{"status":"available","doknr":"OLD310931","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0716.16WX190.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-07-16","aktenzeichen":"16 WX 190/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1\nFEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässig.\n\n3\n\nZwar ist die Betroffene ausweislich der Mitteilung des\nAntragstellers bereits am 23. Mai 1997 nach Ankara/Türkei\nabgeschoben worden. Der Senat hat bisher in ständiger\nRechtsprechung die Auffassung vertreten, daß damit die\nHaftanordnung unwirksam geworden und der im Rechtsmittelzug auf\nRechtmäßigkeit zu überprüfende Verfahrensgegenstand weggefallen\nsei, so daß eine sachliche Überprüfung nach Erledigung der\nHauptsache nicht mehr erfolgen könne ( vgl. BGH, NJW 1990, 1418,\n1419; vgl. zuletzt Senat, Beschluß vom 15. Mai 1997 - 16 WX 135/97\n- ). Das Bundesverfassungsgericht hat indes mit Beschlüssen vom 19.\nJuni 1996 - 2 BvR 941/91 - und 26. Juni 1996 - 2 BvR 126/91 -\nausgeführt, mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes sei es zwar\ngrundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein\nRechtsschutz-interesse nur solange als gegeben ansähen, als ein\ngericht-liches Verfahren dazu dienen könne, eine gegenwärtige\nBeschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder\neine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten\nEingriff zu beseitigen. Darüberhinaus sei ein\nRechtsschutz-interesse aber auch in Fällen tiefgreifender\nGrundrechts-eingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch\nden angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen\nVerfahrens-ablauf auf eine Zeitspanne beschränke, in welcher der\nBe-troffene die gerichtliche Entscheidung in der von der\nProzeß-ordnung gegebenen Instanz kaum erlangen könne. Effektiver\nRechtsschutz gebiete es in diesen Fällen, daß der Betroffene\nGelegenheit erhalte, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn\nauch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs\ngerichtlich klären zu lassen. Tiefgreifende Grundrechtseingriffe\nkämen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz -\nwie auch in Verfahren der vorliegenden Art - vorbeugend dem Richter\nvorbehalten habe. Das Bundesverfassungsgericht hat ferner\nausgeführt, die Zulässigkeit von Rechtsmitteln sei von den\nFachgerichten unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen\nAnforderungen zu beurteilen. Danach dürfe eine sofortige Beschwerde\nnicht allein deswegen als unzulässig verworfen werden, weil die\nFreiheitsentziehung beendet gewesen sei, bevor sie eingelegt oder\nbeschieden worden sei. Im Hinblick auf diese Erwägungen gibt der\nSenat seine bisherige Rechtsprechung auf, so daß in Fällen\ntiefgreifender Grundrechtseingriffe - wie im vorliegenden Fall -\neine sachliche Überprüfung auch noch nach Beendigung der\nFreiheitsentziehung erfolgen kann.\n\n4\n\nIn der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg.\n\n5\n\nDas Landgericht ist rechtsfehlerfrei ( §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO\n) zu der Auffassung gelangt, daß die Voraussetzungen für die\nangeordnete Sicherungshaft von vier Wochen nach § 57 Abs. 2 Satz 1\nNr. 5 AuslG vorgelegen haben, weil die Betroffene gemäß § 42 Abs.\n1, Abs. 2 Satz 2 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig war und der\nbegründete Verdacht bestand, daß sie sich der Abschiebung entziehen\nwollte. Dies folgt aus den tatsächlichen Feststellungen der\nVorinstanzen, auf die Bezug genommen wird.\n\n6\n\nDie Betroffene ist zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in\ndas Bundesgebiet eingereist. Das Bundesamt für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge hat mit Bescheid vom 13. November 1996\nden Asylantrag der Betroffenen vom 6. November 1996 abgelehnt.\nZugleich wurde die Betroffene aufgefordert, das Bundesgebiet binnen\neiner Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Der\nBescheid wurde dem damaligen Bevollmächtigten der Betroffenen am\n20. November 1996 zugestellt und ist seit dem 5. Dezember 1996\nbestandskräftig. Die Betroffene war daher vollziehbar\nausreisepflichtig ( §§ 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AuslG ). Der von\nder Betroffenen am 6. Mai 1997 gestellte Asylfolgeantrag stand der\nAusreisepflicht nicht entgegen. Für die Betroffene war allein\naufgrund der Stellung des Asylfolgeantrags kein Bleiberecht\nentstanden ( vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 71\nAsylVfG Rn. 50 ). Vielmehr hatte sie allenfalls die Möglichkeit\neine Aufenthaltsbefugnis oder Duldung zu erhalten ( vgl. Senat,\nBeschluß vom 9. August 1996 - 16 Wx 184/96 - ). Der Asylfolgeantrag\nstand auch der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen ( § 71\nAbs. 8 AsylVfG ). Abgesehen davon hatte das Bundesamt für die\nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung eines\nweiteren Asylverfahrens bereits abgelehnt. Die Betroffene kann in\ndiesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie sei\nmit einem deutschen Staatsangehörigen verlobt, den sie in Kürze\nheiraten wolle. Dieser Umstand unterliegt nicht der Prüfung im\nAbschiebehaftverfahren ( vgl. Senat, Beschluß vom 11. April 1997 -\n16 Wx 95/97 -; Beschluß vom 18. Juni 1997 - 16 Wx 159/97 - ). Über\neinen im Hinblick auf diesen Umstand bei der Ausländerbehörde\ngestellten Antrag, den weiteren Aufenthalt der Betroffenen in der\nBundesrepublik zu genehmigen, wäre vielmehr von der\nVerwaltungsbehörde und gegebenenfalls dem Verwaltungsgericht zu\nentscheiden gewesen. Abgesehen davon kann vorliegend auch nicht von\neiner durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten unmittelbar bevorstehenden\nEheschließung aus-gegangen werden, da ausweislich der Mitteilung\ndes Standesamts Langerwehe vom 16. Mai 1997 bislang kein Aufgebot\nbestellt worden ist.\n\n7\n\nDie Betroffene war abzuschieben, weil die freiwillige Erfüllung\nihrer Ausreisepflicht nicht gesichert war ( § 49 Abs. 1 AuslG ).\nDer Verdacht, daß sich die Betroffene der Abschiebung entziehen\nwollte ( § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG ), gründete sich auf ihr\nbisheriges Verhalten. Die Betroffene hat ihren Aufenthaltsort\ngewechselt, ohne der Ausländerbehörde ihre neue Anschrift\nanzugeben. Sie mußte am 21. November 1996 von der zuständigen\nAusländerbehörde der Stadt J. von Amts wegen abgemeldet werden. Das\nLandgericht ist mit zutreffenden Erwägungen - auf die zur\nVermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird - davon\nausgegangen, daß das Vorbringen der Betroffenen, sie sei nach\nAblehnung des Asylantrags über Dänemark in die Türkei gereist und\nspäter wieder in die Bundesrepublik Deutsch-land eingereist, nicht\nglaubhaft ist. Die Betroffene konnte insoweit weder Daten nennen,\nnoch die Termine anderweitig zeitlich näher eingrenzen. Auch die\nkonkreten Umstände der Aus- und Wiedereinreise vermochte die\nBetroffene nicht anzugeben. Die Betroffene kann sich auch nicht mit\nErfolg darauf berufen, daß sie am 30. April 1997 bei der\nAusländerbehörde vor-gesprochen hat ( vgl. Senat, Beschluß vom 7.\nJuli 1997 - 16 Wx 182/97 - ). Diese Vorsprache diente nicht dazu,\ndie Hilfe der Ausländerbehörde bei der Ausreise in Anspruch zu\nnehmen. Vielmehr hoffte die Betroffene, durch die Bekundung ihrer\nvagen Heiratsabsicht in Deutschland bleiben zu können. Wäre sie\nnach Aufklärung ihres Irrtums nicht festgenommen worden, spricht in\nAnbetracht der oben dargelegten Umstände alles dafür, daß sie sich\nerneut durch Untertauchen ihrer Ausreisepflicht zu entziehen\nversucht hätte, zumal sie im Bundesgebiet ohne festen Wohnsitz war.\nDer Umstand, daß - wie die Betroffene behauptet - ihr Verlobter in\nDeutschland lebt, ist nicht geeignet, den aus ihrem früheren\nVerhalten - insbesondere ihrem Untertauchen - begründeten Verdacht,\nsie werde sich der Abschiebung entziehen, zu entkräften ( vgl.\nSenat, Beschluß vom 22. Januar 1997 - 16 Wx 11/97 - ).\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 14, 15 FEVG, § 13 a Abs. 1\nSatz 2 FGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310931","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-16/16-wx-190-97","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310931","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310931","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-16/16-wx-190-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310931","retrieved":"2026-07-09 03:41:14.077992+00:00"}}