{"status":"available","doknr":"OLD310949","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0711.19W18.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-07-11","aktenzeichen":"19 W 18/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz\nund von Schmerzensgeld mit der Behauptung in Anspruch, sie sei am\n11.3.1994 beim Verlassen des Restaurants der von der Zweitbeklagten\nauf dem Grundstück O.straße 7 in K.-L. betriebenen Tennishalle auf\neinem Gitterrost mit dem Absatz ihres Schuhs hängengeblieben und\ngestürzt. Dabei habe sie sich einen offenen Bruch des Wadenbeins\nund des Schienbeins zugezogen. Nach Durchführung mehrerer\nOperationen und einer zweimonatigen Rehabilitation sei sie auch\nheute noch nicht schmerzfrei und könne sich nur eingeschränkt\nbewegen. Ein kürzlich noch eingesetzter Titannagel könne\nvoraussichtlich erst im kommenden Jahr entfernt werden.\n\n4\n\nDer Beklagte zu 1. erwarb das Sondereigentum an der Tennishalle\naufgrund notariellen Kaufvertrages vom 14.9.1993 vom Beklagten zu\n3.; die Eigentumsumschreibung erfolgte am 22.12.1995. Die Beklagte\nzu 2. hat die Tennisanlage nebst -halle vom Beklagten zu 3.\ngepachtet.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDie Beschwerde hat hinsichtlich der Zurückweisung des\nProzeßkostenhilfeantrages gegenüber den Beklagten zu 2. und 3. -\nvorläufigen - Erfolg; hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages\ngegenüber dem Beklagten zu 1. ist sie unbegründet.\n\n7\n\n1.\n\n8\n\nSoweit es die Inanspruchnahme des Beklagten zu 1. anbetrifft,\nhat das Landgericht die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe im Ergebnis\nzu Recht verweigert. Der Beklagte zu 1. ist unter keinem\nrechtlichen Gesichtspunkt zum Ersatz des der Klägerin aus dem\nbehaupteten Unfall vom 11.3.1994 entstandenen Schadens\nverpflichtet. Ihn traf nämlich im Unfallzeitpunkt bezüglich des\nTennishallengrundstücks keine Verkehrssicherungspflicht. Die\nallgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung\nanderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, daß jeder, der\nGefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze\nDritter zu treffen hat.\n\n9\n\nAnknüpfungspunkt für die Haftung ist danach die \"Eröffnung des\nVerkehrs\". Zur Gefahrenabwendung ist daher jeder verpflichtet, der\nin der Lage ist, über die Sache zu verfügen; das ist in erster\nLinie der Eigentümer. Eigentümer des Tennishallengrundstück im\nUnfallzeitpunkt - 11.3.1994 - war unstreitig noch nicht der\nBeklagte zu 1., sondern der Beklagte zu 3.. Die Umschreibung des\nEigentums erfolgte ebenfalls unwidersprochen erst am 22.12.1995\n(Bl. 1 a ff. AH). Der Umstand, daß im notariellen Kaufvertrag vom\n14.9.1993 der Besitz und die Nutzungen, die Gefahr und die Lasten\ndes vom Beklagten zu 1. erworbenen Miteigentumsanteils\n(Tennishalle) am 1.10.1993 auf ihn übergehen sollten, ist für die\nFrage der Verkehrssicherungspflichtigkeit ohne Belang. Die\nVerkehrssicherungspflicht gehört nicht zu den \"Lasten\" eines\nGrundstücks im Sinne von § 103 BGB. Dazu zählen nur die auf dem\nGrundstück liegenden Verpflichtungen zu Leistungen, die aus dem\nGrundstück zu entrichten sind und den Nutzungswert mindern (BGH NJW\n1990, 111 f.; OLG Hamm NJW 1989, 839,840 m.w.N.). Ebensowenig wie\ndie Streupflicht zählt auch die allgemeine\nVerkehrssicherungspflicht nicht hierzu, weil sie vom Eigentümer\npersönlich zu erbringen sind.\n\n10\n\nAuch soweit nach dem notariellen Kaufvertrag der Besitz an dem\nTennishallenobjekt am 1.10.1995 auf den Beklagten zu 1.\nübergegangen ist, vermag diese Übertragung des - mittelbaren -\nBesitzes (unmittelbare Besitzerin war die Beklagte zu 2. als\nBetreiberin bzw. Pächterin der Tennisanlage) keine\nVerkehrssicherungspflicht zu Lasten des Beklagten zu 1. zu\nbegründen. Die Verkehrssicherungspflicht wurzelt in der Zulassung\ndes Verkehrs und in der Gefahrenlage, die mit der Benutzung des\nbetreffenden Grundstücks entsteht (BGHZ 27, 278 = NJW 1958, 1234).\nDen Verkehr auf dem Tennishallengrundstück eröffnet hatte aber\nnicht der Beklagte zu 1., sondern der Beklagte zu 3. durch Abschluß\ndes Nutzungsvertrages mit dem tatsächlichen Betreiber der Anlage,\nder Beklagten zu 2..\n\n11\n\nAuch der Eintritt des Beklagten zu 1. in das Pacht- bzw.\nNutzungsverhältnis mit der Beklagten zu 2. begründete für den\nBeklagten zu 1. keine Verkehrssicherungspflicht, da sie nicht an\ndie Verpächterstellung, sondern an das Eigentum anknüpft.\n\n12\n\n2.\n\n13\n\nIm Verhältnis zu den Beklagten zu 2. und 3. ist die Beschwerde\nbegründet.\n\n14\n\nSie führt insoweit zur Aufhebung und zur Zurückverweisung der\nSache zur erneuten Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch\nder Klägerin. Eine eigene abschließende Entscheidung durch den\nSenat ist nicht veranlaßt, da das Landgericht die Frage offen\ngelassen hat, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine\nProzeßkostenhilfegewährung erfüllt sind. Die Klägerin hat unter dem\n20.2.1997 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse zur Akte gereicht, die zur Bejahung der\nwirtschaftlichen Voraussetzungen für die erstrebte\nProzeßkostenhilfegewährung nicht ausreicht. Die Erklärung nimmt\nBezug auf beigefügte Bescheinigungen der Stadt K. vom\n25.4./13.5.1996 über die Zahlung von Sozialhilfe. Diese\nBescheinigungen datieren vom 25.4./13.5.1996 und sind nicht mehr\nzeitnah. Für die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen ist\nvon der Klägerin eine aktuelle Bescheinigung über den Bezug von\nSozialhilfeleistungen.\n\n15\n\nDie Klägerin hat die sachlichen Grundlagen der geltend gemachten\nSchadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche mit beachtlichen\nBeweisangeboten schlüssig dargestellt. Das Landgericht war danach\nanzuweisen, der Klägerin im Rahmen der weiteren Entscheidung die\nProzeßkostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht zu\nversagen, soweit sie die Beklagten zu 2. und 3. in Anspruch\nnimmt.\n\n16\n\na)\n\n17\n\nSchlüssig vorgetragen und hinreichend erfolgversprechend ist\ngegenüber den Beklagten zu 2. und 3. ein Schadensersatzanspruch aus\n§ 823 Abs. 1 BGB und ein Schmerzensgeldanspruch aus § 847 BGB.\n\n18\n\nBeide Beklagten sind nach der Darstellung der Klägerin dieser\ngegenüber verkehrssicherungspflichtig gewesen: die Beklagte zu 2.\nals tatsächliche Betreiberin der Tennisanlage, in welche das\nRestaurant integriert ist, und der Beklagte zu 3. als damaliger\nEigentümer des Objekts.\n\n19\n\nEntsprechend den allgemein aus der Verkehrseröffnung sich\nergebenden Sicherungspflichten sind die Inhaber solcher Betriebe\n(Gastwirte, Hoteliers, Cafebesitzer, Internatsbetreiber, Pächter\nvon Geschäfts- , Gewerbe- oder Sportflächen) dafür verantwortlich,\ndaß die Gäste ohne Gefahr für Körper, Gesundheit und Eigentum die\nRäume und Nebenräume und die Treppen innerhalb des Lokals sicher\nbenutzen können (Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 823 Rn.\n397). Zur Verkehrssicherungspflicht eines Inhabers der vorgenannten\nBetriebe gehört aber auch, daß er für die Sicherheit des\nAußenbereichs des Betriebs einschließlich seiner Zu- und Abgänge,\ninsbesondere der zum Betrieb oder Lokal führenden Treppen zu sorgen\nhat (OLG Düsseldorf VersR 1983, 925; OLG Köln NJW-RR 1996, 277;\nStaudinger/Schäfer, a.a.O.). Im Rahmen des Betriebes der\nTennisanlage einschließlich des Restaurants oblag der Beklagten zu\n2. als Pächterin die Sicherung der Zuwegung zum Pachtobjekt. Diese\nSicherungspflicht erstreckt sich auch auf den baulichen Zustand der\nZuwegung, da diese ausschließlich von Besuchern und Mitarbeitern\nder Tennisanlage benutzt wird.\n\n20\n\nNeben der Beklagten zu 2. als Betreiberin blieb der Beklagte zu\n3. als Eigentümer der Tennisanlage für deren baulichen Zustand und\ndie daraus für Besucher etwa entstehenden Gefahren verantwortlich.\nDie Verkehrssicherungspflicht war nicht von ihm auf die Betreiberin\nübertragen worden, wie er mit Schriftsatz vom 21.4.1997\nvorträgt.\n\n21\n\nDie Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, daß sie das\nTennishallen-Restaurant - von der Seite her kommend - auf dem in\nden Fotos 1-13 (Anlagen zum Schriftsatz vom 12.6.1997 - Bl. 49-55\nd.A.) skizzierten Weg betreten habe. Denselben Weg sei sie nach dem\nEssen zurückgegangen und beim Verlassen des braun gefliesten\nSockelbereichs zur Seite hin - also nicht zum Zugangsweg hin, der\nim Eckbereich des Sockels endet - in den unmittelbar vor dem Sockel\nbefindlichen Gitterrost getreten und zu Fall gekommen. Träfe dieses\n- von den Beklagten bestrittene, in tatsächlicher Hinsicht zu den\nÖrtlichkeiten des Sturzes näher aufzuklärende - Sachvorbringen der\nKlägerin zu, lägen die Voraussetzungen für eine Haftung aus §§ 847,\n823 Abs. 1 BGB vor. Die Klägerin wäre dann auf einem nicht durch\nGummimatten abgesicherten grobmaschigen Rost, das nicht zum\nBetreten bestimmt ist, zu Fall geraten, wofür die Beklagten zu 2.\nund 3. grundsätzlich einzustehen hätten. Anders wäre die Sachlage\ndagegen zu beurteilen, wenn sich vor dem Sockelabsatz - wie auf dem\nFoto 2 der Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.4.1997 (Bl.\n77 AH) eingezeichnet - zwei Blumenkübel zur Verhinderung des\nDurchgangs befunden hätten; in diesem Falle hätte sich die Klägerin\nunter grober Hintanstellung der Gebote eigener Sorgfalt in\nvorwerfbarer Weise selbst geschädigt (§ 254 BGB). Die Auffassung\ndes Landgerichts, die Klägerin habe den Unfall selbst zu vertreten,\nweil ihr der Weg zum Restaurant - den sie unverletzt beschritten\nhabe - bekannt gewesen sei, wird vom Senat nicht geteilt. Es gibt\nkeinen naturwissenschaftlich begründeten oder begründbaren\nErfahrungssatz des Inhaltes, daß sich jeder Restaurantbesucher die\nEinzelheiten des Verlaufs und des Zustands der Zuwegung zum\nRestaurant einprägt und er sich beim Verlassen des Lokals oder des\nBetriebes wieder daran zu erinnern vermag.\n\n22\n\nb)\n\n23\n\nAuch hat die Klägerin konkret und nachvollziehbar einen ihr\nentstandenen materiellen Schaden dargelegt und hierzu Belege\nüberreicht. Das geforderte Schmerzensgeld erscheint unter\nBerücksichtigung der vorgetragenen Verletzungen, der Zahl und Dauer\nder erforderlichen Heilbehandlungsmaßnahmen und der behaupteten\nDauerfolgen - bei Zugrundelegung einer vollen Haftung der Beklagten\n- durchaus noch angemessen.\n\n24\n\nc)\n\n25\n\nDie Voraussetzungen des Feststellungsbegehrens sind von der\nKlägerin in tatsächlicher Hinsicht unter Beweis gestellt; schlüssig\ndargetan ist das Begehren nur, soweit die zukünftigen Ansprüche\nnicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.\nMit dieser Einschränkung hat das Feststellungsbegehren hinreichende\nAussicht auf Erfolg.\n\n26\n\nBeschwerdewert für die Anwaltsgebühren: 31.684,41 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310949","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-11/19-w-18-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310949","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310949","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-11/19-w-18-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310949","retrieved":"2026-07-09 03:41:15.594671+00:00"}}