{"status":"available","doknr":"OLD310948","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0711.19U231.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-07-11","aktenzeichen":"19 U 231/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung und\nZurückverweisung (§ 539 ZPO), weil das angefochtene Urteil\nverfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist; das Landgericht hat das\nrechtliche Gehör der Klägerin verletzt, hierauf beruht seine\nEntscheidung.\n\n3\n\nDie Klägerin hat einen der Höhe nach unstreitigen Restwerklohn\nvon 33.900,-- DM für Maler- und Wärmedämmputzarbeiten an dem\nWohnungseigentum der Beklagten mit der Behauptung eingeklagt, ihre\nArbeiten ordnungsgemäß erbracht zu haben. Nach Klageerhebung ist\nauf Antrag der Beklagten durch Beschluß der Kammer vom 4.4.1995 ein\nselbständiges Beweisverfahren wegen zahlreicher von den Beklagten\nbehaupteter Mängel eingeleitet worden. Die Beklagten haben zur\nVerteidigung auf ihre Schriftsätze im Beweisverfahren Bezug\ngenommen (Bl. 20, 21 d.A.).\n\n4\n\nDie Kammer hat sie mit Beschluß vom 27.4.1995 darauf\nhingewiesen, daß die bloße Bezugnahme auf die Schriftsätze im\nOH-Verfahren nicht zulässig sein dürfte und daß die Beklagten\ninsbesondere nicht dargetan hätten, welche Rechte sie aus den\nangeblichen Mängeln herleiten wollten (Bl. 22 d.A.). Hierauf ist\nkeine Reaktion der Beklagten erfolgt. Im Termin vom 21.9.1995, in\ndem keine Anträge gestellt worden sind, hat die Kammer angekündigt,\ndaß unmittelbar nach Eingang des Sachverständigengutachtens in dem\nOH-Verfahren Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werde (Bl.\n27 d.A.). Der Sachverständige K. hat unter dem 10.5.1996 ein\nGutachten erstattet, in dem er - bezogen auf die einzelnen\nWohnungen - Mängel festgestellt hat; er ist zu\nMängelbeseitigungskosten von 132.000,-- DM und einem verbleibenden\nMinderwert von 4.000,-- DM gelangt. Daraufhin ist durch Verfügung\nvom 27.6.1996 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10.10.1996\nbestimmt worden. Bis zu diesem Termin haben die Beklagten sich\nnicht zu dem Gutachten geäußert und auch sonst nicht zu erkennen\ngegeben, welche Rechte sie hieraus herleiten wollen.\n\n5\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Einzelrichter nach\nStellung der Anträge die Beklagte hiernach befragt, worauf diese\nerstrangig die Aufrechnung mit einem Wertminderungsanspruch von\n4.000,-- DM ausweislich des Gutachtens und hilfsweise mit einem\nVorschußanspruch in Höhe von 132.000,-- DM erklärt hat (Bl. 35\nd.A.). Daraufhin hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin\nVertagung beantragt. Über diesen Antrag hat die Kammer erst im\nUrteil entschieden, einen nach der mündlichen Verhandlung\neingereichten Schriftsatz der Klägerin, in dem sie den\nVertagungsantrag wiederholt und die Richtigkeit der gutachtlichen\nFeststellungen substantiiert bestritten hat, hat die Kammer nach §\n296 a ZPO nicht berücksichtigt.\n\n6\n\nDiese Verfahrensweise ist verfahrensfehlerhaft und verletzt das\nrechtliche Gehör der Klägerin. Denn sie hatte einen Anspruch auf\nVertagung nach § 227 ZPO, nachdem die Beklagte sich erstmals in\ndiesem Termin, und das auch nur auf Befragen des Gerichts, dazu\nerklärt hatte, welche Gegenrechte sie geltend machen wolle.\nDesweiteren folgt der Anspruch daraus, daß die Kammer zuvor\nausdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß sie eine bloße\nBezugnahme auf die im OH-Verfahren gewechselten Schriftsätze für\nnicht zulässig halte. Wenn die Kammer nunmehr davon abweichen\nwollte, so mußte sie der Klägerin Gelegenheit geben, sich sowohl\nhierauf wie auch auf die neuen Anträge der Beklagten einzustellen.\nSelbst wenn sie eine Vertagung für nicht geboten hielt, durfte sie\ndas Vorbringen der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom\n22.10.1996 nicht mit der Begründung unberücksichtigt lassen, die\nKlägerin habe keinen Antrag nach § 283 ZPO gestellt; denn im\nVertagungsantrag enthalten war als \"minus\" jedenfalls dieser\nAntrag. Davon abgesehen brauchte ihn die Klägerin nicht\nausdrücklich zu stellen, bevor nicht ihr Vertagungsantrag\nbeschieden war; wenn die Kammer sich hierzu nicht noch in der\nmündlichen Verhandlung in der Lage sah, mußte sie der Klägerin\nanschließend Gelegenheit hierzu geben.\n\n7\n\nHätte die Kammer den Schriftsatz der Klägerin vom 22.10.1996 und\nden ihm aus dem OH-Verfahren beigefügten vom 21.10.1996 (AH Bl. 34)\nberücksichtigt, dann hätte sie sich auch mit den zahlreichen von\nder Klägerin zum Gutachten aufgeworfenen Fragen und Beanstandungen\nbefassen und feststellen müssen, daß die vom Gutachter getroffenen\nFeststellungen keinesfalls zweifelsfrei waren und die Begutachtung\nnicht abgeschlossen ist; das betrifft die grundsätzlichen\nMängelfeststellungen wie auch die Zuordnung der Kosten der\nMängelbeseitigung zu den einzelnen Wohnungen. Deshalb konnte die\nKammer unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen\nBeanstandungen auch noch nicht abschließend die Höhe der\nWertminderung und der zur Aufrechnung gestellten\nMängelbeseitigungsansprüche, auch nicht als Mindestanspruch,\nfeststellen, so daß eine abschließende Entscheidung vor der\nStellungnahme des Sachverständigen hierzu nicht erfolgen konnte.\nTatsächlich ist der Sachverständige von der Kammer auch mit\nerneuten Feststellungen beauftragt worden, die derzeit noch nicht\nabgeschlossen sind (Bl. 135 d.A.). Nach der Behauptung der Klägerin\nsoll in dem vom Sachverständigen durchgeführten Termin vom\n27.5.1997 nur noch von einem Aufwendungsbedarf von 3.000,-- DM die\nRede gewesen sein, soweit es das Gewerk der Klägerin betrifft (Bl.\n138 d.A.).\n\n8\n\nGerichtskosten für das Berufungsverfahren werden gem. § 8 Abs. 1\nGKG nicht erhoben, da diese bei richtiger Behandlung der Sache\nnicht entstanden wären.\n\n9\n\nBerufungsstreitwert: 33.900,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-11/19-u-231-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-11/19-u-231-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310948","retrieved":"2026-07-09 03:41:15.511814+00:00"}}