{"status":"available","doknr":"OLD310932","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0716.26UF31.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-07-16","aktenzeichen":"26 UF 31/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 15.01.1997 - 12 F 191/96 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Berufung ist zulässig und zwar nicht nur gegen die im\nVerbund mit dem Scheidungsausspruch erfolgte Abweisung des Antrags\nauf Durchführung des Versorgungsausgleichs, sondern auch gegen das\nScheidungsurteil als solches allein mit dem Ziel der\nWiederherstellung des Verbundes mit der abgetrennten Folgesache\nnachehelicher Unterhalt (§ 511 ZPO; vgl. Zöller/Philippi, 20.\nAuflage, § 628 Rn. 13; BGH, NJW 1979, 1603).\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nIn der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.\n\n6\n\n1.\n\n7\n\nDie Abtrennung der Folgesache nachehelicher Ehegattenunterhalt\nstellt in dem hier gegebenen Ausnahmefall keinen wesentlichen\nVefahrensmangel des erstinstanzlichen Urteils dar, der nach den §§\n539, 565 Abs. 2, 565 Abs. 1 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung\ndes angefochtenen Scheidungsurteils führt. Der Senat läßt offen, ob\nin Anwendung der Grundsätze der Rechtsprechung zum \"Heraufziehen\"\neiner in der ersten Instanz noch anhängigen, aber\nentscheidungsreifen Folgesache der Verbund im Ergebnis auch im\nBerufungsverfahren durch gleichzeitige Entscheidung über die\nabgetrennte, aber entscheidungsreife Folgesache hätte hergestellt\nwerden können (vgl. dazu BGH FamRZ 1983, 459 und 890 sowie OLG\nHamm, FamRZ 1990, 1255; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Auflage, §\n628 Rn. 18, Zöller/Philippi, a.a.O. § 628 Rn. 14 und Klauser in:\nMünchener Kommentar zur ZPO, § 628 Rn. 15). Denn es ist jedenfalls\nrechtsmißbräuchlich, wenn die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer\nBerufung mit dem Ziel der Wiederherstellung des Verbundes rügt, daß\nmit dem Scheidungsurteil eine Folgesache nicht beschieden worden\nsei, in der sie - wie bereits jetzt feststeht - in der Sache\nunterlegen wäre. Der Einführung des Scheidungsverbundes liegen\nnämlich Erwägungen zugrunde, die eine umfassende Regelung der\npersönlichen und wirtschaftlichen Folgen zusammen mit der Auflösung\nder ehelichen Lebensgemeinschaft im Interesse der Ehegatten\nbetreffen. Im wesentlichen gilt insoweit folgendes: Die Eheleute\nsollen sich einem neuen Lebensweg zuwenden, ohne ständige\nAuseinandersetzungen wegen ihrer früheren Ehe hinsichtlich\noffengebliebener Ansprüche befürchten zu müssen. Sie sollen vor\nübereilten Scheidungen, bei denen häufig die Konsequenzen nicht\nhinreichend übersehen werden, abgehalten werden. Der Verbund soll\nschließlich dem sozial schwächeren Ehegatten, der an der Ehe\nfesthalten will, schützen (so Diederichsen, NJW 1977, 649, 652\nm.w.N.). Danach ist Sinn und Zweck des Verbundes nicht die\nHerbeiführung einer einheitlichen Entscheidung als inhaltsleeres\nPrinzip, sondern die Vermeidung der Rechtsfolge, die dadurch\neintreten kann, daß ein Ehepartner seine Rechtsstellung als\nEhegatte durch die Rechtskraft des Scheidungsurteils verliert, ohne\ndaß eine Regelung der Scheidungsfolgen getroffen ist. Dieser\nSchutzmechanismus macht jedoch nur dann Sinn, wenn in der mit dem\nVerbundurteil zugleich zu treffenden Entscheidung über die\nFolgesache inhaltlich eine mindestens teilweise zusprechende\nEntscheidung zu erwarten ist. Das ist vorliegend aber gerade nicht\nder Fall. Denn es steht bereits jetzt fest, daß der\nBerufungsklägerin gemäß § 1579 Abs. 1 BGB wegen der kurzen Ehedauer\nvon nur 14 Monaten ein Unterhaltsanspruch nicht zusteht, weil die\nGewährung von Unterhalt nach Abwägung sämtlicher Umstände des\nFalles grob unbillig wäre. Die für diese Abwägung maßgebenden\nUmstände sind unstreitig. Die Parteien haben weder vor noch nach\nder Eheschließung jemals zusammengelebt. Sie haben sich nach der\nEheschließung unstreitig nicht einmal mehr gesehen. Die\nAntragsgegnerin hat niemals vor Anhängigmachung ihrer\nAuskunftsklage nebst Prozeßkostenhilfeantrag drei Tage vor dem\nTermin zur letztmündlichen Verhandlung in der Scheidungssache dem\nAntragsteller gegenüber Unterhaltsansprüche geltend gemacht. Die\nkurze Ehedauer und der Umstand, daß niemals eine eheliche\nGemeinschaft stattgefunden hat, genügt für die Annahme einer groben\nUnbilligkeit im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB, die es wiederum\nrechtfertigt, im gegebenen Fall den Scheidungsausspruch auch ohne\nEntscheidung über die Folgesache nachehelicher Unterhalt zu\ntreffen, weil dieser Anspruch nicht begründet ist.\n\n8\n\n2.\n\n9\n\nDie Berufung ist auch insoweit ohne Erfolg, als sie sich gegen\nden Ausschluß des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB\nwendet.\n\n10\n\nDer Versorgungsausgleich findet seine gesetzliche Grundlage in\ndem Gedanken der einmal auf Lebenszeit angelegt gewesenen ehelichen\nLebensgemeinschaft und der damit begründeten\nVersorgungsgemeinschaft der Ehegatten, die dazu führt, daß beim\nZerbrechen der ehelichen Lebensgemeinschaft die während der Ehe\nerworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglichen Zweck\nder beiderseitigen Alterssicherung nunmehr auf die Ehegatten\naufzuteilen sind (vgl. BGH FamRZ 1981, 944, 945 und 1979, 477,\n479). Es ist deshalb auch anerkannt, daß der Ausschluß des\nVersorgungsausgleichs dann nicht zu beanstanden ist, wenn z.B. die\nEhedauer so ungewöhnlich kurz war, daß eine Versorgungsgemeinschaft\nder Partner nicht hat entstehen können (BGH a.a.O.). Das bedeutet\nfür den vorliegenden Fall, daß es weniger darauf ankommt, daß die\nParteien nur 14 Monate verheiratet waren. Entscheidungserheblich\nfür den Ausschluß des Versorgungsausgleichs ist vielmehr, daß die\nParteien niemals eine Versorgungsgemeinschaft aufgenommen haben und\nihre Ehe darauf auch nicht angelegt gewesen ist.\n\n11\n\nDamit ist der Ausschluß des Versorgungsausgleichs bereits\ngerechtfertigt. Es kommt hinzu, daß das eigentliche Motiv der\nEheschließung der Parteien die \"ausländerrechtliche Problematik\"\nwar, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat. Auch dieser\nGesichtspunkt läßt es grob unbillig erscheinen, daß der\nBerufungsbeklagte der während der Ehezeit aufgrund seines\nunwidersprochen geringen Verdienstes allenfalls eine geringe\nAlterssicherung erworben hat, hieran die Berufungsklägerin noch\nbeteiligen müßte.\n\n12\n\n3.) Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 ZPO; die über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n13\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: DM 5.000,-\n\n14\n\nDr. Nierhaus Drzisga von Olshausen","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310932","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-16/26-uf-31-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310932","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310932","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-16/26-uf-31-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310932","retrieved":"2026-07-09 03:41:14.159148+00:00"}}