{"status":"available","doknr":"OLD310937","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0715.15U215.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-07-15","aktenzeichen":"15 U 215/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg,\nwährend die Anschlußberufung des Klägers - soweit diese nach der\nübereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärung weiter verfolgt\nwird - unbegründet ist.\n\n3\n\nDie Klage war abzuweisen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf\nGeldentschädigung wegen der Veröffentlichung eines Nacktfotos von\nihm in dem Läufermagazin \"S.\", Ausgabe 3/96 vom März 1996, nicht\nzu.\n\n4\n\nDie besonderen Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung\nbei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zum Ausgleich des\nimmateriellen Schadens eine Geldentschädigung gewährt, sind im\nvorliegenden Fall nicht erfüllt.\n\n5\n\nNach ständiger Rechtsprechung steht dem Opfer einer Verletzung\ndes allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf eine\nGeldentschädigung zu, wenn es sich um einen schwerwiegenden\nEingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise\nbefriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine Verletzung des\nPersönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer\nGeldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung\nund Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlaß und Beweggrund des\nHandelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. BGH NJW\n1995, 861, 864 m.w.N.).\n\n6\n\nUnter Berücksichtigung aller Umstände stellt sich die\nVeröffentlichung des Nacktfotos in der Läuferzeitschrift als ein\nnicht so schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des\nKlägers dar, daß das unabweisbare Bedürfnis bestünde, ihm\nwenigstens einen gewissen finanziellen Ausgleich für die erlittene\nideelle Beeinträchtigung zu gewähren.\n\n7\n\nDem Kläger ist einzuräumen, daß die Beklagten zu 1) und 2) durch\ndie Veröffentlichung des Nacktfotos bzw. die Beklagten zu 3) und 4)\ndurch die Weitergabe des Fotos an die Beklagte zu 1) zum Zwecke der\nVeröffentlichung das Recht des Klägers am eigenen Bild verletzt und\ndamit zugleich rechtswidrig und schuldhaft in sein\nPersönlichkeitsrecht eingegriffen haben (§§ 22 KUG, 823 Abs. 1, 840\nBGB, Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz).\n\n8\n\nDer Kläger hatte in die Verbreitung des Fotos nicht\neingewilligt. Auch lag keine stillschweigende Einwilligung darin,\ndaß er in der Öffentlichkeit nackt am Strand gelaufen ist.\n\n9\n\nDie Beklagten wenden mit der Berufung im wesentlichen ein, die\nVeröffentlichung sei auch gegen den Willen des Klägers gemäß\nArtikel 5 Grundgesetz erlaubt, weil die Veröffentlichung einem\nberechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit Rechnung\ntrage. Es werde darauf aufmerksam gemacht, daß man seine\npersönliche Freiheit nicht ungeachtet der Empfindungen seiner\nMitmenschen und ohne Rücksicht auf die Landessitten ausüben dürfe.\nDas Verhalten des Klägers widerspreche eklatant dem Anstands- und\nSittlichkeitsdenken der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung in\nSpanien, aber auch in Deutschland.\n\n10\n\nDie Freiheitsrechte des Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz finden nach\nArtikel 5 Abs. 2 Grundgesetz ihre Schranken in den Vorschriften der\nallgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der\nJugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Zu den allgemeinen\nGesetzen zählen die §§ 22, 23 KUG, die nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts (NJW 1973, 1226, 1228 - Lebach-Fall) den\nAnforderungen des Artikel 5 Abs. 2 Grundgesetz entsprechen. Damit\nist die Veröffentlichung nur erlaubt, wenn die Voraussetzungen des\n§ 23 Abs. 1 KUG erfüllt sind. Hier kommt allein § 23 Abs. 1 Ziffer\n1 KUG in Betracht. Um ein Bildnis aus dem Bereich der\nZeitgeschichte handelt es sich aber auch nach dem Vortrag der\nBeklagten nicht. Der Kläger als Abbildungsgegenstand ist weder\nabsolute noch relative Person der Zeitgeschichte. Nach seinem\nVorbringen ist er zwar \"in der Läufer- und Sportszene sehr wohl\neine bekannte Größe\". Die von ihm in der Klageschrift aufgeführten\nsportlichen und organisatorischen Leistungen, die im übrigen einige\nJahre zurückliegen, dürften aber kaum geeignet sein, ihn in bezug\nauf seine sportliche Betätigung als in das Blickfeld der\nÖffentlichkeit getreten anzusehen und anzunehmen, daß insoweit ein\nsachentsprechendes Informationsinteresse besteht. Auch die Parteien\ngehen nicht davon aus, daß der Kläger als Sportler derart bekannt\nist, daß er allein deshalb als relative Person der Zeitgeschichte\nzu behandeln wäre.\n\n11\n\nEntscheidend war daher nur, ob der Kläger sich durch die\nStrandläufe auf Fuerteventura derart auffällig verhalten hat, daß\ner allein deswegen zur relativen Person der Zeitgeschichte geworden\nist. Hiervon kann aber auch nach dem Beklagtenvortrag nicht\nausgegangen werden. Der Kläger ist unbekleidet regelmäßig zwischen\n6 und 14 km in eine Richtung an einem Strand entlang gelaufen, an\ndem FKK geduldet wird. Dort sonnten, badeten und spielten sowohl\nbekleidete als auch unbekleidete Personen. Der Kläger lief\nunmittelbar am Wasser entlang, was bei Flut auch bedeuten mag, daß\ner die am Strand liegenden Personen in geringer Entfernung\npassierte. Aus welchen Gründen er mit diesem Nacktjoggen das\nAnstands- und Sittlichkeitsgefühl der Menschen am Strand oder der\nInselbevölkerung mehr verletzt haben soll als die dort nackt\nbadenden, sonnenden oder spielenden Menschen, haben die Beklagten\nnicht substantiert vorgetragen. Indem der Kläger am Strand entlang\ngelaufen ist, hat er sich nicht provokativer einer breiten\nÖffentlichkeit zur Schau gestellt als die übrigen Personen, die\nsich dort aufgehalten haben. Auch diese haben sich nicht \"auf\nabseits gelegene verschwiegene Stellen zurückgezogen\" (vgl.\nBeklagtenvortrag Blatt 103 d. A.). Mithin ist nicht erkennbar, daß\nsich das Laufen des Klägers so sehr von dem Verhalten der übrigen\nunbekleideten Personen am Strand unterschieden hat, daß alleine\naufgrund seiner Verhaltensweise ein Informationsinteresse der\nÖffentlichkeit entstanden wäre.\n\n12\n\nDie Veröffentlichung des Nacktfotos könnte nur dann nicht als\nwiderrechtlich im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn\ninnerhalb der Spannungslage zwischen dem in Artikel 2 Abs. 1 i. V.\nm. Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz garantierten Schutz der\nPersönlichkeit und der freien Berichterstattung durch die Beklagte\nzu 1) gemäß Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz im Streitfall dem\nPublikationsinteresse trotz der nach Artikel 5 Abs. 2 Grundgesetz\nzu beachtenden Schranke durch die verfassungskonform auszulegende\nVorschrift des § 22 KUG der Vorrang einzuräumen, der Konflikt\nzwischen den verfassungsrechtlich geschützten Interessenbereichen\nder Parteien also zu Gunsten der Beklagten zu lösen wäre (vgl. BGH\nNJW 1985, 1617, 1618). Die Güterabwägung zwischen den\nwiderstreitenden Interessen der Parteien führt aber dazu, daß dem\nRecht des Klägers zur alleinigen Bestimmung über die\nVeröffentlichung seines Fotos Vorrang vor dem Publikationsinteresse\nbeizumessen ist. Durch die Veröffentlichung wird jedenfalls in den\nengeren Bereich der Privatsphäre des Klägers und sein Recht\neingegriffen, selbst darüber zu bestimmen, wer ihn in unbekleidetem\nZustand sieht. Dieses Recht ist nicht etwa deshalb weniger\nschutzwürdig, weil sich der Kläger durch sein Verhalten in gewissem\nUmfang selbst der Öffentlichkeit zur Schau gestellt hat. Die\nÖffentlichkeit am Strand, die jedenfalls zum Teil auch aus\nunbekleideten Personen bestand, ist eine andere als die der Leser\ndes Läufermagazins \"S.\". Das Anliegen der Beklagten, auf einen nach\nihrer Auffassung bestehenden Mißstand hinzuweisen, rechtfertigt\nnicht die Veröffentlichung eines Fotos vom Kläger, auf dem dieser\nzu erkennen ist. Daher kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht\ndarauf an, daß die Veröffentlichung nicht zur Absatzsteigerung oder\naus Sensationslust erfolgt ist.\n\n13\n\nDie Beklagten haben sämtlich zumindest fahrlässig gehandelt, da\nsie nicht von einer Zulässigkeit der Veröffentlichung des\nNacktfotos ohne Einwilligung des Klägers ausgehen durften und sich\nrechtlich beraten lassen mußten, wenn ihnen die Rechtslage\nzweifelhaft erschien. Keineswegs hatten sie Veranlassung, davon\nauszugehen, daß der mit Sonnenbrille abgebildete Kläger auf dem\nFoto nicht erkannt werde.\n\n14\n\nDie Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist jedoch\nnicht als so schwerwiegend anzusehen, daß die Zubilligung einer\nGeldentschädigung zum Zwecke der Genugtuung für den erlittenen\nwiderrechtlichen Eingriff gerechtfertigt wäre.\n\n15\n\nDer Kläger begründet die Schwere der\nPersönlichkeitsrechtsverletzung in erster Linie damit, daß er in\nden ihm bekannten Läuferkreisen, in denen das Läufermagazin \"S.\"\nbezogen wird, wegen des Nacktfotos und des in der Bildunterschrift\nauszugsweise abgedruckten Spottgedichts \"Let him swing\"\n(\"Rhythmisch schwang er seine Beine - und im Takt schwang auch der\nKleine\") wiederholt \"gehänselt\" worden ist und auch heute noch - z.\nB. auf Laufveranstaltungen \"gehänselt\" und verunglimpft wird.\n\n16\n\nIn die Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände war aber\nauch einzubeziehen, daß der Kläger regelmäßig seit 1982 - bis zum\nFrühjahr 1996 insgesamt 28 mal - bei mehrwöchigen Aufenthalten auf\nFuerteventura täglich unbekleidet - mit Ausnahme von Sonnenbrille,\nSportschuhen, Armbanduhr und Pulsmesser - Trainingsläufe von 6 bis\nzu 14 Kilometern am öffentlichen Strand in eine Richtung\nabsolviert, die er ca. 1000 Meter von einem Ferienclub entfernt\nbeginnt. Er ist damit im Laufe der Jahre einer relativ breiten\nÖffentlichkeit bekanntgeworden, wie sich auch daran zeigt, daß er -\nneben seiner Ehefrau - 57 Zeugen namentlich benannt hat, die\nbekunden können, daß an seinem Verhalten niemand Anstoß genommen\nhat. Daß er selbst es auch als \"normal\" bezeichnet, auf\nFuerteventura nackt zu laufen und dabei von Inselbewohnern und\nTouristen beobachtet zu werden, belegt, daß er sich durch die von\neinem breiteren Publikum wahrgenommene Nacktheit nicht in seiner\nIntimsphäre beeinträchtigt fühlt. Wenn er sich auch einer anderen\nÖffentlichkeit präsentiert hat als dem Leserkreis der Zeitschrift\n\"S.\", die eine Auflage von ca. 18 000 Exemplaren hat, so mußte er\ndoch damit rechnen, daß im Laufe der 15 Jahre auch Leser des\nLäufermagazins auf Fuerteventura Urlaub machten und ihn dort\nunbekleidet trainieren sahen. Dies hat er aber bewußt in Kauf\ngenommen.\n\n17\n\nZu berücksichtigen war ferner, daß die Veröffentlichung der\nAbbildung weder als anstößig noch als obszön zu beurteilen ist. Das\nBild zeigt vielmehr einen sportlich trainierten, wohlgeformten\nKörper in Läuferhaltung. Den Begleittext zu der Abbildung muß der\nKläger als zulässige Meinungsäußerung hinnehmen.\n\n18\n\nEntscheidend war darüber hinaus, daß sich für den Leser der\nZeitschrift die Abbildung nur bei genauem Hinsehen als Nacktfoto\ndarstellt, da infolge der Handhaltung und dadurch bedingten\nSchattenbildung ein Unterschied zu einem mit einer Badehose\nbekleideten Körper kaum festzustellen ist. Jedenfalls sind auf der\nAbbildung die primären Geschlechtsmerkmale des Klägers nicht zu\nerkennen.\n\n19\n\nEine Verletzung der Privatsphäre des Klägers in besonders\nschwerer Weise und damit ein schwerwiegender Eingriff in das\nPersönlichkeitsrecht des Klägers, der unter dem Gesichtspunkt der\nGenugtuung (vgl. BGH NJW 1995, 861, 865) eine Geldentschädigung\nerforderte, kommt nach alledem nicht in Betracht (vgl. auch OLG\nMünchen AfP 1986, 69).\n\n20\n\nDies gilt auch unter Berücksichtigung einer weiteren\nVeröffentlichung des gleichen Fotos in der Zeitschrift \"Info C.\"\nvom 11.04.1996 im Rahmen des Abdrucks eines Leserbriefes der\nBeklagten zu 3) und 4). Auf dieser - kleineren -\nSchwarz-Weiß-Abbildung ist der Kläger kaum zu identifizieren. Im\nübrigen gehört der Leserkreis dieses deutschsprachigen\nWochenmagazins zu derjenigen Öffentlichkeit, der sich der Kläger\nbei seinen regelmäßigen Trainingsläufen bewußt gezeigt hat.\n\n21\n\nSchließlich war zu berücksichtigen, daß die Veröffentlichung im\nLäufermagazin \"S.\" von der Größe und Plazierung der Abbildung her\nin Verbindung mit dem - spöttischen - Begleittext nicht zur\nAbsatzsteigerung oder Befriedigung einer Sensationslust geeignet\nist. Aus der Sicht der Beklagten sollte sie der Aufdeckung eines\nMißstandes dienen und ein dem Anstands- und Sittlichkeitsdenken der\nInselbevölkerung widersprechendes Verhalten anprangern. Dieses\nInteresse wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß nur ein\nAusschnitt des Fotos veröffentlicht wurde und die an den\nBildrändern abgebildeten Nacktbadenden nicht zu erkennen sind.\n\n22\n\nKeineswegs hat die Beklagte zu 1) durch die Veröffentlichung\neines Beitrags unter dem Titel \"Moskitos lieben Läufer\" in dem Heft\n12/96 der Zeitschrift \"S.\" die Persönlichkeitsrechtsverletzung des\nKlägers weiterhin \"ausgebeutet\", wie der Kläger meint. Dieser\nArtikel enthält keinerlei Hinweise auf den Kläger. Das gilt auch\nfür den vom Kläger in der Berufungserwiderung zitierten Satz, der\neine Warnung vor Moskitos an insbesondere Nacktläufer und\nExhibitionisten enthält.\n\n23\n\nFür seine - bestrittene - Behauptung, die Beklagten\npräsentierten das beanstandete Foto des Klägers im Internet, hat\nder Kläger keinen Beweis angeboten.\n\n24\n\nSchließlich war eine Geldentschädigung nicht aus dem\nGesichtspunkt der Prävention (vgl. BGH a.a.O.) geboten. Es gibt\nkeinen Anhaltspunkt dafür, daß eine nochmalige Veröffentlichung des\nstreitgegenständlichen oder eines anderen Nacktfotos vom Kläger\nvorgesehen war.\n\n25\n\nAuf die Berufung der Beklagten war daher das angefochtene Urteil\nentsprechend abzuändern, während die Anschlußberufung des Klägers\nals unbegründet zurückzuweisen war.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung ergeht nach §§ 91, 91 a, 100 Abs. 1 ZPO.\nDie Entscheidung über die Kosten der I. Instanz war unter\nBerücksichtigung der entsprechenden Ausführungen im angefochtenen\nUrteil abzuändern. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren dem\nKläger in Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO auch insoweit\naufzuerlegen, als die Parteien hinsichtlich des Auskunftsanspruchs\nden Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt\nerklärt haben. Denn die insoweit in Anspruch genommenen Beklagten\nzu 3) und 4) hatten zur Erhebung der Auskunftsklage keine\nVeranlassung gegeben; vielmehr haben sie die begehrte Auskunft\nsofort nach ihrer Geltendmachung erteilt.\n\n27\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 11.000,00 DM (Berufung:\n3.000,00 DM; Anschlußberufung: 7.000,00 DM + 1.000,00 DM für den\nAuskunftsanspruch).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310937","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-15/15-u-215-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310937","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310937","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-15/15-u-215-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310937","retrieved":"2026-07-09 03:41:14.576255+00:00"}}