{"status":"available","doknr":"OLD310901","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0725.16WX148.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-07-25","aktenzeichen":"16 WX 148/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist nach §§ 27, 29\nFGG zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg, da die\nEntscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des\nGesetzes beruht ( § 27 Abs. 1 FGG ).\n\n3\n\nDie Entscheidung des Landgerichts über die Aufrechterhaltung der\nmit Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 5. März 1997 - 51 XVII K\n298/94 - dem Beteiligten zu 1) bewilligten Vergütung für die Zeit\nseiner Tätigkeit vom 4. November 1994 bis 4. Mai 1995 in Höhe von\n3.044,91 DM einschließlich Mehrwertsteuer hält rechtlicher\nNachprüfung stand.\n\n4\n\nAmts- und Landgericht sind frei von Rechtsfehlern davon\nausgegangen, daß die dem Beteiligten zu 1) zu gewährende\nBetreuervergütung nach §§ 1836 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, 1908 i BGB\naus dem Vermögen der am 10. April 1995 verstorbenen Betroffenen -\nalso aus dem Nachlaß - bewilligt werden muß. Vergütung und\nAufwendungsersatz sind grundsätzlich vom Betreuten selbst\naufzuwenden. Eine Übernahme durch die Staatskasse nach §§ 1836 Abs.\n2 Satz 4, 1835 Abs. 4 BGB kann nur dann erfolgen, wenn der Betreute\nmittellos ist. Von einer Mittellosigkeit des Betreuten kann nur\ndann ausgegangen werden, wenn keinerlei einzusetzendes Vermögen\nvorhanden ist ( vgl. Senat, Beschluß vom 12. Februar 1996 - 16 Wx\n20/96 - ). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Betroffene\nverfügte über einen Miteigentumsanteil von 2/3 an dem\nEinfamilienhaus D.weg 3 in K.. Den Wert des Grundbesitzes hat der\nBeteiligte zu 2) selbst mit Schreiben vom 17. Dezember 1995 und 25.\nSeptember 1996 auf 210.000,-- DM beziffert. Darüberhinaus verfügte\ndie Betroffene ausweislich des Vermögensverzeichnisses des\nBeteiligten zu 1) vom 12. Dezember 1994 über ein auf Bankkonten\nangelegtes Vermögen in Höhe von insgesamt 40.926,07 DM. Bereits das\nSparguthaben stellt einen zu berücksichtigenden Vermögenswert der\nBetroffenen dar, soweit es die Schongrenze des § 88 Abs. 2 Nr. 8\nBSHG übersteigt, was hier in Höhe der begehrten Vergütung\nunzweifelhaft der Fall ist. In Anbetracht der Vermögenssituation\nder Betroffenen ist es den Beteiligten zu 2) und 3) als ihren Erben\nzuzumuten, einen verhältnismäßig geringen Teil des in den Nachlaß\nfallenden Sparguthabens zur Begleichung der Betreuerkosten\naufzuwenden.\n\n5\n\nDie von dem Amtsgericht bewilligte Vergütung ist auch\nhinsichtlich der Höhe nicht zu beanstanden. Über die Höhe der zu\nbewilligenden angemessenen Vergütung war von dem Amtsgericht nach\nbilligem Ermessen zu entscheiden ( vgl. Senat, Beschluß vom 23.\nOktober 1996 - 16 Wx 208/96 - ). Ermessensfehler können insoweit\nnicht festgestellt werden.\n\n6\n\nBei der Bemessung der Vergütung des zum Betreuer bestellten\nBeteiligten zu 1) war zunächst dessen Zeitaufwand zugrunde zu legen\n( vgl. BayObLG, FamRZ 1996, 1172; FamRZ 1992, 854; Senat, Beschluß\nvom 23. Oktober 1996 - 16 Wx 208/96 -; Beschluß vom 22. April 1996\n- 16 Wx 195/95 -; Beschluß vom 26. Mai 1997 - 16 Wx 74/97 - ).\nFerner müssen in die Bemessung der Vergütung alle maßgebenden\nUmstände für die Abwicklung und Gestaltung der Betreuung\neinfließen. Dies sind die anteiligen Bürokosten des Betreuers\neinschließlich der Personalkosten, die Schwierigkeit der Sache und\nder damit verbundene Verantwortungsgrad sowie der Umfang des\nVermögens, auf das Zugriff genommen werden kann ( vgl. Senat,\nBeschluß vom 22. April 1996 - 16 Wx 195/95 -; Beschluß vom 19. Juni\n1995 - 16 Wx 74/95 - ). Wenn die Betreuung - wie hier - von dem\nBetreuer als Teil seiner Berufsausübung wahrgenommen wird, bestimmt\nsich die Vergütung nach den Honoraren, die allgemein in der\nbetreffenden Berufsgruppe gezahlt werden ( vgl. BayObLG, FamRZ\n1996, 1174; Damrau/Zimmermann, Betreuung und Vormundschaft, 2.\nAufl., § 1836 Rn. 10 ). Mit der Bewilligung einer Vergütung von\n3.044.91 DM einschließlich Mehrwertsteuer hat sich das Amtsgericht\nunter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze innerhalb\ndes ihm zustehenden Ermessensspielraums gehalten. Die Bewilligung\neiner Vergütung in dieser Höhe für den Abrechnungszeitraum begegnet\nauch dann keinen Bedenken, wenn man der Behauptung des Beteiligten\nzu 2) folgt, der Wert des Grundbesitzes Dankwartweg 3 in 50739 Köln\nbetrage lediglich 210.000,-- DM. Die Höhe der Vergütung trägt den\nUmständen des vorliegenden Falls - insbesondere dem aus Grundbesitz\nund Bankguthaben in nicht unbeträchtlicher Höhe bestehenden\nVermögen der Betroffenen und dem Umfang und der Bedeutung der von\ndem Beteiligten zu 1) als Betreuer wahrgenommenen Aufgaben -\nRechnung und ist nicht als überhöht zu beanstanden. Die\nVorinstanzen sind in Anbetracht des Aufgabenkreises des Beteiligten\nzu 1) - nämlich der Vermögenssorge und der Postkontrolle - und der\naus der Betreuungsakte ersichtlichen Tätigkeiten zu Recht davon\nausgegangen, daß der Beteiligte zu 1) für die Wahrnehmung der\nBetreuung eine nicht unerhebliche Zeit aufgewendet hat. In diesem\nZusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, daß zu Beginn\neiner Betreuung regelmäßig ein höherer Aufwand zu erwarten ist, da\ndie verschiedenen Maßnahmen erst besprochen und organisiert werden\nmüssen. Zudem mußte das Vermögen der Betroffenen mit nicht\nunerheblichem Aufwand erfaßt und geordnet werden. Der Umfang der\nTätigkeit des Beteiligten zu 1) läßt sich anhand der\nBetreuungsakten - insbesondere auch anhand seiner Berichte vom 23.\nNovember 1994, 12. Dezember 1994, 29. März 1995 und 16. Juni 1995\nund 25. September 1995 - nachvollziehen.\n\n7\n\nDer Beteiligte zu 2) kann auch nicht mit Erfolg geltend machen,\nder Beteiligte zu 1) habe die ihm obliegenden Geschäfte nachlässig\ngeführt. Eine mangelhafte Führung der Betreuung schließt einen\nVergütungsanspruch des Betreuers nicht aus, weil die Vergütung\nkeine vertragsmäßige Gegenleistung, sondern nur die Entschädigung\nfür die im fremden Interesse aufgewandte Mühe und Zeitversäumnis\ndarstellt ( vgl. OLG Köln, FamRZ 1991, 483, 484 ). Sofern der\nBeteiligte zu 1) - was nicht nachvollziehbar dargelegt und auch\nnach dem Akteninhalt nicht ersichtlich ist - dem Vermögen der\nBetroffenen durch die Führung der Betreuung Schaden zugefügt hat,\nwären Ersatzansprüche nicht im vormundschaftsgerichtlichen\nVerfahren, sondern gegebenenfalls vor dem Prozeßgericht zu klären (\nvgl. Damrau/Zimmermann, a. a. O., 2. Aufl., § 1836 BGB, Rn. 9;\nErman/Holzhauer, BGB, 9. Aufl., § 1836 Rn. 30; Münchener\nKommentar/Schwab, 3. Aufl., § 1836 Rn. 15 ). Abgesehen davon sind\nAnhaltspunkte dafür, daß die von dem Beteiligten zu 1) entfalteten\nTätigkeiten von vornherein nutzlos waren und eine Vergütung nicht\noder nicht in dem zuerkannten Umfang rechtfertigen ( vgl.\nDamrau/Zimmermann, a. a. O., § 1836 BGB Rn. 8 ), nicht dargelegt\nund auch sonst nicht ersichtlich.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.\n\n9\n\nGegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren:\n\n10\n\n3.044,91 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310901","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-25/16-wx-148-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310901","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310901","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-25/16-wx-148-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310901","retrieved":"2026-07-09 03:41:11.396212+00:00"}}