{"status":"available","doknr":"OLD310939","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0715.7U215.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-07-15","aktenzeichen":"7 U 215/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.\nDie Klägerin kann weder aus übergegangenem noch aus eigenem Recht\nAnsprüche aus dem Unfallereignis vom 23.9.1994 gegen die beklagte\nX. geltend machen.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nZu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht\neinen auf die Klägerin übergegangenen Anspruch aus dem\nGesichtspunkt der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB in Verbindung\nmit § 67 VVG) verneint. Es entspricht der klar geäußerten und vom\nerkennenden Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGHZ\n87, 253 ff.), daß es sich bei der einem Zivildienstleistenden\nobliegenden Pflicht, das ihm dienstlich anvertraute Sacheigentum\nseiner Beschäftigungsstelle sorgsam zu behandeln, nicht um eine\nnach außen gerichtete, erkennbar gerade dem Schutz der jeweiligen\njuristischen Person dienende Amtspflicht handelt, sondern um eine\nim Innenverhältnis bestehende Pflicht, die die ordnungsgemäße\nDurchführung der von der X. und der Beschäftigungsstelle gemeinsam\nzu erledigenden Aufgabe sicherstellen soll. Der\nZivildienstleistende tritt seiner Beschäftigungsstelle nicht wie\neinem normalen Staatsbürger entgegen, vielmehr bilden Staat und\nBeschäftigungsbehörde eine Einheit, so daß es am Merkmal der\nVerletzung einer drittgerichteten Amtspflicht fehlt. Diese klare\nRechtsprechung hat der BGH keineswegs etwa später aufgegeben oder\nmodifiziert. Die von der Klägerin angeführte Entscheidung (BGH NJW\n1992,1227 f) ist schon deshalb mit Fällen der vorliegenden Art\nnicht vergleichbar, weil es dort anders als im hier zu\nentscheidenden Fall an einer Aufgabe, die dem Geschädigten\ngemeinsam mit dem Staat übertragen worden wäre und an deren\nErfüllung beide Teile gleichsinnig zusammenwirken, von vornherein\nfehlte.\n\n5\n\nDiese Rechtsprechung des BGH bedarf aber auch keiner Korrektur,\nauch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß damit dem Versicherer der\nBeschäftigungsstelle der üblicherweise - bei grobem Verschulden -\ngegebene Rückgriffsanspruch gegen den unfallverursachenden Fahrer\nverwehrt wäre. Zum einen gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, daß\nbei Vorliegen groben Verschuldens dem Versicherer stets der\nRückgriff möglich sein müsse. Wo das Gesetz dem Geschädigten\n(ausnahmsweise) keinen Anspruch gewährt, kann auch der Versicherer\nkeinen Anspruch haben. Zum anderen erscheint es dem Senat durchaus\nnicht als zwingend, daß der Beschäftigungsstelle in Fällen der\nvorliegenden Art kein Anspruch gegen den Zivildienstleistenden\nbeziehungsweise gegen die beklagte X. zustehen soll. Zu erwägen\n(wenn auch letztlich wohl eher zweifelhaft) wären insoweit etwa\nAnsprüche aus § 6 ZDG, aus positiver Verletzung des zwischen der\nBeschäftigungsstelle und der Beklagten bestehenden\nöffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses (vgl. hierzu BGH NVwZ\n1990, 1103f., ferner Beschluß vom 26.3.1997 - III ZR 295/96 -,\nUrteil vom 15.5.1997 - III ZR 250/95 - n.v.) oder aus einem\neventuell anzunehmenden öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis\nzwischen Beklagter und Beschäftigungsstelle. Zu erwägen wäre aber\nvor allem ein Anspruch der Beschäftigungsstelle aus dem\nöffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis, einen etwaigen Innenregreß\ngegen den Zivildienstleistenden nach § 34 ZDG im Wege der\nDrittschadensliquidation geltend zu machen oder sich im Verhältnis\nzur Beschäftigungsstelle so behandeln zu lassen, als ob er geltend\ngemacht worden wäre. Ferner hat der BGH bislang ausdrücklich offen\ngelassen, ob in Fällen grober Fahrlässigkeit, bei denen ein\nAnspruch der Beschäftigungsstelle aus Art. 34 GG, § 839 BGB nur\ndeshalb scheitert, weil es an einer drittgerichteten Amtspflicht\nfehlt, nicht doch ein unmittelbarer Anspruch gegen den\nZivildienstleistenden aus § 823 BGB anzuerkennen sei (BGHZ 87, 253,\n258). Aus den unter 2. darzulegenden Gründen bedürfen diese Fragen,\ndie - soweit ersichtlich - in der höchstrichterlichen\nRechtsprechung noch keine Klärung erfahren haben, allerdings hier\nkeiner Entscheidung.\n\n6\n\nSchließlich hat die Klägerin auch keinen Amtshaftungsanspruch\nwegen einer vom Zivildienstleistenden unmittelbar ihr gegenüber\nbestehenden Amtspflicht. Insoweit gelten die Erwägungen, die zur\nVerneinung einer Amtspflicht im Verhältnis zur Beschäftigungsstelle\nführen, entsprechend. Der hinter der Beschäftigungsstelle stehende\nVersicherer kann nicht anders beurteilt werden als die\nBeschäftigungsstelle selbst. Wenn diese nicht \"Dritter\" im Sinne\nvon § 839 BGB ist, kann es auch nicht deren Kasko- oder\nHaftpflichtversicherer sein.\n\n7\n\n2.\n\n8\n\nDer Klägerin steht hier aber unabhängig von den vorstehenden\nErwägungen schon deshalb kein Rückgriffsanspruch zu, weil das den\nUnfall verursachende Verhalten des Zivildienstleistenden nicht als\ngrob fahrlässig anzusehen ist. Gegen den berechtigten Fahrer kann\ndie Klägerin nach § 15 Abs. 2 AKB nur Rückgriff nehmen, wenn dem\nFahrer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Grobe\nFahrlässigkeit setzt ein erheblich gesteigertes Maß an Verschulden\nvoraus, das Verhalten des Fahrers muß nach gefestigter\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung objektiv die im Verkehr\nerforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzen (\ngrundlegend RGZ 141, 131), was anzunehmen ist, wenn schon\neinfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und\nMaßnahmen nicht ergriffen werden, die jedem einleuchten müssen (RGZ\n163, 106; BGHZ 10, 14, std. Rspr., zuletzt etwa BGH NJW-RR 1989,\n339,340) und es muß subjektiv unentschuldbar sein (BGH NJW 1986,\n2838,2839; NJW 1989, 141). Was in der konkreten Situation als\neinfachste, naheliegendste Überlegung bzw. als besonders\nschwerwiegend zu beurteilende Sorgfaltspflichtverletzung anzusehen\nist, entzieht sich grundsätzlich einer typisierenden\nBetrachtungsweise. Insbesondere wird im Regelfall ein Verhalten\nnicht als grob fahrlässig zu beurteilen sein, das sich als\nsogenanntes Augenblicksversagen darstellt (BGH VersR 1989,\n840).\n\n9\n\nEntsprechend diesen Grundsätzen kann nicht davon ausgegangen\nwerden, daß ein Umdrehen des Fahrers während der Fahrt und damit\nein bewußtes Abwenden vom Verkehr und von der Bedienung des\nFahrzeugs automatisch den Vorwurf grober Fahlässigkeit begründet.\nInsoweit muß vielmehr neben der objektiven Gefährlichkeit des\nHandelns, nämlich der Dauer und Intensität des Abwendens, der\nVerkehrssituation und hier insbesondere der Geschwindigkeit des\neigenen Fahrzeugs, der Dichte des Verkehrs und des Abstands zu\nvorausfahrenden Fahrzeugen, auch subjektiv der Anlaß berücksichtigt\nwerden, der zu dem Verhalten des Fahrers geführt hat. Ein nichtiger\noder unwichtiger Grund, die Aufmerksamkeit auf verkehrsfremde Dinge\nzu lenken, muß naturgemäß anders beurteilt werden als ein zumindest\nplausibler oder gar triftiger Anlaß, der zwar nicht zum Entfallen\njeglichen Schuldvorwurfs führt, wohl aber zu einer milderen\nBeurteilung des Verschuldensumfangs. Dementsprechend läßt sich auch\nder nahezu unübersehbaren Rechtsprechung keinesfalls eine\nverallgemeinerbare Tendenz entnehmen. Wenn etwa im Umdrehen eines\nFahrers, um einen mitgeführten Gegenstand auf den Rücksitz zu legen\n(so im Fall des OLG Frankfurt VersR 1973, 610) oder um einem\nKleinkind ein Fläschchen zu geben (so bei LG Coburg SP 1994, 196)\noder beim Aufheben von Gegenständen vom Fahrzeugboden (nur\nbeispielhaft OLG Karlsruhe ZfS 1994, 95 f) grobe Fahrlässigkeit\nbejaht wird, so handelt es sich hier auch deshalb um ein besonders\ngesteigertes Maß an Verschulden, weil neben der objektiven\nGefährlichkeit des Handelns durchgängig ein Anlaß vorliegt, der aus\nSicht eines vernünftigen, besonnenen Verkehrsteilnehmers als nicht\noder kaum mehr verständlich anzusehen ist. Aber selbst bei\nHandlungen der vorstehenden Art ist stets eine die Gesamtumstände\nabwägende, differenzierende Betrachtungsweise geboten und\nkeineswegs automatisch der Vorwurf grober Fahrlässigkeit\ngerechtfertigt (vgl. nur beispielhaft OLG Bamberg DAR 1984, 22 f.,\nwo beim Suchen nach einer Musikcassette grobe Fahrlässigkeit\nverneint wurde).\n\n10\n\nBei Anlegen dieser Maßstäbe kann schon aufgrund des Vorbringens\nder Klägerin in dem hier zu beurteilenden Fall weder vom Vorliegen\nder objektiven noch der subjektiven Komponente grober\nFahrlässigkeit ausgegangen werden. In ihrer Darlegung des\nUnfallgeschehens bezieht sich die Klägerin ausschließlich auf den\nVortrag des Zivildienstleistenden Dengler im Rahmen des gegen ihn\ngeführten Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Grimma. Danach hatte\nder Zivildienstleistende eine offene Landstraße mit einer\nGeschwindigkeit von 50 km/h befahren und einen Sicherheitsabstand\nvon mindestens 35 bis 40 Metern eingehalten. Er hatte sich dabei -\nwie ausdrücklich vorgetragen worden war - \"kurzzeitig\" umgewandt,\nweil sich die im Fonds des Wagens sitzenden beiden behinderten\nKinder stritten und schlugen, und weil sie versuchten, sich aus\nihren Sicherheitsgurten zu befreien. Er hatte die Kinder lautstark\nzur Ordnung gerufen, was auch gelungen war. Wenn sich ein Fahrer in\neiner derartigen Situation für kurze Zeit umwendet, läßt er\nkeineswegs Vorsichtsmaßnahmen außer acht, die jedermann\neinleuchten. Für eine Landstraße, die eine weit höhere\nGeschwindigkeit zuläßt, kann eine Geschwindigkeit von 50 km/h als\nmäßig und ein Sicherheitsabstand von 35 bis 40 Metern zum\nvorausfahrenden Fahrzeug als ausreichend angesehen werden.\nAnhaltspunkte dafür, daß unmittelbar vor dem Umdrehen mit einem\nplötzlichen Abbremsen eines vorausfahrenden Fahrzeugs gerechnet\nwerden mußte, fehlen. Auch ist ein kurzzeitiges Umdrehen nicht\nschlechthin pflichtwidrig, sondern kann unter Umständen, etwa beim\nFahrbahnwechsel, verkehrsbedingt geboten sein. Von einer besonderen\nGefährlichkeit des Handelns kann also schon nicht die Rede sein.\nErst recht liegt keine subjektive Unentschuldbarkeit vor. Der\nZivildienstleistende hatte nicht nur einen vernünftigen, sondern\nsogar einen überaus triftigen Anlaß, sich nach den Kindern\numzuwenden, wenn - wovon der Senat auszugehen hat - sich die Kinder\ntatsächlich anschickten, sich aus den Sicherheitsgurten zu\nbefreien. Hier war ein sofortiges Handeln des Fahrers sogar\nunerläßlich, um die Sicherheit der Fahrzeuginsassen wieder\nherzustellen. Ob der Fahrer gehalten war, das Fahrzeug zum\nnächstmöglichen Zeitpunkt zum Stehen zu bringen, um die Lage\nmöglichst gefahrlos zu klären, mag dahinstehen. Das Umwenden zu den\nKindern, um sie lautstark zur Ordnung zu rufen, kann wegen der\nerheblichen Ablenkung vom Straßenverkehr möglicherweise als\nfahrerische Fehlentscheidung gewertet werden. Jedoch würde ein\nsolcher Vorwurf verhältnismäßig gering wiegen und als typisches\nAugenblicksversagen einzustufen sein. Das Verhalten des Fahrers war\nnicht ungeeignet, um die im Fahrzeug selbst entstandene Gefahr zu\nbeseitigen (es zeigte sogar den gewünschten Erfolg), und es war\njedenfalls sinnvoll, sich durch - wenn auch wohl nur äußerst kurzes\n- Umwenden einen verläßlicheren Überblick über die Situation zu\nverschaffen. Vor allem aber ist bei der Frage, ob der Fahrer\nsubjektiv unentschuldbar handelte, zu berücksichtigen, daß er\nsofort handeln mußte und im Hinblick auf die in jedem Fall gegebene\nGefährdungslage eine Abwägung treffen mußte. Sollte er hier\nüberfordert gewesen sein und sich falsch entschieden haben, war\ndies jedenfalls nicht subjektiv \"unentschuldbar\".\n\n11\n\nEiner Zulassung der Revision bedurfte es nicht. Als typischer\nEinzelfall, bei dem es allein auf die konkreten Einzelfallumstände\nankommt, hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Auch weicht\nder Senat nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder\ndes Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713\nZPO.\n\n13\n\nStreitwert: 7.568,26 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310939","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-15/7-u-215-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310939","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310939","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-15/7-u-215-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310939","retrieved":"2026-07-09 03:41:14.757423+00:00"}}