{"status":"available","doknr":"OLD310903","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0725.16WX77.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-07-25","aktenzeichen":"16 WX 77/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) ist\nbereits unzulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung des\nLandgerichts über den Einbau eines Treppenfahrlifters wendet. Im\nübrigen hat die sofortige weitere Beschwerde in der Sache keinen\nErfolg.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDie Antragsgegnerin zu 1) hat die Entscheidung des Landgerichts\nüber den Einbau eines Treppenfahrlifters nicht innerhalb der für\ndie Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde vorgesehenen Frist\nvon 2 Wochen ( §§ 45 Abs. 1 WEG, 22 Abs. 1, 29 Abs. 4 FGG )\nangefochten. Die mit der Beschwerdebegründung vom 25. April 1997 -\nalso nach Ablauf der Frist - erfolgte Erweiterung der sofortigen\nweiteren Beschwerde auch auf die Entscheidung des Landgerichts über\nden von der Antragsgegnerin zu 1) geplanten Einbau eines\nTreppenfahrlifters ist daher unzulässig. Ergibt sich aus der\nRechtsmittelschrift, daß bezüglich eines bestimmten Teils des\nVerfahrensgegenstands auf die Anfechtung verzichtet wird, so ist\neine spätere Erweiterung ausgeschlossen ( vgl. Zöller/Gummer, ZPO,\n20. Aufl., § 519 Rn. 31; Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige\nGerichtsbarkeit, 13. Aufl., § 21 Rn. 7 b ). Dies gilt insbesondere\ndann, wenn die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels verstrichen\nist ( vgl. Bumiller/ Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 6.\nAufl., § 21 Anm. 2 a ). Das Gericht der weiteren Beschwerde muß\nsich daher bei der Nachprüfung im Rahmen des Verfahrensgegenstandes\nund der Rechtsmittelanträge des Beschwerdeführers halten ( vgl.\nBärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 7. Aufl., § 45 Rn. 83\n). Die Antragsgegnerin zu 1) hat die mit Schriftsatz ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten vom 10. März 1997 eingelegte sofortige\nweitere Beschwerde ausdrücklich nur gegen die Entscheidung des\nLandgerichts über die von ihr gestellten Gegenanträge gerichtet.\nSie hat nur insoweit eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses\nbeantragt, als das Landgericht den auf Entfernung eines\nWintergartens und eines Durchbruchs in der Wohnung der\nAntragsteller sowie auf Unterlassung einer anderweitigen Nutzung\nder zu der Wohnung der Antragsteller gehörenden Garage gerichteten\nGegenanträgen nicht entsprochen hat. Der Beschwerdeschrift ist\ndaher zu entnehmen, daß die Antragsgegnerin sich mit der\nEntscheidung des Landgerichts über den von ihr geplanten Einbau\neines Treppenfahrlifters zufriedengeben und kein Rechtsmittel\ndurchführen wollte. Dies gilt insbesondere in Anbetracht des\nUmstandes, daß es sich vorliegend bei dem von der Antragsgegnerin\nzu 1) mit der Beschwerdeschrift vom 10. März 1997 nicht\nweiterverfolgten Frage der Zulässigkeit des Einbaus eines\nTreppenfahrlifters um einen selbständigen Verfahrensgegenstand\nhandelt.\n\n5\n\nEs kann daher dahinstehen, daß die von der Antragsgegnerin zu 1)\ngeplante bauliche Veränderung ( § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG ) durch\nEinbau eines Treppenfahrlifters - wie das Landgericht zutreffend\nausgeführt hat - aufgrund der fehlenden Zustimmung sämtlicher\nMiteigentümer nicht zulässig ist.\n\n6\n\n2.\n\n7\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist im übrigen unbegründet. Die\nEntscheidung des Landgerichts über die von der Antragsgegnerin zu\n1) verfolgten Gegenanträge hält der rechtlichen Nachprüfung stand (\n§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO ).\n\n8\n\na)\n\n9\n\nDie Antragsteller sind nicht nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, 15\nAbs. 3, 14 Nr. 1 WEG verpflichtet, den im Rahmen von\nRenovierungsarbeiten im Jahre 1994 geöffneten Durchbruch in der\nWand zwischen dem Schlafzimmer und dem Kinderzimmer ihrer Wohnung\nwieder zu verschließen.\n\n10\n\nDie Öffnung des Durchbruchs bedurfte nicht nach § 22 Abs. 1 Satz\n1 WEG der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Das Landgericht ist\nzutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei der von den\nAntragstellern durchgeführten Maßnahme nicht um eine bauliche\nVeränderung des gemeinschaftlichen Eigentums handelte. Darunter ist\njede auf Dauer angelegte Veränderung des Gebäudes und seiner\näußeren Gestaltung zu verstehen ( vgl. BayObLG, WE 1994, 21; Senat,\nBeschluß vom 10. September 1996 - 16 Wx 99/96 -; Beschluß vom 21.\nFebruar 1990 - 16 Wx 100/89 -, WE 1990, 172; Beschluß vom 27.\nAugust 1996 - 16 Wx 205/96 -; Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl., § 22\nRn. 6, 10 m. w. N. ). Eine solche Veränderung des Gebäudes ist\nvorliegend mit der Öffnung des Durchbruchs in der Wand zwischen\nSchlafzimmer und Kinderzimmer in der Wohnung der Antragsteller\nnicht vorgenommen worden. Die Öffnung des Durchbruchs stellt keinen\nEingriff in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums dar. Das\nLandgericht ist aufgrund des unstreitigen Vorbringens der\nBeteiligten zu Recht davon ausgegangen, daß der Durchbruch zum\nZeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums an dem betreffenden\nObjekt im Jahre 1972 bereits vorhanden war und in der Folgezeit von\nden Antragstellern mit Rigips beziehungsweise Ziegeln provisorisch\ngeschlossen wurde. Eine Veränderung der Standfestigkeit des\nGebäudes ist daher mit der Öffnung des Durchbruchs nicht verbunden.\nSoweit die Antragsgegnerin zu 1) mit der weiteren Beschwerde\nnunmehr bestreitet, daß der Durchbruch bereits im Jahr 1972\nvorhanden gewesen sei, und vorträgt, die nunmehr erstellte Öffnung\nsei größer als der provisorisch geschlossene Durchbruch, handelt es\nsich um in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässigen neuen\nTatsachenvortrag ( vgl. Weitnauer/Hauger, a. a. O., § 45 Rn. 4 ).\nAbgesehen davon hat die Antragsgegnerin zu 1) insoweit keine\nkonkreten Tatsachen vorgetragen, sondern lediglich Vermutungen\nangestellt. Es kann daher dahinstehen, daß die Öffnung des\nDurchbruchs in der Wohnung der Antragsteller von der\nAntragsgegnerin zu 1) jedenfalls nach §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 WEG\nzu dulden ist, da hiervon zu berücksichtigende Beeinträchtigungen\nder Antragsgegnerin zu 1) nicht ausgehen.\n\n11\n\nb)\n\n12\n\nDie Antragsteller sind auch nicht nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 1\nBGB, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG verpflichtet, den vor der\nErdgeschoßwohnung errichteten Wintergarten zu beseitigen und alle\ndamit verbundenen Veränderungen rückgängig zu machen. Sie sind\nferner nicht verpflichtet, die in der zu ihrer Wohnung gehörenden\nGarage zur Einrichtung eines Hobby- und Abstellraums vorgenommenen\nÄnderungen zu beseitigen. Zwar handelt es sich bei diesen Maßnahmen\n- wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - um bauliche\nVeränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, die nach § 22 Abs.\n1 Satz 1 WEG der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurften.\nJedoch ist ein Anspruch der Antragsgegnerin zu 1) auf Beseitigung\ndieser Veränderungen jedenfalls verwirkt.\n\n13\n\nEin Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit\nhindurch nicht geltend gemacht hat und der Anspruchsgegner nach dem\ngesamten Verhalten des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dieser\nwerde sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen ( vgl.\nBayObLG, NJW-RR 1991, 1041; Senat, Beschluß vom 4. April 1997 - 16\nWx 35/97 -; Beschluß vom 21. Februar 1997 - 16 Wx 8/97 - ). Das ist\nvorliegend der Fall. Der Wintergarten ist von den Antragstellern\nbereits im Jahre 1986 - also vor mehr als 10 Jahren - errichtet\nworden. Zu dieser Zeit haben die Antragsteller auch die zu ihrer\nWohnung gehörende Doppelgarage durch eine Rigipswand getrennt und\nseitdem den hinteren Teil als Hobby- und Abstellraum genutzt. Die\nAntragsgegnerin zu 1) wohnt selbst in dem ersten Obergeschoß der\nWohnungseigentumsanlage, so daß ihr die baulichen Veränderungen\nbekannt waren. Sie hat die Errichtung des Wintergartens und die\nNutzung eines Teils der Garage als Hobby- und Abstellraum indes\nerstmals im Rahmen des vorliegenden Verfahrens beanstandet. Bereits\nder verstrichene Zeitraum von 10 Jahren spricht dafür, daß die\nRechtsausübung der Antragsgegnerin zu 1) als rechtsmißbräuchlich\nanzusehen ist. Ferner treten zu dem Zeitablauf vorliegend\nerhebliche Umstände hinzu, die das Vertrauen der Antragsteller in\ndie weitere Nichtausübung des Rechts zu rechtfertigen vermögen (\nvgl. Senat, Beschluß vom 24. Januar 1996 - 16 Wx 200/95 - ). In der\nEigentümerversammlung am 16. August 1986 wurden von den\nWohnungseigemtümern Beschlüsse hinsichtlich der Errichtung des\nWintergartens und des Hobbyraums gefaßt. Das Protokoll der\nVersammlung wurde von dem damaligen Verwalter der - auf der\nVersammlung nicht anwesenden - Antragsgegnerin zu 1) mit der Bitte\nübersandt, ihn zu benachrichtigen, wenn sie mit einem der Punkte,\nin denen um ihre Zustimmung gebeten werde, nicht einverstanden sei.\nDie Antragsgegnerin zu 1) hat den geplanten baulichen Veränderungen\nnicht widersprochen. Vielmehr ging sie mit Schreiben vom 7.\nDezember 1986 lediglich auf andere Punkte ein, die Gegenstand der\nVersammlung am 16. August 1986 waren. Es spricht bereits vieles\ndafür, daß das Verhalten der Antragsgegnerin zu 1) als konkludente\nZustimmung zu den baulichen Veränderungen anzusehen ist. Dies kann\njedoch letztlich dahingestellt bleiben, da durch das Verhalten der\nAntragsgegnerin zu 1) jedenfalls ein schutzwürdiges Vertrauen der\nAntragsteller darauf begründet worden ist, die Antragsgegnerin zu\n1) werde sie nicht mehr auf Beseitigung der durchgeführten\nbaulichen Veränderungen in Anspruch nehmen.\n\n14\n\nEs kann daher dahingestellt bleiben, ob einem Anspruch der\nAntragsgegnerin zu 1) auf Beseitigung des Wintergartens und der\nbaulichen Veränderungen der Garage auch der Umstand entgegensteht,\ndaß sie die Beschlüsse der Wohnungseigentümer vom 16. August 1996\nnicht angefochten hat.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, die Gerichtskosten des Verfahrens der\nunterlegenen Antragsgegnerin zu 1) aufzuerlegen. Hingegen besteht\nkeine Veranlassung, von dem im Wohnungseigentumsverfahren geltenden\nGrundsatz abzuweichen, daß jeder Beteiligte seine\naußergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.\n\n16\n\nDie Festsetzung des Gegenstandswerts für das\nRechtsbeschwerdeverfahren folgt aus § 48 Abs. 3 WEG und entspricht\nder von den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzung der\nVorinstanzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310903","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-25/16-wx-77-97","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310903","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310903","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-25/16-wx-77-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310903","retrieved":"2026-07-09 03:41:11.562531+00:00"}}