{"status":"available","doknr":"OLD310905","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0725.6U269.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-07-25","aktenzeichen":"6 U 269/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n(abgekürztes Urteil gemäß § 543 Abs. 1\nZPO)\n\n4\n\nDie Berufungen beider Parteien sind zulässig.\n\n5\n\nSoweit in der Berufungsschrift der Beklagten vom 13. Dezember\n1994 die Beklagte unrichtig als \"Klägerin und Berufungsbeklagte\"\nund der Kläger als \"Beklagter und Berufungskläger\" bezeichnet\nworden sind und darüber hinaus von einer namens und im Auftrag der\nKlägerin eingelegten Berufung die Rede ist, handelt es sich um\nunschädliche Falschbezeichnungen, die das Rechtsmittel der\nBeklagten nicht gemäß § 518 Abs. 2 ZPO unzulässig machen. Den\nAnforderungen dieser Vorschrift ist Genüge getan, wenn für das\nBerufungsgericht und den Gegner die fehlerhafte Parteibezeichnung\noffensichtlich ist und die Parteirollen aus den Gesamtumständen\nzweifelsfrei erkennbar sind (vgl. dazu Zöller-Gummer, ZPO, 20.\nAuflage, 1997, § 518 Rn. 30 a m.w.N.). Dies ist aber vorliegend zu\nbejahen. Die Beklagte wird in der Berufungsschrift an der für den\nRechtsmittelführer üblichen ersten Stelle genannt, während der\nKläger erst an zweiter Stelle als derjenige aufgeführt ist, gegen\nden sich ausweislich der Berufungsschrift das Rechtsmittel richten\nsoll. Dabei ergab sich eindeutig aus der als Anlage mit der\nBerufungsschrift überreichten Kopie des erstinstanzlichen Urteils,\ndaß es sich bei der an erster Stelle der Berufungsschrift\nwiedergegebenen Ingenieurgruppe entgegen der Angabe der\nBerufungsschrift um die Beklagte und bei dem an zweiter Stelle\ngenannte Verband um den Kläger handelt. Ein weiterer Hinweis, der\nunter Berücksichtigung dieser Urteilskopie klarstellte, daß\ntatsächlich die Beklagte und nicht - wie fälschlich erklärt- der\nKläger Rechtsmittelführer der mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1994\neingelegten Berufungsschrift war und die zweitinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten, die diese Berufungsschrift eingereicht\nhaben, für die Beklagte und nicht für den Kläger tätig werden\nwollten, zeigt sich weiterhin darin, daß diese zweitinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten bei der an erster Stelle der\nBerufungsschrift genannten Beklagten aufgeführt sind, während bei\ndem Kläger dessen erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigten unter\nausdrücklichem Hinweis auf deren Funktion in 1. Instanz genannt\nsind. Angesichts dieser Anhaltspunkte in der Berufungsschrift vom\n13. Dezember 1994 unter Einbeziehung der Anlage zu diesem\nSchriftsatz war sowohl aus der Sicht des Senats als auch des\nKlägers bereits bei Einlegung der Berufungsschrift zweifelsfrei zu\nerkennen, daß es dabei um eine Rechtsmittelschrift der Beklagten\nging. Die Voraussetzungen des § 518 Abs. 2 ZPO sind damit erfüllt,\nwie ersichtlich auch der Kläger ausweislich seiner Erklärung im\nBerufungstermin vom 28. Februar 1996 nicht mehr in Zweifel\nzieht.\n\n6\n\nDas - danach zulässige - Rechtsmittel der Beklagten bleibt\njedoch in der Sache ohne Erfolg, während die Anschlußberufung der\nKlägerin in vollem Umfang begründet ist.\n\n7\n\nNachdem die Parteien den Rechtsstreit in bezug auf die im Tenor\nangefochtenen Urteils unter den Nummer 1 und 8 angeführten Klauseln\nvor dem Senat übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt\nerklärt haben und die Unterlassungsklage zu Ziff. 1 w der\nKlageschrift, die vom Landgericht als unbegründet erachtet wurde,\nvom Kläger in der zweiten Instanz nicht mehr weiterverfolgt worden\nist, waren im Hinblick auf die von beiden Parteien eingelegten\nRechtsmittel Gegenstand des Unterlassungsbegehrens des Klägers im\nBerufungsverfahrens nur noch die im landgerichtlichen Tenor als Nr.\n2 - 7 und 9 - 14 genannten Klauseln sowie die Klauseln zu Ziff. 1 o\n- v der Klagescchrift. Diese Klauseln werden aber von dem Kläger\ninsgesamt zu Recht zur Unterlassung verlangt und führen unter\nBerücksichtigung der Neufassung des Klagebegehrens durch den Kläger\nin der Berufungsinstanz zu der aus dem Tenor dieses Urteils\nersichtlichen Verurteilung der Beklagten.\n\n8\n\nDie Klage ist zunächst zulässig, insbesondere ist der Kläger\ngemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 AGBG klagebefugt, die in Rede stehenden\nUnterlassungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen.\nWie vom Landgericht zutreffend ausgeführt (und von der Beklagten\nmit der Berufung nicht in Zweifel gezogen) handelt es sich bei dem\nKläger ausweislich § 2 seiner Satzung um einen Verband im Sinne von\n§ 13 Abs. 2 AGBG. Gemäß § 1 Abs. 1 dieser Satzung erstreckt sich\nder Tätigkeitsbereich des Klägers auf die Regierungsbezirke Koblenz\nund Trier. Der satzungsgemäße Tätigkeitsbereich des Klägers umfaßt\ndamit die Beanstandung der allgemeinen Geschäftsbedingungen, um die\nes im vorliegenden Verfahren geht, denn diese sind bei Bauvorhaben\nim Regierungsbezirk Koblenz zur Anwendung gelangt. Mit den\nAusführungen des Landgerichts ist weiter davon auszugehen, daß der\nKläger seine satzungsgemäße Tätigkeit tatsächlich ausübt, so daß\ninsoweit ebenfalls keine Bedenken gegenüber der Klagebefugnis des\nKlägers bestehen.\n\n9\n\nDas Unterlassungsbegehren des Klägers ist jedoch gemäß\n\n10\n\n§§ 9, 13 Abs. 2 Nr. 2 AGBG auch begründet.\n\n11\n\nDaß der Kläger von der Beklagten Unterlassung der Verwendung der\nin Rede stehenden Klauseln gegenüber Kaufleuten verlangen kann und\nsich dieses Begehren des Klägers zu Recht ebenfalls auf des\nEmpfehlen der Klauseln durch die Beklagte erstreckt, ist bereits\nüberzeugend vom Landgericht ausgeführt worden. Insoweit wird gemäß\n§ 543 Abs. 1 ZPO auf die Darlegungen des Landgerichts in dem\nangefochtenen Urteil Bezug genommen, die von der Beklagten mit der\nBerufung zu Recht nicht in Zweifel gezogen worden sind. Die\nBeklagte hat sich vielmehr in diesem Zusammenhang nur gegen eine\nErstreckung des Unterlassungsgebots auf \"inhaltsgleiche Klauseln\"\ngewehrt. Eine derartige Reichweite des Unterlassungsgebots steht\njedoch im Einklang mit § 17 Ziff. 3 AGBG, so daß der Einwand der\nBeklagten ohne Erfolg bleibt.\n\n12\n\nWas die einzelnen Klauseln angeht, hinsichtlich deren das\nUnterlassungsverlangen des Klägers gerechtfertigt ist, gilt\nfolgendes (wobei die nachstehende Bezifferung der Bezifferung der\nKlauseln im Tenor dieses Urteils entspricht):\n\n13\n\nKlausel Nr. 1 :\n\n14\n\nDiese Klausel (Klausel Nr. 2 des landgerichtlichen Tenors und\nKlausel zu Ziff. 1 b der Klage), bei der es sich um Ziff. 10 der im\nTenor dieses Urteils wiedergegebenen \"Besonderen\nVertragsbedingungen\" handelt, verstößt gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr.\n1 AGBG in Verbindung mit § 24 AGBG und ist damit unwirksam.\n\n15\n\nDie in den §§ 320 ff BGB zum Ausdruck kommende Äquivalenz des\nLeistungsaustauschs, die den Werkvertrag prägt, ist nur gewahrt,\nwenn der Auftraggeber das projektierte Bauvorhaben umfassend\ndarstellt und beschreibt, so daß der Auftragnehmer den adäquaten\nPreis für die von ihm zu erbringende Bauleistung kalkulieren und\nanbieten kann. Zu diesem Pflichtenkreis des Auftraggebers als\nBestandteil des diesem obliegenden Planungsrisikos gehört es auch,\nsorgfältig und möglichst genau die Vordersätze zu prüfen und\nanzugeben (vgl. dazu § 9 VOB/A), auf deren Grundlage sodann der\nAuftragnehmer seine Einheitspreise kalkulieren kann, wenn es - wie\nim Streitfall (vgl. Ziff. 3.1. der im Tenor dieses Urteils\nwiedergegebenen \"Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die\nAusführung von Bauleistungen\") - um einen Einheitspreisvertrag\ngeht. Werden die Vordersätze überschritten oder unterschritten,\nbietet § 2 Nr. 2 VOB/B bzw. im vorliegenden Fall Ziff. 4.1. der\n\"Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von\nBauleistungen\" (im folgenden \"ZVB\" genannt) die Möglichkeit zur\nÄnderung der Einheitspreise. Diese Regelungen haben aber keinen\nEinfluß auf den Anspruch des Auftragnehmers, auch Mehrleistungen\nbis zu 10 % der Vordersätze - nach dem alten Einheitspreis -\nvergütet zu verlangen (vgl. Heiermann/Riedl/Rusam, Handkomm. zur\nVOB, 8. Auflage, B § 2.3 Rn. 82). Dabei besteht - von Extremfällen\nabgesehen - keine Verpflichtung des Auftragnehmers, den\nAuftraggeber vor der Ausführung der Arbeiten auf entstehende\nMengenüberschreitungen hinzuweisen (vgl. Kapellmann/Schiffers,\nVergütung, Nachträge und Behinderungsfolgen beim Bauvertrag, Band\n1, 2. Auflage 1993, Rn. 415), denn diese fallen aus den\nvorstehenden Erwägungen in das allein dem Verantwortungsbereich des\nAuftraggebers zuzuordnende Planungsrisiko. Die beanstandete Klausel\nder Beklagten weicht jedoch von diesen Grundsätzen in einer für den\nAuftragnehmer unzumutbaren Art und Weise ab. Die Beklagte weist\nzwar zutreffend darauf hin, daß der Auftragnehmer ständig\nStundenzettel fertigt und zudem bei jeder Abschlagszahlung eine\nprüfbare Massenberechnung vorlegen muß (vgl. Ziff. 4.3.1. der\nBesonderen Vertragsbedingungen). Mit der hier zu beurteilenden\nKlausel werden aber dem Auftragnehmer erheblich weitergehende\nPflichten auferlegt, nämlich eine ständige Prüfung der Einhaltung\nder Massen bereits auf nur zu erwartende Änderungen, die sich auf\ndie Höhe der Auftragssumme auswirken. Die Beachtung der Klausel\nhätte somit zur Folge, daß der Auftragnehmer bereits vor der\nDurchführung der konkreten Tätigkeit prüfen muß, ob die\nvorgegebenen Massen eingehalten werden. Dazu wird er jedoch nicht\nnur in Einzelfällen überhaupt nicht in der Lage sein, weil sich\nhäufig erst nach Durchführung der Arbeiten herausstellen wird,\nwelche Massen tatsächlich z.B. auszuheben waren. Der Auftragnehmer\nwird zudem durch diese Prüfungspflicht und der damit verfolgten\nteilweise Verlagerung des Planungsrisikos vom Auftraggeber auf den\nAuftragnehmer in ganz erheblicher Weise in seiner Arbeit\nbehindert.\n\n16\n\nDas Landgericht hat nach alledem die in Rede stehende Klausel zu\nRecht als Verstoß gegen § 9 AGBG gewertet.\n\n17\n\nKlausel Nr. 2 :\n\n18\n\n(Hierbei handelt es sich um die Klausel Nr. 3 des\nlandgerichtlichen Tenors, die der zu Ziff. 1 c der ursprünglichen\nKlage entspricht.)\n\n19\n\nDas Unterlassungsverlangen des Klägers gegenüber dieser in den\nBesonderen Vertragsbedingungen (dort Ziff. 11) enthaltenen\nallgemeinen Geschäftsbedingung ist ebenfalls gemäß §§ 9, 24 AGBG\ngerechtfertigt.\n\n20\n\nDie in Rede stehende Klausel erschöpft sich nicht darin, den\nUnternehmer auf die ihm obliegenden Prüfungspflichten hinsichtlich\nder Vertragsunterlagen usw. hinzuweisen, sondern enthält die\nBestätigung, daß sich der Unternehmer \"über Art und Umfang der\nanzubietenden Lieferungen, Leistungen und Nebenleistungen volle\nKlarheit verschafft hat\", daß also der Unternehmer diesen Pflichten\nim vollen Umfang nachgekommen ist. Im Streitfall geht es um eine\nVerbandsklage nach § 13 AGBG; es ist deshalb von der\nkundenfeindlichsten Auslegung der angegriffenen Klausel auszugehen\n(vgl. dazu Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 56. Auflage,\n§ 13 AGBG Rn. 3 m.w.N.). Danach führt aber die in Rede stehende\nKlausel dazu, daß sich der Unternehmer nach der Bestätigung der\nKlausel mit seiner Unterschrift nachträglich nicht mehr auf\nunvollständige oder unklare Unterlagen berufen kann, wie es im\nübrigen die Beklagte selbst in ihrer Replik vom 08. Februar 1996\nanführt. Aus der Sicht des durchschnittlichen kaufmännischen\nAuftragnehmers bedeutet dies jedoch, daß ihm damit auch die\nnachträgliche Berufung auf eine etwaige Mitverantwortlichkeit des\nAuftraggebers hinsichtlich der Ausschreibungsunterlagen\nabgeschnitten ist. Die Erstellung einer richtigen und vollständigen\nLeistungsbeschreibung gehört aber zu den Kardinalpflichten des\nAuftraggebers (vgl. Kapellmann/Schiffers, Vergütung, Nachträge und\nBehinderungsfolgen beim Bauvertrag, Band 1, 2. Auflage, Rn. 236;\nWerner/Pastor, Der Bauprozeß, Rn. 1132). Die strengen Anforderungen\ndes Bundesgerichtshofs an die Prüfungs- und Hinweispflicht eines\nAuftragnehmers hinsichtlich der Einzelheiten der geplanten\nBauausführung (vgl. dazu Werner/Pastor, a. a. O., Rn. 1130, 1131\nm.w.N.) haben daran nichts geändert und führen insbesondere nicht\nzu einem Ausschluß jeglicher Mitverantwortung des Auftraggebers\nhinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der\nAusschreibungsunterlagen, wie dies die in Rede stehende Klausel als\nFolge ihrer Bestätigung nahelegt. Die Klausel beinhaltet daher\nschon aus den vorstehenden Erwägungen eine entgegen den Geboten von\nTreu und Glauben unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers\nmit der Folge ihrer Unwirksamkeit nach § 9 AGBG, so daß es nicht\ndarauf ankommt, ob auch die Berücksichtigung von § 11 Nr. 15 b AGBG\nzu dieser Rechtsfolge führt. Die von der Beklagten in der\nBerufungsbegründung angeführten Klauseln in dem \"Einheitlichen\nVerdingungsmuster für Bauleistungen der Finanzbauverwaltung\" bzw.\nin den EVM (K) A/BB (Angebotsanforderung/Bewerbungsbedingungen,\nKleinauftrag) der Bundesbauverwaltung stehen dieser Beurteilung\nnicht entgegen. Dies gilt schon deshalb, weil die von der Beklagten\nangeführten Klauseln mit der hier in Rede stehenden allgemeinen\nGeschäftsbedingungen nicht vergleichbar sind, denn diese Klauseln\nbeziehen sich ersichtlich nur auf Unklarheiten, die vom Bieter\nerkannt wurden, haben also schon aus diesem Grund einen erheblich\nanderen Geltungsbereich als die Klausel, gegen die sich das\nUnterlassungsbegehren des Klägers wendet.\n\n21\n\nKlauseln Nr. 3, 7 und 11 :\n\n22\n\n(Die Klausel Nr. 3 entspricht der Klausel Nr. 4 des\nlandgerichtlichen Tenors sowie der Ziff. 1 d der Klage und stellt\ndie Ziff. Nr. 16 der im Tenor dieses Urteils wiedergegebenen\n\"Besonderen Vertragsbedingungen\" - im folgenden \"BV\" genannt - dar.\nDie Klausel Nr. 7 ist die Klausel Nr. 9 des landgerichtlichen\nUrteils und entspricht der Ziff. 1 i der Klage sowie der Ziff. 12\nder im Tenor dieses Urteils wiedergegebenen \"Zusätzlichen\nVertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen\"; bei der\nKlausel Nr. 11 handelt es sich um die Klausel Nr. 13 des\nlandgerichtlichen Tenors und der Ziff. 1 m der Klage und ist\nBestandteil der Ziff. 2 der im Tenor dieses Urteils wiedergegebenen\nBaubeschreibung.)\n\n23\n\nAuch diese drei Klauseln werden von dem Kläger gemäß §§ 9 Abs.\n1, Abs. 2 Nr. 2, 24 AGBG zu Recht zur Unterlassung verlangt.\n\n24\n\nNach der Natur des Werkvertrages, nach dem der Unternehmer nur\nden Erfolg, das \"Werk\" schuldet, steht das Direktions- und\nOrganisationsrecht, und damit das Recht, darüber zu entscheiden,\nwelche Arbeitnehmer der Bauunternehmer einsetzt und wie er im\nübrigen die Arbeit organisiert, grundsätzlich allein dem\nBauunternehmer zu. Mit den Klauseln Nr. 3 und Nr. 7 und dem damit\ndem Auftraggeber eröffneten Anspruch auf Ablösung von Mitarbeitern\ndes Auftragnehmers wird dem Auftraggeber zwar kein unmittelbares\nWeisungsrecht gegenüber diesen Mitarbeitern eingeräumt, wie dies\nbei dem bei Glatzel/Hofmann/Frikell, Unwirksame Bauvertragsklausel,\n7. Auflage, S. 178 (zu Ziff. c) angeführten Urteil des Landgerichts\nMünchen vom 11.05.1989 zu beurteilen war. Der Auftraggeber erhält\njedoch mit den Klauseln Nr. 3 und Nr. 7 nichtsdestotrotz einen\nerheblichen Einfluß auf die interne Organisation des\nAuftragnehmers, der ihm nach dem gesetzlichen Leitbild des\nWerkvertrags nicht zusteht. Die Klauseln Nr. 3 und Nr. 7 führen\ndamit zu einer Einschränkung wesentlicher Rechte des Auftragnehmers\nim Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG. Diese Einschränkung ist auch,\nwie von § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG verlangt, derart erheblich, daß die\nErreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Auch wenn der\nAuftraggeber zumindest bei dem Anwendungsfall der Klausel Nr. 3,\ndie sich auf die Bauleitung und die sonstigen Mitarbeiter bezieht,\nGründe für sein Ablösungsverlangen angeben muß, und es im eigenen\nInteresse des Auftragnehmers liegt, nur fachkundige, geeignete\nMitarbeiter einzusetzen, besteht die Gefahr, daß der Auftraggeber\nunter Berufung auf die Klauseln Nr. 3 und 7 die Ausführung des\nVertrags durch den Auftragnehmer permanent stört oder doch\nzumindest erschwert. Die Klauseln beinhalten daher eine\nunangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers entgegen den\nGeboten von Treu und Glauben im Sinne von § 9 AGBG.\n\n25\n\nIn gleicher Weise ist die Klausel Nr. 11 zu beurteilen. Diese\nKlausel unterscheidet sich zwar von den vorstehend erörterten\nKlauseln Nr. 3 und 7 darin, daß der Auftraggeber mit der Klausel\nNr. 11 von vornherein eine bestimmte Anforderung an die\nOrganisation des Auftragnehmers stellt. Aber auch mit der Klausel\nNr. 11 und der damit an den Auftragnehmer gestellten Forderung,\nmindestens zwei fachkundige Arbeitskolonnen zusammenzustellen,\ngreift der Auftraggeber in das Recht des Auftragnehmers, den\nBauablauf selbst zu organisieren und zu bestimmen, ein und\ngefährdet mit dieser Beeinträchtigung der Rechte des Auftragnehmers\ndie Erreichung des Vertragszwecks. Daß im Einzelfall eine Forderung\ndes Auftraggebers an den Auftragnehmer, zwei fachkundige\nArbeitskolonnen zu stellen, bei umfangreichen Baumaßnahmen sachlich\ndurchaus gerechtfertigt sein mag, wie auch der Kläger konzediert,\nsteht dem nicht entgegen.\n\n26\n\nIm vorliegenden Verfahren der Klage nach § 13 AGBG geht es\njedoch nicht um die Beurteilung konkreter Einzelfälle, sondern um\ndie Bewertung einer Vertragsbedingung, die für eine Vielzahl von\nVerträgen und sehr unterschiedlich gestaltete Baumaßnahmen gedaccht\nist. Die in Rede stehende Klausel erstreckt sich bei dieser\nBetrachtungsweise somit ebenfalls auf Bauvorhaben, deren Zuschnitt\neine Forderung des Auftraggebers an den Auftragnehmer, mit\n\"mindestens zwei fachkundige Arbeitskolonnen\" zu arbeiten, als\nunangemessen ausweisen. In Übereinstimmung mit dem Kläger und dem\nLandgericht ist daher gem. § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AGBG von der\nUnwirksamkeit der Klausel Nr. 11 auszugehen.\n\n27\n\nKlausel Nr. 4 :\n\n28\n\n(Diese Klausel, Ziff. 3.2. der im Tenor dieses Urteils\nwiedergegebenen \"Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die\nAusführungen von Bauleistungen\",entspricht der Klausel Nr. 5 des\nlandgerichtlichen Urteils und der Klausel zu Ziff.\n\n29\n\n1 e der Klageschrift.)\n\n30\n\nAuch die Klausel Nr. 4 erfüllt den Tatbestand der §§ 9, 24 AGBG\nund rechtfertigt daher das Unterlassungsverlangen des Klägers.\n\n31\n\nAnlaß für die Beanstandung dieser Klausel durch den Kläger ist\nder Halbsatz \"- ggff. nach den Auflagen der Ordnungsbehörde -\".\nNach dem Vorbringen der Beklagten soll sich dieser Halbsatz nicht\nauf die Hauptleistungspflichten des Bauunternehmers, sondern - nur\n- auf die Nebenarbeiten beziehen, welche dem Bauunternehmer durch\ndie unstreitig in den Angebotsunterlagen ausdrücklich in Bezug\ngenommene DIN 18299 (VOB/C) geläufig seien. Daß jedoch mit der\nKlausel Nr. 4 ausschließlich solche Nebenleistungen gemeint sind,\ndie ohnehin zu dem Nebenleistungskatalog des Bauunternehmers\ngehören, also nicht auch Schutzmaßnahmen im Sinne z.B. der Ziff.\n4.2.7 oder 4.2.8 der DIN 18299 nach entsprechenden Auflagen der\nOrdnungsbehörde gegenüber dem Auftraggeber, ist jedoch der Klausel\nbei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nicht hinreichend\nklar zu entnehmen, denn dort wird nicht nach bestimmten\nNebenarbeiten differenziert. Damit belastet aber die Klausel Nr. 4\nden Auftragnehmer mit nicht überschaubaren Kosten, so daß das\nPrinzip der Berechenbarkeit von Leistung und Gegenleistung, wie es\nin den §§ 320 ff BGB verankert ist, verletzt wird. Die Klausel Nr.\n4 verstößt deshalb gegen § 9 Abs. 2 Ziff. 1 AGBG.\n\n32\n\nKlausel Nr. 5 :\n\n33\n\n(Diese Klausel entspricht der Klausel Nr. 6 des\nlandgerichtlichen Tenors und der Klausel zu Ziffer 1 f der\nKlage.)\n\n34\n\nDas Landgericht hat diese in Ziffer 4.1 der im Tenor diese\nUrteils in Kopie wiedergegebenen \"Zusätzlichen Vertragsbedingungen\nfür die Ausführung von Bauleistungen\" enthaltene allgemeine\nGeschäftsbedingung zu Recht ebenfalls als gemäß § 9 Abs. 1 AGBG\nunwirksam erachtet, denn der Auftragnehmer wird durch diese Klausel\nentgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen\nbenachteiligt.\n\n35\n\nZwar steht es den Parteien frei, eine von der Regelung des § 2\nNr. 3 VOB/B abweichende Vereinbarung zu treffen. Eine entsprechende\nVereinbarung in einer allgemeinen Geschäftsbedingung darf aber, um\nden Anforderungen des § 9 AGBG zu entsprechen, den Auftragnehmer\nentgegen § 242 BGB nicht unzumutbar belasten, indem ihm weitgehend\nein angemessener Ausgleich für Mengenänderungen vorenthalten wird.\nDie streitgegenständliche Klausel führt jedoch zu einer derartigen\nBelastung. Gerade bei größeren Bauvorhaben wird es immer Fälle\ngeben, bei denen Umstände eintreten, die von dem Auftragnehmer bei\nVertragsschluß und bei der Kalkulation der von ihm angebotenen\nEinheitspreise noch nicht vorgesehen und berücksichtigt werden\nkonnten. § 2 Nr. 3 VOB/B, der für das Verlangen auf die\nVereinbarung eines neuen Einheitspreises auf die Überschreitung des\nMengenansatzes bei den einzelnen Positionen abstellt, enthält\nhierfür eine ausgewogene Regelung. Wird jedoch, wie bei der\nbeanstandeten Klausel, nicht auf die Mengenüberschreitung bei der\nEinzelposition sondern auf die Gesamtauftragssumme einschl. der\nNachtragsangebote abgestellt, führt dies zu einem unwägbaren Risiko\ndes Bauunternehmers, das er letztlich nur ausgleichen könnte, wenn\ner von vornherein bei seinen Preisen einen entsprechenden Zuschlag\neinkalkuliert. Dies wird aber regelmäßig die Wettbewerbssituation\nnicht zulassen, so daß dem Auftragnehmer mit der in Rede stehenden\nKlausel in vielen Fällen der angemessene Ausgleich für\nMengenüberscchreitungen vorenthalten wird. Daß auch der\nAuftraggeber unter den Anwendungsbereich der Klausel fällt und\nseinerseits erst bei einer 10-prozentigen Unterschreitung der\nGesamtangebotssumme einschl. der Nachtragsangebote die Vereinbarung\neines neuen Einheitspreises verlangen kann, macht die Klausel\nentgegen der Ansicht der Beklagten nicht neutral und ausgewogen.\nDer Auftraggeber kennt insbesondere zum Zeitpunkt der\nAuftragsvergabe die konkrete Bausituation länger und besser als der\nAuftragnehmer und hat es daher weitgehend in der Hand, durch\nentsprechende Schätzungen der Mengenansätze eine für ihn ungünstige\nAbweichung von der Preiskalkulation von vornherein zu\nvermeiden.\n\n36\n\nKlausel Nr. 6:\n\n37\n\n(= Klausel Nr. 7 des landgerichtlichen Tenors bzw. Klausel zu\nZiffer 1 g der Klageschrift.)\n\n38\n\nDiese in den im Tenor dieses Urteils wiedergegebenen\n\"Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von\nBauleistungen\" (im folgenden ZVB genannt) enthaltene Klausel\n(Ziffer 5.1 der ZVB) verstößt gegen § 9, 24 AGBG.\n\n39\n\nNach dieser Klausel ist der Vergütungsanspruch des\nAuftragnehmers für unvorhergesehene Leistungen und Arbeiten von\neiner vorherigen schriftlichen Vereinbarung der Parteien bzw. in\n\"Fällen äußerster Dringlichkeit\" von einer schriftlichen\nGenehmigung des Bauleiters abhängig. Bei Zugrundelegung der\nkundenfeindlichsten Auslegung wird damit der Vergütungsanspruch des\nAuftragnehmers selbst dann ausgeschlossen, wenn dem Auftragnehmer\nein derartiger Anspruch aus §§ 812 f BGB oder aus den Grundsätzen\nder Geschäftsführung ohne Auftrag zustünde, denn derartige\ngesetzliche Ansprüche sind nicht von einer vorherigen Vereinbarung\nmit dem Auftragnehmer oder dessen Genehmigung abhängig. Die in Rede\nstehende Klausel ist aus diesem Grund mit wesentlichen\nGrundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird,\nnicht zu vereinbaren und erfüllt den Tatbestand des § 9 Abs. 1 AGBG\n(vgl. dazu BGH WM 1991/1389, 1392 m.w.N.). In dringenden Fällen\ndürfte zudem der in der Klausel beschriebene Weg nicht gangbar sein\nund, da auch in den Fällen äußerster Dringlichkeit ein\nVergütungsanspruch des Auftragnehmers von einer schriftlichen\nGenehmigung des Bauleiters abhängig gemacht wird, den Auftragnehmer\nunzumutbar belasten. Der Auftragnehmer muß in diesen Fällen oft\nrasch entscheiden, ob er die unvorhergesehenen Leistungen und\nArbeiten vornimmt, ohne aber zu diesem Zeitpunkt absehen zu können,\nob die für seinen Vergütungsanspruch nach der Klausel notwendige\nschriftliche Genehmigung vom Bauleiter erteilt wird. Sollte Satz 2\nder in Rede stehenden Klausel dahin zu verstehen sein, daß damit\neine vorherige schriftliche Genehmigung des Bauleiters gemeint ist\n- der Klauselwortlaut ist insoweit nicht eindeutig - , liegt die\nunzumutbare Belastung des Auftragnehmers darin, daß eine derartige\nVerfahrensweise gerade bei äußerst dringenden Fällen nicht immer\neingehalten werden kann. Soweit die Beklagte in ihrer\nBerufungsbegründung die Klausel dahin interpretiert, daß die Fälle,\nin denen dem Auftragnehmer ein Anspruch nach den Grundsätzen der\nGeschäftsführung ohne Auftrag zustünde, von der Klausel nicht\nerfaßt würden, wird diese Interpretation vom Wortlaut der Klausel\nnicht getragen. Schließlich kann entgegen der Ansicht der Beklagten\nkeine Rede davon sein, daß es sich bei der Klausel lediglich um\neine Präzisierung der in § 2 Nr. 6 und 8 VOB/B enthaltenen Regelung\nhandele. Die Klausel stellt vielmehr eine Verschärfung dieser\nRegelung dar und führt aus den dargestellten Gründen zu einer\nentgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessenen\nBenachteiligung des Auftragnehmers im Sinne von § 9 Abs. 1\nAGBG.\n\n40\n\nKlausel Nr. 8:\n\n41\n\n( Bei dieser Klausel handelt es sich um die Klausel Nr. 10 des\nlandgerichtlichen Urteils bzw. um die Klausel zu Ziffer 1 j der\nKlageschrift.)\n\n42\n\nIn Übereinstimmung mit dem Landgericht ist die Klausel 10\nebenfalls als Verstoß gegen § 9 AGBG zu werten.\n\n43\n\nBei Zugrundelegung der kundenfeindlichsten Auslegung hat der\nAuftragnehmer nach dieser Klausel (= Ziff. 22.8 ZVB) die Kosten,\ndie dem Auftraggeber bei der Abwehr des Schadensersatzanspruchs\neines Dritten entstehen, generell zu tragen, d. h. ohne jegliche\nEinschränkung dahingehend, ob der Auftraggeber vorher dem im\nInnenverhältnis haftenden Auftragnehmer die Möglichkeit zur\nBefriedigung des Dritten gegeben hat und ob die entstandenen Kosten\nganz oder teilweise erforderlich waren. Eine andere Interpretation\nder Klausel ergibt sich auch dann nicht, wenn man sie, wie von der\nBeklagten gefordert, im Zusammenhang mit der Ziffer 22.5 der ZVB\nliest. Weder dieser Ziffer 22.5 ZVB noch der beanstandeten Klausel\nläßt sich entnehmen, daß der Auftraggeber den Auftragnehmer\nzunächst im Innenverhältnis konsultieren und ihm Gelegenheit zur\nFreistellung geben muß, ehe sich der Auftraggeber gegen die\nAnsprüche des Dritten wehrt und dadurch Kosten verursacht. Ebenso\nläßt sich keine Beschränkung der beanstandeten Klausel auf die\nerforderlichen Kosten aus der Ziff. 22.5 ZVB herleiten. Die\nBerücksichtigung des § 10 Nr. 6 VOB bei der Bewertung der Klausel\nführt zu keiner anderen Beurteilung. Auch § 10 Nr. 6 VOB/B enthält\nzum einen keine Beschränkung auf den Ersatz der notwendigen Kosten\nund besagt zum anderen nicht, daß der Auftraggeber sich erst dann\ngegenüber dem Dritten wehren - und dadurch Kosten verursachen -\ndarf, ehe er den Auftragnehmer davon verständigt hat; der\nAuftraggeber darf nach § 10 Nr. 6 VOB/B den Anspruch des Dritten\nnur nicht anerkennen oder befriedigen, ehe der Auftragnehmer vorher\nGelegenheit zur Äußerung erhalten hat. Es bedarf daher keiner\nErörterung, ob entsprechend der Ansicht des Klägers § 10 Nr. 6\nVOB/B im vorliegenden Fall schon deshalb keine Berücksichtigung\nfinden kann, weil bei dem streitgegenständlichen Regelwerk der\nallgemeinen Geschäftsbedingungen § 10 VOB/B im Ganzen durch die\nZiffer 22 der ZVB ersetzt werden soll.\n\n44\n\nDas Landgericht ist nach alledem mit zutreffender Erwägung zu\ndem Ergebnis gelangt, daß die Klausel Nr. 10 eine im Sinne von § 9\nAbs. 1 AGBG unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers\ndarstellt.\n\n45\n\nKlausel Nr. 9:\n\n46\n\n(= Klausel Nr. 11 des landgerichtlichen Tenors bzw. Klausel zu\nZiffer 1 k der Klage)\n\n47\n\nDas Unterlassungsbegehren des Klägers ist ebenfalls hinsichtlich\ndieser Klausel gemäß §§ 9, 24 AGBG begründet.\n\n48\n\nEs bedarf keiner Prüfung, ob die Klausel, die der Ziffer 23.2.\nder ZVB entspricht, mit § 9 AGBG zu vereinbaren wäre, wenn mit\ndieser Regelung lediglich die fiktive Abnahme im Sinne von § 12 Nr.\n5 VOB/B ausgeschlossen würde. Eine derartige begrenzte Reichweite\nkann bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung dieser Klausel\nnicht entnommen werden. Diese Auslegung führt vielmehr dazu, daß\ndie in Rede stehende Klausel ebenfalls die konkludente Abnahme\nausschließt, die ungeachtet der in Ziffer 23.1 der ZVB geforderten\nförmlichen Abnahme ohne weiteres möglich ist, wenn die Parteien\ndurch schlüssiges Verhalten auf eine derartige förmliche Abnahme\nverzichten (vgl. dazu Palandt-Thomas, aaO. § 640 BGB Rn. 2 m.w.N.).\nNach der beanstandeten Klausel bleibt es dagegen dem Auftraggeber\nmöglich, sich nach Benutzung der Leistung auf die fehlende Abnahme\nund damit auf die fehlende Fälligkeit der Vergütung zu berufen,\nohne Rücksicht darauf, ob eine schlüssige Abnahme vorliegt. Dies\nstellt zum einen eine grob unangemessene Benachteiligung des\nAuftraggebers dar und erfüllt den Tatbestand des § 9 AGBG. Zudem\nist die Klausel wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam, weil sie,\nwie schon vom Landgericht ausgeführt, aus den vorstehenden\nErwägungen den Vorrang der Individualabrede nach § 4 AGBG nicht\nberücksichtigt, sondern eine konkludente Abnahme im Zusammenhang\nmit der Inbenutzungsnahme und damit eine entsprechende\nIndividualvereinbarung generell ausschließt.\n\n49\n\nKlausel Nr. 10:\n\n50\n\n(= Klausel Nr. 12 des landgerichtlichen Tenors bzw. Klausel zu\nZiffer 1 l der Klage)\n\n51\n\nDer Kläger beanstandet zu Recht die in dieser Klausel enthaltene\nRegelung des Satzes 1 der Ziffer 25.3.2 der ZVB in Verbindung mit\nSatz 1 der Ziffer 7.1. der BV als eine im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG\nunangemessene Übersicherung des Auftraggebers.\n\n52\n\nDie nach dieser \"Gesamtklausel\" vom Auftragnehmer zu erbringende\nVertragserfüllungsbürgschaft sichert den Anspruch des Auftraggebers\nauf vollständige und ordnungsgemäße Erfüllung der Leistung durch\nden Auftragnehmer (vgl. Heiermann/Riedl/Rusam, aaO., A § 14 Rn. 3\nb; Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Auflage, B § 17 Rn. 4). Es handelt\nsich dabei um eine Sicherheitsleistung des Auftragnehmers, deren\nVereinbarung grundsätzlich zulässig ist, die jedoch den\nAuftragnehmer mit zusätzlichen Kosten belastet. Andererseits wird\nder Auftraggeber auch durch den Einbehalt von 10 % der\nAbschlagszahlungen, zu dem der Auftraggeber nach der in Rede\nstehenden Klausel berechtigt ist, hinsichtlich seines Anspruch auf\nvollständige und ordnungsgemäße Erfüllung gesichert. Das\nLandgericht weist daher zu Recht darauf hin, daß im Streitfall\nbeide Maßnahmen (Erfüllungsbürgschaft und Einbehalt) zusammen\nbetrachtet werden müssen. Bei Berücksichtigung dieses Zusammenhangs\nbeschafft sich aber der Auftraggeber mit der beanstandeten Klausel\neine im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG unangemessene Übersicherung (vgl.\nzu diesen Fragen Heiermann/Riedl/Rusam, aaO., B § 17 Rn. 12, 13;\nGlatzel/Hofmann/Frikell, aaO., Seite 343 lit. j). Für eine\nunangemessene Übersicherung des Auftraggebers im Streitfall,\nspricht im übrigen auch § 14 VOB/A, der eine\nVertragserfüllungsbürgschaft von 5 % und eine Sicherheit für die\nGewährleistung von 3 % der Abrechnungssumme vorgibt, also\nSicherheiten, die erheblich unterhalb der im vorliegenden Fall zu\nbeurteilenden 20prozentigen Sicherheit durch den Einbehalt der\nAbschlagszahlungen und die Bürgschaft liegen. Der Hinweis der\nBeklagten auf Satz 2 der Ziffer 25.3.2 der ZVB, wonach die\neinbehaltene Sicherheit im Rahmen der Schlußzahlung zurückzugeben\nist, soweit sie nicht nach Ziffer 25.5 als\nGewährleistungssicherheit (mit max. 5 % der Schlußrechnungssumme)\nVerwendung findet, vermag an der vorstehenden Beurteilung der\nKlausel als übermäßige Doppelsicherung des Auftraggebers nichts zu\nändern. Dies gilt schon deshalb, weil zu berücksichtigen ist, daß\nbei langwierigen, umfangreichen Bauverfahren die Zeit bis zur\nSchlußzahlung sehr lang sein kann und zumindest für diese Zeit die\nBürgschaft zusammen mit den Einbehalten von den Abschlagszahlungen\nden Auftragnehmer in der aufgezeigten Weise übermäßig belastet.\n\n53\n\nKlausel Nr. 12:\n\n54\n\n(Bei dieser Klausel handelt es sich um die Klausel Nr. 14 des\nlandgerichtlichen Tenors bzw. um die Klausel zu Ziffer 1 n der\nKlage)\n\n55\n\nGegenstand dieses Unterlassungsbegehrens des Klägers ist die in\nZiffer 2. der Baubeschreibung enthaltene allgemeine\nGeschäftsbedingung, wonach der Auftragnehmer mit der Schlußrechnung\nunaufgefordert die schriftlichen Bescheinigungen der Anlieger\nvorzulegen hat, daß die benutzten Privatgrundstücke wieder\nordnungsgemäß hergerichtet wurden und keine weiteren Forderungen an\nden Unternehmer mehr bestehen. Auch diese Klausel ist in\nÜbereinstimmung mit dem Kläger und dem Landgericht als Verstoß\ngegen § 9 Abs 1 AGBG zu werten. Durch diese Klausel wird der\nAuftragnehmer zwar nicht an der Erstellung der Schlußrechnung\ngehindert. Die Klausel führt jedoch bei der gebotenen\nkundenfeindlichsten Auslegung dazu, daß der Auftragnehmer trotz\nErstellung der Schlußrechnung seinen Vergütungsanspruch erst nach\nVorlage sämtlicher in der Klausel erwähnten Anliegerbescheinigungen\nmit Erfolg geltend machen kann, unabhängig davon, wie umfangreich\ndas Bauvorhaben und damit die Zahl der Anlieger ist und ob der\nAuftragnehmer ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage ist, die\nentsprechenden Bescheinigungen einzelner Anlieger zu erlangen.\nSelbst wenn daher der Auftraggeber zu Recht vom Auftragnehmer die\nVorlage entsprechender Bescheinigungen der Anlieger verlangen\nsollte, wird der Auftragnehmer durch die beanstandete Klausel, die\ndem Auftraggeber die Möglichkeit gibt, die Schlußzahlung trotz\nVorlage der Schlußrechnung für eine geraume Zeit zu verweigern,\nentgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen\nbenachteiligt.\n\n56\n\nKlausel Nr. 13:\n\n57\n\n(= Klausel zu Ziffer 1 o der Klageschrift)\n\n58\n\nBei der Klausel Nr. 13 und den nachstehenden Klauseln bis\neinschl. Nr. 20 geht es um diejenigen Klauseln, hinsichtlich deren\nder Kläger mit der Anschlußberufung sein vom Landgericht nicht als\nbegründet erachtetes Klagebegehren weiterverfolgt. Zu Recht macht\nder Kläger insoweit geltend, daß diese Klauseln ebenso wie die\nzuvor erörterten Klauseln der richterlichen Inhaltskontrolle nach §\n9 AGBG unterliegen. Sie stellen sämtlich sogenannte\nPreisnebenabreden dar, d. h. auf den Preis bezogene Abreden, die\nzwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren\nStelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt,\ndispositives Gesetzesrecht treten kann (vgl. dazu BGHZ 116/117,\n119; BGH NJW 1989, 223; BGH NJW-RR 1993/430, 431; BGH NJW-RR\n1993/1129, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die in Rede stehenden\nKlauseln sind nicht in dem die Hauptleistung beschreibenden\nLeistungsverzeichnis aufgeführt und umfassen auch im übrigen\ntypische Nebenleistungen. Sie betreffen - auch nach dem Vorbringen\nder Beklagten - sämtlich Leistungen, die in der VOB/C bzw. in der\nDIN 18299 als Nebenleistungen oder als \"Besondere Leistungen\"\ngenannt sind. Die im Streitfall vereinbarte DIN 18299 würde auch\nregeln, wem diese Leistungen obliegen, wenn insoweit eine wirksame\nVereinbarung fehlt. Nach alledem handelt es sich bei den in Rede\nstehenden Klauseln nicht um Bestimmungen zur vertraglichen\nHauptleistung und dessen Preis, die nach § 8 AGBG der\nInhaltskontrolle nach § 9 AGBG entzogen sind, sondern im Sinne der\nvorstehend angeführten Definition um Preisnebenabreden (vgl. dazu\nauch Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 7. Auflage, § 8 AGBG Rn. 27,\n29).\n\n59\n\nDie Klausel Nr. 13 ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.\n\n60\n\nBei dieser Klausel geht es um Leistungen, die gemäß Ziffer 4.2.8\nder DIN 18299 \"Besondere Leistungen\" darstellen, also Leistungen,\ndie nicht per se zum Aufgabenbereich des Auftragnehmers gehören,\nsondern nur dann Bestandteil der vertraglichen Leistungen sind,\nwenn sie in der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt werden.\nWerden derartige Leistungen - wie vorliegend mit den streitigen\nallgemeinen Geschäftsbedingungen - dem Auftraggeber auferlegt, muß\nzumindest klar sein, ob der Auftragnehmer dafür eine Gegenleistung\nerhält oder nicht. Weiterhin muß der Auftragnehmer, wenn die\nLeistungen in den Einheitspreis einzurechnen sind, in der Lage\nsein, die Kosten bei Vertragsschluß in etwa zuverlässig zu\nübersehen und zu kalkulieren, denn nur dann kann er die\nentsprechenden Kosten bei dem Einheitspreis berücksichtigen. Bei\nden von der Klausel Nr. 13 erfaßten Arbeiten, deren Kosten vom\nAuftragnehmer in den Einheitspreisen einzukalkulieren sind, kann\nsich jedoch der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Angebotskalkulation\nkein umfassendes Bild über den Umfang der Leistung machen. Ohne\ngenauere Vorgaben über die Art und Weise und die Anzahl der\nZugänglichmachung der Zufahrt und des Zugangs ist er nicht in der\nLage, seine Vergütung in etwa angemessen zu ermitteln. Derartige\nVorgaben sind aber regelmäßig nicht den Ausschreibungsunterlagen zu\nentnehmen und werden zumeist selbst bei einer Ortsbesichtigung des\nAuftragnehmers für diesen nicht feststellbar sein. Die beanstandete\nKlausel enthält damit unübersehbare Risiken für den Auftragnehmer\nund verletzt das in den §§ 320 ff BGB verankerte Prinzip der\nLeistung und Gegenleistung, weil die Berechenbarkeit der\nGegenleistung durch diese Klausel unzumutbar erschwert bzw. sogar\nteilweise unmöglich gemacht wird. Die Klausel Nr. 13 verstößt\ndeshalb gegen § 9 Abs. 1 AGBG.\n\n61\n\nKlausel Nr. 14:\n\n62\n\n(= Klausel zu Ziffer 1 p der Klageschrift)\n\n63\n\nAuch diese Klausel erfüllt den Tatbestand des § 9 Abs. 1 AGBG\nund ist damit unwirksam. Es geht zunächst bei dieser Klausel\nwiederum um Leistungen, die - gemäß Ziffer 4.2.7 und Ziffer 4.2.8\nVOB/C DIN 18299 - \"Besondere Leistungen\" im Sinne der VOB/C\ndarstellen. Dabei umfaßt die Klausel mehrere Leistungen, deren\nUmfang von dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Angebotskalkulation\nnicht zu erfassen und deshalb auch nicht zuverlässig in die\nEinheitspreise einzukalkulieren ist. Mag zwar eine entsprechende\nKalkulation für den Auftragnehmer bei kleinen Bauvorhaben möglich\nsein, gilt dies jedenfalls nicht bei umfangreichen Bauvorhaben, wie\nz. B. einem Straßenausbau mit einer Länge von mehreren Kilometern.\nBei derartigen Projekten sind die dem Auftragnehmer mit der\nbeanstandeten Klausel auferlegten Leistungen nicht mehr\nberechenbar, so daß die Klausel aus den entsprechenden Erwägungen\nwie die Klausel zu Ziffer 13 eine im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG\nentgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene\nBenachteiligung des Auftragnehmers darstellt.\n\n64\n\nKlausel Nr. 15:\n\n65\n\n(= Klausel zu Ziffer 1 q der Klageschrift)\n\n66\n\nBei dieser Klausel, die ebenfalls \"Besondere Leistungen\" im\nSinne der Ziffer 4.2 der VOB/C DIN 18299 umfaßt (vgl. Ziffer 4.2.7\nund 4.2.8 der VOB/C DIN 18299), geht es wiederum um Leistungen,\nderen Umfang der Auftragnehmer bei Vertragsschluß bzw. bei der\nKalkulation seiner Einheitspreise nicht ausreichend sicher zu\nbeurteilen und bei den Preisen zu berücksichtigen vermag, denn\nkonkretere Angaben für den Umfang der Anpassung der\nVerkehrssicherheitsmaßnahmen, die nach der Klausel ggflls.\nanfallen, werden dem Auftragnehmer nicht zur Verfügung gestellt.\nKlausel Nr. 15 verstößt daher aus den entsprechenden Erwägungen wie\ndie Klauseln Nr. 13 und 14 gegen § 9 Abs. 1 AGBG.\n\n67\n\nKlausel Nr. 16\n\n68\n\n(= Klausel zu Ziffer 1 r der Klageschrift)\n\n69\n\nAuch diese Klausel wird vom Kläger zu Recht als gemäß § 9 Abs. 1\nAGBG unwirksam beanstandet. Dies gilt schon deshalb, weil die\nFormulierung \"wenn keine zwingenden Gründe vorliegen\" sowie \"wenn\nes die Verhältnisse der übrigen Baustrecken zulassen\" die in Rede\nstehende Vertragsbedingung für den Auftragnehmer unbestimmbar macht\nund damit zu einer entgegen den Geboten von Treu und Glauben\nunangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers führen. Welche\nArbeiten und Kosten für die von dieser Klausel erfaßten Leistungen\n(Besondere Leistungen im Sinne der Ziffer 4.2.8 VOB/C DIN 18299)\nanfallen und von dem Auftragnehmer bei der Erstellung seiner\nEinheitspreise zu berücksichtigen sind, lassen sich aus dieser\nKlausel nicht entnehmen.\n\n70\n\nKlausel Nr. 17:\n\n71\n\n(= Ziffer 1 s der Klageschrift)\n\n72\n\nDas Unterlassungsbegehren des Klägers ist auch hinsichtlich\ndieser Klausel gem. § 9 Abs. 1 AGBG begründet.\n\n73\n\nEs geht bei den von dieser Klausel erfaßten Leistungen wiederum\num \"Besondere Leistungen\" im Sinne der Ziffern 4.2.7 und 4.2.8\nVOB/C DIN 18299. Anordnungen der Stadt, der Polizei und des\nStraßenverkehrsamtes sind aber als Anordnungen des Auftraggebers\nanzusehen (vgl. dazu Heiermann/Riedl/Rusam, aaO., VOB/B § 2.5 Rn.\n110), die nach § 631 BGB bzw. nach § 2 Ziffer 5 und 6 VOB/B zu\neinem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers führen. Mit Hilfe der\nbeanstandeten Vertragsbedingung kann jedoch der Auftraggeber\nAnordnungen treffen lassen, ohne daß dem Auftragnehmer dafür\nVergütungsansprüche zustehen. Eine derartige Belastung des\nAuftragnehmers mit einer allgemeinen Geschäftsbedingung führt daher\ngemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG zur Unwirksamkeit dieser\nKlausel.\n\n74\n\nKlausel Nr. 18:\n\n75\n\n(= Klausel zu Ziffer 1 t der Klageschrift)\n\n76\n\nDiese Klausel verstößt aus den bereits bei der Klausel Nr. 13\nangeführten Gründen gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Wie bei der Klausel Nr.\n13 werden dem Auftraggeber mit Hilfe dieser Vertragsbedingungen\nunkalkulierbare Kosten auferlegt, die zu einer Störung des\nÄquivalenzprinzips von Leistung und Gegenleistung führen.\n\n77\n\nKlausel Nr. 19:\n\n78\n\n(= Klausel zu Ziffer 1 u der Klageschrift)\n\n79\n\nAuch insoweit ist von einem Verstoß der Klausel gegen § 9 Abs. 1\nAGBG auszugehen.\n\n80\n\nGegenstand dieser Klausel ist eine \"Besondere Leistung\" im Sinne\nvon Ziffer 4.2.16 VOB/C DIN 18299. Mögen bei kleineren Bauvorhaben\ndie Leistungen, die von dieser Klausel erfaßt werden, für den\nAuftragnehmer bei der Kalkulation seiner Preise hinreichend\nvorherzusehen sein bzw. diese Leistungen den Auftragnehmer nur\nunerheblich belasten, gilt dies jedenfalls nicht bei umfangreichen\nBauvorhaben. Bei derartigen Projekten bedarf vielmehr der\nAuftragnehmer konkreterer Angaben seitens des Auftraggebers, um die\nfür ihn mit diesen Leistungen begründeten Kostenbelastungen\nhinreichend sicher bei der Erstellung seiner Einheitspreise\nberücksichtigen zu können. Die Klausel zu Ziffer 19 führt daher zu\neiner im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG treuwidrigen und unzumutbaren\nBelastung des Auftragnehmers.\n\n81\n\nKlausel Nr. 20:\n\n82\n\n(= Klausel zu Ziffer 1 v der Klageschrift)\n\n83\n\nSchließlich ist das Unterlassungsbegehren des Klägers ebenfalls\nhinsichtlich dieser Vertragsbedingung gemäß § 9 Abs. 1 AGBG\nbegründet.\n\n84\n\nBei dieser Klausel geht es wiederum um \"Besondere Leistungen\" im\nSinne der Ziffern 4.2.7 und 4.2.8 der VOB/C DIN 18299. Auch bei\ndieser Klausel kann der Auftragnehmer nicht verläßlich abschätzen,\nwelche Leistungen er zu erbringen und welche Kosten er bei seinen\nEinheitspreisen einzukalkulieren hat. Bei der gebotenen\nkundenfeindlichsten Auslegung führt die in Rede stehende\nVertragsbedingung dazu, daß der Auftragnehmer z.B. Baugruben wieder\nzu verfüllen hat, damit Anlieger ungehindert zu ihren Grundstücken\nkommen und die Müllabfuhr ungehindert ihre Arbeit erledigen kann.\nIm übrigen ist offen, was unter \"Hilfestellungen\" bei der\nMüllentsorgung zu verstehen ist. Insgesamt geht es bei dieser\nKlausel insbesondere bei Bauvorhaben, bei denen viele Anlieger\nbetroffen sind, um Leistungen, die von dem Auftragnehmer\nvergütungsmäßig nicht zu erfassen sind. Werden damit aber durch die\nKlausel für die Kalkulation des Auftragnehmers unzumutbare\nErschwernisse geschaffen, die dazu führen, daß das Prinzip der\nÄquivalenz von Leistung und Gegenleistung gestört wird, liegt eine\nunangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers im Sinne von § 9\nAGBG vor mit der Folge der Unwirksamkeit dieser Klausel nach dieser\nVorschrift.\n\n85\n\nHinsichtlich aller vorstehenden Klauseln besteht\nWiederholungsgefahr. Diese ergibt sich bereits daraus, daß die\nBeklagten diese Klauseln bereits verwendet und empfohlen haben.\n\n86\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a Abs. 1, 97\nAbs. 1, 281 Abs. 3 ZPO.\n\n87\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich der beiden Klauseln,\nbei denen die Parteien den Rechtsstreit im Berufungsverfahren\nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, nachdem die Beklagte in\nBezug auf diese Klauseln strafbewehrte\nUnterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben hat, waren gemäß §\n91 a Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Das Klagebegehren\nhinsichtlich dieser Klausel war aus den vom Landgericht angeführten\nGründen, auf die Bezug genommen wird,von Anfang an in der Sache\ngerechtfertigt, so daß es im Sinne von § 91 a Abs. 1 ZPO billigem\nErmessen entspricht, die Beklagte mit diesen Kosten zu\nbelasten.\n\n88\n\nBei der Kostenentscheidung war im übrigen zu berücksichtigen,\ndaß der Kläger in der 1. Instanz teilweise unterlegen ist, so daß\ninsoweit die Kosten gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zu verteilen waren. Die\nKosten der zweiten Instanz waren insgesamt der Beklagten\naufzuerlegen. Die Umformulierung des Klageantrags durch den Kläger\nin der zweiten Instanz stellt lediglich eine bessere Anpassung der\nbeanstandeten Handlung an die konkrete Form dar, wie sie nach dem\nschriftsätzlichen Vorbringen des Klägers von Anfang an Gegenstand\nseines Unterlassungsbegehrens war, und beinhaltet keine teilweise\nKlagerücknahme, die eine Anwendung von § 269 Abs. 3 ZPO in beiden\nInstanzen rechtfertigen könnte.\n\n89\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht\ngemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n90\n\nDie Beschwer der Beklagten war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO\nfestzusetzen und entspricht dem Wert des Unterliegens der Beklagten\nin der Berufungsinstanz.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310905","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-25/6-u-269-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 640","ref_norm":"640","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310905","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310905","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-25/6-u-269-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310905","retrieved":"2026-07-09 03:41:11.737374+00:00"}}