{"status":"available","doknr":"OLD310944","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0714.16U7.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-07-14","aktenzeichen":"16 U 7/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht\neingelegt und begründet. In der Sache hat sie keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagte über den von dieser\nbereits gezahlten Betrag von 10.000,-- DM hinaus kein weiterer\nSchadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 14.167,54 DM nach §§\n7, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 3 Ziffer 1 PflVG zu. Das\nLandgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin für\ndie Schäden, die über die mit dem Betrag von 10.000,-- DM\nabgegoltenen Schäden hinausgehen, keinen Ersatz verlangen kann.\n\n4\n\nVoraussetzung für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin ist,\ndaß sie darlegen und beweisen kann, daß der Zeuge B. durch das\nAuffahren auf ihren Pkw BMW 325 i die geltend gemachten Schäden\nganz oder teilweise ursächlich herbeigeführt hat. Die Klägerin hat\nindes nicht bewiesen, daß der gesamte Fahrzeugschaden von dem\nZeugen B. verursacht worden ist. Sie hat darüber hinaus nicht\nschlüssig dargelegt, daß wenigstens ein bestimmter, näher\nabgegrenzter Teil der nunmehr noch geltend gemachten Schäden auf\nden Zusammenstoß zurückzuführen ist.\n\n5\n\nDer Sachverständige Dipl.-Ing. H. hat in seinem schriftlichen\nGutachten vom 21. März 1996 überzeugend ausgeführt, daß die in dem\nGutachten des Sachverständigen R. vom 21. Oktober 1994\ndokumentierten Schäden an dem Pkw der Klägerin nicht mit dem von\nihr geschilderten Unfallereignis im Zusammenhang mit dem Wenden des\nLkw durch den Zeugen B. vereinbar sind. Der Sachverständige H. hat\nbereits einen Teil der am Heck des Fahrzeugs der Klägerin\nvorhandenen Schäden als anhand des Unfallereignisses nicht\nnachvollziehbar angesehen. Darüber hinaus hat der Sachverständige\nanhand des Schadensbildes plausibel ausgeführt, daß insbesondere\nder Frontschaden, der Schaden an der Motoraufhängung und am\nvorderen rechten Radhaus sowie der Schaden am Dach des Fahrzeugs\nmit dem Unfallereignis in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang\nstehen. Die Feststellungen des Sachverständigen sind insbesondere\nauch deshalb plausibel, weil die Schäden am Fahrzeugheck nicht\ngravierend größer als die Schäden im vorderen Bereich des Fahrzeugs\nsind. Dies wäre jedoch bei einem Anstoß an das Fahrzeugheck zu\nerwarten gewesen, da der vordere Bereich eines Fahrzeugs aufgrund\nder konstruktiven Gegebenheiten und Möglichkeiten erheblich\nstabiler und widerstandsfähiger ist, als der Heckbereich. Der\nSachverständige hat in seinem ergänzenden Gutachten vom 23. August\n1996 diese Schäden auch in Anbetracht des nunmehr geänderten\nSachvortrags der Klägerin, der Sattelzug sei nicht beim Wenden,\nsondern beim Ausfahren von einem breiten parkplatzähnlichen\nStreifen mit der hinteren Aufliegerpartie gegen ihr Fahrzeug\ngestoßen und habe dieses gegen einen Baum gedrückt, nicht als\nnachvollziehbar angesehen. Dabei hat der Sachverständige\nüberzeugend auf das Spuren- und Schadensbild abgestellt. Es spielt\ndaher - insbesondere hinsichtlich der Schäden an der Fahrzeugfront\nund am Dach - keine entscheidende Rolle, mit welchem Fahrzeugteil\nder Sattelzug gegen den Pkw der Klägerin gestoßen ist. Das von der\nKlägerin vorgelegte Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing.\nH. vom 6. November 1996 ist nicht geeignet, die Feststellungen des\nSachverständigen H. zu erschüttern. Vielmehr ist der\nSachverständige H. in dem Gutachten ebenfalls zu dem Ergebnis\ngelangt, daß ein Teil der Schäden dem Unfallereignis nicht\nzugeordnet werden kann. Der Sachverständige hat ausgeführt, die\nBeschädigung des Felgenhorns sei aus der Anstoßkonstellation nicht\nabzuleiten. Ferner könne die Delle im Dach keinesfalls auf die\nAnstoßintensität von Front- und Heckschaden zurückgeführt\nwerden.\n\n6\n\nIn Anbetracht der oben dargelegten Umstände kommt auch eine\nVernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen B., W., L. und M.\nnicht in Betracht. Denn selbst wenn die Zeugen die Behauptung der\nKlägerin bestätigen sollten, das Fahrzeug habe in der Zeit bis kurz\nvor dem Unfall und in der Zeit nach dem Unfall keine weiteren,\nnicht unfallbedingten Schäden aufgewiesen, steht damit nicht fest,\ndaß die Schäden nicht bereits auf der Fahrt zu der späteren\nUnfallstelle - etwa durch ein anderes Unfallereignis - entstanden\nsind. Für diesen Zeitraum hat die Klägerin Zeugen nicht benannt, da\nsie sich nach ihrer Behauptung allein an der Unfallstelle befunden\nhat. Insbesondere hat auch der Zeuge M. - wie die Klägerin in der\nmündlichen Verhandlung am 16. Juni 1997 klargestellt hat - das\nFahrzeug zuletzt am Abend des Tages vor dem Unfall und sodann erst\nwieder nach dem Unfall gesehen.\n\n7\n\nStellt jedoch - wie hier - nach einem Verkehrsunfall ein\nSachverständiger überzeugend fest, daß keinesfalls alle geltend\ngemachten Unfallschäden auf das Unfallereignis, aus dem Ansprüche\nhergeleitet werden, zurückgeführt werden können, und bestreitet der\nAnspruchsteller dennoch jeglichen Vorschaden, so kann ihm auch\nnicht Ersatz für diejenigen Schäden zugesprochen werden, die nach\ndem Gutachten durchaus Folge des Unfallereignisses gewesen sein\nkönnten. Die Klage ist vielmehr insgesamt abzuweisen, wenn auch nur\ntheoretisch nicht auszuschließen ist, daß auch die kompatiblen\nSchäden schon durch einen vorausgegangenen Unfall verursacht sein\nkönnten ( vgl. Senat, Urteil vom 5. Februar 1996 - 16 U 54/95 -,\nOLGR 1996, 202 = ZAP 1996, 379, Fach 1 ). Die Klägerin kann daher\nweder die von ihr geltend gemachten weiteren Reparaturkosten, noch\nAusgleich für Wertminderung und Nutzungsentschädigung sowie Ersatz\nvon Rechtsanwaltskosten verlangen. Das Landgericht ist auch\nzutreffend davon ausgegangen, daß die Kosten für das Gutachten des\nSachverständigen R. in Höhe von 1.316,75 DM nicht zu ersetzen sind,\nda das Gutachten unbrauchbar ist. Das Gutachten ist nicht nur wegen\nder oben dargelegten unzutreffenden Feststellungen unbrauchbar,\nsondern ausgehend von den Feststellungen des Sachverständigen H.\nund des Sachverständigen H. auch deshalb, weil der Sachverständige\nR. die Schäden zu hoch kalkuliert hat.\n\n8\n\nDie Ausführungen der Klägerin in dem nach Schluß der mündlichen\nVerhandlung und nach Ablauf der Schriftsatznachlaßfrist\nnachgereichten Schriftsatz vom 3. Juli 1997 geben dem Senat keine\nVeranlassung, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO\nwiederzueröffnen. Das nachgereichte neue Vorbringen der Klägerin\nhinsichtlich weiterer Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing.\nH. zu der Beschädigung des Felgenhorns und der Delle im Dach\nrechtfertigt die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht.\nDas Vorbringen der Klägerin ist verspätet ( §§ 527, 296 a ZPO ), da\nsie eine weitere Stellungnahme des von ihr beauftragten\nSachverständigen bereits innerhalb der Berufungsbegründungsfrist,\nzumindest aber vor Schluß der mündlichen Verhandlung hätte\neinreichen können, zumal das Landgericht sich bereits in dem\nangefochtenen Urteil mit den Ausführungen des Sachverständigen\nDipl.-Ing. H. befaßt hat. Ungeachtet dessen hat der Sachverständige\nDipl.-Ing. H. in der ergänzenden Stellungnahme vom 30. Juni 1997\ndie Beschädigung der Felge nach wie vor dem Unfallereignis nicht\nzuordnen können. Hinsichtlich der Delle am Dach hat der\nSachverständige lediglich erklärt, ein Kollisionsversuch könne\nzeigen, ob dieser Schaden auf dem Unfall beruhe oder nicht. Die\nAusführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. geben daher keinen\nAnlaß zu Zweifeln an den Feststellungen des Sachverständigen\nDipl.-Ing. H.. Es kann daher dahinstehen, daß die Ausführungen des\nSachverständigen Dipl.-Ing. H. in der ergänzenden Stellungnahme vom\n30. Juni 1997 auch deshalb wenig nachvollziehbar sind, weil er noch\nin dem Privatgutachten vom 6. November 1996 ausgeführt hat, die\nDelle am Dach könne aufgrund der Intensität des Anstoßes\n\"keinesfalls abgeleitet\" werden, so daß \"die Kausalität sicherlich\nauszuschließen\" sei.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n10\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n11\n\nDer Gegenstandswert für das Berufungsverfahren und der Wert der\nBeschwer der Klägerin betragen 14.167,54 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310944","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-14/16-u-7-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310944","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310944","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-14/16-u-7-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310944","retrieved":"2026-07-09 03:41:15.166178+00:00"}}