{"status":"available","doknr":"OLD310914","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0723.13U8.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-07-23","aktenzeichen":"13 U 8/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer Kläger betreibt in D. (M.straße) eine nuklearmedizinische\nArztpraxis. Gemäß Vertrag vom 26.9.1994 (Bl. 10 ff. GA) schloß er\nsich mit dem ebenfalls in D. (W.straße) praktizierenden Arzt für\nRadiologie Dr. J. zur Ausübung einer fachübergreifenden\nGemeinschaftspraxis mit Sitz in der M.straße zusammen, wobei die\nPraxis W.straße vorübergehend als ausgelagerter Praxisteil für die\nradiologischen Untersuchungen weitergenutzt werden sollte. Bei\neinem Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis sollte Herr Dr. J.\nverpflichtet sein, auf seine Zulassung zu Gunsten der\nGemeinschaftspraxis zu verzichten (§ 28 jenes Vertrages), und,\nfalls er während der ersten acht Quartale nach Vertragsabschluß\nausschied, als Abfindung einen Festbetrag von 380.000,00 DM\nerhalten (§ 2 der Anlage zu § 29 jenes Vertrages). Am 16.12.1994\nschloß der Kläger mit der ebenfalls in D. (K.straße) ansässigen\nradiologischen Gemeinschaftspraxis Dres. L., Lö. und Z. (im\nfolgenden nur noch: LLZ) eine Kooperationsvereinbarung im Hinblick\nauf die Neubesetzung des freiwerdenden Vertragsarztsitzes von Herrn\nDr. J. (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 17.10.1996) sowie unter\ngleichem Datum einen Vertrag über eine Apparategemeinschaft zur\ngemeinsamen Nutzung eines für den Standort K.straße erstrebten\nKernspintomographen (Anlage 4 zum Schriftsatz vom 17.10.1996).\nNachfolger auf den freiwerdenden Vertragsarztsitz sollte der\nBeklagte werden, der über die persönlichen Voraussetzungen für die\nErbringung und Abrechnung kernspintomographischer Leistungen\nverfügte, und der nach Bestandskraft seiner Zulassung in der\nGemeinschaftspraxis mit dem Kläger seinen Vertragsarztsitz in die\nGemeinschaftspraxis LLZ verlegen und in die Apparategemeinschaft\neintreten sollte.\n\n3\n\nZum 1.1.1995 schied Herr Dr. J. aus der Gemeinschaftspraxis mit\ndem Kläger aus (ob die Gemeinschaftspraxis zuvor überhaupt\nverwirklicht wurde, ist streitig). Am 14.2.1995 trafen der Beklagte\nund LLZ eine - auch vom Kläger mitunterzeichnete - handschriftliche\nVereinbarung, die für den Fall, daß der Zulassungsausschuß den\nfreiwerdenden Vertragsarztsitz von Herrn Dr. J. an den Beklagten\nvergeben würde, die Modalitäten eines \"Einstiegs\" des Beklagten in\ndie Gemeinschaftspraxis LLZ regelte (Bl. 81 ff. GA). Nach Anhörung\ndes Klägers bestimmte der Zulassungsausschuß Aachen in der Sitzung\nvom 15.2.1995 den Beklagten zum Nachfolger für den Vertragsarztsitz\nvon Herrn Dr. J. . Mit weiterem Beschluß des Zulassungsausschusses\nvom 26.4.1995 wurde der Beklagte vorbehaltlich der Entscheidung des\nBerufungsausschusses über den Widerspruch eines Mitbewerbers zum\n1.5.1995 als Nachfolger für den Vertragsarztsitz des Herrn Dr. J.\nzur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen. In einem an den\nZulassungsausschuß gerichteten Schreiben vom 25.4.1995 hatte der\nBeklagte zuvor nochmals beantragt, ihn mit Wirkung vom 1.5.1995 als\nVertragsarzt für Radiologische Diagnostik in D. als Nachfolger von\nHerrn Dr. J. in fachübergreifender Gemeinschaftspraxis mit dem\nKläger zuzulassen, verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß es\nsich bei dem ausgeschriebenen Vertragsarztsitz nicht um einen\nEinzelsitz, sondern um die Partnerschaft in einer\nGemeinschaftspraxis handele, deren verbleibender Partner - der\nKläger - sich vorbehaltlos für ihn - den Beklagten - als\ngewünschten Nachfolger von Herrn Dr. J. erklärt habe. Anfang Mai\n1995 nahm der Beklagte zunächst als Sicherstellungsassistent für\nHerrn Dr. J. seine Tätigkeit in der Praxis W.straße auf und setzte\nsie nach Wirksamwerden seiner Zulassung (der Widerspruch des\nMitbewerbers wurde am 22.6.1995 zurückgewiesen) dort ab 1.7.1995 im\neigenen Namen und auf eigene Rechnung fort. Nachdem der\nGroßgeräteausschuß Rheinland in seiner Sitzung vom 11.7.1995 das\nKrankenhaus D. zum Standort für den Kernspintomographen bestimmt\nhatte und die Zulassung des Beklagten als Nachfolger auf den\nVertragsarztsitz des Herrn Dr. J. bestandskräftig geworden war,\nkündigte der Beklagte ferner mit Anwaltsschreiben vom 22.8.1995 die\nmit LLZ getroffene Vereinbarung vom 14.2.1995 auf.\n\n4\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger vom Beklagten\nzum einen Ersatz der Abfindung von 380.000,00 DM, die er an Herrn\nDr. J. als Ausgleich für dessen in die Gemeinschaftspraxis\neingebrachte radiologische Praxis W.straße sowie für die Aufgabe\ndes Vertragsarztsitzes zugunsten der mit dem Kläger eingegangenen\nGemeinschaftspraxis gezahlt habe, zum anderen Ersatz seiner auf\n78.504,58 DM bezifferten Aufwendungen für den Praxisbetrieb in der\nW.straße ab 1.7.1995. Mit Teilurteil vom 26.11.1996, auf das Bezug\ngenommen wird, hat das Landgericht die Klage, soweit sie auf\nZahlung von 380.000,00 DM gerichtet ist, abgewiesen.\n\n5\n\nMit der Berufung stellt der Kläger das Teilurteil in vollem\nUmfang zur Überprüfung. Das Landgericht habe verkannt, daß sich der\nBeklagte den dem Kläger gehörenden Praxisteil W.straße mit einem\ndem Abfindungsbetrag (gemäß der Anlage zu § 29 des\nGesellschaftsvertrages Kläger/Dr. J. vom 26.9.1994) entsprechenden\nVerkehrswert eigenmächtig angeeignet habe. Dazu sei der Beklagte\nlediglich aufgrund der vertragsärztlichen Zulassung imstande\ngewesen, die nach den Regelungen des § 103 Abs.4-6 SGB V nur\ndemjenigen geeigneten Nachfolger erteilt werden dürfe, der auch zur\nÜbernahme der Praxis bzw. des Praxisanteils zum Verkehrswert bereit\nsei.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\n \n\n8\n\n \n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des am\n26.11.1996 verkündeten Teilurteils des Landgerichts Aachen, Az.: 10\nO 409/96, zu verurteilen, an den Kläger DM 380.000,00 nebst 11%\nZinsen seit dem 19.10.1995 zu zahlen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\n \n\n12\n\n \n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil. Er behauptet, die alte\nAusstattung der Praxis W.straße sei \"schrottreif\" gewesen; den\njetzigen Ertragswert der Praxis habe er mit eigenen Investitionen\nselbst geschaffen.\n\n15\n\nWegen aller Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien\nwird auf die im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen verwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe\n\n17\n\nDie Berufung führt schon deshalb zur Aufhebung des angefochtenen\nTeilurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Zivilkammer\ndes Landgerichts zum Zwecke erneuter Verhandlung und Entscheidung\nim Zusammenhang mit dem dort noch anhängigen restlichen Teil der\nKlage, weil ein Teilurteil nicht hätte ergehen dürfen. Ein\ngleichwohl erlassenes Teilurteil beruht auf einem wesentlichen\nVerfahrensmangel i.S.d. § 539 ZPO, der die Zurückverweisung der\nSache an die erste Instanz gebietet, es sei denn, das\nRechtsmittelgericht hielte es ausnahmsweise für sachdienlich, den\nim ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an\nsich zu ziehen und gemäß § 540 ZPO darüber mitzuentscheiden (BGH LM\nNr. 18 zu § 565 Abs.3 ZPO = NJW-RR 1994, 379).\n\n18\n\nNach st. Rspr. des BGH (vgl. zuletzt NJW 1997, 1709 mit zahlr.\nNachw.) darf bei einheitlichem Klageanspruch oder dem gemäß § 301\nAbs.1 ZPO gleichstehenden Fall, daß von mehreren in einer Klage\ngeltend gemachten Ansprüchen nur einer oder ein Teil als zur\nEndentscheidung reif erachtet wird, ein Teilurteil nur dann\nergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs\nunabhängig ist, so daß die Gefahr einander widersprechender\nErkenntnisse zwischen dem Teilurteil einerseits und dem\nSchlußurteil andererseits nicht besteht. Immer dann, wenn aus\ntatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Gesamtwürdigung des\nzusammenhängenden Streitstoffs zu einem anderen Ergebnis führen\nkann als die isolierte Beurteilung des durch Teilurteil\nbeschiedenen und des dem Schlußurteil vorbehaltenen Streitstoffs,\nhat ein Teilurteil zu unterbleiben (OLG Köln, OLG 1992, 163). Es\nist stets zu fragen, ob sich eine bei dem einen Anspruch zu\nprüfende Frage bei dem mit diesem in objektiver Klagehäufung\nverbundenen anderen Anspruch in gleicher Weise stellt, so daß nicht\nauszuschließen ist, daß das erkennende Instanzgericht oder\njedenfalls das Rechtsmittelgericht im weiteren Verlauf des\nVerfahrens zu einer abweichenden Beurteilung gelangt. Die Gefahr\neines Beurteilungswiderspruchs ist insbesondere dann gegeben, wenn\nmehrere aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitete\nprozessuale Ansprüche im Klagegrund übereinstimmen (BGH, a.a.O.).\nSo liegt der Fall hier.\n\nDie nicht näher begründete Annahme des Landgerichts, der\nweitere Verlauf des Prozesses könne die vorliegende Entscheidung\nnicht mehr berühren, vermag der Senat nicht zu teilen:\n\n19\n\nSchon der Umstand, daß der Kläger sowohl den Ausgleich seiner\nAbfindungszahlung an Herrn Dr. J. als auch den Ausgleich seiner\nAufwendungen aus der Zeit vom 1.7. - 30.9.1995 für die\nAufrechterhaltung des vom Beklagten weitergeführten Praxisbetriebs\nin der W.straße (ehemalige Praxis Dr. J. ) aus demselben\nLebenssachverhalt herleitet und den Beklagten um beide Vorteile -\nersparte Abfindung und ersparte Praxisaufwendungen - als auf seine,\ndes Klägers, Kosten ungerechtfertigt bereichert ansieht, hätte dem\nLandgericht Anlaß geben müssen, die Gefahr widersprechender\nErkenntnisse im Verlauf der weiteren Verhandlung über den\n\"Aufwendungsersatzanspruch\" zu erkennen. Im Vertrauen darauf, daß\nder Beklagte entsprechend der vorgesehenen Konzeption seinen\nVertragsarztsitz nach vorübergehender Weiterführung des Praxisteils\nW.straße in die radiologische Gemeinschaftspraxis LLZ verlagern\nwerde, hat der Kläger nach seiner Darstellung davon abgesehen, mit\ndem Beklagten vorsorglich eine der Regelung des § 103 Abs.6, Abs.4\nS. 5 SGB V entsprechende Übernahmevereinbarung zu treffen (z.B. Bl.\n98, 103, 153 f. GA). Im Vertrauen darauf, daß der Beklagte nach\nMaßgabe der gemeinsamen Konzeption den Praxisteil W.straße nur\nvorübergehend mit dem Ziel anschließender Verlegung seines\nVertragsarztsitzes in die Praxisgemeinschaft LLZ fortführte, hat\nder Kläger nach seiner Darstellung ferner die Aufwendungen für\ndiesen Praxisteil in dem streitgegenständlichen Zeitraum erbracht\n(Bl. 4 GA). Auch bei einer auf bereicherungsrechtliche\nGesichtspunkte beschränkten Beurteilung des Sachverhalts ist nicht\nauszuschließen, daß die Gesamtwürdigung des zusammenhängenden\nStreitstoffs zu einem anderen Ergebnis führen kann als die\nisolierte Beurteilung des beschiedenen und des der weiteren\nVerhandlung und Entscheidung vorbehaltenen Teils.\n\nDie Kammer stellt allein auf den Vertragsarztsitz als\nBereicherungsgegenstand ab und verstellt sich durch diese\nSichtweise, die weder dem Vorbringen des Klägers noch dem\nwirtschaftlichen Zusammenhang von Praxiswert und Vertragsarztsitz\ngerecht wird, zugleich den Blick für die naheliegende Gefahr eines\nBeurteilungswiderspruchs zu dem der weiteren Verhandlung und\nEntscheidung vorbehaltenen Teil der Klage.\n\n20\n\nDer Kläger hat schon vorprozessual\nmaßgeblich darauf abgestellt, daß sich der Beklagte \"ohne\nÜbernahmevereinbarung und ohne wirtschaftliche Auseinandersetzung\"\nmit dem Kläger den zu dessen früherer Gemeinschaftspraxis\ngehörenden radiologischen Praxisteil W.straße \"angeeignet und als\nEinzelpraxis unter seinem Namen angezeigt und geführt\" hat; der\nBeklagte habe sich damit (seit 1.7.1995) \"als alleiniger Eigentümer\ndieses Praxisteils geriert\", ohne dem Kläger einen Ausgleich für\nden Wert jenes Praxisteils zu zahlen und dem Kläger ferner die von\ndiesem (bis September 1995) getragenen Aufwendungen für den Betrieb\njenes Praxisteils (einschließlich des Honorars des Beklagten für\nJuli und August) zu erstatten (Schreiben vom 21.9.1995, Anlage K\n13). In der Klagebegründung stützt der Kläger seinen\nundifferenziert schadensersatz- und bereicherungsrechtlich\nqualifizierten Anspruch auf Ersatz der mit Herrn Dr. J.\nvereinbarten Abfindung in Höhe von 380.000,00 DM darauf, daß der\nBeklagte \"widerrechtlich den Praxisteil des Klägers in Besitz nahm,\nohne ihm einen entsprechenden Wertausgleich hierfür zu zahlen und\neinen Praxisübernahmevertrag abzuschließen\"; die Abfindungssumme\nhabe nach der Vorstellung der Vertragspartner (Kläger und Dr. J. )\neinen angemessenen Ausgleich für die Aufgabe des Vertragsarztsitzes\nzugunsten der Gemeinschaftspraxis sowie für die gut eingeführte und\nertragsreiche Praxis von Herrn Dr. J. dargestellt (Bl. 2 GA).\nDadurch, daß sich der Beklagte nach bestandskräftiger Zuweisung des\nVertragsarztsitzes von Herrn Dr. J. den ausgelagerten Praxisteil\ndes Klägers in der W.straße unter Benutzung des radiologischen\nPraxisarchivs sowie der vorübergehenden Nutzung der kompletten\nEinrichtung zur Ausübung einer radiologischen Einzelpraxis im\neigenen Namen angeeignet habe, sei er \"sowohl hinsichtlich des\nVertragsarztsitzes als auch des eingenommenen radiologischen\nPraxisteils der Gemeinschaftspraxis zu Lasten des Klägers\nungerechtfertigt bereichert\" (Bl. 3 GA). Auch im weiteren Verlauf\ndes Rechtsstreits hat der Kläger wiederholt auf sein Eigentum an\njenem Praxisteil sowie darauf abgestellt, daß der Beklagte nur\ndeshalb imstande gewesen sei, sich den Ertragswert dieser Praxis\nanzueignen, weil der Kläger ihn dem Zulassungsausschuß als\nNachfolger von Herrn Dr. J. präsentiert und ihm bis zur\nbestandskräftigen Zulassung die Fortführung des Praxisteils\nW.straße als sog. Sicherstellungsassistenten von Herrn Dr. J.\nübertragen hat.\n\n21\n\nEs wird daher dem Streitstoff nicht\ngerecht, wenn das Landgericht seine bereicherungsrechtliche\nBeurteilung auf den Vertragsarztsitz beschränkt und so zu dem\nErgebnis kommt, daß der Beklagte mit dem Vertragsarztsitz des Herrn\nDr. J. zwar eine vorteilhafte Rechtsstellung erlangt habe, daß dies\njedoch nicht \"auf Kosten\" des Klägers geschehen sei, weil der mit\nder Abfindungsvereinbarung zwischen dem Kläger und Herrn Dr. J.\nverfolgte Zweck, letzterem den Vertragsarztsitz \"abzukaufen\", dem\nKläger insoweit keine bereicherungsrechtlich geschützte\nRechtsposition verschafft habe. Die Berufung stellt demgegenüber\nweiterhin darauf ab, daß der Kläger aufgrund der\ngesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen mit Herrn Dr. J. bei\ndessen Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis Alleineigentümer\n(auch) des Praxisteils W.straße geworden sei, daß sich der Beklagte\ndiesen Praxisteil mit der Führung als Einzelpraxis auf den eigenen\nNamen und für eigene Rechnung (ab 1.7.1995) eigenmächtig angeeignet\nhabe und daß diese \"Praxisübernahme\" mindestens den vom Kläger mit\nHerrn Dr. J. vereinbarten Abfindungsbetrag wert sei. Die rechtliche\nSelbständigkeit der öffentlichrechtlichen Regelung von\nNachfolgezulassungen in sog. gesperrten Gebieten (§ 103 Abs.4 bis 6\nSGB V) einerseits und der privatrechtlichen Gestaltung dieser\nNachfolgeregelung andererseits darf nicht den Blick dafür\nverstellen, daß die Verwertungsmöglichkeit einer Praxis in solchen\nwegen Überversorgung mit Zulassungsbeschränkungen belegten Gebieten\nvon der Übertragung des Vertragsarztsitzes auf den zur Übernahme\nder Praxis - bei Gemeinschaftspraxen zum Eintritt in diese\nGemeinschaftspraxis - bereiten Nachfolger abhängt. Demgemäß\nverfolgen die in § 103 Abs.4 SGB V getroffenen Regelungen denn auch\nprimär den Zweck, dem abgebenden Arzt, seinen Erben oder dem\nverbleibenden Praxispartner die wirtschaftliche Verkehrsfähigkeit\nder Vertragsarztpraxis im gesperrten Bezirk zu erhalten. Der\nNachfolger ist daher gehalten, nicht nur den Vertragsarztsitz,\nsondern auch die mit diesem verbundene Praxis (als\neigentumsrechtlich geschützter Inbegriff der materiellen und\nimmateriellen Werte des eingerichteten und ausgeübten Betriebs) zu\nübernehmen. Damit andererseits diese Verknüpfung den Preis der\nPraxis nicht ungerechtfertigt erhöht, bestimmt § 103 Abs.4 S.5 SGB\nV, daß die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden\nVertragsarztes oder seiner Erben bei der Auswahl der Bewerber durch\nden Zulassungsausschuß nur insoweit zu berücksichtigen sind, als\nder Kaufpreis die Höhe des Verkehrswertes der Praxis nicht\nübersteigt. Die Regelungen der Absätze 4 und 5 gelten nach Abs.6\nentsprechend, wenn die Zulassung eines Vertragsarztes endet, der\ndie Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten\ngemeinschaftlich ausgeübt hat. Folgerichtig sind dann die\nInteressen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte\nbei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen (Abs.6 S.2).\nAuch wenn ausscheidende Praxisinhaber oder der verbleibende\nPraxispartner keinen gesetzlich geschützten Anspruch darauf haben,\ndaß ein beliebiger von ihnen ausgewählter Arzt als Nachfolger\nzugelassen wird, so muß bei verfassungsgemäßer Handhabung doch das\nEinvernehmen zwischen Bewerber und Praxisveräußerer bzw.\nverbleibendem Praxispartner über die Praxisübernahme bzw. den\nPraxiseintritt als Voraussetzung für die Auswahlentscheidung des\nZulassungsausschusses angesehen werden (im einzelnen ist hier\nallerdings vieles noch umstritten; zur praktischen Anwendung sei\nverwiesen auf die Ausführungen von Steinhilper in MedR 1994, 227\nff., Bartels in MedR 1995, 232 ff. und Seer in MedR 1995, 131\nff.).\n\n22\n\nDa die Wirksamkeit der Übertragung des\nVertragsarztsitzes aber nicht davon abhängt, ob der\neintrittswillige Arzt dann tatsächlich die Nachfolge in den\nGemeinschaftspraxisanteil antritt, geht der verbleibende\nPraxispartner ohne vorherige verbindliche Vereinbarung mit dem\nNachfolger das Risiko ein, daß der neu Zugelassene ohne\nvertragliches Entgelt Inhaber des Vertragsarztsitzes wird, eine\neigene Praxis gründet und damit die Praxis des verbliebenen\nPraxispartners entwertet. Bei einer fachübergreifenden\nGemeinschaftspraxis - wie hier - kann der verbliebene Praxispartner\ndie Überkapazitäten nicht einmal durch erhöhten Arbeitseinsatz\nauffangen. Der für den anderen (hier: radiologischen) Fachbereich\nvorgehaltene Gerätebestand hat dann nur noch einen Liquidationswert\n(Zerschlagungswert) und begründet womöglich noch hohen\nEntsorgungsaufwand (wie hier vom Beklagten geltend gemacht). Der\nimmaterielle Wert des von dem ausgeschiedenen Partner betreuten\nPraxisteils geht verloren, weil es mangels weiteren\nVertragsarztsitzes keinen Nachfolger hierfür gibt.\n\n23\n\nEs braucht hier nicht entschieden zu\nwerden, ob und unter welchen allgemeinen Voraussetzungen\ngesetzliche Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche des\nverbleibenden Partners gegen den neu Zugelassenen in Betracht\nkommen, wenn letzterer das Eigentumsinteresse des verbliebenen\nPraxispartners am Eintritt des Nachfolgers (auf den\nVertragsarztsitz) ignoriert und stattdessen eine eigene Praxis\ngründet. Hierzu sei lediglich angemerkt, daß auch eine im\nöffentlichen Recht begründete Begünstigung Grundlage eines\nbereicherungsrechtlichen Anspruchs sein kann (vgl. BGH NJW 1995, 53\n- zur im öffentlichen Baurecht begründeten Begünstigung des\nBauherrn durch eine Stellplatzbaulast). Jedenfalls in dem hier zu\nbeurteilenden, besonders gelagerten Fall der eigenmächtigen\nFortführung eines dem verbliebenen Partner gehörenden Praxisteils\nals Einzelpraxis im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bestehen\nkeine Bedenken, an diesen Eingriff in das Eigentum des Klägers\nanzuknüpfen und bei der Bewertung des Schadens bzw. der Ent- und\nBereicherung auf den Wert abzustellen, den die radiologische Praxis\nW.straße als Vermögenswert nur in Verbindung mit dem entsprechenden\nVertragsarztsitz hat. Die vom Kläger an Herrn Dr. J.\nvereinbarungsgemäß zu zahlende (angeblich auch inzwischen\nvollständig gezahlte) Abfindung kann zwar nicht ohne weiteres mit\ndem Verkehrswert der Praxis W.straße gleichgesetzt werden. Da der\nAbfindungsbetrag auf einem Praxiswertgutachten beruhen soll (siehe\nAnlage K 13), mag dieses bisher nicht zu den Akten gereichte\nGutachten indessen näheren Aufschluß über die zugrundeliegenden\nBewertungskriterien geben und damit zugleich der weiteren\nKonkretisierung der Behauptung des Klägers dienen, der vereinbarte\nAbfindungsbetrag habe auch unter Anlegung objektiver Maßstäbe dem\nVerkehrswert des radiologischen Praxisteils der Gemeinschaftspraxis\nentsprochen (zu den Bewertungsmethoden im Lichte des GSG vgl.\nCramer, MedR 1994, 237 ff.). Hier wird allerdings als weitere\nBesonderheit zu berücksichtigen sein, daß der Beklagte seinen\nVertragsarztsitz nach bestandskräftiger Zulassung in die Praxis LLZ\nverlegen sollte, das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der\nradiologischen Praxis W.straße daher maßgeblich in seinen\nvertraglichen Vereinbarungen vom 16.12.1994 mit LLZ begründet ist.\nHierzu sei insbesondere auf die in den §§ 5 und 6 der\nKooperationsvereinbarung (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 17.10.1996)\ngetroffenen Regelungen verwiesen (Erstattung des Kaufpreises für\ndie Praxis Dr. J. und Erstattung sonstiger Aufwendungen, die dem\nKläger im Zusammenhang mit der Gemeinschaftspraxis/Dr. J. sowie\ndurch die Aufnahme eines Nachfolgers in die Gemeinschaftspraxis\nentstanden sind oder noch entstehen werden, einschließlich\nÜbernahme der Entsorgung und Räumung), deren Ausführung gemäß § 7\ndavon abhing, daß der Beklagte nach Bestandskraft seiner Zulassung\nseinen Vertragsarztsitz in die Praxis LLZ verlegte.\n\n24\n\nAus alledem wird zugleich deutlich, daß es nicht sachdienlich\nwäre, den erst noch in den Anfängen befindlichen Rechtsstreit in\nder Berufungsinstanz zu einer abschließenden Gesamtentscheidung\n(unter Einbeziehung des noch bei demLandgericht anhängigen Teils)\nzu führen.\n\n25\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Wert der Beschwer beider\nParteien: 380.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310914","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-23/13-u-8-97","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310914","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310914","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-23/13-u-8-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310914","retrieved":"2026-07-09 03:41:12.630394+00:00"}}