{"status":"available","doknr":"OLD310922","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0718.6U217.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-07-18","aktenzeichen":"6 U 217/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin, deren Firmierung auf den Namen ihres Gründers Hugo\nBoss zurückgeht, ist eine Herstellerin von Herrenober- bekleidung\ndes mittleren bis gehobenen Marktsegmentes. Sie besteht seit 1948\nund ist im Jahre 1984 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt\nworden. Zu Gunsten der Klägerin sind mit Priorität aus dem Jahre\n1980 die Marken BOSS und HUGO BOSS, wegen deren Ausgestaltung auf\ndie als Bl.88 f vorgelegten Auszüge aus der Warenzeichenrolle Bezug\ngenommen wird, u.a. für Bekleidungsstücke eingetragen. Darüber\nhinaus besteht mit Priorität zum 29.5.1987 die weitere Marke der\nKlägerin \"BOSS HUGO BOSS\" in der aus Bl.329 ersichtlichen\nAusgestaltung. Bezüglich ihrer Marke BOSS hat die Klägerin in der\nVergangenheit eine Reihe von Lizenzverträgen abgeschlossen, und\nzwar für Bekleidungsstücke, aber auch für Kosmetika und Brillen.\nDie Klägerin tritt überdies nach ihren Angaben werblich als\nSponsorin sowohl im Bereich des Sports als auch der Kultur auf.\n\n3\n\nDie Beklagte zu 1), ein Unternehmen mit Sitz in Österreich,\nmeldete im August 1994 sowohl in Östereich, als auch für die\nMitgliedsländer des Madrider Markenabkommens die Marke BOSS! für\ndie Waren der Klassen 32 und 33 an. Die Marke, wegen deren\nAusgestaltung auf die als Bl.138 bei den Akten befindliche\nPhotokopie Bezug genommen wird, wurde im Oktober 1994 ein-\ngetragen. Im November 1994 wurde die Eintragung veröffentlicht. Der\nBeklagte zu 2) ist Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer\nder Komplementärin der Beklagten zu 1). Er ist überdies\nvertretungsberechtiger Gesellschafter der B. ##blob##amp; Söhne oHG mit\nSitz in G., die seit vielen Jahren von der Klägerin mit\nHerrenbekleidung beliefert wurde.\n\n4\n\nAuf der Nahrungsmittelmesse ANUGA 1995, die vom 30.9.1995 bis\nzum 5.10.1995 in Köln stattfand, stellte die Beklagte zu 1) einen\nEnergy Drink \"BOSS!\" vor, wegen dessen Ausgestaltung auf die\nAnlagen B 2 - B 4 zur Klageerwiderung (Bl.139 ff) Bezug genommen\nwird.\n\n5\n\nDie Klägerin beanstandet im vorliegenden Verfahren die Ver-\nwendung des Zeichens BOSS! durch die Beklagten. Sie hat ihr\nBegehren auf Markenrecht und auf § 1 UWG gestützt und unter Vorlage\nvon Studien und Befragungen die Auffassung vertreten, ihre Marke\nBOSS sei inzwischen eine bekannte, wenn nicht sogar berühmte Marke,\nfür die markenrechtlicher Schutz auch außerhalb des\nWarenähnlichkeitsbereichs bestehe. Überdies lehnten sich die\nBeklagten in unlauterer und nach § 1 UWG zu untersagender Weise\noffen an den guten Ruf ihrer bekannten Marke an. Dem Verkehr sei\nbekannt, daß die Inhaber bekannter Marken Lizenzen vergeben,\nüberdies wisse der Verkehr auch, daß sie - die Klägerin - im Sport\nals Sponsorin auftrete. Aus diesen Gründen liege es für den Verkehr\nnahe, Verbindungen zwischen Getränken mit der Bezeichnung BOSS! und\nihr zu vermuten.\n\n6\n\nDie Klägerin hat sinngemäß b e a n t r a g t ,\n\n7\n\nDie Beklagten zu verurteilen,\n\n8\n\nes bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der\nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM,\nersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu\nunterlassen,\n\n9\n\nin der Bundesrepublik Deutschland im\ngeschäftlichen Verkehr die Zeichen\n\n10\n\nBOSS\n\n11\n\nund/oder\n\n12\n\nBOSS!\n\n13\n\nfür Getränke zu benutzen, insbesondere,\ndie genannten Zeichen auf Getränken oder ihrer Aufmachung oder Ver-\npackung anzubringen, unter den genannten Zeichen Getränke\nanzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu den genannten Zwecken zu\nbesitzen, einzuführen oder auszuführen sowie die genannten Zeichen\nin Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen;\n\n14\n\nihr über den Umfang der vorstehend bezeichneten Handlungen seit\ndem 21.10.1994 Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines\nVerzeichnisses, das enthält\n\n15\n\ndie monatlichen Stückzahlen und die monatlichen Umsätze in\nDeutscher Mark mit Getränken, auf denen die in der vorstehenden\nZiffer genannten Zeichen angebracht sind, wobei die Stückzahlen und\nUmsätze den einzelnen belieferten Abnehmern zuzuordnen und die\nNamen und Adressen der belieferten Abnehmer anzugeben sind,\nsowie\n\n16\n\neine Zusammenstellung der betriebenen Werbung, auf-\ngeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und\nWerbeträgern,\n\n17\n\nwobei ihnen vorbehalten bleibt, die\nNamen und Anschriften der belieferten Abnehmer auf ihre Kosten an\neinen von ihr zu bestimmenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten\nWirtschaftsprüfer bekannt zu geben, der seinerseits ermächtigt und\nverpflichtet ist, ihr auf Anforderung mitzuteilen, ob eine\nbestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Auskunft\nder Beklagten enthalten ist;\n\n18\n\nDie Beklagte zu 1) zu verurteilen, in die Entziehung des\nSchutzes der am 21.10.1994 international registrierten Marke\n\"BOSS!\", Anmelde-Nr.: 624 036, für alle registrierten Waren für das\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland durch Erklärung gegenüber dem\nDeutschen Patentamt ein- zuwilligen;\n\n19\n\nIII.) Festzustellen, daß die Beklagten\nverpflichtet sind, ihr gesamtschuldnerisch allen Schaden zu\nersetzen, der ihr durch die vorstehend unter I 1.) bezeichneten\nHandlungen der Beklagten entstanden ist oder noch entstehen\nwird;\n\n20\n\nDie Beklagten haben b e a n t r a g t ,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nSie haben die geltendgemachten Ansprüche in Abrede gestellt und\ninsbesondere die Ansicht vertreten, BOSS könne weder im Hinblick\nauf die Bekanntheit noch im Hinblick auf den qualitativen Ruf den\nSchutz einer bekannten Marke für sich in Anspruch nehmen. Durch die\nVerwendung der Bezeichnung BOSS! für Getränke werde weder die\nWertschätzung der Marke BOSS der Klägerin beeinträchtigt, noch ein\nguter Ruf der Klägerin unlauter ausgenutzt. Im übrigen sei die\nKennzeichnungskraft von BOSS gering, weil der Verkehr den Begriff\neher beschreibend, nämlich als synonym für \"Chef\" oder\n\"Vorgesetzter\" verstehe. Zudem sei die Kennzeichnungskraft von BOSS\nauch dadurch geschwächt, daß andere Unternehmen die Bezeichnung\nebenfalls verwendeten.\n\n23\n\nDas L a n d g e r i c h t hat der Klage aus § 1 UWG unter dem\nGesichtspunkt des unlauteren Anlehnens und der Ausnutzung des guten\nRufes einer bekannten Marke bzw. einer bekannten geschäftlichen\nBezeichnung stattgegeben.\n\n24\n\nDie Marke bzw. Geschäftsbezeichnung BOSS sei seit Jahrzehnten in\nDeutschland eingeführt und weitesten Kreisen der Bevölkerung\nbekannt, was sich u.a. aus dem von der Klägerin vorgelegten\nGutachten über die Verkehrsbekanntheit ergebe. Mit dem Begriff sei\nauch eine Wertschätzung verbunden. Der gute Ruf werde durch die\nangegriffene Marke BOSS! für Getränke beeinträchtigt. Dies sei\nunlauter, weil die Beklagten in der Absicht handelten, sich den\nWerbe- und Aufmerksamkeitswert der Bezeichnung der Klägerin zu\nNutze zu machen. Diese Absicht werde durch die als Anlage K 13 mit\nder Klageschrift vorgelegten Photos Bl.104 ff belegt. Unabhängig\nhiervon liege eine Anlehnung deswegen vor, weil seit langem gerade\nbei Unternehmen der Modebranche die Übung bestehe, u.a. durch die\nVergabe von Lizenzen ihre Produkt- palette zu diversifizieren.\nSowohl diese Tatsache, als auch, daß die Klägerin ebenfalls\nderartige Lizensierungen vornehme, sei auch dem Verkehr\nbekannt.\n\n25\n\nIhre B e r u f u n g gegen dieses Urteil begründen die Beklagten\nim wesentlichen wie folgt:\n\n26\n\nSie behaupten zunächst - und zwar von der Klägerin unwider-\nsprochen -, daß diese die streitgegenständlichen Bezeichnungen\nimmer nur in der kombinierten Form als \"BOSS\" mit der kleiner\ngeschriebenen Unterzeile \"Hugo Boss\", also unter Verwendung der\nMarke, deren Eintragung auf Bl.329 wiedergebenen ist, verwende.\n\n27\n\nDer streitgegenständliche \"Energy-Drink\" sei im übrigen bisher\nin Deutschland nicht vertrieben und hier auch nur einmal auf der\nANUGA 1995 präsentiert worden.\n\n28\n\nSchließlich greifen sie das als Anlage K 4 zur Klageschrift\nvorgelegte Gutachten an und legen ihrerseits als Anlage BB 2 zur\nBerufungsbegründung ein privat eingeholtes, lose bei den Akten\nbefindliches Gutachten vor, auf das wegen der Einzel- heiten\nverwiesen wird.\n\n29\n\nRechtlich meinen sie, die Grundsätze aus den Entscheidungen\n\"Dimple\", \"Rolls Royce\" und \"SL\" könnten im vorliegenden Fall nicht\nohne weiteres angewendet werden, weil die Bezeichnung \"BOSS\" auch\nandere als Namensfunktionen habe. Die Bezeichung \"BOSS\" assoziiere\nder Verkehr nämlich zunächst mit dem Begriff \"Chef\". Die mögliche\nRufübertragung müsse aber besonders sorgfältig geprüft werden, wenn\nder geschützte Begriff auch Assoziationen erwecke, die von dem\nMarkenverständnis abwichen.\n\n30\n\nEs finde auch kein unlauterer Imagetransfer oder eine unlautere\nRufausbeutung statt. Auch wenn die Klägerin im Sport als Sponsorin\nauftrete, werde niemand auf Grund ihrer Marke annehmen, daß sie\nnunmehr auch im Getränkebereich Produkte anbiete.\n\n31\n\nSchließlich handele es sich bei der auf den vom Landgericht\nerwähnten Photos abgebildeten gemeinsamen Präsentation des\nEnergy-Drinks im Zusammenhang mit BOSS-Bekleidung nur um einen Gag,\nder für die behauptete Absicht, sich an den guten Ruf der\nBezeichnung \"BOSS\" anzuhängen, nichts hergebe.\n\n32\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 21.05.1997 haben die Beklagten\nerklärt, daß sie nur das Recht für sich in Anspruch nähmen, das\nZeichen BOSS!, nicht aber das Zeichen BOSS (also ohne\nAusrufezeichen) zu benutzen. Das Recht werde auch nur in Anspruch\ngenommen zur Benutzung für die Getränke, die in den Klassen 32 und\n33 der Anlage zu § 2 Abs.3 WZG aufgeführt seien, insbesondere also\nnicht für Tee und Kaffee.\n\n33\n\nWeiter haben die Beklagten erklärt, daß sie in der Vergangenheit\nWaren mit dem Zeichen BOSS! in der Bundesrepublik Deutschland weder\nin Verkehr gebracht haben, noch derartige Waren durch Dritte in\nVerkehr haben bringen lassen. Es sei lediglich der Energy Drink auf\nder Anuga 95 präsentiert worden, dies habe aber nicht zu\nVertriebshandlungen in Deutschland geführt.\n\n34\n\nIm Hinblick auf diese Erklärungen haben die Parteien den\nRechtsstreit teilweise übereinstimmend in der Hauptsache für\nerledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge gestellt. Die\n\n35\n\nErledigungserklärungen erfassen den Auskunftsanspruch und den\nAntrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in vollem Umfange\nund den Unterlassungsanspruch insoweit, als sich der Antrag gegen\ndie Verwendung des Zeichens BOSS (also ohne Aus- rufezeichen)\ngerichtet hat.\n\n36\n\nDie Beklagten b e a n t r a g e n ,\n\n37\n\nunter Abänderung des Urteils des\nLandgerichts vom 24.9. 1996 die Klage insoweit abzuweisen, als der\nRechtsstreit nicht durch die vorstehend wiedergegebenen Erklärungen\nin der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.\n\n38\n\nDie Klägerin b e a n t r a g t ,\n\n39\n\ndie Berufung mit der Maßgabe\nzurückzuweisen, daß das angefochtene Urteil nur insoweit\naufrechterhalten wird, als der Rechtsstreit nicht übereinstimmend\nin der Haupt- sache für erledigt erklärt worden ist.\n\n40\n\nSie stellt klar, daß sich ihr Begehren allein auf die für das\nangegriffene Zeichen BOSS! registrierten Waren bezieht.\n\n41\n\nIm übrigen verteidigt sie das angegriffene Urteil und meint, die\n(noch) geltend gemachten Ansprüche ergäben sich nicht nur aus § 1\nUWG, sondern auch aus Marken- und Firmenrecht.\n\n42\n\nAngesichts seiner konkreten Ausgestaltung werde das aus Bl.329\nersichtliche kombinierte Zeichen BOSS HUGO BOSS gänzlich von dem\nWort BOSS dominiert. Überdies seien ihre Waren unter dem Zeichen\nBOSS bekanntgeworden. Im übrigen ergebe sich aus der von ihr\nbereits in erster Instanz vorgelegten Umfrage, die inhaltlich nicht\nzu beanstanden sei, die erforderliche Bekanntheit von BOSS.\nAusgehend hiervon habe das Landgericht zu Recht die Voraussetzungen\neines Anspruches aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des unlauteren\nAnlehnens und der Ausnutzung des Rufes einer bekannten Marke bzw.\neiner geschäftlichen Bezeichnung für begründet gehalten. Überdies\nseien die Ansprüche sowohl aus § 14 Abs.2 Nr.2 und 3 MarkenG wegen\nder Benutzung einer verwechslungfähigen Marke, als auch, weil die\nBeklagten ihre Erzeugnisse in einer mit ihrem - der Klägerin\n-Unternehmenskennzeichen kollidierenden Weise kennzeichneten, aus §\n15 Abs.4 MarkenG begründet.\n\n43\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze, die sämtlich Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung waren, und die zum Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung gemachten Akten des einstweiligen Ver-\nfügungsverfahrens 31 O 655/95 LG Köln Bezug genommen, das dem\nvorliegenden Verfahren vorausgegangen ist.\n\n44\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n45\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache nur zu einem\nkleinen Teil Erfolg.\n\n46\n\nSoweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend in der Hauptsache\nfür erledigt erklärt worden ist, ist die Berufung weitgehend\nzurückzuweisen. Denn das Landgericht hat zu Recht die Beklagten zur\nUnterlassung der Bezeichnung BOSS! für die registrierten Getränke\nund darüber hinaus die Beklagte zu 1) zur Einwilligung in die\nEntziehung des Schutzes der streitgegenständlichen Marke BOSS! für\nalle registrierten Waren für das Gebiet der Bundes- republik\nDeutschland verurteilt. Beide Ansprüche stehen der Klägerin nämlich\naus § 1 UWG zu. Die Berufung ist nur insoweit begründet, als die\nBeklagten über die in dem obigen Urteils- tenor beschriebenen\nBegehungsformen hinaus verurteilt worden sind, die Verwendung des\nZeichens BOSS! zu unterlassen, weil der Anspruch der Klägerin diese\nsich im Verkehr (noch) nicht auswirkenden Handlungen nicht\nerfaßt.\n\n47\n\nDie Verwendung des Kennzeichens BOSS! für diejenigen Getränke,\ndie die Beklagten bei der Anmeldung des beanstandeten Zeichens\nhaben registrieren lassen, ist unter dem Gesichtspunkt der\nRufausbeutung, und zwar der Anlehnung an fremde Kennzeichen zur\nEmpfehlung der eigenen Ware, im Sinne des § 1 UWG unlauter (vgl. zu\ndieser Fallgruppe des § 1 UWG allgemein z.B. Baumbach/Hefermehl,\nWettbewerbsrecht, 19.Aufl., § 1 UWG RZ 559 a ff m.w.N.).\n\n48\n\nEs besteht zunächst - was die Parteien dementsprechend auch\nnicht problematisiert haben - das für einen derartigen Anspruch\nerforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis. Dafür ist nicht etwa\nerforderlich, daß die Parteien bereits vor der Anmeldung der\nbeanstandeten Marke durch die Beklagten miteinander im Wettbewerb\nstanden. Es reicht vielmehr zur Begründung des\nWettbewerbsverhältnisses aus, daß der Verletzer sich an den guten\nRuf und das Ansehen des fremden Namens oder der fremden Ware\nanhängt und dadurch Vorteile für den Absatz der eigenen Ware sucht\n(vgl. BGH GRUR 85,550,552 - \"Dimple\"; GRUR 91,465,466 - \"Salomon\").\nDiese Voraussetzungen, die zugleich die Sitten- widrigkeit\nbegründen, liegen indes aus den nachfolgend dar- zustellenden\nGründen vor.\n\n49\n\nDas Benutzen einer fremden Kennzeichnung für die eigene Ware\nstellt dann eine sittenwidrige Rufausbeutung dar, wenn zum einen\ndie betreffende Marke im Verkehr einen gewissen Ruf erlangt hat,\nalso bekannt geworden ist, ohne bereits eine berühmte Marke zu\nsein, und wenn zum anderen diesem Ruf auch eine Werbewirkung und\nAusstrahlung für das infrage stehende Warengebiet zukommt (vgl. BGH\na.a.O. - \"Salomon\", S.466 m.w.N.). Nach diesen Kriterien stellt die\nBenutzung der Marke BOSS! durch die Beklagten für die registrierten\nGetränke eine sittenwidrige Ausbeutung des guten Rufes des Namens\nund der Ware der Klägerin dar.\n\n50\n\nDie Bezeichnung BOSS hat im Verkehr einen für die Rufausbeutung\nausreichenden Ruf erlangt. Dies belegt die von der Klägerin schon\nin erster Instanz vorgelegte Umfrage der GfK. Danach war das Wort\nBOSS 87,9 % der befragten Frauen und Männer im Alter zwischen 16\nund 69 Jahren in den alten Bundesländern einschließlich West-Berlin\nbekannt. 67 % der Befragten ordneten dabei \"BOSS\" zutreffend den\nunter der Marke \"BOSS\" vertriebenen Waren zu, wie die Tabelle 30\nder Umfrage als Ergebnis der Frage 3 ausweist, nachdem bereits 72,5\n% der Befragten bei der vorangehenden Frage 2, bei der die\nBefragten angeben sollten, in welchem Zusammenhang sie das Wort\n\"BOSS\" schon einmal gehört odr gelesen haben, zutreffende\nZusammenhänge zwischen \"BOSS\" und den unter dieser Marke\nangebotenen Waren herstellten.\n\n51\n\nEs besteht kein Grund, an der Aussagekraft der Untersuchung für\ndas vorliegende Verfahren zu zweifeln.\n\n52\n\nSo kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deswegen von\neinem geringeren Assoziationswert ausgegangen werden, weil die\nKlägerin inzwischen das Zeichen nicht mehr als BOSS in\nAlleinstellung, sondern in der aus Bl.265 ersichtlichen Fassung\nverwendet. Dadurch ist die Bekanntheit von BOSS im\nKollisionszeitpunkt nämlich nicht geschwächt worden. Das ergibt\nsich schon daraus, daß die die Bekanntheit bestätigende Umfrage nur\nwenige Monate vor der Anmeldung der Marke im Herbst 1994 erfolgt\nist und auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat\nerst gut 3 Jahre alt war, vor allem aber daraus, daß die neue Marke\ndurch die Schreibweise und unterschiedliche Größe der Wörter\nblickfangmäßig von \"BOSS\" beherrscht wird.\n\n53\n\nDie Umfrage belegt die hinreichende Bekanntheit auch unter\nBerücksichtigung der Tatsache, daß sie nur in den alten, und nicht\nauch in den neuen Bundesländern durchgeführt worden ist. Denn zum\neinen erfassen Werbemaßnahmen der Klägerin, die im Fernsehen\nüberdies bereits vor der Wende dort zu sehen waren, inzwischen auch\ndie neuen Bundesländer. Zum anderen schränkt die gleichwohl\nanzunehmende geringere Bekanntheit der Marke BOSS in den neuen\nBundesländern deren Ruf nicht so weitgehend ein, daß eine\nRufausbeutung nicht mehr möglich wäre. Das ergibt sich schon aus\nder wesentlich geringeren Bevölkerungszahl von ca.18 Millionen in\nden neuen Bundesländern gegenüber ca.60 Millionen Einwohnern in den\nalten Bundesländern und in West-Berlin. Der Bundesgerichtshof hat\nin der Entscheidung \"Dimple\" (a.a.O.) eine Bekanntheit von sogar\nweniger als einem Drittel als ausreichend angesehen. Vor diesem\nHintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Ergebnisse\nder GfK-Umfrage auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der\nBevölkerung in den neuen Bundesländern eine hinreichende\nBekanntheit von BOSS belegen.\n\n54\n\nSchließlich sind auch keine methodischen Mängel ersichtlich, die\nder Verwertbarkeit der im Omnibus-Verfahren durchgeführten Umfrage\nentgegenstünden. Soweit die Beklagten hierzu in der\nBerufungbegründung gerügt haben, die Klägerin habe erstinstanzlich\nnicht dargelegt, daß sich die anderen Fragenkomplexe der Umfrage\nnicht mit verwandten Themen aus der Textilbranche befaßt hätten,\nhat die Klägerin in der Berufungserwiderung unwidersprochen\nvorgetragen, daß bei der Umfrage keine Fragen zu anderen\nTextilmarken gestellt worden seien.\n\n55\n\nDaß die von den Beklagten angeführten Drittunternehmen mit dem\nBestandteil \"BOSS\" in ihren Firmen und der Umstand, daß BOSS\ndurchaus kein seltener Firmenname sei, nicht geeignet sind, die\nKennzeichnungskraft der Bezeichnung der Klägerin zu schwächen, ist\nbereits zutreffend vom Landgericht festgestellt worden, auf dessen\nErörterung insoweit verwiesen wird.\n\n56\n\nDem nach dem Vorstehenden für eine Rufausbeutung hinreichenden\nRuf von BOSS kommt auch eine Werbewirkung und Ausstrahlung für das\ninfragestehende Warengebiet, also für die in dem obigen Tenor\naufgeführten Getränke, zu. Dies setzt nach der Recht- sprechung des\nBGH (GRUR 83,247 - \"Rolls Royce\" und a.a.O. \"Dimple\" und \"Salomon\")\nvoraus, daß eine wirtschaftliche Verwertung des Rufes in diesem\nWarengebiet auch seitens des Inhabers der Kennzeichnung möglich\nist. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es entscheidend auf die\nEigenart der Kennzeichung selbst, auf die Art der unter der\nKennzeichnung vertriebenen Ware, auf deren Qualität und Ansehen,\nauf einen etwa damit verbundenen Prestigewert und vor allem auf das\nVerhältnis dieser Waren zu denjenigen an, für die der Ruf der\nKennzeichnung genutzt werden soll (BGH a.a.O.).\n\n57\n\nUnter Berücksichtigung dieser Aspekte ist die Verwendung von\nBOSS! für Getränke als sittenwidrige Ausbeutung des Rufes der\nKlägerin anzusehen. Die Bezeichnung BOSS der Klägerin ist zunächst\nvon einiger Eigenart und daher gut geeignet, die Erinnerung an die\nKlägerin wachzurufen. Das englische Wort \"Boss\" als Begriff für\n\"Chef\", \"Anführer\" oder auch \"Vorgesetzter\" ist zwar auch im\ndeutschen Sprachraum gut bekannt. Gleichwohl hat BOSS für\nHerrenbekleidung aber eine nicht unerhebliche Kennzeichnungskraft,\nweil Herrenbekleidung nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem\nvorbeschriebenen Wortsinn von \"Boss\" steht. Die Klägerin vertreibt\nunter der aus diesem Grunde eigenartigen Marke BOSS bzw. der Marke\nBOSS Hugo Boss in der auf Bl.265 dargestellten Schreibweise\nhochwertige Herrenbekleidung von guter Qualität und entsprechendem\nAnsehen und hat sich - wie die Ergebnisse der GfK-Umfrage zeigen -\nauch ein dementsprechendes Prestige verschafft.\n\n58\n\nDiesen guten Ruf nutzen die Beklagten durch die Marke BOSS! bei\nderen Verwendung für den Absatz von Getränken aus, denn der\nPrestigewert von BOSS Herrenbekleidung überträgt sich durch die\nVerwendung von BOSS! für Getränke auf diese. Die Käufer der unter\nder Marke BOSS vertriebenen Waren sind nämlich auch potentielle\nKäufer der Waren, für die das Zeichen BOSS! ein- getragen ist,\neinschließlich des von der Beklagten zu 1) unter diesem Zeichen\nangebotenen Energy-Drinks. Selbst wenn aber insoweit gewisse\nZweifel bestehen sollten, ändert dies nichts an der Beurteilung der\nbeanstandeten Wettbewerbshandlung als Rufausbeutung. Wie die\nGfK-Umfrage ergeben hat, ist die Bezeichnung BOSS auch in den\nBevölkerungskreisen weithin bekannt, die nicht selbst\nHerrenbekleidung der Qualität kaufen, wie sie die Klägerin\nvertreibt. Ausweislich der Tabelle 60 des Gutachtens haben 82,6 %\nderjenigen Befragten, die nicht selbst hochwertige\nHerrenoberbekleidung und/oder Accessoirs kaufen oder tragen, die\nBezeichung BOSS zutreffend den von der Klägerin vertriebenen Waren\nzugeordnet. Für die Frage einer Rufausbeutung kann es indes nicht\nentscheidend sein, ob die umworbenen Verkehrskreise die unter dem\nausgebeuteten Zeichen vertriebenen Waren auch selbst kaufen. Eine\nRufausbeutung kann vielmehr schon dann stattfinden, wenn die\nbetreffenden Kunden nur wissen, daß das Zeichen ansonsten für\nbestimmte hochwertige Waren verwendet wird. Es kommt hinzu, daß die\nKlägerin das Zeichen BOSS selbst für andere Waren lizensiert und -\nwie im Verlauf des Berufungsverfahrens unstreitig geworden ist -\nunter diesem Zeichen auch als Sponsorin im sportlichen Bereich\nauftritt. Auf diese Weise wird nämlich der Kreis derjenigen, die\nKonsumenten von mit BOSS bezeichneten Waren sind oder im Rahmen des\nSponsoring mit der Marke BOSS konfrontiert werden, so groß und\nindifferent, daß eine Unterscheidung zu den Verkehrskreisen, die\nmit der Marke BOSS! für Getränke ange- sprochen werden können, kaum\nzu treffen ist.\n\n59\n\nDie soeben erwähnte Lizensierung von BOSS durch die Klägerin\nstellt im übrigen für sich genommen einen wesentlichen\nGesichtspunkt dar, weswegen die Verwendung der Marke BOSS! durch\ndie Beklagten sich als Rufausbeutung darstellt. Denn der Verkehr\nbegegnet auf diese Weise dem Zeichen BOSS nicht mehr nur in\nVerbindung mit Herrenkleidung, sondern auch zur Kennzeichnung ganz\nanderer Waren bzw. sogar gänzlich außerhalb des Handels. Der\nVerkehr wird daher bei einem mit BOSS! gekennzeichneten Getränk\nerwarten, daß es sich um ein solches handelt, hinter dem der gute\nName der Klägerin bzw. ihrer Marke steht. Er wird aus diesem Grunde\ndem Produkt das gleiche hohe Ansehen entgegenbringen, das er den\nProdukten der Klägerin entgegenbringt.\n\n60\n\nDer auf diese Weise erfolgenden Rufausbeutung steht auch nicht\nentgegen, daß - worauf die Beklagten in der Berufungsinstanz\nmaßgeblich abstellen - das Zeichen BOSS auch einen Wortsinn,\nnämlich den für das englische Wort \"Boss\", hat. Denn BOSS! ist\nseinem Wortsinne nach nicht geeignet, Herrenkleidung oder Getränke\nzu beschreiben. Überdies haben nur 7,1 % der in der GfK-Umfrage\nBefragten den Begriff seinem Wortsinn zugeordnet (vgl. Tabelle 60/1\nder Umfrage). Schließlich haben die Beklagten bei der Marke BOSS!\ndieselbe Schreibweise wie die Klägerin gewählt, nämlich große\nDruckbuchstaben, und so abgesehen von dem hinzugefügten\nAusrufezeichen das identische Erscheinungbild beider Marken\nherbeigeführt.\n\n61\n\nDie vorstehenden Gesichtspunkte zeigen, daß - wie es nach der\noben angegebenen Rechtsprechung des BGH Voraussetzung einer\nRufausbeutung ist - die Klägerin auch selbst im Bereich des\nVertriebs von Getränken die bekannte Kennzeichnung BOSS verwerten\nkönnte. Dies wird im übrigen durch die Tatsache bestätigt, daß die\nKlägerin nach ihrer unwidersprochen gebliebenen Behauptung\nLizensierungsangebote von Getränkeherstellern erhalten hat.\n\n62\n\nDer Rufausbeutung steht schließlich auch nicht das von den\nBeklagten im Berufungsverfahren vorgelegte Gutachten des\nIMAS-Instituts über eine Umfrage aus dem Jahre 1996 entgegen. Denn\ndie Ergebnisse des Gutachtens bestätigen zum Teil die obigen\nFeststellungen und beruhen im übrigen auf Fragestellungen, die\nnicht geeignet sind, für die Frage der Rufausbeutung maßgebliche\nErkenntnisse zu erbringen. So ist schon durch die erste Frage\n(Frage 23a des Gutachtens) die Aufmerksamkeit des/der Befragten\nkeineswegs allein auf das Wort BOSS, sondern sogleich und sogar in\nerster Linie auf ein Getränk mit dieser Bezeichnung gelenkt worden,\nindem ihm/ihr ein Photo eines energy drinks mit der Bezeichnung THE\nBOSS! gezeigt worden ist. Vor diesem Hintergrund stellt die\nTatsache, daß immerhin noch 6 % der in Deutschland Befragten\ngleichwohl erklärt hat, ihnen gehe angesichts des Photos\n(Mode-)Bekleidung (für Herren) oder gar HugoBoss durch den Kopf,\neine erhebliche Bekanntheit der klägerischen Marke unter Beweis.\nDem stehen auch die Antworten auf die Frage 23c nicht entgegen.\nDarin haben zwar 47 % der in Deutschland Befragten erklärt, sie\nverstünden unter der Bezeichnung Boss den englischen Wortsinn. Dies\nberuht aber darauf, daß gerade danach gefragt war, woher das Wort\nBoss stamme oder was unter dieser Bezeichnung zu verstehen sei.\nSoweit schließlich mit den Fragen 23d und 23e nach anderen\nProdukten mit dem Namen \"Boss\" gefragt worden ist, erklärt sich der\ngegenüber der GfK-Umfrage geringere Anteil derjenigen, die\nüberhaupt andere Produkte, und sodann solche aus der\nBekleidungsbranche angegeben haben, ohne weiteres daraus, daß das\nVorstellungsbild der Befragten durch die Vorlage des Photos auf\neben das Produkt der Beklagten fixiert war. Aus demselben Grunde\nvermag schließlich auch die Tatsache, daß die Befragten, die\nüberhaupt andere Produkte mit der Bezeichnung Boss kannten,\nüberwiegend angenommen haben, die Namensgleichheit sei rein\nzufällig, an der Rufausbeutung nichts zu ändern. Auf die Frage 23b\nbraucht nicht eingegangen zu werden, weil sie ausschließlich auf\ndie Beschreibung des photographierten Produktes der Beklagten\nabzielt.\n\n63\n\nSchließlich ist mit dem Landgericht, auf dessen Ausführungen\ninsoweit Bezug genommen wird, davon auszugehen, daß die Beklagten\nnicht nur - wie im Rahmen von § 1 UWG ausreichend - in Kenntnis\naller maßgeblichen Tatumstände gehandelt haben und handeln, sondern\nersichtlich gerade beabsichtigen, sich mit dem Zeichen BOSS! den\nWerbe- und Aufmerksamkeitswert der Bezeichnung der Klägerin zu\nNutze zu machen. Andere nachvollziehbare Gründe für die Eintragung\neines Zeichens BOSS! für Getränke sind nämlich von den Beklagten\nnicht vorgetragen worden und auch nicht sonst ersichtlich.\n\n64\n\nNach alledem stellt die Verwendung des Zeichens BOSS! im Verkehr\ndurch die Beklagten eine sittenwidrige Ausbeutung des guten Rufes\ndes Zeichens der Klägerin dar. Das gilt bezüglich sämtlicher\nGetränke, für die das Zeichen im Rahmen der inter- nationalen\nRegistrierung angemeldet ist. Es ist nämlich weder vorgetragen noch\nersichtlich, daß für eine oder mehrere der zu Gunsten der Beklagten\nzu 1) registrierten Getränkearten andere als die oben dargestellten\nGesichtspunkte, die die Rufaus- beutung begründen, gelten\nsollten.\n\n65\n\nDer Senat hat zur Klarstellung die betroffenen Getränkearten,\nbei denen es sich um dieselben handelt, die auch in den Klassen 32\nund 33 der Anlage zu § 2 Abs.3 WZG bzw. zu § 15 MarkenV aufgeführt\nsind, in den Urteilstenor aufgenommen. Eine Teil- abweisung der\nKlage liegt hierin nicht, weil die Klägerin - wie sich aus ihrem\nGesamtvorbringen ergibt - von Anfang an die Unterlassung der\nKennzeichnung nur für solche Getränke begehrt hat, für die das\nZeichen angemeldet ist.\n\n66\n\nDie Klage ist allerdings insoweit abzuweisen - und hierin liegt\nder Teilerfolg der Berufung - als die Klägerin auch über die von\ndem obigen Urteilstenor erfaßten Verwendungsformen hinaus die\nKennzeichnung von Getränken mit dem Zeichen BOSS! begehrt.\n\n67\n\nEine Rufausbeutung durch Verwendung eines fremden Zeichens setzt\n- was nicht näher erläutert werden muß - voraus, daß der Verkehr\nmit dem Zeichen tatsächlich konfrontiert wird. Das ist indes\nausschließlich in denjenigen von dem Klageantrag erfaßten\nFallgestaltungen der Fall, die - zur Klarstellung neuformuliert -\nin den obigen Tenor aufgenommen worden sind. Demgegenüber sind die\nübrigen in dem Unterlassungsantrag enthaltenen Fallgestaltungen -\nwie etwa der bloße Besitz und das bloße Anbringen des Zeiches auf\nWare oder Verpackung - nicht zu untersagen, weil sie alleine sich\nauf den guten Ruf der Klägerin nicht auswirken können.\n\n68\n\nDie nicht von dem aus § 1 UWG bestehenden Unterlassungsanspruch\nerfaßten Fallgestaltungen könnten zwar möglicherweise von einem\nmarkenrechtlichen Anspruch aus § 14 Abs.2 Ziff.2, Abs.5 MarkenG\noder einem firmenrechtlichen Anspruch aus § 15 Abs.2 und 4 MarkenG\nerfaßt sein, indes bestehen derartige Ansprüche auf Grund der\ngegebenen Branchenferne nicht.\n\n69\n\nDer markenrechtliche Anspruch gegen die bereits im Jahre 1994\nregistrierte Marke setzt mit Blick auf die Überleitungs- vorschrift\ndes § 153 Abs.1 MarkenG und auf §§ 5 Abs.4 Ziff.1, 31 WZG\nWarengleichartigkeit voraus, die indes ersichtlich nicht\nvorliegt.\n\n70\n\nEntsprechendes gilt für den firmenrechtlichen Anspruch, für den\nnach altem wie neuem Recht eine gewisse Branchennähe Voraus-\nsetzung ist (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., 17. Aufl., § 16 UWG\nRZ 59 a ff; Fezer, Markenrecht, § 15 MarkenG, RZ 73, jew. m.w. N.),\ndie ebenfalls offenkundig nicht gegeben ist.\n\n71\n\nNeben dem Unterlassungsanspruch in dem zuerkannten Umfang ist\nschließlich gegen die Beklagte zu 1) auch der Anspruch auf\nEinwilligung in die Schutzrechtsentziehung für alle für das Zeichen\nBOSS! registrierten Waren, d.h. für die Waren der Klassen 32 und\n33, als Beseitigungsanspruch aus § 1 UWG begründet. Der Senat sieht\nhierzu von einer näheren Begründung ab, weil sich der Anspruch ohne\nweiteres aus den das Unter- lassungsbegehren tragenden Gründen\nergibt und die Beklagten spezielle Einwände hiergegen auch nicht\nerhoben haben. Daß das Unterlassungsbegehren zu einem - kleinen -\nTeil erfolglos geblieben ist, hat auf den Beseitigungsanspruch\nkeinen Einfluß. Die Beklagte zu 1) hat in die\nSchutzrechtsentziehung einzu- willigen, weil sich die Benutzung des\nZeichens im Verkehr als sittenwidrige Rufausbeutung erweist.\n\n72\n\nDer erst nach dem Berufungstermin eingegangene Schriftsatz der\nKlägerin vom 13.06.1997 hat vorgelegen. Er hat, da ein\nSchriftsatznachlaß der Klägerin nicht eingeräumt war, bei der\nEntscheidung des Senats keine Berücksichtigung gefunden und gibt im\nübrigen auch keinen Anlaß zu einer Wiedereröffnung der mündlichen\nVerhandlung.\n\n73\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.1, 91 a, 100 Abs.1\nZPO.\n\n74\n\nDer Anteil der abgewiesenen Ansprüche ist auf 10 % des gesamten\nUnterlassungsbegehrens zu schätzen, weil die verbleibende\nUntersagung der Verwendung des Zeichens im Verkehr ganz im\nVordergrund des Interesses der Klägerin steht. Danach entfällt auf\ndie Klägerin gleichwohl eine Kostenquote von nur 7 %, weil die\nTeilabweisung der Klage den Antrag auf Einwilligung in die\nSchutzrechtsentziehung nicht betrifft. Die übrigen Kosten haben die\nBeklagten in unterschiedlicher Höhe zu tragen, weil nur die\nBeklagte zu 1) auch auf Einwilligung in die Schutzrechtsentziehung\nin Anspruch genommen worden ist. Soweit die Klägerin gegen beide\nBeklagten erfolgreich ist, haften diese für die Kosten nicht als\nGesamtschuldner, weil sie auch in der Hauptsache nicht als\nGesamtschuldner zu verurteilen sind (§ 100 Abs.4 ZPO).\n\n75\n\nSoweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für\nerledigt erklärt worden ist, haben die Beklagten die Kosten zu\ntragen. Dies entspricht nämlich unter Berücksichtigung des Sach-\nund Streitstandes im Zeitpunkt der Abgabe der\nErledigungserklärungen billigem Ermessen (§ 91 a Abs.1 ZPO). Denn\ndie Beklagten wären ohne Eintritt der jeweiligen erledigenden\nEreignisse auch nach diesen Klageanträgen zu verurteilen.\n\n76\n\nDas gilt zunächst, soweit die Klägerin ihre Anträge ursprünglich\nauch bezogen auf die Verwendung der Bezeichnung BOSS (ohne\nAusrufezeichen) gestellt hat. Denn insoweit bestand bis zu der\nAbgabe der diesbezüglichen Erklärung der Beklagten in der\nBerufungsverhandlung Erstbegehungefahr, weil die Beklagten sich des\nRechts zur Verwendung des Zeichens auch in dieser Fassung berühmt\nhaben. Das ergibt sich aus der im Berufungsverfahren\nunangegriffenen Darstellung der Kammer auf Seite 15 des\nangefochtenen Urteils, die zwar in den Entscheidungsgründen\nenthalten ist, der aber gleichwohl Tatbestandswirkung zukommt (§\n314 ZPO).\n\n77\n\nEbenso wären die Beklagten - bezogen auf das Zeichen BOSS! (mit\nAusrufezeichen) - hinsichtlich des Antrags auf Fest- stellung der\nSchadensersatzpflicht und des Auskunftsantrages unterlegen gewesen.\nNachdem auf der Anuga 1995 ein Getränk mit dem Zeichen BOSS!\npräsentiert worden ist, ist nämlich davon auszugehen, daß bereits\nein Marktverwirrungsschaden eingetreten sein kann, der sowohl den\nFeststellungsantrag als auch den auf die Feststellung der Höhe des\nSchadens und dessen Beseitigung gerichteten Auskunftsanspruch bis\nzu der Erledigung dieser Anträge gemäß §§ 1 UWG, 242 AGB\nrechtfertigt.\n\n78\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n79\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Parteien\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n80\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird unter nach-\nfolgender Differenzierung wie folgt festgesetzt:\n\n81\n\nBis zur teilweisen Erledigungserklärung nach Antrag- stellung\nim Berufungstermin entsprechend dem im Einverständnis mit den\nParteien gefaßten Senatsbeschluß vom 21. 5.1997:\n\n82\n\nAntrag auf Unterlassung\n500.000 DM\n\nAntrag auf Einwilligung in\nSchutzrechtsentziehung\n200.000 DM\n\nAntrag auf Auskunft\n70.000 DM\n\nAntrag auf Schadensersatzfeststellung\n30.000 DM\n\nGesamtstreitwert\n800.000 DM\n\n83\n\nB) Im Anschluß an die teilweise Erledigungserklärung im Termin\nzur mündlichen Verhandlung:\n\n84\n\nAntrag auf Unterlassung\n375.000 DM\n\nAntrag auf Einwilligung in\nSchutzrechtsentziehung\n200.000 DM\n\nGesamtstreitwert\n575.000 DM\n\n85\n\nMangels näherer Angaben der Klägerin schätzt der Senat gem. §§\n12 Abs.1 GKG, 3 ZPO deren für die Wertfestsetzung maßgebliches\nInteresse an der Unterlassung des Zeichens BOSS! auf 3/4 ihres\nGesamtinteresses an der Unterlassung, weil das Zeichen nur in\ndieser, und nicht auch in der ursprünglich ebenfalls angegriffenen\nFassung ohne Ausrufezeichen als Marke eingetragen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310922","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-18/6-u-217-96","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":13},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"MarkenV 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310922","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310922","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-18/6-u-217-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310922","retrieved":"2026-07-09 03:41:13.313475+00:00"}}