{"status":"available","doknr":"OLD310897","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0729.17U108.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-07-29","aktenzeichen":"17 U 108/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist im Bereich der Finanzdienstleistungen tätig.\nSie vermittelt Vermögensanlagen, Bausparverträge und insbesondere\nVersicherungen, wobei sie - zumindest im Verhältnis zu einigen\nVersicherungsgesellschaften - die Stellung einer selbständigen\nHandelsvertreterin innehat. Der Beklagte war seit 1985 aufgrund\neines Mitarbeitervertrages vom 11./17. Oktober 1985 (GA 11) bei der\nKlägerin in der Außendienstorganisation beschäftigt. In Ziffer 8.5\ndes (Formular-) Vertrages ist für \"alle beiderseitigen Ansprüche\naus diesem Vertrage\" eine \"Verjährungsfrist von 12 Monaten,\ngerechnet von der Fälligkeit an\" vereinbart. Am 5./13. Juli 1988\nschlossen die Parteien einen \"Zusatzvertrag für leitende\nMitarbeiter\" (GA 9). Im Frühjahr 1995 endete die Tätigkeit des\nBeklagten, die er zuletzt auf der zweithöchsten Ebene auf der Stufe\neines \"Direktors\" ausgeübt hatte. Darüber gab es einen\n\"Landesdirektor\", den Zeugen R. S., der seinerseits unmittelbar der\nGeschäftsleitung unterstellt war.\n\n3\n\nDie Klägerin zahlte dem Beklagten während der Vertragszeit\nwiederholt sogenannte \"Orgakostenzuschüsse\" in unterschiedlicher\nHöhe und ohne besondere schriftliche Vereinbarungen, insbesondere\nohne Vereinbarungen über eine Rückzahlungspflicht. Die Parteien\nstreiten darüber, welchem Zweck solche Zuschüsse jeweils dienen\nsollten. Unstreitig brauchte der Beklagte keinen\nVerwendungsnachweis zu führen.\n\n4\n\nUnter dem 2. Mai 1996 schlossen die Parteien eine Vereinbarung\n(GA 8), in der es u. a. heißt:\n\n5\n\n\"1. Der Mitarbeiter (Beklagter) erhält ab 01.05.1995 bis\n31.10.1995 einen monatlichen Orgakosten-Zuschuß in Höhe von DM\n1.500,--.\n\n6\n\n2. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, für die Dauer von 24\nMonaten, ab 01.05.1995 das Vertragsverhältnis zur OVB (Klägerin)\nnicht zu kündigen.\"\n\n7\n\nUnter Ziffer 3. und 4. folgen Vereinbarungen, die nach eigener\nDarstellung der Klägerin nur für den Fall gelten sollen, daß eine\nRückzahlungspflicht gemäß Ziffer 3. der Vereinbarungen\nentsteht.\n\n8\n\nDer fragliche Vertragstext wurde von der Klägerin formularmäßig\nverwendet; entsprechende Vereinbarungen wurden mit vielen\nMitarbeitern abgeschlossen.\n\n9\n\nVon Mai bis September 1995 zahlte die Klägerin an den Beklagten\nals \"Orgakosten-Zuschuß\" monatlich - also fünfmal - 1.500 DM, noch\nim September zahlte sie weitere 3.500 DM und in den drei\nFolgemonaten jeweils 5.000 DM, insgesamt also 26.000 DM.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 1. Februar 1996 kündigte der Beklagte den\nMitarbeitervertrag zum 31. März 1996 (GA 6). Die Parteien gehen\nübereinstimmend davon, aus, daß die Kündigung fristgerecht gewesen\nsei. Die Klägerin kündigte das Vertragsverhältnis ihrerseits\nfristlos unter dem 5. Februar 1996 (GA 30) und begründete dies mit\n\"zahlreichen Pflichtverletzungen\", durch die das\nVertrauensverhältnis \"endgültig zerstört\" worden sei. Die Klägerin\nhatte an dem Tag, an dem sie die Kündigung aussprach (Montag, der\n5. Februar 1996), einschließlich der Kündigung des Beklagten\ninsgesamt 154 Kündigungs-schreiben von Mitarbeitern aus der\n\"Landesdirektion S.\" erhalten, darunter auch von solchen aus der\n\"Struktur\" des Beklagten. Die Kündigungen standen in zeitlichem\nZusammenhang mit der Gründung einer eigenen Firma durch den\nLandesdirektor S., der seinen Mitarbeitervertrag ebenfalls\nkündigte. Herr S. hatte Ende des Jahres 1995 damit begonnen, eine\nneue Gesellschaft, die ..... Gesellschaft für Wirtschafts- und\nFinanzberatung GmbH & Co. KG, zu gründen, in der der Beklagte\nals \"Generaldirektor\" arbeitet. Die gesamte Landesdirektion des\nHerrn S. erzielte im Jahr 1995 einen durchschnittlichen\nMonatsumsatz von 54.388,53 Einheiten. Im Januar 1996 wurden,\nein-schließlich der Regionaldirektion des Beklagten, 7.122,06\nEinheiten produziert. Im März 1996 wurde kein Umsatz mehr getätigt.\nDie meisten Mitarbeiter der Klägerin, deren Kündigungen am 5.\nFebruar 1996 bei ihr eingingen, wurden anschließend in der Firma\n....... tätig.\n\n11\n\nDie Klägerin verlangt die Rückzahlung des ab Mai 1995 gezahlten\nOrgakosten-Zuschusses von insgesamt 26.000 DM. Sie hat behauptet,\nim August 1995 habe sie sich mit dem Beklagten über eine Erhöhung\nder im Mai 1995 vereinbarten Orgakosten-Zuschüsse geeinigt und\ndem-entsprechend gezahlt.\n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\n \n\n14\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie\n26.000,00 DM nebst 5% Zinsen seit dem 10. Februar 1996 zu\nzahlen.\n\n15\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\n \n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr hat Zahlungen bestritten, die über fünfmal 1.500 DM\nhinausgehen. Hilfsweise hat er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht\nberufen, das ihm wegen der Ansprüche zustehe, die er mit der\nWiderklage geltend gemacht hat.\n\n19\n\nWiderklagend hat der Beklagte beantragt,\n\n20\n\n \n\n21\n\ndie Klägerin zu verurteilen,\n\n22\n\n \n\n23\n\n1. ihm einen Buchauszug zu erteilen,\nder den Zeitraum seit dem 1. Januar 1994 bis zum Schluß der\nmündlichen Verhandlung umfaßt,\n\n24\n\n \n\n25\n\n2. ihm die laufenden\nProvisionsabrechnungen, insbesondere auch hinsichtlich der\nsogenannten Orga-Provisionen, nach dem 29. Januar 1996 zu\nerteilen.\n\n26\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n27\n\n \n\n28\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n29\n\nSie hat behauptet, der Beklagte habe die Provisionsabrechnungen\nregelmäßig erhalten. Die eingeklagten Abrechnungen seien ihm\nzuletzt - erneut - mit Schreiben vom 9. April 1996 übersandt\nworden.\n\n30\n\nHinsichtlich der Ansprüche auf einen Buchauszug hat die Klägerin\ndie Auffassung vertreten, solche könnten dem Beklagten nicht\nzustehen, weil er alle notwendigen Informationen durch die\nAbrechnungen erhalte. Im übrigen hat sie hinsichtlich der Ansprüche\nfür die Zeit vor dem 21. März 1995 die Einrede der Verjährung\nerhoben.\n\n31\n\nDas Landgericht hat die Klägerin verurteilt, dem Beklagten einen\nBuchauszug für die Zeit vom 22. März 1995 bis 12. Juli 1996 und für\ndie Zeit nach dem 29. Januar 1996 bis Ende Februar 1996 zu\nerteilen. Der Beklagte ist verurteilt worden, an die Klägerin\n26.000 DM Zug um Zug gegen den Buchauszug und die\nProvisionsabrechnungen zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf\ndas Urteil vom 2. August 1996 Bezug genommen.\n\n32\n\nGegen diese Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht\nBerufung eingelegt und begründet. Er wendet sich gegen die\nVerurteilung zur Zahlung und gegen die Aberkennung eines Anspruchs\nauf einen Buchauszug für die Zeit vor dem 22. März 1995. Entgegen\nder Auffassung des Landgerichts hält er einen entsprechenden\nAnspruch nicht für verjährt.\n\n33\n\nDie Klägerin hat gegen das Urteil Anschlußberufung\n(unselbständig) eingelegt. Sie beanstandet das Urteil, soweit der\nWiderklage stattgegeben worden ist und soweit ihre Klage nur Zug um\nZug gegen Erteilung von Buchauszug und Abrechnungen Erfolg gehabt\nhat. Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihren\nerst-instanzlichen Sachvortrag.\n\n34\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n35\n\n \n\n36\n\n1. die Klage abzuweisen,\n\n37\n\n \n\n38\n\n2. die Klägerin auf die Widerklage zu\nverurteilen,\n\n39\n\n \n\n40\n\n \n\n41\n\na) ihm einen Buchauszug über die seit\ndem 1. Januar 1994 bis zum 31. März 1996 der Klägerin vermittelten\nGeschäfte, die er persönlich und/oder die ihm in seiner Eigenschaft\nals Regionaldirektor der Klägerin unterstellten Mitarbeiter der\nKlägerin vermittelt haben, zu erteilen, und zwar bezüglich\nVersicherung, Bausparverträgen und sonstigen Geldanlagen und zwar\nferner wegen aller Umstände, die bis zum Zeitpunkt der letzten\nmündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht eingetreten\nsind,\n\n42\n\n \n\n43\n\n \n\n44\n\nb) ihm die Provisionsabrechnungen zu\nerteilen, die bei den Provisionsläufen Mitte Februar und Ende\nFebruar 1996 erstellt worden sind.\n\n45\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n46\n\n \n\n47\n\n1. die Berufung des Beklagten\nzurückzuweisen;\n\n48\n\n \n\n49\n\n2. auf die Anschlußberufung,\n\n50\n\n \n\n51\n\n \n\n52\n\na) den Beklagten uneingeschränkt zur\nZahlung zu verurteilen, also ohne die Zug-um-Zug-Einschränkung,\n\n53\n\n \n\n54\n\n \n\n55\n\nb) die Widerklageanträge des Beklagten\ninsgesamt abzuweisen.\n\n56\n\nDie Klägerin stellt ihre Behauptung zur Erweiterung der\nVereinbarung vom 2. Mai 1995 (GA 8) dahin klar, daß für die ab\nSeptember 1995 gezahlten Zuschüsse, auch soweit sie in ihrer Höhe\nüber die Vereinbarung von Mai 1995 hinausgehen, Ziffer 2 - 7 der\nfraglichen Vereinbarung gelten sollten.\n\n57\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, ihre fristlose Kündigung vom 5.\nFebruar 1996 sei wirksam. Sie geht davon aus, aufgrund der Vorgänge\num die Neugründung der Firma ....... \"stehe fest\", daß der Beklagte\nsich zu einem Zeitpunkt, als er noch Mitarbeiter der Klägerin war,\ndaran beteiligt haben müsse, ihm nachgeordnete Mitarbeiter der\nKlägerin für die neue Firma ....... des Herrn S. abzuwerben.\n\n58\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der\nParteien und auf die von ihnen überreichten Unterlagen\nverwiesen.\n\n59\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n60\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Sie führt\nzur Abweisung der Klage und zur Erweiterung der Verurteilung zur\nErteilung eines Buchauszuges. Die zulässige Anschlußberufung der\nKlägerin hat nur in geringem Umfang Erfolg; sie führt allein zur\nAbweisung der Widerklage, soweit Provisionsabrechnungen verlangt\nwerden.\n\n61\n\nIndem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat\n(anders als in der Berufungsbegründung) auch einen Antrag bezüglich\nder Provisionsabrechnungen formuliert hat, liegt keine Erweiterung\nseiner Berufung vor. Der gestellte Antrag geht nicht über die\nerstinstanzlich von ihm bereits erstrittene Verurteilung der\nBeklagten hinaus. Durch die Neuformulierung dieses\nWiderklageantrages hat der Beklagte nur Bedenken Rechnung getragen,\ndie der Senat insbesondere in bezug auf die sprachliche\nFormulierung hatte.\n\n62\n\nI. Die Klage ist unbegründet.\n\n63\n\nEs ist davon auszugehen, daß der Beklagte die von der Klägerin\nvorgetragenen Zahlungen auf einen Orgakosten-Zuschuß erhalten hat.\nSein entgegenstehender Vortrag ist unsubstantiiert und daher\nunbeachtlich, § 138 Abs. 3 ZPO. Im übrigen hat er den Empfang des\nGeldes zuletzt sogar eingeräumt (GA 278). Er trägt nur noch vor,\ndie Zahlungen, die über die Vereinbarung vom 2. Mai 1995\nhinausgehen, nicht aufgrund einer Erweiterung dieser Vereinbarung,\nsondern als \"einfache\", nicht rückzahlbare Orgakosten-Zuschüsse\nerhalten zu haben.\n\n64\n\nAuf die zuletzt nur noch streitige Frage, ob die Ziffern 2 bis 7\nauch für die zusätzlich erfolgten Zahlungen gelten sollten, kommt\nes nicht an.\n\n65\n\n1. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung des empfangenen Geldes\nergibt sich nicht aus Ziffer 2 und 3 der Verein- barung vom 2. Mai\n1995, denn diese verstößt gegen § 9 AGBG in Verbindung mit § 89\nAbs. 2 HGB und ist deshalb unwirksam. Die Klauseln wurden von der\nKlägerin formular-mäßig in einer Vielzahl von Fällen verwendet, so\ndaß das AGB-Gesetz anwendbar ist, § 1 Abs. 1 AGBG. Auf das\nVertragsverhältnis der Parteien finden die Vorschriften der §§ 84 -\n92 HGB Anwendung. Der Beklagte wurde von der Klägerin, die ihre\nTätigkeit nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien als\nHandelsvertreterin ausübt, als Untervertreter eingesetzt (vgl. z.\nB. Schlegelberger/ Schröder, HGB, 5. Aufl., § 92 Rn. 4). Der\nBeklagte erzielte seinerseits Provisionen auch aus der Tätigkeit\nvon Mitarbeitern, die ihm in \"seiner\" Struktur nachgeordnet\nwaren.\n\n66\n\n§ 89 HGB in der seit dem 1. Januar 1990 gültigen Fassung findet\nAnwendung. Auch für vor dem Stichtag abgeschlossene Verträge sind\ndie durch das Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie zur\nKoordinierung des Rechts der Handels-vertreter geänderten\nBestimmungen seit dem 1. Januar 1994 anwendbar, Art. 29 EGHGB.\n\n67\n\nAus § 89 Abs. 2 HGB ist zu folgern, daß die Vereinbarung von\nKündigungserschwernissen zu Lasten des Handels- vertreters\nunzulässig ist (HGB-Großkommentar-Brüggemann, § 89 Rn. 14,\nBaumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 89 Rn. 16, 27). Der\nHandelsvertreter darf nicht durch Vereinbarungen über\nKündigungsfristen und Kündigungsbedingungen benachteiligt werden.\nZiffer 2 und 3 der Vereinbarung vom 2. Mai 1995 sehen aber - in\nunzulässiger Weise - eine Sanktion für den Fall vor, daß der\nBeklagte das Vertragsverhältnis vor dem 30. April 1997 kündigen\nsollte. Ziffer 2 ist sogar dahin formuliert, daß der Beklagte sich\nverpflichtete, im fraglichen Zeitraum keine Kündigung\nauszusprechen. Hierin liegt ein eindeutiger Verstoß gegen § 89 Abs.\n2 HGB. Aufgrund der Vereinbarung in Ziffer 3 ist zwar klargestellt,\ndaß die Parteien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des § 89\nHGB eine dennoch eventuell ausgesprochene Kündigung nicht als\nunwirksam ansehen wollten. Sie sollte aber sanktioniert werden\ndurch die im Fall der Kündigung Platz greifende\nRückzahlungspflicht. Die Klägerin wollte durch Zahlungen, die sie\nüber einen Zeitraum von sechs Monaten, den sie hier später auf acht\nMonate erweiterte, den Handelsvertreter auf zwei Jahre an sich\nbinden, also für einen längeren Zeitraum als ihr dies ohne die\nfragliche Vereinbarung möglich gewesen wäre. Die Kündigung des\nBeklagten sollte durch die fragliche Vereinbarung erschwert werden.\nDie Vereinbarung einer \"Strafe\" für den Fall der Kündigung ist mit\nden Grundgedanken des § 89 Abs. 2 HGB nicht vereinbar (vgl. auch\nUrteil des LG Frankfurt vom 5.3.1975 - 3 O 314/74).\n\n68\n\nDa die Entscheidung zu der Frage, ob § 89 Abs. 2 HGB jegliche\nErschwernis des Kündigungsrechts verbietet, grundsätzliche\nBedeutung hat und da höchstrichterliche Urteile zu diesem Komplex -\nsoweit ersichtlich - nicht ergangen sind, ist die Revision in bezug\nauf die Klage zuzulassen (§ 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).\n\n69\n\n2. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Orgakosten-Zuschusses ergibt\nsich für die Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt\nungerechtfertigter Bereicherung, §§ 812 ff. BGB. Die Zahlungen sind\nnach ihrer eigenen Darstellung in Erfüllung der getroffenen\nVereinbarung (Ziffer 1) vom 2. Mai 1995 geleistet worden, also mit\nRechtsgrund. Nur die Verein- barungen über die Rückzahlungspflicht\nsind unwirksam.\n\n70\n\nMit Rechtsgrund sind auch die Beträge geleistet worden, die über\ndie ursprüngliche Vereinbarung hinausgingen. Auch diese Beträge\nsind als \"Orgakosten-Zuschuß\" gezahlt worden. Nach Darstellung der\nKlägerin ist insoweit vereinbart worden, daß für die\nZusatzzahlungen die Konditionen gelten sollten, die unter dem 2.\nMai 1995 vereinbart waren. Nach Darstellung des Beklagten (die die\nKlägerin sich hilfsweise zueigen gemacht hat) ist von\nOrgakosten-Zuschüssen aus- zugehen, die - wie dies vor dem 2. Mai\n1995 geschah - ohne Vereinbarungen über eine Rückzahlbarkeit\ngezahlt worden sein sollen. Welche Darstellung richtig ist, kann\ndahin- stehen, weil die Beträge in beiden Fällen mit Rechtsgrund\ngezahlt worden sind.\n\n71\n\nII. Die Widerklage ist teilweise begründet.\n\n72\n\n1. Der Beklagte hat einen Anspruch auf Erteilung eines\nBuchauszuges für provisionspflichtige Geschäfte, die in der Zeit\nvom 1. Januar 1994 bis 31. März 1996 abgeschlossen worden sind, §\n87c Abs. 2 HGB.\n\n73\n\nDer Beklagte hat seinen Anspruch in zweiter Instanz hin-\nreichend präzisiert. Der jetzt gestellte Antrag hat einen\nvollstreckungsfähigen Inhalt.\n\n74\n\nProvisionspflichtig sind die Geschäfte aus der sogenannten\nStruktur des Beklagten, die in der Zeit bis zum 31. März 1996\nabgeschlossen worden sind. Das Vertragsverhältnis der Parteien ist\nvorher nicht beendet worden. Die fristlose Kündigung der Klägerin\nvom 5. Februar 1996 war unwirksam. Jedenfalls hat die Klägerin\nGründe, die eine fristlose Kündigung gemäß § 89a Abs. 1 HGB\nrechtfertigen könnten - soweit sie überhaupt als substantiiert\nanzusehen sind - nicht unter Beweis gestellt. Sie trägt die\nBeweislast und damit die Nachteile des nicht geführten\nBeweises.\n\n75\n\nDie Klägerin behauptet zu den Kündigungsgründen, der Beklagte\nhabe sich an Abwerbeaktionen des früheren Mit- arbeiters S.\nbeteiligt. Sie geht davon aus, daß eine entsprechende Aktivität des\nBeklagten sich aus den unstreitigen Umständen ergebe, nämlich\ninsbesondere aus der Vielzahl der Kündigungen und dem zeitlichen\nZusammenhang mit der Neugründung der Firma ........ Indes ist ein\nsolcher Schluß nicht zwingend. Der Beklagte weist zutreffend darauf\nhin, daß der entsprechende Vortrag der Klägerin sich im Bereich der\nSpekulation bewegt. Die von der Klägerin vor- getragenen\nGeschehnisse lassen zwar Rückschlüsse auf ein planmäßiges Vorgehen\ndes Mitarbeiters S. zu. Es kann davon ausgegangen werden, daß die\nMehrzahl der Mitarbeiter, deren Kündigung am 5. Februar 1996 bei\nder Klägerin einging, Anschlußverträge mit Herrn S. abgeschlossen\nhatten. Daß der Beklagte dabei mitgewirkt hat, die Mit- arbeiter\nfür Herrn S. \"abzuwerben\", läßt sich aus den Umständen jedoch nicht\nschließen. Seine - eventuelle - Beteiligung an diesen Vorgängen ist\noffen.\n\n76\n\nAuch die - unstreitige - Entwicklung der Umsatzzahlen im Jahr\n1996 läßt keinen Rückschluß auf Vertragsverletzungen des Beklagten\nzu, die eine fristlose Kündigung recht- fertigen. Die Klägerin hat\nnicht dargelegt, wie die Zahlen aus der \"Struktur\" des Beklagten\nsich entwickelt haben. Sie hat global die Entwicklung aus dem\nGesamtbereich S. mitgeteilt. Es ist nicht einmal dargelegt, wie\nviele Mitarbeiter auf der Ebene des Beklagten unter dem\n\"Landes-direktor\" S. tätig waren. Im übrigen ist auch unklar, in\nwelchem Umfang der Beklagte für einen Rückgang der Umsatzzahlen,\ndie seinen Bereich betreffen, verantwortlich wäre. Wenn die ihm\nunterstellten Mitarbeiter - möglicher-weise ohne sein Zutun -\nabwanderten, und wenn der Umsatz-rückgang aus dem Verhalten dieser\nMitarbeiter resultierte, so bliebe klärungsbedürftig, welche\nPflichten der Beklagte in diesem Zusammenhang verletzt hat. Es ist\nnicht dargetan, welche Aufgaben (Überwachung, Kontrolle, Anweisung)\ner hinsichtlich der nachgeordneten Mitarbeiter wahrzunehmen hatte,\ndie er verletzt haben könnte.\n\n77\n\nSoweit die Klägerin die Entwicklung des Umsatzes nach der\nKündigung vom 5. Februar 1996 als Kündigungsgrund heranzieht, ist\ndies aus Rechtsgründen verfehlt. Die Kündigung kann nicht aufgrund\nnachträglich eingetretener Umstände berechtigt gewesen sein. Für\neine erneute Kündigung nach dem 5. Februar 1996 ist nichts\nersichtlich.\n\n78\n\nDer Beklagte hat seinen Anspruch auf Erteilung eines\nBuchauszuges in zweiter Instanz auf Geschäfte beschränkt, die er\nund die ihm nachgeordneten Mitarbeiter der Klägerin in einem\nbestimmten Zeitraum vermittelt haben. Damit trägt er der Bestimmung\ndes § 92 Abs. 3, 5 HGB Rechnung. Der so konkretisierte Anspruch\nsteht ihm zu, § 87c Abs. Abs. 2 HGB.\n\n79\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin kann dem Beklagten der\nAnspruch nicht deswegen versagt werden, weil er alle benötigten\nAuskünfte den Provisionsabrechnungen entnehmen könne (Einwand der\nErfüllung bzw. der unzulässigen Rechts-ausübung). Der Buchauszug\nsoll dem Handelsvertreter eine Überprüfung der\nProvisionsabrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit\nermöglichen. Provisionsabrechnungen enthalten nur einen Teil der\nAngaben, die einem Buchauszug zu entnehmen sind. So enthalten sie\ninsbesondere keinerlei Aussagen über Gründe einer\nVertragsstornierung. Gerade solche Angaben sind für den Beklagten\naber bedeutsam und ermöglichen erst eine Überprüfung der\nProvisionsabrechnung. Hierauf hat der Beklagte zutreffend\nhingewiesen. Insgesamt dienen die Provisionsabrechnung und der\nBuchauszug unterschiedlichen Zwecken (vgl. OLG Düsseldorf OLGR\n1996, 219).\n\n80\n\nTatsachen dazu, daß einer der Ausnahmefälle vorliegt, in denen\nein Buchauszug nicht (mehr) verlangt werden kann (vgl. dazu z. B.\nBaumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 87c Rn. 19 und 20), hat die\nKlägerin nicht substantiiert vor-getragen. Die\nProvisionsabrechnungen, die der Beklagte während der Vertragszeit\nerhalten hat, sind von ihm akzeptiert worden. Dennoch kann hieraus\nnicht geschlossen werden, daß - jedenfalls für diese Zeit - der\nAnspruch auf Erteilung des Buchauszuges ausgeschlossen ist. Der\nBeklagte erhält - bis in die Gegenwart - ständig Provisions-\nabrechnungen, die frühere Geschäftsabschlüsse betreffen. Die\nVorgänge, für die er in der Vergangenheit Provisions- abrechnungen\nakzeptiert hat, sind also provisionsrechtlich nicht abgeschlossen.\nDamit kann auch der Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges nicht\nals gegenstandslos angesehen werden, weil Abrechnungen erteilt und\nakzeptiert wurden. Auch eine \"Einigung\" über die\nProvisionsansprüche ist auf der Grundlage des Klägervortrages nicht\nerfolgt. Die Provisionsansprüche des Beklagten ändern sich durch\nStornierungen und ähnliche Vorgänge ständig. Gerade deshalb erteilt\ndie Klägerin auch weiterhin - über die Vertragszeit hinaus -\nProvisionsabrechnungen. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, in\nbezug auf welche Geschäfte ein Buch-auszug als sinnlos erscheinen\nkönnte. Sie hat nichts vorgetragen, was dafür sprechen könnte, daß\nman dem Begehren des Beklagten nur eingeschränkt - etwa in bezug\nauf bestimmte Vorgänge - stattzugeben hätte und dafür, daß eine\nsolche Beschränkung möglich wäre.\n\n81\n\nDer Anspruch des Beklagten auf Erteilung des Buchauszuges ist\nnicht verjährt. Nach § 88 HGB gilt eine Verjährungsfrist von vier\nJahren, die hier - es wird ein Buchauszug für die Zeit ab Januar\n1994 verlangt - ersichtlich noch nicht abgelaufen ist. Die\nVereinbarung einer kürzeren Verjährungsfrist unter Ziffer 8.4 des\nMitarbeitervertrages vom 11./17. September 1985, wonach die\nbeiderseitigen Ansprüche aus dem Vertrag einer Verjährungsfrist von\n\"12 Monaten, gerechnet ab Fälligkeit,\" unterliegen, ist nach § 9\nAbs. 1, 2 Nr. 1 AGBG unwirksam (vgl. Urteil des BGH vom 3.4.1996 -\nVIII ZR 3/95, ZIP 1996, 1006 = NJW 1996, 2097 = MDR 1996, 801). Wie\nin dem Fall, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte,\nso konnten auch hier Provisionsansprüche des Beklagten entstehen,\nfällig werden und verjähren, ohne daß der Beklagte von der Existenz\nder Ansprüche erfuhr und ohne daß die Klägerin die Provisionen\nabgerechnet hatte. Da der Beklagte seine Provisionen - offenbar\nsogar im wesentlichen - aufgrund der Tätigkeit nachgeordneter\nMitarbeiter erhielt, ist ihm aufgrund eigener Kenntnis eine\nÜberprüfung der Abrechnungen nicht möglich. Besteht aber nach der\nVertragsgestaltung die Möglichkeit, daß Provisionsansprüche\nentstanden und fällig geworden sind, ohne daß der Handelsvertreter\nvon ihnen erfahren hat und soll allein die Fälligkeit des Anspruchs\ndie Verjährung auslösen, so besteht die naheliegende Gefahr, daß\nAnsprüche des Vertreters verjähren, ohne daß dieser (rechtzeitig)\nvon ihrer Existenz erfährt. Diese Gefahr ist zwar nicht\nausgeschlossen, wenn die gesetzliche Verjährungsregelung des § 88\nHGB greift, sie ist aber deutlich gemildert, weil die Zeit, in der\nder Handelsvertreter seine Ansprüche geltend machen kann, länger\nist, vgl. im einzelnen BGH a.a.O.\n\n82\n\nWegen der umstrittenen Frage, ob die Erteilung detaillierter\nProvisionsabrechnungen generell die Erteilung eines Buchauszugs\nentbehrlich macht, wie die Klägerin meint, wird auch zu diesem\nAntrag der Widerklage die Revision gemäß § 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 1\nZPO zugelassen.\n\n83\n\n2. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Provisionsabrechnungen\nfür die Zeit vom 29. Januar 1996 bis 29. Februar 1996. Sein Vortrag\nzu fehlenden Abrechnungen ist vor dem Hintergrund des klägerischen\nVortrags unsubstantiiert.\n\n84\n\nDie Klägerin hat dem Beklagten unstreitig regelmäßig\nProvisionsabrechnungen erteilt. In erster Instanz hat sie (GA 51,\n65, 70, 76) dargelegt, daß sie mit anwaltlichem Schreiben vom 3.\nMai 1996 die als fehlend gerügten Abrechnungen (erneut) übersandt\nhabe. Dem ist der Beklagte schon in erster Instanz nicht\nsubstantiiert entgegengetreten. Dementsprechend ist seine\nWiderklage weitgehend abgewiesen worden. Tatsächlich war sie in\nvollem Umfang abzuweisen. Das Landgericht hat dem Anspruch nur\ndeshalb teilweise stattgegeben, weil angenommen wurde, nur\nAbrechnungen ab März seien dem Beklagten (erneut) übersandt worden.\nDeshalb sind Ansprüche für Februar zuerkannt worden. Der Schluß des\nLandgerichts, daß Abrechnungen für Februar fehlten, ist aber nicht\nberechtigt. Er dürfte darauf beruhen, daß die Abrechnungen in der\nKorrespondenz der Parteien mit Nummern bezeichnet wurden. Offenbar\nhat das Landgericht angenommen, Abrechnungen mit der Nummer 3 seien\nsolche für März und da schriftsätzlich und in der vorgelegten\nKorrespondenz (GA 51, 65, 70, 76) nur Abrechnungen ab Nummer 3\nerwähnt waren, ist hieraus gefolgert worden, es fehlten\nAbrechnungen für Februar.\n\n85\n\nTatsächlich - dies ergibt sich zwingend aus dem Schreiben des\nBeklagten vom 3. Mai 1996 (GA 76), in dem er zu Abrechnungen mit\nden Nummern 6, 7 und 8 Stellung nimmt, - wurden die Abrechnungen\naber zweimal monatlich erteilt, so daß die Abrechnungen 3 und 4\nsich auf Februar 1996 bezogen - und nicht auf März und April, wie\ndas Landgericht annahm. Schriftsätzlich hat der Beklagte zu keinem\nZeitpunkt klargestellt, welche Abrechnungen er erhalten hat und\nwelche nicht. Er hat in der Vorkorrespondenz drei Abrechnungen als\nfehlend gerügt (GA 25), nämlich die Abrechnungen 3, 4 und 5.\n(Fälschlich nimmt die Klägerin an, das vorsorgliche Bestreiten der\nRichtigkeit der Abrechnungen könne als Empfangsbestätigung\nverstanden werden.). Es fehlt aber schriftsätzlicher Vortrag, der\nerklären könnte, warum der Beklagte - jedenfalls nach Erlaß der\nerstinstanzlichen Entscheidung - nur noch zwei Abrechnungen,\noffenbar die Abrechnungen 3 und 4 verlangt. Hat er die Abrechnung\nNummer 5 - vielleicht nachträglich - erhalten, so liegt es nahe,\ndaß er auch die Abrechnungen 3 und 4 erhalten hat. Es oblag dem\nBeklagten darzutun, ob etwa dem Schreiben des Rechtsanwalts Rapp\nkeine oder nicht alle in ihm genannten Abrechnungen beigefügt\nwaren. Solange eine Partei sich zu derartigen tatsächlichen\nVorgängen nicht vollständig äußert, muß ihr Vortrag als\nunzureichend angesehen werden, § 138 Abs. 3 ZPO. Es ist\ndementsprechend von der Richtigkeit des Klägervortrages auszugehen,\nwonach die - vielleicht zunächst fehlenden - Abrechnungen zumindest\nnachträglich übersandt worden sind.\n\n86\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10,\n711 ZPO.\n\n87\n\nStreitwert für den Rechtsstreit in erster und zweiter Instanz:\nStufe bis 45.000 DM\n\n88\n\nzur ersten Instanz: auf die Klage entfallen 26.000 DM, auf die\nWiderklage 18.000 DM,\n\n89\n\nzur zweiten Instanz: auf die Berufung entfallen 33.000 DM, auf\ndie Anschlußberufung 7.800 DM.\n\n90\n\nDie Urteilsbeschwer erreicht für beide Parteien nicht mehr als\n60.000 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310897","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-29/17-u-108-96","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87c","ref_norm":"87c","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":1},{"jurabk":"HGBEG","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310897","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310897","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-29/17-u-108-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310897","retrieved":"2026-07-09 03:41:11.063139+00:00"}}