{"status":"available","doknr":"OLD310940","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0715.7U23.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-07-15","aktenzeichen":"7 U 23/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.\nDem angefochtenen Urteil ist im Ergebnis und im wesentlichen auch\nin der Begründung beizutreten. Auf die Entscheidungsgründe des\nUrteils wird Bezug genommen. Zu den mit der Berufung angesprochenen\nPunkten ist ergänzend nur noch folgendes auszuführen:\n\n3\n\nDer auf Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG vom 13. Juni 1990\ngestützten Argumentation des Klägers kann nicht gefolgt werden.\nSoweit in dem Artikel das Wort \"sichergestellt\" verwendet wird, ist\ndamit die Regelung bezeichnet, die nach dem Willen des Rates von\nden Mitgliedsstaaten zum Schutz der Reisenden erlassen werden\nsollte. Über den Zeitpunkt, zu dem die Regelung in Kraft treten\nsollte, insbesondere über die Frage, ob die Sicherstellung auch\nschon für vor dem 01. Januar 1993 geschlossene Verträge zu erfolgen\nhatte, sagt Art. 7 der Richtlinie nichts aus.\n\n4\n\nDie zeitliche Vorgabe enthält Art. 9 der Richtlinie. Danach\nhatten die Mitgliedsstaaten \"die erforderlichen Maßnahmen zu\ntreffen, um der Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992\nnachzukommen\". Dieser Regelung kann aber lediglich entnommen\nwerden, daß die Mitgliedsstaaten sich nicht darauf beschränken\ndurften, für den angestrebten Schutz der Reisenden nur den\n\"notwendigen rechtlichen Rahmen zu schaffen\" (EuGH NJW 1996, 3141,\nTz 51). Es genügte aber ein Gesetz, durch das der Schutz der\nReisenden für alle nach dem 31.12.1992 geschlossenen Verträge\ngewährleistet wurde. Mit einem solchen Gesetz wäre die Richtlinie\ninnerhalb der Frist des Art. 9 umgesetzt worden. Etwas anderes\nfolgt auch nicht aus Tz 50 des genannten EuGH-Urteils. Die dortige\nFormulierung, die Mitgliedsstaaten hätten alle erforderlichen\nMaßnahmen treffen müssen, \"um für Pauschalreisende ab 01. Januar\n1993 die Erstattung gezahlter Beträge und ihre Rückreise im Fall\nder Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Veranstalters\nsicherzustellen\", muß im Kontext mit der nachfolgenden Tz 51\ngesehen werden. Während Tz 51 die Handlungspflicht der nationalen\nGesetzgeber in negativer Form dahin konkretisiert, daß die bloße\nSchaffung eines rechtlichen Rahmens zum Schutz der Reisenden nicht\ngenügte, postuliert Tz 50 in positiver Form, daß der Schutz der\nVerbraucher vom 01. Januar 1993 an sichergestellt sein mußte. Für\ndie Frage, ob dafür der Abschluß des Reisevertrags oder der Antritt\nder Reise der maßgebende Zeitpunkt sein sollte, läßt sich aus dem\nUrteil des EuGH nichts ableiten. Eine entsprechende Frage hatte ihm\ndas Landgericht auch nicht zur Entscheidung vorgelegt. Es spricht\nnichts dafür, daß der EuGH eine Gesetzesänderung verworfen hätte,\ndie etwa am 01. September 1992 mit Geltung für alle ab 01. Januar\n1993 geschlossenen Verträge in Kraft getreten wäre (d. h. mit einer\nVorlaufzeit von 4 Monaten wie tatsächlich - wenn auch verspätet -\nbei der Einführung des § 651 k BGB durch das Gesetz zur\nDurchführung der Richtlinie vom 24. Juni 1994 geschehen).\n\n5\n\nDurch eine Regelung, die auch noch nach Vertragsabschluß wirksam\ngeworden wäre, hätte der Gesetzgeber auf rechtsstaatlich\nbedenkliche Weise in bestehende Verträge eingegriffen. Gegenseitige\nVerträge sind rechtlich und wirtschaftlich dadurch geprägt, daß das\nVerhältnis von Leistung und Gegenleistung durch den\nVertragsabschluß festgelegt wird. Dieses Verhältnis darf durch eine\nGesetzesänderung jedenfalls nicht ohne zwingenden Grund zu Gunsten\nder einen oder anderen Partei geändert werden. Die Umsetzung der\nRichtlinie 90/314/EWG durch die Regelung des § 651 k BGB hat die\nReiseveranstalter mit Kosten belastet, die in die Kalkulation der\nReisepreise einfließen mußten. Diese Möglichkeit wäre den\nVeranstaltern bei bereits abgeschlossenen Verträgen verwehrt\ngewesen. Insoweit hätte der Gesetzgeber, wenn er die Sicherstellung\nauch für bestehende Verträge angeordnet hätte, einseitig zu Lasten\nder Reiseveranstalter in die Verträge eingegriffen. Es ist nichts\ndafür ersichtlich, daß der Richtliniengeber mit der zeitlichen\nVorgabe durch Art. 9 der Richtlinie eine derartige Folge in Kauf\nnehmen wollte.\n\n6\n\nVon einer Vorlage der Sache an den EuGH nach Art. 177 Abs. 3\nEWGVV konnte abgesehen werden, da die Rechtslage nach Überzeugung\ndes Senats so offenkundig ist, daß für einen vernünftigen Zweifel\nkein Raum bleibt (vgl. BVerfG NJW 1988, 1456).\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n8\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§ 708 Nr. 10 ZPO.\n\n9\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer: 7.873,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310940","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-15/7-u-23-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651k","ref_norm":"651k","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310940","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310940","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-15/7-u-23-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310940","retrieved":"2026-07-09 03:41:14.840070+00:00"}}