{"status":"available","doknr":"OLD310951","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0711.11W21.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-07-11","aktenzeichen":"11 W 21/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Verfügungskläger haben in R.-R. ein Einfamilienhaus\nerrichtet; mit der Erstellung der hierfür notwendigen Pläne sowie\nder Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens hatten sie die\nArchitektin W. aus A. beauftragt; nach Erstellung des Rohbaues\nwurde der Architektenvertrag mit Frau W. einvernehmlich beendet und\nder Verfügungsbeklagte mit den weiteren Architektenleistungen von\nden Verfügungsklägern betraut (Vertrag vom 12. April 1996, Bl. 8 ff\nd.A.). Nachdem der Verfügungsbeklagte unter dem 15. Mai 1996 den\nVerfügungs-klägern eine Abschlagsrechnung über 25.078,42 DM (Bl.\n17/18 d.A.) zugeleitet hatte, kam es in der Folgezeit zwischen den\nParteien zu Differenzen, in deren weiteren Verlauf es zu\nbeiderseitigen Kündigungen des Vertragsverhältnisses kam (Bl. 19-22\nd.A.).\n\n3\n\nMit Schreiben vom 9. Juni 1996 (Bl. 24 d.A.) forderten die\nVerfügungskläger von dem Verfügungsbeklagten die Herausgabe\n\"sämtlicher Unterlagen\"; dies hat der Verfügungsbeklagte mit\nSchreiben vom 10. Juni 1996 (Bl. 25 d.A.), auf dessen Inhalt im\neinzelnen verwiesen wird, unter Hinweis auf ein bestehendes\n\"Rückbehaltungsrecht\" abgelehnt.\n\n4\n\nMit der Behauptung, sie seien auf die Aushändigung der\nBauunterlagen für die Fortsetzung des Bauvorhabens dringend\nangewiesen, haben die Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten auf\nHerausgabe der in ihrer Antragsschrift vom 24. Juni 1996, Seite 2,\naufgeführten Bauunterlagen in Anspruch genommen. Dem hat das\nLandgericht A. durch Beschluß vom 24. Juni 1996 (Bl. 29/30 d.A.)\nentsprochen.\n\n5\n\nDer Verfügungsbeklagte hat gegen den Beschluß vom 24. Juni 1996\nWiderspruch eingelegt; nachdem die Verfügungskläger die Unterlagen\nim Wege der Zwangsvollstreckung (vgl. Bl. 73 ff d.A.)\nzwischenzeitlich erhalten haben, ist das einstweilige\nVerfügungsverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt\nerklärt worden. Über die wechselseitigen Kostenanträge hat das\nLandgericht durch Beschluß vom 24. Januar 1997 (Bl. 89 ff d.A.),\nauf den wegen aller weiteren Einzelheiten verwiesen wird,\nentschieden; es hat die Kosten des einstweiligen\nVerfügungsverfahrens den Verfügungsklägern auferlegt, weil von\nihnen bereits ein Verfügungsgrund nicht hinreichend dargetan worden\nsei.\n\n6\n\nDie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der\nVerfügungs-kläger ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.\nDas Landgericht hat den Verfügungsklägern zu Unrecht die Kosten des\neinstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt; diese sind vielmehr\ndem Verfügungsbeklagten aufzuerlegen (§ 91 a ZPO):\n\n7\n\nDie Auffassung des Landgerichts, es fehle bereits deshalb an\neinem Verfügungsanspruch, weil gegen den Verfügungsbeklagten kein\nAnspruch auf Herausgabe von Original-Unterlagen bestanden habe, wie\ndies von den Verfügungsklägern verlangt worden sei, ist\nunzutreffend. Das Landgericht hat nämlich übersehen, daß ein\nArchitekt grundsätzlich nicht zur Herausgabe von\nOriginal-unterlagen verpflichtet ist, an denen er ein Urheberrecht\nbesitzt. Ob der Verfügungsbeklagte hier solche (eigenen)\nOriginalunterlagen in Händen hatte, ist zweifelhaft und kann auch\noffenbleiben; denn der Verfügungsbeklagte wäre in jedem Falle\nverpflichtet gewesen, von den Bauunterlagen, an denen er ein\n(eigenes) Urheberrecht besaß, den Verfügungsklägern Mutterpausen\nzur Verfügung zu stellen. Es entspricht herrschender Auffassung,\ndaß der Architekt mit dem Abschluß des Architektenvertrages in\naller Regel die urheberrechtliche Nutzungsbefugnis (an seiner\nPlanung) auf den Bauherrn überträgt, soweit diese zur Errichtung\ndes Bauwerks benötigt wird (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 8.\nAufl. 1996, Rdn. 1947 mit weiteren Nachweisen). Dies gilt auch,\nwenn die vertragliche Beziehung zwischen dem Bauherrn und\nArchitekten durch Kündigung beendet wird (BGH, BauR 1975, 363; OLG\nFrankfurt, BauR 1982, 295). Von daher bestanden gegen die\nFormulierung (und Begründung) des Verfügungsantrages keine\ndurchgreifenden Bedenken.\n\n8\n\nNach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der\nVerfügungskläger hatte Frau W. die Pläne (sowie die\nBaugenehmigungsunterlagen) im wesentlichen erstellt. An diesen\nPlänen und Unterlagen hatte Frau W., soweit diesen eine originelle\neigenschöpferische Darstellungsweise zu eigen war, ein\nUrheberrecht, das sie berechtigte, die Originalunterlagen in Besitz\nzu halten; sie war daher auch, nachdem sie von den Plänen und\nsonstigen Unterlagen Mutterpausen/Kopien an den Verfügungsbeklagten\nherausgegeben hatte, nicht mehr (gegenüber den Verfügungsklägern)\nverpflichtet, Zweitkopien herauszugeben und/oder anzufertigen;\ninsoweit konnte Frau W. die Verfügungskläger auch an den\nVerfügungsbeklagten verweisen, der die Unterlagen in Händen\nhielt.\n\n9\n\nDie Verfügungskläger hatten daher auch hinreichenden Anlaß, den\nVerfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung auf\nHerausgabe der Bauunterlagen in Anspruch zu nehmen, die sie für die\nFortsetzung des Bauvorhabens benötigten (vgl. OLG Düsseldorf,\nSchäfer/Finnern, Z.3.00 Bl. 115; OLG Frankfurt, BauR 1980, 285;\nWerner/Pastor, Rdn. 354).\n\n10\n\nDem Verfügungsbeklagten stand auch kein\nLeistungsverweigerungs-recht an den Unterlagen zu (Schreiben vom\n10. Juni 1996, Bl. 25 d.A.). Die Herausgabe der Pläne pp. konnte\nnicht von der vorherigen Begleichung der Abschlagszahlung abhängig\ngemacht werden (OLG Frankfurt, BauR 1982, 295), da der Architekt,\nwie dargelegt, hinsichtlich der Nutzungsbefugnis seiner Pläne\nvorleistungspflichtig ist und seine Gebührenansprüche deshalb\ngegebenenfalls nach §§ 648, 648 a BGB absichern muß (OLG Frankfurt,\na.a.O., S. 297).\n\n11\n\nIm Ergebnis ist deshalb festzustellen, daß der Verfügungsantrag\nder Verfügungskläger zulässig und begründet war; es entspricht\ndeshalb auch billigem Ermessen, die Kosten des übereinstimmend in\nder Hauptsache für erledigt erklärten einstweiligen\nVerfügungsverfahrens dem Verfügungsbeklagten aufzuerlegen.\n\n12\n\nDie Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens waren dem\nVerfügungsbeklagten insgesamt aufzuerlegen; der Verfügungsbeklagte\nhat zwar vorgetragen, er habe nicht alle Unterlagen \"in Besitz\".\nDemgegenüber haben die Verfügungskläger unwidersprochen\nvorgetragen, daß sie im Rahmen der Zwangsvollstreckung \"die\nUnterlagen\" erhalten hätten, die sie zur Fortsetzung des\nBauvorhabens benötigten (Bl. 83). Das bestätigt auch das\nüberreichte Vollstreckungsprotokoll des Obergerichtsvollziehers\nP.O. vom 28. Juni 1996 (Bl. 73 ff d.A.). Damit steht aber zur\nÜberzeugung des Senats fest, daß jedenfalls alle für die\nBauausführung erforderlichen Bauunterlagen, wie die\nAusführungsplanung, die Detailpläne sowie Leistungsverzeichnisse im\nBesitz des Verfügungsbeklagten waren und von ihm herausgegeben\nwurden. Ob von dem Verfügungsbeklagten auch geprüfte Rechnungen,\ndie Preisspiegel und das Bautagebuch oder Stundenzettel\nherausgegeben worden sind, kann dahinstehen, weil diese Unterlagen\n(streitwertmäßig) für das Verfügungsgesuch nicht ins Gewicht fallen\nund von daher auch eine anteilige Kostenquotierung nicht\nrechtfertigen. Insoweit kann für die Kostenverteilung nur\nentscheidend darauf abgestellt werden, ob der Verfügungsbeklagte\ndie für die Baudurchführung erforderlichen Unterlagen herausgegeben\nhat; und dies ist erkennbar der Fall.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §\n91 ZPO.\n\n14\n\nBeschwerdewert: Kosten des einstweiligen\nVerfügungsverfahrens","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310951","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-11/11-w-21-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310951","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310951","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-11/11-w-21-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310951","retrieved":"2026-07-09 03:41:15.754346+00:00"}}