{"status":"available","doknr":"OLD310925","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0717.16WX127.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-07-17","aktenzeichen":"16 WX 127/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4) ist nach §§ 27, 29\nFGG zulässig.\n\n3\n\nInsbesondere ist die Beteiligte zu 4) nach §§ 20 Abs. 1, 29 Abs.\n4 FGG im eigenen Namen beschwerdebefugt ( vgl. Senat, Beschluß vom\n12. März 1997, - 16 Wx 68/97 - ). Die vormundschaftsgerichtliche\nAkte 60 VII 5325 Amtsgericht Kerpen, in welche die\nVerfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 5) Einsicht nehmen\nwill, beinhaltet nicht nur Informationen über die persönlichen\nVerhältnisse des Betroffenen, sondern auch Informationen über die\npersönlichen Verhältnisse seiner Pflegemutter, der Beteiligten zu\n4).\n\n4\n\nIn der Sache hat die weitere Beschwerde im wesentlichen keinen\nErfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer\nVerletzung des Gesetzes beruht ( § 27 Abs. 1 FGG ). Der Beteiligten\nzu 5) - der Mutter des Betroffenen - kann die Einsichtnahme in die\nvormundschaftsgerichtlichen Akten nicht versagt werden.\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nDie Entscheidung des Landgerichts über die Gewährung von\nAkteneinsicht in die vormundschaftsgerichtlichen Akten hält\nrechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht ist zutreffend davon\nausgegangen, daß der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu\n5) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 FGG die Einsichtnahme in die den Sohn P.\nbetreffenden vormundschaftsgerichtlichen Akten zu gewähren ist.\nInsbesondere hat das Landgericht die Grenzen des ihm bei der\nEntscheidung über die Akteneinsicht eingeräumten Ermessens ( vgl.\nKeidel/Kunze/Winkler, FGG, 13. Aufl., § 34 Rn. 16, 24 m. w. N. )\nnicht verkannt.\n\n7\n\nNach § 34 Abs. 1 Satz 1 FGG kann die Einsicht der Gerichtsakten\njedem insoweit gestattet werden, als er ein berechtigtes Interesse\nglaubhaft macht. Das Landgericht ist frei von Rechtsfehlern von\neinem berechtigten Interesse der Beteiligten zu 5) an der\nEinsichtnahme in die vormundschaftsgerichtlichen Akten ausgegangen.\nEin berechtigtes Interesse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 FGG ist\nein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes\nInteresse, das auch tatsächlicher Art sein kann ( vgl.\nBumiller/Winkler, FGG, 6. Aufl., § 34 Anm. 2 a;\nKeidel/Kunze/Winkler, a. a. O., § 34 Rn. 13 ). Beteiligte - wie\nhier die Mutter des Betroffenen - sind regelmäßig sogar ohne\nbesondere Glaubhaftmachung zur Einsichtnahme berechtigt ( vgl.\nBumiller/Winkler, a. a. O., § 34 Anm. 3 ).\n\n8\n\nDies folgt bereits aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (\nArt. 103 Abs. 1 GG ), demgemäß den Beteiligten Gelegenheit zur\nKenntnisnahme von dem Vorbringen anderer Beteiligter und vom\nErgebnis der Ermittlungen zu geben ist. Daher müssen sie sich auch\nüber den gesamten Akteninhalt unterrichten können. Vorrangige, an\nkonkrete Tatsachen anknüpfende schützenswerte Interessen der\nPflegemutter und vor allem des Betroffenen, die ausnahmsweise eine\nVersagung der Gewährung von Akteneinsicht rechtfertigen können,\nsind - auch mit der weiteren Beschwerde - nicht dargelegt.\nInsbesondere kann die Pflegemutter sich nicht mit Erfolg darauf\nberufen, daß sie eine Adoption des Betroffenen beabsichtige ( § 34\nAbs. 2 FGG, § 1758 BGB ). Eine Einwilligung der Mutter des\nBetroffenen in eine Adoption ihres Sohnes liegt nicht vor ( § 1747\nAbs. 2 Satz 1 BGB ). Der von der Mutter des Betroffenen unter dem\n14. November 1991 erklärten Zustimmung, daß ihr Sohn den\nFamiliennamen seiner Pflegemutter erhält, läßt sich eine solche\nEinwilligung nicht entnehmen. Nach einer mehr als 7-jährigen Dauer\nkann zudem auch nicht mehr von einem\nInkognito-Adoptionspflegeverhältnis ( § 1744 BGB ) ausgegangen\nwerden. Die Beteiligte zu 4) kann daher auch nicht mit Erfolg\ngeltend machen, die Beteiligte zu 5) habe mit der Erklärung vom 14.\nNovember 1991 auf jeden Kontakt zu ihrem Sohn und damit auch auf\nein Informationsrecht verzichtet. Soweit die Beteiligte zu 4) mit\nSchriftsatz vom 13. Juni 1997 auf ein \"hochkriminelles Umfeld\"\nverweist, vor dem der Betroffene nach wie vor geschützt werden\nmüsse, sind ebenfalls keine konkreten Tatsachen dargelegt oder\nsonst ersichtlich, die für eine Verletzung berechtigter\nSicherheitsinteressen der Pflegemutter und des Betroffenen durch\ndie Einsichtnahme der Beteiligten zu 5) in die\nvormundschaftsgerichtlichen Akten sprechen könnten. Vielmehr\nsprechen die Ausführungen des Jugendamts der Stadt D. in dem\nBericht vom 24. Februar 1997 hinsichtlich der weiteren Entwicklung\nder Beteiligten zu 5) und ihrer stabilen familiären Situation gegen\neine Gefährdung der Sicherheit der Beteiligten zu 4) und des\nBetroffenen durch die Gewährung von Akteneinsicht.\n\n9\n\nAbgesehen davon steht der Beteiligten zu 5) neben dem Grundrecht\nauf rechtliches Gehör ( Art. 103 Abs. 1 GG ) das durch Art. 6 Abs.\n2 Satz 1 GG geschützte Erziehungsrecht der Eltern zu ( vgl. BVerfG,\nNJW 1986, 1329, 1330 ). Jeder staatliche Eingriff in das\nErziehungsrecht muß so gering, zurückhaltend und behutsam wie im\nEinzelfall möglich ausfallen ( vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1989, 2398,\n2399 ). Die Trennung eines Kindes von seinen Eltern stellt den\nstärksten Eingriff in das Elternrecht dar und darf daher nur unter\nstrikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen\n( vgl. BVerfG, FamRZ 1989, 145, 147; NJW 1982, 1379, 1380 ). Das\nauf dem Elternrecht beruhende Recht zum persönlichen Umgang mit dem\nKind steht dem Personensorgerecht selbständig gegenüber und\nüberdauert nach § 1634 Abs. 1 BGB dessen Entziehung ( vgl. BayObLG,\nFamRZ 1994, 1411 f. ). Der hiernach grundsätzlich zu gewährende\npersönliche Umgang will den von der Ausübung der Personensorge\nausgeschlossenen Eltern die Möglichkeit geben, sich vom\nkörperlichen und geistigen Befinden des Jugendlichen und seiner\nEntwicklung zu überzeugen ( vgl. BVerfG, NJW 1995, 1342; Senat,\nBeschluß vom 28. November 1996 - 16 Wx 209/96 - ). Unter\nBerücksichtigung dieser Grundsätze steht der Mutter des Betroffenen\nvorliegend jedenfalls ein - das Recht auf Akteneinsicht umfassendes\nund darüber noch hinausgehendes - Recht auf Information über die\nLebensumstände, die Ausbildung und die Gesundheit des Betroffenen\nzu. Dieses Recht der Mutter des Betroffenen beruht daneben auch\nunmittelbar auf ihrem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten\nallgemeinen Persönlichkeitsrecht. Es kann im vorliegenden Verfahren\njedoch dahinstehen, in welchem Umfang der Beteiligten zu 5) über\ndie Einsichtnahme in die Akten hinaus Informationen zu erteilen\nsind. Der Senat hat über diese Frage im Rahmen des\nRechtsbeschwerdeverfahrens, das lediglich die Einsichtnahme in die\nvormundschaftsgerichtlichen Akten zum Gegenstand hat, nicht zu\nentscheiden. Vielmehr wird gegebenenfalls das Vormundschaftsgericht\nim Rahmen des weiteren Verfahrens darüber zu befinden haben, in\nwelchem Umfang und auf welche Weise der Beteiligten zu 5) - etwa\ndurch Übersendung von Fotos und durch Auskünfte über die\nEntwicklung des Betroffenen, seine Lebensumstände, seine Ausbildung\nund seine Gesundheit - Informationen über den Betroffenen zu\nerteilen sind.\n\n10\n\n2.\n\n11\n\nIm Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang der Beteiligten zu\n5) Einsicht in die vormundschaftsgerichtlichen Akten gewährt werden\nkann, ist indes das durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützte\nallgemeine Persönlichkeitsrecht der Pflegemutter zu\nberücksichtigen, das auch ihr Interesse umfaßt, ihre Lebensumstände\nund ihre persönlichen Daten Dritten nicht offenbaren zu müssen (\nvgl. BVerfG, NJW 1983, 2766; NJW 1997, 1769 ). Die zwischen diesem\nGrundrecht der Beteiligten zu 4) und den oben dargelegten\nGrundrechten der Beteiligten zu 5) vorzunehmende Abwägung ( vgl.\nBVerfG, NJW 1997, 1769, 1770 ) führt dazu, die Akteneinsicht\ndahingehend einzuschränken, daß zuvor Hinweise auf eine neue\nWohnanschrift der Beteiligten zu 4) ab dem Zeitpunkt der\nAntragstellung aus den Akten zu entfernen sind. Zwar ist die\nbisherige Anschrift der Beteiligten zu 4) den übrigen Beteiligten\nbereits durch die Angabe in dem Rubrum des Beschlusses des\nAmtsgerichts vom 5. März 1996 - 60 VII 5325 - bekannt geworden. Die\nBeteiligte zu 4) hat indes ein schutzwürdiges Interesse daran, daß\neine neue Anschrift nicht offenbart wird. Dieser - verhältnismäßig\ngeringfügigen - Einschränkung der Akteneinsicht durch die\nBeteiligte zu 5) stehen deren Grundrechte aus Art 103 Abs. 1 und\nArt. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz nicht entgegen. Dies gilt\ninsbesondere in Anbetracht des Umstandes, daß die Beteiligte zu 5)\nder Information über die Anschrift der Beteiligten zu 4) selbst nur\ngeringe Bedeutung beigemessen hat. Nach dem bisherigen Vorgehen und\nden Erklärungen der Beteiligten zu 5) ist davon auszugehen, daß sie\nnicht von sich aus den Kontakt zu dem Betroffenen aufnehmen,\nsondern sich lediglich über seine Lebensumstände und seine\nGesundheit informieren und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit\neinräumen will, zu einem späteren Zeitpunkt den Kontakt zu ihr zu\nsuchen. Sie hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23. Mai\n1997 zudem ausdrücklich erklärt, es gehe vordringlich nicht darum,\ndie Anschrift der Pflegemutter zu erfahren.\n\n12\n\n3.\n\n13\n\nEiner Entscheidung des Senats über den Antrag der Beteiligten zu\n4) vom 29. Januar 1997, im Wege der einstweiligen Anordnung die\nVollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 28. Januar 1997 -\n60 VII 5325 - bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen,\nbedarf es nicht. Dieser Antrag ist mit der vorliegenden\nEntscheidung des Senats gegenstandslos geworden.\n\n14\n\nDer Beteiligten zu 5) ist nach §§ 14 FGG, 114 Satz 1 ZPO\nantragsgemäß Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahen zu\nbewilligen, da ihre Rechtsverteidigung - wie oben dargelegt worden\nist - Erfolg hat.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. In\nAnbetracht des Umstandes, daß die oben dargelegte Einschränkung des\nRechts der Beteiligten zu 5) auf Akteneinsicht nur verhältnismäßig\ngeringfügig ist, erscheint es angemessen, der ganz überwiegend\nunterlegenen Beteiligten zu 4) die Kosten des\nRechtsbeschwerdeverfahrens insgesamt aufzuerlegen.\n\n16\n\nGegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren:\n5.000,--DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310925","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-17/16-wx-127-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1744","ref_norm":"1744","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1747","ref_norm":"1747","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1758","ref_norm":"1758","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310925","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310925","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-17/16-wx-127-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310925","retrieved":"2026-07-09 03:41:13.564968+00:00"}}