{"status":"available","doknr":"OLD310913","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0723.5U44.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-07-23","aktenzeichen":"5 U 44/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit der Klage machen die Kläger materielle und immaterielle\nSchadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen von ihnen\nbehaupteter fehlerhafter Geburtsleitung und unzureichender\npostnataler Betreuung geltend.\n\n3\n\nDie im Jahre 1945 geborene Mutter der Kläger war mit den Klägern\nseit Ende des Jahres 1983 schwanger. Es handelte sich dabei um ihre\nzweite Schwangerschaft; das erste Kind, eine Tochter, war im Jahre\n1967 durch Spontangeburt gesund entbunden worden. Die Betreuung der\ngesetzlich krankenversicherten Mutter der Kläger während der\nSchwangerschaft erfolgte durch den Chefarzt der gynäkologischen\nAbteilung des von der Beklagten betriebenen Krankenhauses, Dr. med.\nW., der später auch an der Geburtsleitung beteiligt war. Bei ihm\nhatte sich die Mutter der Kläger am 16. März 1984 in der 13.\nSchwangerschaftswoche erstmals vorgestellt. Als Geburtstermin wurde\nder 22. September 1984 errechnet. Eine bei der Erstvorstellung der\nKindesmutter durchgeführte Ultraschalluntersuchung ergab bereits,\ndaß es sich um eine Zwillingsschwangerschaft handelte.\n\n4\n\nNach bis dahin problemlosem Verlauf der Schwangerschaft wurde\ndie Mutter der Kläger mit vorzeitigen Wehen in der 31.\nSchwangerschaftswoche (in den Dokumentationen der Kinderabteilung\nist auch von der 29. Schwangerschaftswoche die Rede) am 22. Juli\n1984 stationär in der gynäkologischen Abteilung des St. M.\nHospitals aufgenommen, da die Fruchtblase geplatzt und klares\nFruchtwasser abgegangen war. Bei der Aufnahmeuntersuchung wurde\nfestgestellt, daß sich ein Zwilling in Beckenendlage, der andere in\nQuerlage befand. Der diensthabende Arzt ordnete strenge Bettruhe,\neine wehenhemmende Spritze sowie die Gabe von Celestan an.\nZeitweise wurde der Mutter der Kläger ein Wehenschreiber angelegt,\nder ab und an von einer Hebamme kontrolliert wurde. Weitere\nvaginale Untersuchungen wurden nicht mehr durchgeführt. In den\nAbendstunden litt die Mutter der Kläger unter Druck im Bauch und\nunter Durchfall. In der Nacht zum 23. Juli 1984 wachte sie gegen\n2.20 Uhr mit Preßwehen auf. Die von der Stationsschwester\nherbeigerufene Hebamme stellte fest, daß die Füßchen eines\nZwillings bereits in der Scheide tastbar waren. Die Mutter der\nKläger wurde daraufhin umgehend in den Kreißsaal verlegt, wo der\ndiensthabende Gynäkologe Dr. H. den Chefarzt Dr. W. hinzuzog. Um\n2.28 Uhr wurde der erste Zwilling, A., um 2.34 Uhr der zweite, M.,\njeweils durch Entwicklung mittels sog. Bracht-Handgriffes, geboren,\nwobei bei dem Kläger zu 2) zuvor eine Wendung aus der Querlage auf\nden linken Fuß erfolgte.\n\n5\n\nDer erstgeborene Kläger zu 1) wog 1.700 g, war 42 cm groß und\nhatte einen Kopfumfang von 28 cm. Er erhielt die Apgar-Werte 7/9.\nDer Kläger zu 2) wog 1.800 g, war 43 cm groß und hatte einen\nKopfumfang von 43 cm. Seine Apgar-Werte wurden mit 6/5/7- und -\nnach 20 Minuten - 8 notiert. Der Kläger zu 2) mußte unmittelbar\nnach der Geburt intubiert werden. Nachdem seine Herzfrequenz\nanstieg und die Eigenatmung einsetzte, wurde der Kläger zu 2) noch\nim Kreißsaal extubiert.\n\n6\n\nDer zwischenzeitlich - der Zeitpunkt ist in den Krankenakten\nnicht notiert - eingetroffene Kinderarzt des Hospitals übernahm die\nKläger nunmehr in seine Verantwortung. Er legte zunächst bei beiden\nzur Volumensubstitution und Schockprophylaxe ein Nabelvenenkatheter\nan. Sodann wurden beide Kinder zunächst in die Intensivstation der\nKinderklinik der Beklagten verlegt.\n\n7\n\nAb dem zweiten Lebenstag traten bei dem Kläger zu 1) wiederholt\nCyanosen mit Apnoen auf. In dem für den Kläger zu 1) angelegten\nBeobachtungsbogen ist für den 24. Juli 1984 unter 10.45 Uhr eine\n\"Cyanose mit Apnoe, erholt sich erst nach Absaugen und Bebeuteln\"\nsowie eine Herzfrequenz von 80 Schlägen pro Minute notiert. Für\n20.00 Uhr ist nach erneuter Cyanose in den Abendstunden und\nerfolglosem CPAP-Beatmungs-versuch eine Intubation mit\nanschließender Beatmung dokumentiert. Am 26. Juli 1984 wurde der\nKläger zu 1) extubiert. In dem bis zum 28. Juli 1984, 7.00 Uhr\nfortgeführten Beobachtungsbogen finden sich danach keine weiteren\nEinzeleintragungen bezüglich bei dem Kläger zu 1) beobachteter\neinzelner Cyanose- und Apnoeanfälle. Der bis zu seiner Entlassung\nam 9. Oktober 1984 geführte Verlaufsbogen enthält unter der Rubrik\n\"Diagnosen\" - bis auf die Woche vom 1. bis zum 7. Oktober 1984 -\nEintragungen bezüglich \"rezidi-vierender Apnoeanfälle\" bzw. (in dem\nVerlaufsbogen für die Zeit vom 8. 10. 1984 bis zur Entlassung)\n\"Bradykardieanfälle\". Ferner finden sich darin die folgenden\nEinzeleintragungen: Am 24. Juli 1984 \"rez. Apnoeanfälle mit\nCyanose\", am 25. Juli 1984 \"ober-flächliche Atmung\", am 17. August\n1984 \"leichte Cyanose bei Aufregung\", am 23. August 19984 \"bei\nBelastung, u.a. Trinken, vermehrt bläulich verfärbt\" und am 3.\nSeptember 1984 ist eine \"Cyanose bei Belastung\" notiert, dazu\nverschiedene Eintragungen bezüglich einzelner bei Belastung, zum\nBeispiel beim Trinken, aufgetretener Cyanosen. Anfangs in\nmehrstündigen Abständen durchgeführte Blutgasanalysen, die bei dem\nKläger bis zum 27. Juli 1984 vorgenommen wurden, ergaben - bis auf\ndie erste am 23. Juli 1984 um 3.20 Uhr genommene Probe -\nunauffällige Werte. Wegen beidseitiger Leistenbrüche wurde der\nKläger zu 1) im Verlaufe seines stationären Primäraufenthaltes\nzweimal operiert. Bei seiner Entlassung am 9. Oktober 1984 wog er\n3.300 g.\n\n8\n\nBei dem Kläger zu 2) lag, als er in die Kinder-Intensivstation\naufgenommen wurde, eine durch Blutgasanalyse diagnostizierte\nStörung des Atemzentrums vor. Er erhielt bis zum 25. Juli 1984 in\nder Atemluft 40- bis 60%igen Sauerstoff zugeführt, wurde jedoch\nnicht mehr intubiert. In seinen ersten drei Lebenstagen kam es\nhäufiger zu Apnoen mit Cyanosen, wie sich aus dem für die Zeit vom\n23. Juli 1984 bis einschließlich 25. Juli 1984 für ihn geführten\nBeobachtungsbogen ergibt. Der bis zur Entlassung des Klägers zu 2)\nam 12. Oktober 1984 geführte Verlaufsbogen enthält ab dem 27.\nAugust 1984 durchgängig in der für Diagnosen vorgesehenen Rubrik\nEintragungen über \"rezidivierende Apnoe- und Bradykardieanfälle\".\nBradykardien - zum Teil mit einer Reduzierung der Herzfrequenz auf\n55 Schläge pro Minute - sind darüber hinaus in den Verlaufsbögen an\nden folgenden Tagen notiert: Am 3. August, 9. - 14. August 1984, 21\n- 23. August und am 25. August 1984, ferner jeweils am 28., 29. und\n30. August 1984. Apnoeanfälle sind unter dem 24. Juli, 29. August,\n30. und 31. August 1984 dokumentiert. Eintragungen bezüglich\n\"zyanolischer Hautverfärbungen\" finden sich unter dem 21. und 22.\nAugust 1984. Für den 18. September 1984 ist in dem Verlaufsbogen\nfür den Kläger zu 2) eine \"erschwerte Atmung\" und ein\n\"blaßmamarmoriertes Aussehen\" eingetragen. Wegen einer\nPylorusstenose und beidseitiger Leistenbrüche mußte der Kläger zu\n2) mehrmals operiert werden. Bei seiner Entlassung am 12. Oktober\n1984 wurde er als Risikokind eingestuft. Er wog zu diesem Zeitpunkt\n3.000 g.\n\n9\n\nBei beiden Klägern bestehen heute irreversible\nGesundheitsschäden, welche bei dem Kläger zu 1) stärker ausgeprägt\nsind. Beide Kinder leiden an einer bein- und rechtsbetonten\nspastischen Diplegie. Beide sind geistig behindert, wobei der\nKläger zu 1) kognitiv verbal stärker gestört ist als sein Bruder.\nDie Kläger wurden im Oktober 1991 und November 1996 durch den\nChefarzt der Kinderabteilung der Krankenanstalten D. zur\nFeststellung ihres Entwicklungsstandes untersucht. Dabei wurde\nfestgestellt, daß sich der Kläger zu 1) nur mit Hilfe von Krücken\nauf dem Boden fortbewegen kann. Er ist auf den Rollstuhl\nangewiesen, den er allerdings wegen der spastischen Lähmung seiner\nArme und Hände nicht selbst bedienen kann. Freies Laufen wird er\nvoraussichtlich niemals erlernen können. Aus eigener Kraft kann er\nnur wenige Sekunden frei sitzen. Seine Sprache ist sehr langsam,\naber deutlich, sein Wortschatz differenziert. Er besucht die\nSonderschule für Körperbehinderte. Wegen der hochgradigen Spastik\nder Beine ist es bei ihm zu einer Hüftgelenksluxation gekommen,\nwelche Anfang des Jahres 1997 eine operative Korrektur\nerforderte.\n\n10\n\nAuch der Kläger zu 2) ist auf den Rollstuhl angewiesen, den er\nebenfalls nicht selbst bedienen kann. Insgesamt sind seine Hände\nund Arme allerdings nur wenig geschädigt. Der Kläger zu 2) kann\nsich mit dem Rollator und bei der Stützung durch \"Böckchen\" mit\ndeutlich spastischem Gangbild fortbewegen. Bei der 1991\ndurchgeführten Untersuchung ergab sich, daß er - anders als sein\nBruder - nachts immer trocken und sauber war und alleine essen\nkonnte. In seiner sprachlichen Entwicklung ist der Kläger zu 2)\ngestört, darüber hinaus besteht bei ihm eine ausgeprägte\nLernbehinderung. Orthopädischerseits mußte bei ihm wegen einer\nAdduktorenkontraktur beidseits eine Adduktorentenotomie\ndurchgeführt werden. Wie sein Bruder besucht der Kläger zu 2)\ntagsüber eine Sonderschule für Körperbehinderte. Im übrigen werden\ndie Kläger von ihren Eltern betreut.\n\n11\n\nDie Kläger haben behauptet, ihre irreversiblen\nGesundheitsschäden seien auf eine fehlerhafte Betreuung während und\nnach ihrer Geburt durch die behandelnden Ärzte und das\nPflegepersonal der Beklagten herbeigeführt worden. Gestützt auf\nPrivatgutachten des H. Neuropädiaters Prof. Dr. S. aus dem Jahre\n1992, haben sie dazu vorgetragen, ihr heutiges Krankheitsbild sei\ndurch Sauerstoffunterversorgung während oder kurz nach der Geburt\nverursacht worden. Ihre Mutter sei nach ihrer stationären Aufnahme\nam 22. Juli 1984 unzureichend überwacht worden. Angesichts der\nbekannten Zwillingsschwangerschaft mit Lageanomalie hätten ein\nkontinuierliches CTG abgeleitet und weitere vaginale Untersuchungen\nvorgenommen werden müssen. Bei sorgfältigerer Überwachung des\nGeburtsvorganges hätte, so haben die Kläger behauptet, eine\nschonendere Geburtsart, zum Beispiel eine Sectio, gewählt werden\nkönnen.\n\n12\n\nDie Kläger haben ferner die Behandlung nach ihrer Geburt\nbeanstandet. Diagnostische Befunde seien entgegen dem bereits im\nJahre 1984 geltenden medizinischen Standard nur lückenhaft erhoben\nworden, was zu dem Vorwurf schwerwiegender Dokumentations- und\nBehandlungsfehler führe. Bezüglich des Klägers zu 1) hätten nach\nAuffassung der Kläger wesentlich öfter Blutgasanalysen durchgeführt\nwerden müssen, zumal in Anbetracht der Atemstillstände und der\nerniedrigten Herzfrequenz. Der Kläger zu 2) sei\nbehandlungsfehlerhaft trotz mehrfachen Atemstillstandes mit\nCyanosen nicht weiter künstlich beatmet worden. Die Zuführung von\nSauerstoff lediglich über die Atemluft sei unzureichend gewesen.\nInsgesamt haben die Kläger die Auffassung vertreten, daß wegen\nmangelhafter Dokumentation des Behandlungsverlaufs während und nach\nder Geburt eine Aufklärung der kausalen Zusammenhänge dermaßen\nerschwert bzw. unmöglich gemacht sei, daß dies zu einer\nBeweislastumkehr zu ihren Gunsten führen müsse. Die Kläger haben\nein Schmerzensgeld von mindestens 100.000,- DM für jeden von ihnen\nfür angemessen gehalten. Hinsichtlich ihres Feststellungsbegehrens\nhaben sie zur Schadensentwicklung vorgetragen, daß die endgültigen\nAuswirkungen ihrer Schädigung nicht abgeschlossen seien.\n\n13\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\n1. die Beklagte zu verurteilen,\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nan sie zu Händen ihrer gesetzlichen\nVertreter ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das\nErmessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit\nRechtshängigkeit am 8. Januar 1993 zu zahlen,\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\n2. festzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, ihnen allen weiteren materiellen Schaden aus\nVergangenheit und Zukunft zu ersetzen, der ihnen aus der\nmangelhaften Betreuung während und nach ihrer Geburt am 23. Juli\n1984 entstanden ist und noch entstehen wird, soweit Ersatzansprüche\nnicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen\nsind oder noch übergehen.\n\n23\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nSie hat behauptet, die Kläger seien ebenso wie ihre Mutter\nwährend und nach der Geburt ordnungsgemäß versorgt worden. Unter\nBerücksichtigung des im Jahre 1984 herrschenden medizinischen\nStandards sei der Behandlungsverlauf ausreichend dokumentiert\nworden. Bei beiden Kindern seien weitere Maßnahmen als geschehen\nnicht indiziert gewesen. Insbesondere sei es auch sachgerecht\ngewesen, den Kläger zu 2) nicht erneut zu intubieren, nachdem er\nvon dem Geburtshelfer Dr. W. extubiert gewesen sei. Der Kläger zu\n1) sei zunächst in der Betreuung unkompliziert gewesen. Auch durch\ndie am 24. Juli 1984 beginnenden Komplikationen sei er zu keinem\nZeitpunkt durch eine Sauerstoffmangelsituation über längere Zeit\nakut gefährdet gewesen. Im übrigen hat die Beklagte geltend\ngemacht, daß bei der Mutter der Kläger während der Schwangerschaft\nein erheblicher Nikotinabusus mit bis zu 40 Zigaretten täglich\nvorgelegen habe. Zudem müßten bei der Ursachenerforschung die\nÜbergewichtigkeit der Kindesmutter und ihr noch während der\nSchwangerschaft ausgeübter Beruf als Kellnerin berücksichtigt\nwerden.\n\n28\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines\nschriftlichen Gutachtens des geburtshilflichen Sachverständigen\nProf. Dr. W. und eines schriftlichen Gutachtens des Pädiaters Prof.\nDr. B..\n\n29\n\nMit seinem am 23. Januar 1997 verkündeten Urteil hat das\nLandgericht der Klage stattgegeben, wobei es dem Kläger zu 1) ein\nSchmerzensgeld von 300.000,- DM und dem Kläger zu 2) ein\nSchmerzensgeld von 250.000,- DM zugesprochen hat. Dabei hat sich\ndas Landgericht auf den Standpunkt gestellt, daß zwischen den\nParteien unstreitig sei, daß bei beiden Klägern ein schwerer\nneurologischer Gesundheitsschaden in Form einer periventrikulären\nLeukomalazie vorliege. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne\nein ursächlicher Zusammenhang mit Behandlungsfehlern vor, während\noder nach der Geburt durch das ärztliche und pflegerische Personal\nder Beklagten zwar nicht als erwiesen angesehen werden. Jedoch sei\nes in der postpartalen Phase bezüglich beider Kläger zu\nschwerwiegenden Dokumentationsmängeln gekommen, welche eine\nBeweislastumkehr zugunsten der Kläger nach den in der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes für grobe Behandlungsfehler\nund zur Verletzung von Befundsicherungspflichten entwickelten\nGrundsätzen zur Folge hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf das\nlandgerichtliche Urteil verwiesen.\n\n30\n\nGegen dieses ihr am 30. Januar 1997 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte am 28. Februar 1997 Berufung eingelegt und ihr\nRechtsmittel mit einem am 30. April 1997 eingegangenen Schriftsatz\nbegründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag\nverlängert worden war.\n\n31\n\nDie Beklagte beruft sich zum einen darauf, daß sich aus dem\nGutachten des geburtshilflichen Sachverständigen Prof. Dr. W.\nergebe, daß ihrem Personal im Zuge der Geburt keine Fehler\nunterlaufen seien, weshalb die vom Landgericht vorgenommene\nErstreckung der Beweislastumkehr auch in bezug auf den\nGeburtsvorgang zu beanstanden sei. Ferner wendet sich die Beklagte\ngegen den Vorwurf schwerwiegender Dokumentationsversäumnisse. Sie\nbehauptet, daß die erforderlichen, dem Standard des Jahres 1984\nentsprechenden Maßnahmen- entgegen der insoweit nach ihrer\nAuffassung nicht pflichtwidrig unvollständigen Dokumentation-\ndurchgeführt worden seien, und bezieht sich dazu auf das Zeugnis\ndes Kinderarztes Dr. E.. Die Beklagte bestreitet, daß bei den\nKlägern eine peripartale Hypoxie vorgelegen habe; dazu verweist sie\nauf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. B., wonach die in\nden Krankenakten dokumentierten Beobachtungen und Laborparameter\nnicht von den vergleichbaren Daten neurologisch nicht geschädigter\nPatienten abwichen. Die neurologischen Schäden der Kläger hätten\nihre Ursache in der Frühgeburtlichkeit der Kläger. Im übrigen\nbestreitet die Beklagte auch die Höhe des den Klägern\nzugesprochenen Schmerzensgeldes.\n\n32\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\ndie Klagen abzuweisen.\n\n39\n\nDie Kläger beantragen,\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n43\n\nSie treten der Berufung entgegen und verteidigen das\nangefochtene Urteil, soweit es ihnen günstig ist.\n\n44\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Anlagen\nverwiesen.\n\n45\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n46\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie\nfrist- und formgerecht eingelegt und in der rechten Weise begründet\nworden. In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht\ngerechtfertigt.\n\n47\n\nDas Landgericht hat zu Recht eine Haftung der Beklagten für die\nbei beiden Klägern aufgetretene frühkindliche Hirnschädigung und\ndie daraus resultierenden Behinderungen bejaht. Die Beklagte hat\nden Klägern für Versäumnisse ihrer Ärzte und ihres Pflegepersonals\nim Zuge der Geburt und der daran anschließenden stationären\nVersorgung einzustehen. Die von den Klägern mit der\nFeststellungsklage geltend gemachten materiellen\nSchadensersatzansprüche gründen sich auf sog. positive\nVertragsverletzung - der mit der Mutter der Kläger geschlossene\nBehandlungsvertrag entfaltete Schutzwirkung auch zugunsten der\nKinder - in Verbindung mit § 278 BGB sowie auf §§ 823 Abs. 1, 831\nBGB in Verbindung mit §§ 31 und 89 BGB. Die Schmerzensgeldansprüche\nder Kläger ergeben sich aus § 847 BGB in Verbindung mit den\nvorgenannten Zurechnungsnormen. Der Senat hat es für angebracht\ngehalten, das den Klägern zugesprochene Schmerzensgeld in einen\nKapitalbetrag und eine Rente aufzuteilen, was indessen an der\nErfolglosigkeit der Berufung im Ergebnis nichts ändert.\n\n48\n\nI.\n\n49\n\nAufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht\nzur Überzeugung des Senats fest, daß dem Klinikpersonal der\nBeklagten sowohl im Zuge der Geburt der Kläger als auch bei ihrer\npostnatalen Versorgung eine Reihe von Versäumnissen unterlaufen\nist.\n\n50\n\n1) So hat der geburtshilfliche Sachverständige Prof. Dr. W. in\nseinem schriftlichen Gutachten vom 2. Dezember 1993 festgestellt,\ndaß die Mutter der Kläger nach ihrer Aufnahme mit vorzeitigem\nBlasensprung nicht ausreichend überwacht wurde, was zur Folge\nhatte, daß das Klinikpersonal von dem Einsetzen der Preßwehen\nüberrascht wurde und keine Entscheidung über eine abdominale\nSchnittentbindung mehr möglich war (Bl. 139 d.A.). Einer\nSchnittentbindung wäre bei einer Zwillingsschwangerschaft wie hier\n- Beckenendlage des ersten und Querlage des zweiten Kindes -\n\"selbstverständlich\" der Vorzug vor der vaginalen Entbindung zu\ngeben gewesen, da das Asphyxierisiko bei dieser Situation höher\nangesehen werden müsse als bei Schädellage der Feten. Für diese\nUnterlassung liefert die von der Beklagten angeführte vermeintliche\nBeruhigung der Lage nach der Erstversorgung der Mutter der Kläger\nim Kreißsaal mit wehenhemmenden Mitteln etc. nach Auffassung des\nSenats keine hinreichende Begründung. Dies gilt um so mehr, als\nzwischen den Parteien unstreitig ist, daß die Mutter abends auf der\nStation Druck im Bauch verspürt hatte, was auch in Anbetracht des\nebenso unstreitigen Durchfalls, der hierfür die naheliegendste\nErklärung bieten mochte, ein Anzeichen dafür sein konnte, daß die\nvorzeitigen Geburtsbestrebungen sehr wohl anhielten. Eine bessere\nÜberwachung des Geburtsfortschrittes wäre zudem, wie der\nSachverständige Prof. Dr. W. weiter verdeutlicht hat, erforderlich\ngewesen, um den Zustand der Feten im Geburtsverlauf selbst zu\nkontrollieren, der im Falle einer auftretenden asphyktischen\nEntwicklung unabhängig von der Lage der Kinder Anlaß zur\nSchnittentbindung gegeben hätte (Bl. 139).\n\n51\n\n2) Das Gutachten des neonatologischen Sachverständigen Prof. Dr.\nB. vom 15. Januar 1996 und dessen Ergänzung durch die schriftliche\nStellungnahme vom 22. Juli 1996 haben ferner eine Vielzahl von\nBefunderhebungs- und Dokumentationsversäumnissen in der\nunmittelbaren postpartalen Phase der Kläger noch im Kreißsaal wie\ninsbesondere auch bei ihrer neonatalen Versorgung in der\nKinderklinik der Beklagten ergeben:\n\n52\n\na) In der Krankenakte des Klägers zu 1) finden sich keinerlei\nAngaben zu seiner postpartalen Versorgung. Für den Zeitraum\nzwischen seiner Geburt und dem Eintreffen der Kinderärzte liegt nur\nder Verlegungsbericht aus der geburtshilflichen Abteilung mit den\nAngaben der Apgar-Werte nach einer und nach fünf Minuten vor. Nach\nden dokumentierten Angaben der Kinderärzte war der Zustand des\nKlägers zu 1) bei ihrem Eintreffen - für welches in der\nDokumentation kein Zeitpunkt niedergelegt ist, nach der Darstellung\nder Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 5. März 1996 jedoch zwanzig\nMinuten nach der Entbindung geschehen sei - unauffällig. Dies\nsteht, wie der Sachverständige Prof. Dr. B. einleuchtend dargelegt\nhat, in Widerspruch zu der Tatsache, daß dem Kläger zu 1)\ngleichwohl ein Nabelvenenkatheter angelegt und ihm (neben den\nsicher indizierten Gaben einer Vitamin K- Prophylaxe und eines\nAntibiotikums) Humanalbumin und Kortison verabreicht wurden wie\ninsbesondere der Dokumentation zufolge auch eine Sauerstoffgabe,\nwelche zudem nicht näher spezifiziert ist. Eine Begründung für\ndiese Maßnahmen findet sich nirgends.\n\n53\n\nAuch die Dokumentation des sich anschließenden stationären\nAufenthalts in der Kinderabteilung ist, wie der Sachverständige\nverdeutlicht hat, sehr lückenhaft, und zwar nicht nur in dem Sinne,\ndaß lediglich ein Bericht über tatsächlich getroffene Maßnahmen\nfehlt. Vielmehr sind auch einwandfrei übliche und notwendige\nBefunderhebungen unterlassen worden, wie in der ersten Lebenswoche\ndie selbst bei reifen und gesunden Neugeborenen üblichen täglichen\nMessungen des Gewichts. Angemahnt hat der Sachverständige ferner\nBlutdruckmessungen, welche während des gesamten Verlaufs nicht\nvorgenommen wurden, sowie eine kontinuierliche Überwachung der\nSauerstoffversorgung mittels einer transkutanen Messung. Die im\nZentrum des Krankheitsgeschehens stehende gestörte Atmung des\nKlägers zu 1) ist in den Beobachtungsbögen überhaupt nicht\nbeschrieben; es finden sich lediglich spärliche Angaben über\nApnoen, daraus folgende Maßnahmen und einige Informationen zur\nBeatmung des Klägers zu 1). Darüber hinaus ist die Dokumentation\nder Beobachtungen durch die Schwestern nach den Darlegungen des\nSachverständigen zu spärlich, ärztliche Untersuchungen des Klägers\nzu 1) sind sehr selten, Begründungen für ärztliche Maßnahmen fehlen\nvollkommen, insbesondere enthält die Krankenakte des Klägers zu 1)\nkeinerlei Angaben darüber, ob und in welcher Weise den im späteren\nVerlauf (nach Beendigung der Beatmung am 26. Juli 1984) noch\nbeschriebenen Cyanosen diagnostisch und therapeutisch nachgegangen\nwurde.\n\n54\n\nb) Hinsichtlich des Klägers zu 2) verhält es sich entsprechend:\nAuch bei ihm wurde die Sauerstoffzufuhr in den ersten Lebenstagen\nnicht durch transkutane Messungen überwacht, und es fanden\nkeinerlei Blutdruckmessungen während des gesamten Verlaufes statt.\nDas Gewicht des Klägers zu 2) wurde in der ersten Lebenswoche\nlediglich einmal festgestellt. Die klinische Dokumentation der\nAtmung des Klägers zu 2) und seiner Kreislaufsituation ist\nunzureichend; es fehlt an einer Begründung dafür, weshalb nach\nErhalt der ersten Blutgasanalyse - welche für 3.10 Uhr am 23. Juli\n1984 eine gemischte Azidose aufwies und sowohl in ihrer\nrespiratorischen als auch in ihrer metabolischen Komponente bis\nmindestens 8.20 Uhr anhielt, Bl. 236 d.A. - auf eine unterstützende\nBeatmungstherapie verzichtet wurde. Angemahnt hat Prof. Dr. B.\nferner eine dauerhafte Überwachung und Dokumentation der\nSauerstoffsättigung des Patienten bei Vorliegen relevanter\nBradykardien und/oder Apnoen sowie schließlich auch das Fehlen\neiner Erläuterung für die auf dem Röntgenbild vom 29. August 1984\nbeobachtete Kallusbildung auf Rippe 7 rechts und links (die\nmöglicherweise auf einen bei der Reanimation des Klägers zu 2) im\nKreißsaal verursachten Rippenbruch zurückzuführen ist).\n\n55\n\n3) Gegen diese schwerwiegenden Beanstandungen hat die Beklagte\nauch in der Berufungsinstanz nichts Entscheidendes einzuwenden\ngewußt. So hat sie zum Beispiel nicht behauptet, daß die von dem\nSachverständigen vermißten Gewichtskontrollen in der ersten\nLebenswoche der Kläger entgegen der hierzu schweigenden\nDokumentation tatsächlich vorgenommen worden seien. Ebenso verhält\nes sich in bezug auf die von Prof. Dr. B. geforderten\nBlutdruckmessungen und die Kontrolle der Sauerstofftherapie mittels\ntranskutaner Messungen. Der Einwand der Beklagten, es sei\nseinerzeit eine transkutane Meßsonde vorhanden gewesen, welche\nindessen bei den relativ unauffälligen Klägern nicht zur Abwendung\ngekommen sei, ist ebensowenig wie die Behauptung, Atmung und\nKreislauf seien bei beiden Klägern nicht besonders\nüberwachungsbedürftig gewesen (Schriftsatz vom 5. März 1996, Bl.\n252, 253 und Bl. 255 d.A.), nicht geeignet, die Entbehrlichkeit\ndieser Befunderhebungen darzutun. Ein beatmeter Patient bzw. ein\nNeugeborenes, welches über die Atemluft Sauerstoff zugeführt\nbekommt, kann, wie Prof. Dr. B. in seiner ergänzenden\ngutachterlichen Stellungnahme vom 22. Juli 1996 klargemacht hat,\nnicht als \"relativ unauffällig\" bezeichnet werden. Gleiches gelte\nfür ein Neugeborenes, bei dem innerhalb von 34 Stunden acht\nBlutgasanalysen durchgeführt werden, wie dies bei dem Kläger zu 1)\nzudem der Fall war.\n\n56\n\nDer Senat hat keinerlei Zweifel daran, daß die von Prof. Dr. B.\nbei der Behandlung der Kläger vermißten Befunderhebungs- und\nBefundsicherungsmaßnahmen dem im Jahre 1984 geltenden medizinischen\nStandard bei der Betreuung so kleiner Frühgeborener wie der Kläger\nentsprachen. Dies folgt für den Senat in eindrucksvoller Weise auch\ndaraus, daß der Neuropädiater Prof. Dr. S. in seinem für die Kläger\nerstatteten Privatgutachten vom 21. Januar 1992 - auf welches\nspäter noch näher einzugehen sein wird - im wesentlichen die\ngleichen Anforderungen wie der Sachverständige Prof. Dr. B. an die\nÜberwachung der Kläger gestellt und insbesondere die Notwendigkeit\nvon Blutdruckkontrollen und transkutanen Sauerstoffmessungen\nhervorgehoben hat. Bei Prof. Dr. S. handelt es sich um einen\nSachverständigen von außerordentlich hoher fachlicher\nQualifikation, die dem Senat schon oft Anlaß war, Prof. Dr. S. als\nSachverständigen zu Rate zu ziehen. Der Senat hat - ebenso wie das\nLandgericht - keine Zweifel daran, daß Prof. Dr. S. sich auch bei\nprivaten Gutachtenaufträgen allein von seinem fachlichen Wissen\nbestimmen läßt. So enthalten denn auch seine von den Klägern\neingereichten Gutachten keinerlei Anhaltspunkte für eine\neinseitige, den vermeintlichen Erwartungen der Kläger günstige\nSicht der Dinge. Immerhin hat auch die Beklagte eingeräumt, zur\nfraglichen Zeit wenigstens über eine Meßsonde für transkutane\nSauerstoffmessungen verfügt zu haben; auch dies belegt nach\nAuffassung des Senats, daß Prof. Dr. B.s Aussage, seine Forderungen\nentsprächen dem bereits im Jahre 1984 geltenden Standard,\nzutrifft.\n\n57\n\nSoweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung behauptet hat,\ndie erforderlichen, dem Standard des Jahres 1984 entsprechenden\nMaßnahmen seien - entgegen der nicht pflichtwidrig unvollständigen\nDokumentation - durchgeführt worden, hat dies den Senat nicht dazu\nveranlassen können, den hierzu von der Beklagten benannten Zeugen\nDr. E. zu vernehmen. Das Vorbringen der Beklagten läßt in keiner\nWeise erkennen, was denn über die dokumentierten Maßnahmen hinaus\nan Untersuchungen und Behandlungen bei den Klägern vorgenommen\nworden sein soll. Um ihrem Vorbringen insoweit hinreichende\nSubstanz zu geben, hätte die Beklagte im einzelnen vortragen\nmüssen, welche Beobachtungen die behandelnden Ärzte und die\nSchwestern zu welchen Zeitpunkten über das Dokumentierte hinaus\ngemacht haben sollen. Ohne diese notwendige Substantiierung wäre\ndie beantragte Vernehmung des Dr. E. auf eine reine Ausforschung\nhinausgelaufen. Daß zum Beispiel die von dem Sachverständigen\nvermißten transkutanen Sauerstoffmessungen tatsächlich nicht\nerfolgt sind, hat die Beklagte im übrigen erstinstanzlich in ihrem\nSchriftsatz vom 5. März 1996 (Bl. 253 d.A.) mit Geständniswirkung\neingeräumt. Hieran ist sie gemäß § 290 ZPO gebunden. Aber auch\nhinsichtlich der von dem Sachverständigen geforderten täglichen\nGewichtsmessungen war erstinstanzlich jedenfalls unstreitig, daß\ninsoweit keine über die Dokumentation hinausgehenden Befunde\nerhoben worden waren; ebenso hatte die Beklagte das Unterbleiben\nvon Blutdruckmessungen nicht bestritten. Ob sie überhaupt ihrer\nerstinstanzlichen Verteidigung zuwider diesbezügliche\nBefunderhebungen behaupten will, wird aus ihrem jetzigen Vorbringen\nnicht deutlich, ganz abgesehen davon, daß es - wie ausgeführt - an\nder notwendigen Darstellung von Einzelheiten fehlt.\n\n58\n\nII.)\n\n59\n\nBeide Kläger leiden an Mehrfachbehinderungen, die unstreitig\nihre Ursache in einer frühkindlichen Hirnschädigung haben. Es\nhandelt sich dabei, wie in den von den Eltern der Kläger\nvorprozessual eingeholten Gutachten des Neuropädiaters Prof. Dr. S.\nvom 20. Februar 1992 (Bl. 67 d.A.) und 2. Juni 1992 (Bl. 37/38\nd.A.) überzeugend dargelegt ist, um ein sog. Restschadenssyndrom\nund nicht etwa um Symptome einer progredienten neurometabolischen\noder neurodegenerativen Erkrankung. Aufgrund der in seiner\nAbteilung im April 1992 erhobenen kernspintomographischen Befunde\nist nach der abschließenden Stellungnahme Prof. Dr. S.s vom 2. Juni\n1992 davon auszugehen, daß bei beiden Klägern eine sog.\nperiventrikuläre Leukomalazie, die typische\nFrühgeborenen-Encephalopathie, vorliegt. Dies gaben die Vorbefunde\nallerdings nicht eindeutig her: Während zwar in der\nNeugeborenenperiode angefertigte Ultraschallaufnahmen des Schädels\nbeider Kinder Erweiterungen der Seitenventrikel, speziell im\nBereich der Hinterhörner zeigten - was nach den Ausführungen Prof.\nDr. S.s in seinem bereits erwähnten Gutachten vom 20. Februar 1992\n(Bl. 67 d.A.) charakteristisch für das Vorliegen einer\nperiventrikulären Leukomalazie wäre -, weisen die späteren\nComputertomogramme bei beiden Klägern nach der in diesem Gutachten\nenthaltenen Interpretation Prof. Dr. S.s nur ganz geringfügige\nErweiterungen beider Hinterhörner der Ventrikel auf und verhalten\nsich damit als Randbefunde der Norm (Bl. 66, 73). Die im April 1992\nauf Veranlassung von Prof. Dr. S. durchgeführten Kernspintomogramme\nließen sich indessen mit dem bei beiden Klägern in sehr ähnlicher\nForm vorhandenen Erweiterung der Trigona und der Hinterhörner\nbeidseits, den peritrigonalen Signalintensitätsstörungen, die als\nan das Ventrikelsystem beidseits angrenzende Glioseherde zu\ninterpretieren sind, sowie mit den signalintensiven streifigen\nZonen im parietalen Marklager und einem im gesamten Verlauf\nverschmälerten Corpus callosum als Befund einer periventrikulären\nLeukomalazie deuten (Bl. 37/38). Bestärkend kommt der klinische\nBefund mit der beinbetonten spastischen Diplegie hinzu, auch wenn\ndie bei beiden Klägern vorhandene Mikrocephalie und ihre schwere\nmentale Retardierung nach den Erläuterungen Prof. Dr. S.s nicht zum\nunkomplizierten Bild der Frühgeborenen- Encephalopathie gehören,\nsondern auf eine allgemeine schwere Hirnschädigung hindeuten (Bl.\n68 d.A.).\n\n60\n\nIII.)\n\n61\n\n1.) Diese Feststellungen reichen allerdings zum Nachweis einer\nperipartalen oder auch postnatalen Hypoxie als Ursache der\nHirnschäden der Kläger nicht aus.\n\n62\n\nZwar hat Prof. Dr. S. in seiner gutachterlichen Stellungnahme\nvom 2. Juni 1992 abschließend ausgeführt, daß nach seinen\nErfahrungen die bei den Klägern erhobenen Befunde denen bei sehr\nkleinen Frühgeborenen mit perinatal- asphyktischen Ereignissen\nentsprächen, die in der Neugeborenen-, Säuglings- und\nKleinkinderzeit unauffällige Befunde in Schädelsonographien und\nComputertomographien hatten (Bl. 38). In seinem Gutachten vom 20.\nFebruar 1992 hat er jedoch bereits darauf hingewiesen, daß es sich\nhierbei um wissenschaftlich noch nicht einwandfrei gesicherte\nErkenntnisse handele (Bl. 71, 72 d.A.): Der kernspintomographische\nBefund von Entwicklungsstörungen der Oligodendroglia, also eine\nabnorme Darstellung der weißen Substanz, des morphologischen\nKorrelats der Leukomalazie, sei in seiner Deutung noch so unsicher,\ndaß sich der zweifelsfreie Beweis einer hypoxisch/ischämischen\nHirnschädigung daraus nicht ableiten lasse. In Einklang hiermit\nsteht das Resümee des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen\nProf. Dr. B. (Bl. 240 d.A.). Danach wäre das aus den Akten\nersichtliche Schädigungsmuster beider Kinder zwar nach allem\nbisherigen Kenntnisstand gut mit einer peripartalen Hypoxie\nvereinbar, der Beweis dafür sei indessen aufgrund der (sehr\neingeschränkten) Dokumentation nicht erbracht. Erst recht genügen\ndiese Feststellungen nicht, um eine kausale Verknüpfung mit einem\nBehandlungsfehler zu belegen bzw. auf einen Behandlungsfehler\nschließen zu lassen.\n\n63\n\n2.) Den Nachteil dieser Beweislosigkeit haben indessen nicht die\nKläger zu tragen. Ihnen kommen Beweiserleichterungen zugute, die in\nAbweichung von dem Grundsatz, daß der klagende Patient die volle\nBeweislast für Behandlungsfehler und für den kausalen Zusammenhang\nmit dem eingetretenen (Primär)Schaden trägt, unter den gegebenen\nUmständen zu einer Umkehr der Beweislast führen.\n\n64\n\nNach der vom BGH entwickelten Rechtsprechung zur Verletzung von\nBefunderhebungs- und Befundsicherungsspflichten (grundlegend: BGH\nNJW 1987, 1482; vgl. die weiteren Nachweise bei Steffen, Neue\nEntwicklungslinien zur BGH- Rechtsprechung, 6. Aufl., S. 212/213\nsowie Geiß, Arzthaftpflichtrecht, 2. Aufl. S. 148/149, jeweils mit\nweiteren Nachweisen; Nixdorf VersR 1996, 160f) greifen zugunsten\ndes Patienten Beweiserleichertungen bis hin zu einer\nBeweislastumkehr ein, wenn durch die Nichterhebung bzw. mangelnde\nSicherung medizinisch unzweifelhaft gebotener Befunde die\nAufklärung eines immerhin wahrscheinlichen Ursachenzusammenhanges\nzwischen ärztlichem Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden\nerschwert oder vereitelt wird und die Befundsicherung gerade wegen\ndes erhöhten Risikos des in Frage stehenden Verlaufs geschuldet\nwird. Handelt es sich dabei um grundlegende diagnostische Fehler,\nsind diese groben Behandlungsfehlern gleichzustellen (BGH NJW 1983,\n333; NJW 1991, 2350). Für solche Verstöße haftet der Arzt nach der\nRechtsprechung des BGH weitergehend bereits dann, wenn der\nBehandlungsfehler immerhin geeignet ist, die Schädigung\nherbeizuführen und der Kausalzusammenhang nicht gänzlich\nunwahrscheinlich ist (st. Rspr. des BGH, vgl. dazu die Nachweise\nbei Steffen, Neue Entwicklungslinien zur BGH-Rechtsprechung, 6.\nAufl., S. 198.). Dabei kommt es auf das Gesamtgeschehen an; aus\ndiesem Grunde kann eine Summe von Einzelfehlern, die jeder für sich\ngenommen nicht als schwer zu bewerten ist, dann, wenn sich durch\nsie das Spektrum der in Frage kommenden Ursachen für die Schädigung\ndes Patienten erweitert und infolgedessen die Aufklärung des\nGeschehens erheblich erschwert wird, einem schweren\nBehandlungsfehler gleichwertig sein und damit ebenfalls eine\nKausalitätsvermutung zugunsten des Patienten begründen (Steffen aaO\nS. 199 m.w.N.).\n\n65\n\nEine Betrachtung des Gesamtgeschehens muß hier nach Auffassung\ndes Senats dazu führen, die vorliegend für alle\nBehandlungsabschnitte zu verzeichnenden Versäumnisse jedenfalls in\nihrer Summe einem groben Behandlungsfehler mit den sich daraus\nergebenden beweisrechtlichen Konsequenzen gleichzustellen. Durch\ndie bereits mit dem Beginn der Geburt einsetzende Kette zum Teil\nschwerwiegender Befunderhebungsmängel ist nämlich einerseits die\nBandbreite der für die Hirnschädigung der Kläger in Frage kommenden\nUrsachen erheblich erweitert worden; andererseits ist es den\nKlägern gerade wegen der umfänglichen Dokumentationslücken nicht\nmöglich, den Nachweis für den kausalen Zusammenhang zu führen. Dies\nrechtfertigt es aus eben den Billigkeitsgründen, die der zur\nBeweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern entwickelten\nRechtsprechung zugrundeliegen, eine Kausalitätsvermutung dafür\neingreifen zu lassen, daß die Hirnschädigungen der Kläger durch von\nder Beklagten zu vertretende Behandlungsfehler ihrer Ärzte\nverursacht wurden.\n\n66\n\nEine Frühgeburt in der 31. Schwangerschaftswoche, noch dazu von\nZwillingen in Beckenend- und Querlage, stellt für die Kinder eine\nbesondere, erhöhte Risikosituation dar, die eine besondere\nÜberwachung und Versorgung sowohl unter der Geburt als auch bei der\npostnatalen Behandlung erfordert. Der aufgrund der Unreife der\nKinder zu befürchtende Mechanismus aus respiratorischer\nInsuffizienz, Azidose, Kapillarschädigung im Hirnkreislauf und\ndadurch bedingter Störung der Homöostase der Hirndurchblutung (vgl.\ndazu das Gutachten von Prof. Dr. S. vom 21. Januar 1992, Bl. 48\nd.A.) machte vorliegend deshalb eine besonders sorgfältige\nBeobachtung des Geburtsfortschrittes wie auch des postnatalen\nZustandes der Kinder notwendig, um ein rasches Einschreiten bei\nsich ankündigenden Sauerstoffmangelsituationen zu ermöglichen.\nDiesem Erfordernis ist indessen in vielfältiger Hinsicht in allen\nBehandlungsabschnitten nicht ausreichend Rechnung getragen\nworden.\n\n67\n\nZweifelsfrei- dies hat das geburtshilfliche Gutachten des\nSachverständigen Prof. Dr. W. eindeutig ergeben- wäre es zunächst\nerforderlich gewesen, mit Blick auf diese speziellen Risiken den\nGeburtsfortschritt kontinuierlicher zu überwachen, nachdem\nvorzeitige Wehen eingesetzt hatten und die Fruchtblase geplatzt\nwar. Dies ist in den Abend- und Nachtstunden nicht ausreichend\ngeschehen, so daß das Klinikpersonal von den bereits einsetzenden\nPreßwehen überrascht wurde. Folge davon war, daß weder der Zustand\nder Kläger im Verlaufe des Geburtsfortschrittes untersucht und\ndokumentiert werden konnte, weshalb zum Beispiel eine etwaige\nzwischenzeitliche Asphyxie der Kläger hätte unbemerkt bleiben\nkönnen, noch eine nach Prof. Dr. W. an sich \"selbstverständliche\"\n(Bl. 139 d.A.) Entscheidung für eine Schnittentbindung getroffen\nwerden konnte.\n\n68\n\nWie oben bereits aufgezeigt, setzten sich die diagnostischen\nVersäumnisse nach der Entbindung der Kläger fort. Hervorzuheben\nsind an dieser Stelle von den unterlassenen Befunderhebungen\ninsbesondere das tägliche Wiegen der Kläger, die Blutdruckkontrolle\nund subkutane Messungen der Sauerstoffversorgung. Gerade diese\nBefunderhebungen wären mit Rücksicht auf die mit der Aufzucht der\nunreifen Kinder verbundenen speziellen Risiken zweifelsfrei zu\nverlangen gewesen, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen\nProf. Dr. B.- der insoweit mit den von Prof. Dr. S. in seinen\nPrivatgutachten vom 21. Januar 1992 erhobenen Forderungen\nweitgehend übereinstimmt- eindrucksvoll ergibt: Die tägliche\nGewichtskontrolle dient zur Überwachung des Flüssigkeitshaushaltes\nbei Früh- und Neugeborenen, der aufgrund vielfältiger Probleme\ngestört sein kann und bei starker Beeinträchtigung auch zu einer\nlebensbedrohlichen Gefährdung des Patienten führt; durch die\nDokumentation der Urinausscheidungen der Kläger wurden diese\nnotwendigen Informationen nicht ersetzt (Bl. 277). Die\nkontinuierliche Blutdrucküberwachung der Kläger war deshalb\nunerläßlich, weil eine mangelhafte Sauerstoffversorgung des Gehirns\nauch durch unzureichende Kreislauffunktionen entstehen kann (Bl.\n279). Ferner war die Überwachung des Sauerstoffgehalts mittels\ntranskutaner Messungen bei beiden Klägern erforderlich, um eine\nausreichende Sauerstoffzufuhr sicherzustellen, und zwar bei dem\nKläger zu 1) zumindest in der von dem Sachverständigen als kritisch\nbezeichneten Phase vor und während seiner Beatmung. Bei dem Kläger\nzu 2), für den noch über Wochen nach seiner Geburt Apnoen und\nBradykardien dokumentiert sind, wäre bei relevanten Anfällen eine\ndauernde Überwachung notwendig gewesen. Die -bei dem Kläger zu 1)\nohnehin nur bis zum 27. Juli 1984 durchgeführten- Blutgasanalysen\nkonnten die geforderten subkutanen Messungen schon deshalb nicht\nersetzen, weil sie keinen Aufschluß über dazwischen liegende\nkurzzeitige Störungen geben konnten. Schließlich reichte auch die\nangeordnete Beobachtung der Kläger mittels Monitors ersichtlich\nnicht aus, um ein sofortiges Eingreifen bei Störungen zu\ngewährleisten. Die wiederholt beschriebenen Cyanosen und-\ninsbesondere bei dem Kläger zu 2)- Bradykardien stellten jeweils\nbereits Anzeichen für das Bestehen eines Sauerstoffmangels und\nsomit für eine lebens- bzw. gesundheitsbedrohliche Situation dar.\nWird, so hat es Prof. Dr. B. erläutert, bis auf das Absinken der\nHerzfrequenz in einen eindeutig pathologischen Bereich gewartet,\nhandelt es sich dabei um die letztmögliche Alarmfunktion, die\nnichts darüber besagt, wie lange bereits für den Patienten ein\nSauerstoffmangel bestanden hat (Bl. 278, 279).\n\n69\n\nDie bei beiden Klägern auf diese Weise zu verzeichnenden\nVersäumnisse wiegen nach der übereinstimmenden Beurteilung der\nbeiden pädiatrischen Sachverständigen schwer; Prof. Dr. S. hat in\nseinen Gutachten vom 21. Januar 1992 den Verzicht auf eine\nregelmäßige Registrierung des Zustandes der Kläger bereits wenige\nTage nach der Geburt angesichts der in den \"Diagnosen\" der\nVerlaufsbogen immer wieder auftauchenden Apnoe- Bradykardie- bzw.\nCyanoseanfälle als \"unverständlich\", \"nicht erklärbar\" bzw. \"schwer\nverständlich\" bezeichnet (Bl. 47, 59 d.A.). In Prof. Dr. B.s\nGutachten vom 15. Januar 1996 ist die Dokumentation als \"in hohem\nMaße mangelhaft\" (Bl. 239) charakterisiert. Diese Kritik erscheint\ndem Senat ohne weiteres nachvollziehbar, haben doch - wie der Senat\naus der Befassung mit zahlreichen vergleichbaren Fällen bereits\nweiß- unreife Frühgeborene nur dann eine Chance zum Überleben in\nGesundheit, wenn ihren besonderen Anpassungsschwierigkeiten\nRechnung getragen wird. Dies setzt zuallererst eine sorgfältige\nÜberwachung aller ihrer vitalen Parameter voraus. Nur auf diese\nWeise ist zu gewährleisten, daß bei jeder sich abzeichnenden\nAnpassungsstörung sofort die notwendigen therapeutischen\nUnterstützungsmaßnahmen ergriffen werden können. Diese hätten bei\nbeiden Klägern vor allem in einer unterstützenden Beatmungstherapie\nbestanden, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof.\nDr. B. ergibt. Aus den vorliegenden Krankenunterlagen geht nicht\neinmal hervor, welche therapeutischen Überlegungen angesichts der\nvielfach dokumentierten Anzeichen für Mangelsituationen bei den\nKlägern angestellt wurden. Die Frühgeburtlichkeit der Kläger allein\ndurfte jedenfalls nicht als ausreichende Erklärung hingenommen\nwerden. Störungen der Atmungsregulation sind den einleuchtenden\nAusführungen Prof. Dr. B.s (Bl. 279 d.A.) zufolge bei Frühgeborenen\nein häufiges Ereignis; ihre mögliche Ätiologie aufgrund der Unreife\ndes betreffenden Kindes stellt jedoch eine Ausschlußdiagnose dar,\ndie erst gestellt werden darf, wenn anderweitige Ursachen wie\ncerebrale Fehlbildungen, Krampfanfälle und zum Beispiel\nStoffwechselerkrankungen ausscheiden.\n\n70\n\nDer Senat hat unter diesen Umständen keine Bedenken, die\nVersäumnisse der behandelnden Ärzte und des ihnen nachgeordneten\nPflegepersonals in ihrer Summe als schwerwiegende diagnostische\nVersäumnisse einzustufen, die damit groben Behandlungsfehlern\ngleichkommen.\n\n71\n\nBei dem Kläger zu 2) erscheint es auch gut möglich, daß es bei\nihm infolge der Befunderhebungsversäumnisse zu einer perinatalen\nbzw. postnatalen Hypoxie gekommen ist. Er wurde in einem\nasphyktischen Zustand geboren, die bei ihm am 23. Juli 1984 für\n3.10 Uhr festgestellte gemischte Azidose hielt noch bis mindestens\n8.20 Uhr an, und bei ihm zeigte sich nach der nach Auffassung\nbeider pädiatrischer Sachverständiger vorschnellen Extubation eine\nrespiratorische Insuffizienz, die, wie die in dem Verlaufsbogen\nwiederholt dokumentierten Cyanosen und Bradykardien belegen, über\nmehrere Wochen anhielt. Bei ihm kann es daher sehr wohl zu dem von\nProf. Dr. S. in seinem Gutachten vom 21. Januar 1992 beschriebenen\nCirculus vitiosus gekommen sein, der nach einer postpartalen\nAsphyxie über rezidivierende Apnoen und Regulationsstörungen von\nAtmung, Herzfrequenz und Blutdruck zu einer hypoxischen Schädigung\ndes Gehirns führen kann (Bl. 45, 47 d.A.) Bei sorgfältigerer\nBeobachtung des Krankheitsgeschehens hätte eine jeweils rechtzeitig\neingesetzte effiziente Beatmungstherapie die Hirnschädigung\nmöglicherweise abwenden können.\n\n72\n\nBei dem Kläger zu 1) lagen insofern andere Voraussetzungen vor,\nals er nicht wie sein Bruder in einem asphyktischen Zustand geboren\nwurde. Aus der für ihn dokumentierten Krankengeschichte gehen zudem\n- abgesehen von der ersten, 52 Minuten nach seiner Geburt\ngenommenen Blutgasanalyse, die für diesen Zeitpunkt eine Azidose\nerkennbar machte- keine Phasen schwerwiegender Azidosen, Hypoxien\noder Hyperkapnien hervor, wie Prof. Dr. B. in seinem Gutachten vom\n15. Januar 1996 verdeutlicht hat. Jedoch hat Prof. Dr. B. darauf\nhingewiesen (Bl. 233), daß auch bei dem Kläger zu 1) eine - wenn\nauch schwächer als bei dem Bruder ausgeprägte- kardio-\nrespiratorische Störung bestanden hat, wie man aus der Therapie mit\nHumanalbumin, zeitweiliger Sauerstoffgabe, medikamentöser\nStimulation der Atmung und kontrollierter Beatmung zwischen dem 24.\nund 26. Juli 1984 schließen könne. Diese Störung hat sich\nspätestens am Morgen des 24. Juli 1984, an dem eine Cyanose mit\nApnoe bei einer Bradykardie mit 80 Schlägen pro Minute dokumentiert\nist, akut manifestiert und dauerte, wie die wiederholten späteren\nEintragungen bezüglich verschiedener Cyanoseanfälle in dem\nVerlaufsbogen zeigen, auch noch über einen längeren Zeitraum\nan.\n\n73\n\nAuch der Krankheitsverlauf des Klägers zu 1) läßt es deshalb\nimmerhin möglich erscheinen, daß es postnatal zu einer - infolge\nder oben beschriebenen Befunderhebungsversäumnisse nicht erkannten-\nhypoxischen Schädigung des Gehirns gekommen ist, die bei einer\nrechtzeitig vorgenommenen Beatmungstherapie möglicherweise\nvermieden worden wäre.\n\n74\n\nDie verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten. Den ihr\nnach allem obliegenden Beweis dafür, daß der frühkindliche\nHirnschaden der Kläger allein auf deren Frühgeburtlichkeit beruhe,\nhat die Beklagte nicht erbracht und ist dazu auch - wegen der\nunzureichenden Dokumentation und Diagnostik bei beiden Klägern-\nnicht in der Lage.\n\n75\n\nIV.)\n\n76\n\nSowohl der Feststellungsantrag - auch soweit er sich auf Fehler\nbei der Geburtsleitung bezieht- als auch die\nSchmerzensgeldansprüche der Kläger sind demgemäß begründet. Der\nSenat erachtet auch die Höhe des den Klägern jeweils zugesprochenen\nSchmerzensgeldes für angemessen und nimmt insoweit auf die\nzutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils\nBezug, § 543 Abs. 1 ZPO.\n\n77\n\nAllerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats\n(vgl. etwa das in Sachen 5 U 69/95 ergangene Urteil vom 20. März\n1996), in Fällen, in denen sich bei dem Geschädigten eine\nlebenslange Beeinträchtigung immer wieder erneuert und von ihm zeit\nseines Lebens stets aufs Neue schmerzlich empfunden wird, das\nSchmerzensgeld in der Weise aufzuteilen, daß neben einem etwa ein\nDrittel ausmachenden Kapitalbetrag eine Rente zuerkannt wird,\nwelche in etwa Zweidritteln des insgesamt zugedachten Kapitals\nentspricht. Bezogen auf den Stichtag der letzten mündlichen\nVerhandlung- 16. Juni 1997- errechnet sich unter Berücksichtigung\ndes aus der allgemeinen Sterbetafel für die Bundesrepublik\nDeutschland 1970/1972 (abgedr. bei Geigel/Schlegelmilch, Der\nHaftpflichtprozeß, 21. Aufl. Anhang I) entnommenen\nKapitalisierungsfaktors von 18,7486 für den Kläger zu 1) eine Rente\nvon aufgerundet monatlich DM 889,-. Für den Kläger zu 2), dem das\nLandgericht mit Recht wegen seiner etwas geringer ausgeprägten\nSchädigung einen mit 250.000,- DM nach unten abgestufter\nSchmerzensgeldbetrag zugesprochen hat, beträgt die Monatsrente\n711,- DM.\n\n78\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 709 Nr.\n11, 711 ZPO.\n\n79\n\nWert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten:\n850.000,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310913","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-23/5-u-44-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310913","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310913","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-23/5-u-44-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310913","retrieved":"2026-07-09 03:41:12.532417+00:00"}}