, weil sie die\nihr erteilten Auflagen nicht erfüllt hatte.\n\n12\n\nHiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin mit\nergänzendem Sachvortrag. Aus den als Anlagen zur\nRechtsmittelschrift vorgelegten Unterlagen ergibt sich, daß sie\nseit Februar 1996 fortlaufend Sozialhilfe in im einzelnen\nunterschiedlicher Höhe erhält, die gemäß ihrem Vorbringen nur für\nihre Person bestimmt ist, während für die Kinder Leistungen nach\ndem Unterhaltsvorschußgesetz gewährt werden.\n\n13\n\nWegen der Einzelheiten wird auf die Unterlagen Blatt 17 ff GA\nverwiesen.\n\n14\n\nMit Beschluß vom 19.06.1997, dessen Inhalt hiermit in Bezug\ngenommen wird, hat das Familiengericht der Beschwerde teilweise\nstattgegeben und die Sache im übrigen dem Senat zur Entscheidung\nvorgelegt.\n\n15\n\nDie Beschwerde ist insgesamt zulässig (§§ 127 Abs. 2,569 ZPO)\nund über die teilweise Prozeßkostenhilfebewilligung gemäß dem\nBeschluß des Erstrichters vom 19.06.1997 hinaus teilweise\nbegründet, teilweise unbegründet.\n\n16\n\nGemäß § 114 ZPO darf Prozeßkostenhilfe nur bewilligt werden,\nwenn die antragstellende Partei arm ist, ihr Begehren hinreichende\nAussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig ist. Die\nAntragstellerin und die Kinder der Parteien sind nicht in der Lage,\ndie zur Prozeßführung erforderlichen finanziellen Mittel ganz oder\nteilweise selbst aufzubringen, wobei an späterer Stelle noch darauf\neinzugehen sein wird, weshalb es nur auf ihre finanziellen\nVerhältnisse ankommt. Die mit der Klage beabsichtigte\nRechtsverfolgung ist nicht mutwillig, bietet aber nur teilweise\nhinreichende Aussicht auf Erfolg. Zu letzterem gilt im einzelnen\nfolgendes:\n\n17\n\nDie Klageschrift ist dem Antragsgegner bisher nicht zugestellt\nworden. Deshalb ist Rechtshängigkeit nicht eingetreten. Das\nVerfahren befindet sich noch im Stadium bloßer Anhängigkeit.\n\n18\n\nSoweit der Antragstellerin für ihre eigene Person Sozialhilfe\ngewährt worden ist - und weiterhin gewährt wird -, gehen ihre\ngesetzlichen Unterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner gemäß § 91\nAbs. 1 BSHG grundsätzlich auf den Träger der Sozialhilfe über.\nFolge davon ist, wiederum grundsätzlich, daß nur der Träger der\nSozialhilfe prozeßführungsbefugt ist, soweit der Zeitraum vor der\nKlageerhebung betroffen ist. Daraus folgt umgekehrt, daß die Klage\nder Antragstellerin in diesem zeitlichen und sachlichen Teilumfang\n- grundsätzlich - unzulässig ist, weil mit der\nProzeßführungsbefugnis der öffentlichen Hand zwangsläufig das\nFehlen eigener Prozeßführungsbefugnis der hilfebedürftigen Partei -\nAntragstellerin - korrespondiert.\n\n19\n\nNun hat aber die Antragstellerin eine Erklärung des Sozialamtes\nder Stadt Bergheim vom 14.05.1997, gerichtet an ihre\nVerfahrensbevollmächtigten, zu den Akten überreicht, inhalts derer\n\"die übergegangenen Unterhaltsansprüche gemäß § 91 Abs. 4 BSHG\ntreuhänderisch auf sie zurückübertragen worden sind\". Diese\nErklärung ist nach Ansicht des Senats das Angebot der öffentlichen\nHand auf Abschluß eines Rückübertragungsvertrages i. S. d. § 398\nSatz 1 BGB, das die Antragstellerin spätestens durch die Vorlage\ndieser Zuschrift im Prozeß schlüssig angenommen hat, wobei es sich\nvon selbst versteht, daß sie hierbei durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigten, an die das Schreiben vom\n\n20\n\n14.05.1997 gerichtet ist, als offene bevollmächtigte\nStellvertreter rechtswirksam vertreten worden ist (vgl. für einen\nähnlich gelagerten Fall OLG Köln - 4. ZS -, FamRZ 1997, 298). Die\nEinschränkung nach Maßgabe treuhänderischer Rückübertragung steht\nder Annahme einer für § 91 Abs. 4 BSHG notwendigen Vollzession\nnicht entgegen, weil sie nur die innerschuldrechtliche Bindung der\nAntragstellerin als Hilfeempfängerin betrifft. Damit ist die\nAntragstellerin nach außen hin wieder volle Inhaberin ihrer\ngesetzlichen Unterhaltsansprüche und gleichermaßen\nprozeßführungsbefugt und aktivlegitimiert.\n\n21\n\nDie vorstehenden Ausführungen können freilich nur Geltung\nbeanspruchen, wenn in Folge der Gewährung von Sozialhilfe ein\nAnspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe stattgefunden hat.\nOb es sich so verhält, ist zweifelhaft. Soweit die Antragstellerin\nfür ihre Person die Zuerkennung von Trennungsunterhalt in einem\nhöheren Umfang erreichen will, als er ihr gemäß dem von den\nParteien geschlossenen Prozeßvergleich zusteht, kann sie mit diesem\nBegehren nur durchdringen, wenn der Antragsgegner sich aufgrund\nfiktiver Beurteilung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit so\nbehandeln lassen muß, als sei er zur Zahlung dieses erhöhten\nUnterhaltes in der Lage und verpflichtet. Die inzwischen wohl\nüberwiegende Meinung in Judikatur und Literatur nimmt an, daß in\nFällen fiktiver Leistungsfähigkeit des gesetzlichen\nUnterhaltsschuldners kein Übergang der bürgerlichrechtlichen\nUnterhaltsansprüche auf das Sozialamt stattfindet, was aus den\nEinschränkungen der cessio legis in § 70 Abs. 2 BSHG entnommen wird\n(vgl. OLG Hamm, FamRZ 1997, 90 mit zahlreichen Nachweisen, auch zur\nGegenmeinung). Diese Streitfrage muß aber nicht entschieden werden,\nweil ihr für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe keine Bedeutung\nzukommt. Folgt man der Mindermeinung, ist die Antragstellerin von\nvornherein uneingeschränkt prozeßführungsbefugt und\naktivlegitimiert gewesen und geblieben, weil sie ausschließlich\neigene Unterhaltsansprüche auf dem Wege der Klage verfolgt. Folgt\nman der Gegenmeinung, bewendet es bei den obigen Darlegungen zu den\nprozeßrechtlichen und materiellrechtlichen Folgen der\nRückabtretung.\n\n22\n\nIn diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die\nVoraussetzung der für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe\nerforderlichen sogenannten Prozeßarmut, wie schon angedeutet wurde,\nausschließlich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der\nAntragstellerin und der Kinder der Parteien zu beurteilen ist. Auf\ndas Sozialamt kommt insoweit nichts an. Dies deshalb nicht, weil\ndie Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe gemäß § 91 Abs. 4\nSatz 2 BSHG, wenn von gesetzlichem Anspruchsübergang auf ihn\nausgegangen wird, zur Übernahme der Kosten, mit denen der\nHilfeempfänger belastet wird, keinen Prozeßkostenvorschußanspruch\ndes Hilfeempfängers gegen ihn, sondern nur eine\nÜbernahme-/Freistellungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe\ngegenüber dem Hilfebedürftigen begründet, wenn dieser durch die\ngerichtliche Rechtsverfolgung mit Kosten belastet wird (vgl. OLG\nKöln a.a.O., mit Nachweisen).\n\n23\n\nAnders verhält es sich mit denjenigen Leistungen, welche die\nöffentliche Hand für die Kinder der Parteien erbracht hat und\nweiterhin erbringt. Ihre Grundlage ist das Gesetz zur Sicherung des\nUnterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch\nUnterhaltsvorschüsse oder Unterhaltsausfallleistungen\n(Unterhaltsvorschußgesetz - UVG) i. d. F. vom 04.01.1993 (BGBl 1993\nI S 38 ff). Gemäß § 7 UVG gehen die gesetzlichen\nUnter-haltsansprüche im Umfange der Hilfeleistung auf den\nöffentlich-rechtlichen Träger - Land Nordrhein-Westfalen - über,\nwobei eine mit § 91 Abs. 2 BSHG vergleichbare Einschränkung fehlt,\nso daß dieser gesetzliche Anspruchsübergang auch in denjenigen\nFällen erfolgt, wo die Zuerkennung des bürgerlichrechtlichen\nUnterhalts auf der Annahme fiktiver Leistungsfähigkeit des\ngesetzlichen Unterhaltschuldners - hier: des Antraggegners -\nberuht. In Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte muß man davon\nausgehen, daß die ab 01.01.1997 urkundlich belegten Leistungen nach\ndem UVG - Blatt 5/6 Prozeßkostenhilfe - Heft ASt -, nämlich 314,00\nDM monatlich für K.-R. und jeweils 239,00 DM für die beiden anderen\nKinder - schon seit 01.02.1996 - Beginn des Klagezeitraums -\ngewährt worden sind und weiterhin gewährt werden. Auch insoweit\nsollte dem Hilfebedürftigen die Möglich-\n\n24\n\nkeit eröffnet werden, den Rechtsstreit bis zum Eintritt der\nRechtshängigkeit - für die Folgezeit gilt problemlos § 265 ZPO -\nselbst zu führen, was freilich nur möglich ist, wenn die nach dem\nUVG übergegangenen Unterhaltsansprüche auf ihn zurückübertragen\nwerden, was durch entsprechende, vom Senat gebilligte Anwendung des\n§ 91 Abs. 4 BSHG erreicht wird (zustimmend Kalthoener/Büttner, Die\nRechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Auflage, Rz 561 mit\nNachweisen in der Fußnote 129 a.a.O.-; Hinweis des OLG Hamm zu § 7\nUVG in FamRZ 1997, 275). Die Antragstellerin hat aber eine solche\nVereinbarung weder vorgetragen noch urkundlich belegt, so daß ihre\nKlage im Umfange der Leistungen nach dem UVG bis zum Eintritt der\nRechtshängigkeit unzulässig ist, wofür ihr Prozeßkostenhilfe nicht\nbewilligt werden kann.\n\n25\n\nDie fiktive Beurteilung der Leistungsfähigkeit des\nAntragsgegners nach Maßgabe der Darlegungen der Antragstellerin\nbegegnet keinen Bedenken. Denn der Antragsgegner hat nichts\nvorgetragen, was die Annahme zu rechtfertigen vermöchte, er habe\ntrotz aller erdenklichen, ihm angesichts seiner gesteigerten\ngesetzlichen Unterhaltspflicht und der ausdrücklichen Hinweise im\nProzeßvergleich abzuverlangenden Bemühungen um eine neue\nArbeitsstelle aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nichts\nfinden können.\n\n26\n\nDaran anknüpfend ergeben sich folgende\nUnterhaltsberechnungen:\n\n27\n\nFebruar und März 1996 :\n\n28\n\nFür das jüngste Kind K. wird während dieses Zeitraums kein\nUnterhalt verlangt. Mit einem fiktiven durchschnittlichen\nmonatlichen Nettoeinkommen von 3.600,00 DM fällt der Antragsgegner\nin die 4.Einkommensgruppe der Düsseldorfer Unterhaltstabelle nach\nihrem maßgeblichen Stande vom 01.01.1996. Bezüglich des ältesten\nKindes K.-R. beträgt der Tabellensatz 525,00 DM und bezüglich des\nKindes T. schlagen 435,00 DM zu Buche. Davon abzuziehen ist die\nHälfte des gesamten Kindergeldes, das die Antragstellerin für alle\nKinder der Parteien bezieht. Dem steht nicht entgegen, daß für K.\nkein Unterhalt\n\n29\n\nverlangt wird, weil das nichts daran ändert, daß Kindergeld\nnicht für zwei, sondern für drei Kinder gewährt wird und folglich\nentsprechend an- und abzusetzen ist. Die Antragstellerin erhielt im\nJahre 1996 ein monatliches Gesamtkindergeld in Höhe von 700,00 DM.\nHiervon jeweils 1/6 = 116,66 DM sind von den vorgenannten\nTabellensätzen abzusetzen, so daß als Zahlbetrag, den der\nAntragsgegner schuldet, verbleiben: für K.-R. 408,34 DM und für T.\n318,34 DM. Abzusetzen sind die Leistungen nach dem UVG in Höhe von\n314,00 DM für K.-R. und in Höhe von 239,00 DM für T., deretwegen\ndie Antragstellerin, wie ausgeführt, bis zum Eintritt der\nRechtshängigkeit nicht prozeßführungsbefugt und aktivlegitimiert\nist. Es verbleiben für K.-R. monatlich 94,34 DM und für T.\nmonatlich 79,34 DM. Nach Abzug des Kindesunterhalts mit den\nTabellensätzen reduziert sich das unterhaltspflichtige Einkommen\ndes Antragsgegners auf 2.640,00 DM. 3/7 davon ergibt 1.131,42 DM,\nden von der Antragstellerin sachlich und rechnerisch zu Recht\nbeanspruchten Trennungsunterhalt. Ob damit ihr notwendiger\nSelbstbehalt gedeckt wird, spielt keine Rolle, läßt sie sich doch\nersichtlich die Unterhaltsansprüche der beiden Kinder vorgehen, die\ngeringer ausfallen müßten, wenn auf die Deckung des\nExistenzminimums der Antragstellerin abzustellen wäre.\n\n30\n\nApril 1996 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit:\n\n31\n\nMit Wirkung ab April 1996 wirkt sich aufgrund entsprechender\nvorprozessualer Inverzugsetzung des Antragsgegners zusätzlich seine\ngesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem jüngsten Kind der\nParteien aus. Ab diesem Zeitpunkt liegt ein echter Mangelfall vor,\nweil das nach Deckung des notwendigen Selbstbehalts des\nAntragsgegners verfügbare Resteinkommen nicht mehr ausreicht, den\nMindestunterhalt der Antragstellerin und der drei Kinder der\nParteien sicherzustellen. Der notwendige Selbstbehalt des\nAntragsgegners beträgt 1.500,00 DM monatlich pauschal, so daß für\nUnterhaltszwecke 2.100,00 DM (3.600,00 DM - 1.500,00 DM)\nverbleiben. Die Antragstellerin muß Miete und Heizkosten in Höhe\nvon 1.218,00 DM aufbringen (vgl. Blatt 5\n\n32\n\nProzeßkostenhilfe -Heft ASt). Hiervon ist das mit 536,00 DM\ngezahlte Wohngeld abzuziehen, so daß 682,00 DM verbleiben. Zu\ndiesem Betrag kommt der Baranteil des notwendigen Selbstbehalts mit\n650,00 DM hinzu. Demgemäß beträgt der notwendige Selbstbehalt der\nAntragstellerin 1.332,00 DM monatlich. Für die Kinder sind die\nTabellensätze der 1.Einkommensgruppe der Düsseldorfer\nUnterhaltstabelle die Mindestbedarfsätze. Sie ergeben 424,00 DM und\n2 x 349,00 DM. Alles zusammen macht 2.445,00 DM und damit mehr als\ndie verfügbare Masse von 2.100,00 DM aus. Von dieser verfügbaren\nMasse gebühren entsprechend dem prozentualen Verhältnis der\njeweiligen Einsatzbeträge - jeweils rein rechnerisch - der\nAntragstellerin rund 54 % = 1.134,00 DM, K.-R. rund 18 % = 378,00\nDM und den beiden übrigen Kindern jeweils rund 14 % = jeweils\n294,00 DM. Im weiteren muß aber berücksichtigt werden, daß im Jahre\n1996 ein monatliches Gesamtkindergeld von 700,00 DM gezahlt worden\nist. Dieses Kindergeld ist im Mangelverteilungsfall nicht\nanzurechnen, soweit es benötigt wird, um den Mindestunterhalt der\nKinder sicherzustellen. Da aber die Antragstellerin für die Kinder\nweniger verlangt als die Mindestsätze, nämlich für K.-R. statt\n424,00 DM nur 408.34 DM und für die beiden anderen Kinder statt\njeweils 349,00 DM nur jeweils 318,34 DM, wird das Kindergeld nur in\nHöhe von 408,34 DM + 318,34 DM + 318,34 DM - (378,00 DM + 294,00 DM\n+ 294,00 DM) = rund 79,00 DM benötigt, um die Differenz zwischen\ndem verlangten Kindesunterhalt und dem Anteil des Kindesunterhalts\nan der verfügbaren Masse auszugleichen. Es verbleiben rund 620,00\nDM vom Kindergeld. Da die Antragstellerin nur 705,00 DM als\nTrennungsunterhalt beansprucht, aber zur Deckung ihres\nExistenzminimums, wie ausgeführt, 1.332,00 DM benötigt, sind\nweitere 720,00 DM anrechnungsfrei zu belassen. Daran zeigt sich,\ndaß das gesamte Kindergeld ab April 1996 außenvorbleiben muß.\n\n33\n\nAuch für die Folgezeit ab Januar 1997 gilt nichts anderes. Zwar\nist das Kindergeld seitdem von 700,00 DM auf 740,00 DM erhöht\nworden, aber dieser Mehrbetrag ist so geringfügig, daß er\nvernachlässigt werden kann.\n\n34\n\nRein rechnerisch ist also das Klagebegehren ab April 1996 bis\nzum Eintritt der Rechtshängigkeit gerechtfertigt. Indessen müssen\ndie gemäß § 7 UVG auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangenen\nUnterhaltsansprüche abgesetzt werden. Für K.-R. können also von der\nAntragstellerin nur 408,34 DM -314,00 DM = 94,34 DM und für die\nbeiden anderen Kinder nur jeweils 318,34 DM - 239,00 DM = jeweils\n79,34 DM verlangt werden.\n\n35\n\nDer Schlußzeitraum ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit:\n\n36\n\nDiejenigen Beträge, deretwegen das Familiengericht der\nAntragstellerin insoweit Prozeßkostenhilfe bewilligt hat,\nübersteigen ihr Begehren. Damit ist sie nicht beschwert. Der\nVerstoß gegen § 308 ZPO ist wegen des Verschlechterungsverbotes im\nProzeßkostenhilfe- Beschwerdeverfahren zu tolerieren.\n\n37\n\nKeine Gebühr für die teilweise Zurückweisung der Beschwerde.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310898","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-29/25-wf-115-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310898","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310898","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-29/25-wf-115-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310898","retrieved":"2026-07-09 03:41:11.154685+00:00"}}