{"status":"available","doknr":"OLD310902","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0725.16WX176.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-07-25","aktenzeichen":"16 WX 176/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie weitere Beschwerde des Betreuers ist nach §§ 27, 29 FGG\nzulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg, da die Entscheidung\ndes Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht ( §\n27 Abs. 1 FGG ).\n\n3\n\nDie Entscheidung des Landgerichts über die Aufrechterhaltung der\nmit Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 27. Dezember 1996 - 54 XVII\nT 262/92 - der Beteiligten zu 3) bewilligten Vergütung für die Zeit\nihrer Tätigkeit vom 28. August 1992 bis 20. Januar 1994 in Höhe von\n10.120,-- DM einschließlich Mehrwertsteuer hält rechtlicher\nNachprüfung stand.\n\n4\n\nAmts- und Landgericht sind frei von Rechtsfehlern davon\nausgegangen, daß die der Beteiligten zu 3) zu gewährende\nBetreuervergütung nach §§ 1836 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, 1908 i BGB\naus dem Vermögen der Betroffenen bewilligt werden muß. Vergütung\nund Aufwendungsersatz sind grundsätzlich vom Betreuten selbst\naufzuwenden. Eine Übernahme durch die Staatskasse nach §§ 1836 Abs.\n2 Satz 4, 1835 Abs. 4 BGB kann nur dann erfolgen, wenn der Betreute\nmittellos ist. Von einer Mittellosigkeit des Betreuten kann nur\ndann ausgegangen werden, wenn keinerlei einzusetzendes Vermögen\nvorhanden ist ( vgl. Senat, Beschluß vom 12. Februar 1996 - 16 Wx\n20/96 - ). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Betroffene\nbezieht nach Angaben des Betreuers monat-lich Renten in Höhe von\ninsgesamt 1.445,84 DM und verfügte nach der Aufstellung des\nBetreuers vom 19. Oktober 1996 zum 30. September 1996 über ein auf\nBankkonten angelegtes Vermögen in Höhe von insgesamt 107.408,14 DM.\nDie Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß bereits das\nSparguthaben einen zu berücksichtigenden Vermögenswert der\nBetroffenen dar-stellt, soweit es die Schongrenze des § 88 Abs. 2\nNr. 8 BSHG übersteigt, was hier in Höhe der begehrten Vergütung\nunzweifel-haft der Fall ist. In Anbetracht ihrer Vermögenssituation\nist es der Betroffenen zuzumuten, einen verhältnismäßig geringen\nTeil des Sparguthabens zur Begleichung der Betreuerkosten\nauf-zuwenden.\n\n5\n\nDie von dem Amtsgericht bewilligte Vergütung ist zudem weder\nhinsichtlich der Anzahl der Stunden noch hinsichtlich des\nStundensatzes zu beanstanden. Über die Höhe der zu bewilligenden\nangemessenen Vergütung war von dem Amtsgericht nach billigem\nErmessen zu entscheiden ( vgl. Senat, Beschluß vom 23. Oktober 1996\n- 16 Wx 208/96 - ). Ermessensfehler können insoweit nicht\nfestgestellt werden.\n\n6\n\nBei der Bemessung der Vergütung der zum Betreuer bestellten\nBeteiligten zu 3) war zunächst deren Zeitaufwand zugrunde zu legen\n( vgl. BayObLG, FamRZ 1996, 1172; FamRZ 1992, 854; Senat, Beschluß\nvom 23. Oktober 1996 - 16 Wx 208/96 -; Beschluß vom 22. April 1996\n- 16 Wx 195/95 -; Beschluß vom 26. Mai 1997 - 16 Wx 74/97 - ). Zwar\nhat die Beteiligte zu 3) für den von ihr geltend gemachten\nZeitaufwand von insgesamt 288 Stunden keinen Nachweis erbracht.\nInsbesondere hat sie keine detaillierte Aufstellung der von ihr\naufgewendeten Stunden vorgelegt. Das Amtsgericht ist in Anbetracht\ndes Aufgabenkreises der Beteiligten zu 3) und der aus der\nBetreuungsakte ersichtlichen Tätigkeiten jedoch zu Recht davon\nausgegangen, daß die Beteiligte zu 3) in den ersten 3 Monaten des\nAbrechnungszeitraums monatlich jedenfalls 12 Stunden und in den\nfolgenden 14 Monaten jeweils mindestens 10 Stunden - insgesamt also\n176 Stunden - aufgewendet hat. Dieser Zeitaufwand ist unter\nBerücksichtigung des Aufgabenkreises des Beteiligten zu 3) -\nnämlich Gesundheitssorge, Bestimmung des Aufenthalts einschließlich\nder Entscheidung über die Unterbringung und Vermögenssorge sowie\ndie Regelung von Wohnungsangelegenheiten einschließlich der\nAuflösung der Wohnung der Betroffenen - angemessen. Zu Beginn einer\nBetreuung ist regelmäßig ein höherer Aufwand zu erwarten, da - wie\nhier - die verschiedenen Hilfsangebote und Maßnahmen erst\nbesprochen und organisiert werden müssen. Zudem mußte das Vermögen\nder Betroffenen mit nicht unerheblichem Aufwand erfaßt und geordnet\nwerden. Im Abrechnungszeitraum mußte die Beteiligte zu 3) ferner -\nwie der Betreuungsakte zu entnehmen ist - mit erheblichem Aufwand\ndie Angelegenheiten der Betroffenen im Zusammenhang mit dem Tod\nihrer Mutter und dem Tod ihres Mannes und insbesondere die damit\nverbundenen Erbschaftsangelegenheiten wahrnehmen. Abgesehen davon\nmußte die Betroffene während des Abrechnungszeitraums zeitweise\nuntergebracht werden. Der Zeitaufwand läßt sich anhand der\nBetreuungsakten - insbesondere auch anhand der Berichte der\nBeteiligten zu 3) vom 18. April 1993, 1. Juli 1993, 11. April 1994,\n14. Juni 1994 und 15. August 1994 - nachvollziehen.\n\n7\n\nDie Höhe des von dem Amtsgericht angenommenen Stundensatzes von\n50,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer - aus dem sich die\nGesamtvergütung von 10.120,-- DM ergibt - begegnet ebenfalls keinen\nBedenken. In den Stundensatz müssen alle maßgebenden Umstände für\ndie Abwicklung und Gestaltung der Betreuung einfließen. Dies sind\ndie anteiligen Bürokosten einschließlich der Personalkosten, die\nSchwierigkeit der Sache und der damit verbundene Verantwortungsgrad\nsowie der Umfang des Vermögens, auf das Zugriff genommen werden\nkann ( vgl. Senat, Beschluß vom 22. April 1996 - 16 Wx 195/95 -;\nBeschluß vom 19. Juni 1995 - 16 Wx 74/95 - ). Wenn die Betreuung -\nwie hier - von dem Betreuer als Teil seiner Berufsausübung\nwahrgenommen wird, bestimmt sich der Stundensatz nach den\nHonoraren, die allgemein in der betreffenden Berufsgruppe gezahlt\nwerden ( vgl. BayObLG, FamRZ 1996, 1174; Damrau/Zimmermann,\nBetreuung und Vormundschaft, 2. Aufl., § 1836 Rn. 10 ). Bei der\nBemessung des Stundensatzes kann mangels genauer Darlegung der\nBüro- und Personalkosten der Beteiligten zu 3) auf diejenigen\nKosten abgestellt werden, die üblicherweise in einem Anwaltsbüro\nmittleren Zuschnitts für Betreuertätigkeiten entstehen ( vgl.\nBayObLG, FamRZ 1995, 692; Senat, Beschluß vom 23. Oktober 1996 - 16\nWx 208/96 - ). Für die hiernach nötige Schätzung analog § 287 ZPO\nkann auch auf Modellrechnungen bezüglich des Kostenanteils am\nGesamtumsatz von Rechtsanwaltskanzleien zurückgegriffen werden (\nvgl. BVerfG, NJW 1991, 557 ). Der Senat hat auf der Grundlage\ndieser Erwägungen unter Berücksichtigung der in den Einzelfällen\njeweils maßgebenden Umstände Stundensätze von 80,-- DM ( Senat,\nBeschluß vom 8. Juli 1996 - 16 Wx 152/96 - ), aber auch von 180,--\nDM ( Senat, Beschluß vom 23. Oktober 1996 - 16 Wx 208/96 - ) als\nangemessen angesehen. In der Rechtsprechung sind darüberhinaus\nStundensätze bis über 200,-- DM ( vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1172,\n1174; 1993, 237; OLG Schleswig, FamRZ 1995, 46 f. ) als angemessen\nerachtet worden. Mit der Annahme eines Stundensatzes von 50,-- DM\nzuzüglich Mehrwertsteuer hat sich das Amtsgericht unter\nBerücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze innerhalb des ihm\nzustehenden Ermessensspielraums gehalten. Der Stundensatz trägt den\nUmständen des vorliegenden Falls - insbesondere dem Vermögen der\nBetroffenen und dem Umfang und der Bedeutung der von der\nBeteiligten zu 3) als Betreuerin wahrgenommenen Aufgaben - Rechnung\nund ist nicht als überhöht zu beanstanden.\n\n8\n\nDer Beteiligte zu 2) kann auch nicht mit Erfolg geltend machen,\ndie Beteiligte zu 3) habe die ihr obliegenden Geschäfte nachlässig\ngeführt. Eine mangelhafte Führung der Betreuung schließt einen\nVergütungsanspruch des Betreuers nicht aus, weil die Vergütung\nkeine vertragsmäßige Gegenleistung, sondern nur die Entschädigung\nfür die im fremden Interesse aufgewandte Mühe und Zeitversäumnis\ndarstellt ( vgl. OLG Köln, FamRZ 1991, 483, 484 ). Sofern die\nBeteiligte zu 3) - was nach dem Akteninhalt nicht ersichtlich ist -\nder Betroffenen durch die Führung der Betreuung Schaden zugefügt\nhat, wären Ersatzansprüche nicht im vormundschaftsgerichtlichen\nVerfahren, sondern gegebenenfalls vor dem Prozeßgericht zu klären (\nvgl. Damrau/Zimmermann, a. a. O., 2. Aufl., § 1836 BGB, Rn. 9;\nErman/Holzhauer, BGB, 9. Aufl., § 1836 Rn. 30; Münchener\nKommentar/Schwab, 3. Aufl., § 1836 Rn. 15; Palandt/Diederichsen,\nBGB, 56. Aufl., § 1836 Rn. 7 ). Abgesehen davon sind Anhaltspunkte\ndafür, daß die von der Beteiligten zu 3) entfalteten Tätigkeiten\nvon vornherein nutzlos waren und eine Vergütung nicht oder nicht in\ndem zuerkannten Umfang rechtfertigen ( vgl. Damrau/Zimmermann, a.\na. O., § 1836 BGB Rn. 8; Palandt/Diederichsen, a. a. O: § 1836 Rn.\n11 ), nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich.\n\n9\n\nDer Beteiligte zu 2) kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens\nauch nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung erheben. Über\nmateriell-rechtliche Einreden gegen den Vergütungsanspruch des\nBetreuers hat das Prozeßgericht und nicht das Vormundschaftsgericht\nzu entscheiden ( vgl. Damrau/Zimmermann, a. a. O., § 1836 BGB Rn.\n9; Münchener Kommentar/Schwab, a. a. O., § 1836 Rn. 15 ). Es kann\ndaher dahinstehen, daß der Vergütungsanspruch der Beteiligten zu 3)\nauch ausgehend von der kurzen Ver-jährungsfrist von zwei Jahren\nnach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB jedenfalls deshalb nicht verjährt ist,\nweil der Vergütungsanspruch frühestens mit der Bewilligung der\nVergütung durch das Amtsgericht mit Beschluß vom 27. Dezember 1996\nentstanden ist ( § 198 Satz 1 BGB; vgl. Erman/Holzhauer, a. a. O.,\n§ 1836 Rn. 33; Damrau/Zimmermann, a. a. O., § 1836 Rn. 13 ). Die\nBewilligung der Vergütung durch das Vor-mundschaftsgericht stellt\neinen Konstitutivakt dar. Erst mit dem Zugang der Bewilligung bei\ndem Betreuer ( § 16 FGG ) wird die Forderung des Betreuers gegen\nden Betroffenen originär begründet ( vgl. Münchener\nKommentar/Schwab, a. a. O., § 1836 Rn. 17 ).\n\n10\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt ( §§ 131 Abs. 3\nKostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG ).\n\n11\n\nGegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren:\n\n12\n\n10.120,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310902","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-25/16-wx-176-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310902","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310902","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-25/16-wx-176-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310902","retrieved":"2026-07-09 03:41:11.477940+00:00"}}