{"status":"available","doknr":"OLD310899","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0728.14W2.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-07-28","aktenzeichen":"14 W 2/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde der\nRechtsanwälte ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Landgericht hat den Gegenstandswert für die\nRäumungsvollstreckung zu Recht auf den Jahresmietwert\nfestgesetzt.\n\n4\n\nAllerdings wurde durch das Kostenänderungsgesetz 1994 in\n\n5\n\n§ 57 Abs. 2 BRAGO die Formulierung aufgenommen, daß sich der\nGegenstandswert einer Zwangsvollstreckung auf Herausgabe einer\nSache nach deren Wert bestimmt. Damit war aber nicht beabsichtigt,\neine Erhöhung des Streitwerts für die Räumungsvollstreckung\ngegenüber der bisher allgemein angewandten Wertbemessung nach § 16\nAbs. 2 GKG herbeizuführen.Vielmehr wollte der Gesetzgeber nur die\nfür die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen bis dahin in\nverschiedenen Gesetzen befindlichen Vorschriften in § 57 BRAGO\nzusammenfassen\n\n6\n\n(sh. Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drucks. 12/6962 Seite\n105).\n\n7\n\nDaß eine Änderung gegenüber der bisherigen Gesetzeslage in dem\nSinne, wie die Beschwerdeführer meinen, nämlich der Anhebung des\nStreitwerts auf den Wert der zu räumenden Gebäudeteile, nicht\ngewollt war, ergab auch eine Rückfrage des Senats im\nBundesministerium der Justiz. Dieses teilte mit, daß dort sogar\neine entsprechende Klarstellung des § 57 Abs. 2 BRAGO vorbereitet\nund dem Parlament im Oktober dieses Jahres zugeleitet werde.\n\n8\n\nDa eine Abweichung vom im Erkenntnisverfahren nach § 16 Abs. 2\nGKG zu bemessenden Streitwert für das Vollstreckungsverfahren\nerkennbar nicht gewollt war, wird in der Rechtsprechung zunehmend §\n16 Abs. 2 GKG auf die Räumungsvollstreckung angewandt ( vgl. OLG\nDüsseldorf Anw. Bl. 1996, 647, mit weiteren Nachweisen;\nEicken/Madert. Die Entwicklung des Anwaltsgebührenrechts im Jahr\n1995 NJW 1996, 1651). Schließlich hat sogar die\nBundesrechtsanwaltkammer im Hinblick auf die zu erwartende\nKorrektur des § 57 Abs. 2 GKG bereits Anfang 1996 der Anwaltschaft\nempfohlen, in Räumungsvollstreckungsverfahren den Gegenstandswert\nnach § 16 Abs. 2 GKG zu bestimmen ( sh. Bericht der\nBRAK-Arbeitsgruppe Gebührenrecht in BRAK-Mitt. 2/1997, S.68).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310899","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-28/14-w-2-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310899","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310899","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-28/14-w-2-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310899","retrieved":"2026-07-09 03:41:11.241741+00:00"}}