{"status":"available","doknr":"OLD310950","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0711.26WF84.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-07-11","aktenzeichen":"26 WF 84/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen den im Tenor genannten\nBeschluß, mit dem der Familienrichter die Sache an die allgemeine\nZivilabteilung des Amtsgerichts abgegeben hat, ist nicht zulässig.\nDies folgt aus § 281 Abs. 2 S. 3 ZPO in entsprechender Anwendung.\nDanach ist ein Verweisungsbeschluß unanfechtbar. Entsprechendes\ngilt für einen Abgabebeschluß, wie er hier vom Familienrichter\nerlassen worden ist. Ein solcher Abgabebeschluß entfaltet zwar\nkeine Bindungswirkung wie ein Verweisungsbeschluß; er ist aber wie\nein Verweisungsbeschluß nach herrschender Meinung ebenfalls nicht\nselbständig anfechtbar (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 621\nRz. 96; Stein-Jonas-Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 281 Rz. 49).\n\n3\n\nDie Unanfechtbarkeit gilt auch dann, wenn die Abgabe zu Unrecht\nerfolgt ist (vgl. zur Qualifikation von Familiensachen z.B.\nZöller-Philippi, a.a.O., § 621 Rz. 6 m.w.N. und Fallbeispielen).\nEin Ausnahmefall etwa wegen willkürlicher Verweisung bzw. Abgabe\noder wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, bei dem\nnach Rechtsprechung und Lehre teilweise eine Anfechtbarkeit bejaht\nwird, liegt hier nicht vor.\n\n4\n\nDer Senat ist auch nicht gemäß § 36 Z. 6 ZPO zur Entscheidung\nberufen; denn es handelt sich hier nicht um einen sogenannten\nnegativen Kompetenzkonflikt. Sowohl der Familienrichter als auch\nder Richter der allgemeinen Zivilabteilung des Amts- gerichts\nhalten die Sache für eine Nichtfamiliensache. Soweit sich der\nRichter der allgemeinen Zivilabteilung für nicht zuständig hält,\nbegründet sich dies allein in dem über die Zuständigkeit des\nAmtsgerichts hinausgehenden Streitwert von 24.660,00 DM, der in die\nZuständigkeit des Landgerichts fällt. Das aber ist keine Frage der\nAbgrenzung von Familiensachen zu allgemeinen zivilrechtlichen\nStreitigkeiten und damit kein Fall eines negativen\nKompetenzkonflikts.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310950","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-11/26-wf-84-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310950","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310950","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-11/26-wf-84-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310950","retrieved":"2026-07-09 03:41:15.676148+00:00"}}