{"status":"available","doknr":"OLD310943","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0714.27W4.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-07-14","aktenzeichen":"27 W 4/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig. Da der Antrag des\nKonkursverwalters der Beklagten, die Verpflichtung der Klägerin zur\nKostentragung auszusprechen, zurückgewiesen worden ist, ist er\nselbst beschwert.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist begründet.\n\n4\n\nDie Beklagte war bei Zustellung der Klage am 18.11.1996 wegen\nder am 31.10.1996 erfolgten Konkurseröffnung über ihr Vermögen\ninsoweit nicht mehr prozeßführungsbefugt. Die\nProzeßführungsbefugnis über ihr konkursbefangenes Vermögen war\ngemäß § 6 KO auf den Konkursverwalter übergegangen\n(Zöller/Vollkommer, 19. Auflage, § 51 Randnote 7 am Ende). Das\nVersäumnisurteil vom 03.12.1996 ist daher gegen die Beklagte\nobjektiv zu Unrecht ergangen; die Klage hätte als unzulässig\nabgewiesen werden müssen. Das Recht, diesen Mangel geltend zu\nmachen, wird nicht nur dem Betroffenen, hier der Beklagten, sondern\nauch der richtigen Partei, also dem Konkursverwalter gewährt. Er\ndarf in den Rechtsstreit eintreten und den Mangel rügen. Das gilt\njedenfalls so lange, wie die Entscheidung noch derart geändert\nwerden darf, daß die Klage als unzulässig abgewiesen werden kann\n(Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 56 B III und III a; Stein/Jonas/Bork,\nZPO, 21. Aufl., § 56 Randnote 16). Der Konkursverwalter ist auch\ndurch Einlegung des Einspruchs in den Rechtsstreit eingetreten und\nhat den Mangel gerügt. Mit Schriftsatz vom 06.12.1996 hat der\nKonkursverwalter auf das Konkursverfahren und die Unterbrechung des\nVerfahrens gemäß § 240 ZPO hingewiesen und mit Schriftsatz vom\n24.12.1996 rechtzeitig Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom\n03.12.1996 eingelegt. Hierdurch ist er jedenfalls insoweit Partei\ndes Rechtsstreits geworden, als es um die Geltendmachung des\nMangels geht. Damit hat er einen eigenen Anspruch aus § 269 Abs. 3\nZPO erworben, der Klägerin seine Kosten aufzuerlegen, nach dem\ndiese die Klage zurückgenommen hat.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.\n\n6\n\nBeschwerdewert: bis 1.200,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310943","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-14/27-w-4-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310943","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310943","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-14/27-w-4-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310943","retrieved":"2026-07-09 03:41:15.087132+00:00"}}