{"status":"available","doknr":"OLD310957","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0709.27UF22.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-07-09","aktenzeichen":"27 UF 22/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.\n\n3\n\nDie Klägerin kann von dem Beklagten die Erstattung von\nSteuerberaterkosten in Höhe von insgesamt 1.695,56 DM\nverlangen.\n\n4\n\nDas Klagebegehren rechtfertigt sich daraus, daß die Klägerin auf\nWunsch des Beklagten jeweils die Anlage U zu den Steuererklärungen\ndes Beklagten für die Jahre 1993 und 1994, mit der dieser das\nbegrenzte Realsplitting geltend gemacht hat, unterschrieben hat.\nDie Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten, dem steuerlichen\nRealsplitting zuzustimmen, ist davon abhängig, daß der\nUnterhaltspflichtige die finanziellen Nachteile ausgleicht, die dem\nBerechtigten daraus erwachsen (BGH FamRZ 1983, 567; 1984, 1212;\n1988, 821). Zu diesen Nachteilen gehört in erster Linie die\nSteuerbelastung oder Steuermehrbelastung, die sich für den\nUnterhaltsempfänger aus der Versteuerung der erhaltenen\nUnterhaltszahlungen ergibt. Im Einzelfall können aber auch solche\nKosten darunter fallen, die der Unterhaltsberechtigte aus Anlaß der\nZustimmung zum Realsplitting zur sachgerechten Wahrnehmung seiner\nInteressen aufwendet. Einen Anspruch auf Erstattung der Vergütung\nfür die Inanspruchnahme eines Steuerberaters hat der\nUnterhaltsberechtigte zwar grundsätzlich nicht. Dies gilt\njedenfalls dann, wenn der Unterhaltspflichtige von vornherein\nverbindlich erklärt, daß er den anderen von den ihn dadurch\ntreffenden steuerlichen Lasten freistellt. In diesem Fall hat der\nUnterhaltsberechtigte im allgemeinen keinen Anlaß, wegen des\nRealsplittings noch den Rat oder die Unterstützung eines\nSteuerberaters in Anspruch zu nehmen (BGH FamRZ 1988, 821; vgl.\nauch Urteil des Senats vom 22.09.1993 - 27 UF 4/93 -).\n\n5\n\nDer Grundsatz, daß Kosten für den Steuerberater nicht zu\nerstatten sind, erfährt indessen Ausnahmen. Richtig ist zwar, daß\nder Beklagte vorprozessual seine Bereitschaft erklärt hat, die\nKlägerin von ihren steuerlichen Lasten infolge der Durchführung des\nRealsplittings freizustellen. Diese Erklärung schließt einen\nErstattungsanspruch der Klägerin jedoch nicht von vornherein aus.\nEine Verpflichtung, dem Unterhaltsberechtigten die Kosten für den\nSteuerberater zu ersetzen, kommt unter Umständen dann in Betracht,\nwenn der Unterhaltsgläubiger in steuerlichen Angelegenheiten\nunerfahren ist, nicht die Möglichkeit hat, an bereits vorliegende\nVeranlagungen und Bescheide anzuknüpfen, und es aus seiner\nverständigen Sicht auch nicht genügt, sich wegen lediglich\nergänzender Fragen an das Finanzamt zu wenden (vgl. BGH FamRZ 1988,\n821). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier hinsichtlich der\nSteuererklärungen für die Jahre 1993 und 1994 vor.\n\n6\n\nDie Klägerin hat die Steuererklärungen ausschließlich wegen der\nInanspruchnahme des steuerlichen Realsplittings durch den Beklagten\nabgeben müssen. In den vorgelegten Steuerbescheiden für die Jahre\n1993 und 1994 sind als Einkünfte allein die Unterhaltsleistungen\ndes Beklagten angegeben. Die Abgabe der Steuerklärungen war wegen\ndieser Unterhaltszahlungen erforderlich, da gem. § 56 Satz 1 Nr. 2\na EStDV eine Steuererklärungspflicht besteht, wenn der Gesamtbetrag\nder Einkünfte mehr als 12.203,00 DM betragen hat und darin keine\nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug\nvorgenommen worden ist, enthalten sind. Die durch das\nRealsplittingverfahren bedingte Notwendigkeit der Abgabe einer\nSteuererklärung genügt freilich für sich allein noch nicht, um der\nKlägerin einen Anspruch auf Erstattung von Steuerberaterkosten\nzuzubilligen. Unabhängig von etwaigen Erfahrungen der Klägerin in\nsteuerlichen Angelegenheiten wäre der Beklagte mit Kosten eines\nSteuerberaters für die Klägerin nicht zu belasten, wenn die Abgabe\nder Steuererklärungen mit geringem Aufwand und auch ohne besondere\nSachkenntnis unter ergänzender Mithilfe durch die Finanzbehörde\nhätte geschehen können. Die streitgegenständlichen\nSteuererklärungen trugen jedoch die Besonderheit, daß jeweils die\nAnlage FW - Förderung des Wohnungseigentums - auszufüllen war, wie\nsich auch aus den Hinweisen in den Steuerbescheiden auf die\n\"Steuerbegünstigung für die eigen- genutzte Wohnung\" ergibt. An\nSteuererklärungen und -bescheide für die vorausgegangenen Jahre\nkonnte die Klägerin insoweit nicht anknüpfen, da sie nach ihrer\nunwidersprochen gebliebenen Erklärung im Verhandlungstermin vor dem\nSenat die Eigentumswohnung, der die jeweilige Anlage zur\nSteuererklärung galt, erst 1992 erworben hatte. Für die Abgabe der\nSteuererklärung 1993 waren deshalb erstmals steuerliche Fragen im\nZusammenhang mit dem Erwerb von Wohnungseigentum zu klären, zu\nderen Beantwortung sich die Klägerin der Hilfe eines Steuerberaters\nbedienen durfte. Daß sie vor langer Zeit einmal selbst in einem\nSteuerberaterbüro angestellt gewesen war und dort einige\nErfahrungen auch im Umgang mit Steuererklärungen gesammelt hatte,\nsteht dem letztlich nicht entgegen. Abgesehen davon, daß ihre\nTätigkeit für einen Steuerberater annähernd 30 Jahre zurückliegt,\nhaben sich die Regeln über die Steuerbegünstigung für eigengenutzte\nWohnungen durch die Novellierung des Einkommenssteuergesetzes vom\n07.09.1990 (BGBl. I S. 1898) grundlegend geändert. Hinzu kommt, daß\ndie Klägerin aufgrund der bisherigen Praxis auf eine\nKostenerstattung durch den Beklagten vertrauen durfte. Wie im\nVerhandlungstermin vor dem Senat unstreitig gestellt, hatte der\nBeklagte der Klägerin die Steuerberatungskosten für die Jahre 1991\nund 1992 erstattet. Nachdem sich aufgrund des Erwerbs einer\nEigentumswohnung zusätzliche steuerliche Fragen im Zusammenhang mit\nden Steuererklärungen gestellt hatten, konnte sie daher erst recht\ndavon ausgehen, daß sie sich auf Kosten des Beklagten an einen\nSteuerberater wenden durfte.\n\n7\n\nDies gilt nicht nur für die Steuererklärung 1993, sondern auch\nfür diejenige betreffend das Jahr 1994. An sich hätte zwar die\nKlägerin bei der Abgabe der Steuererklärung für 1994 an die\nErklärung und den Steuerbescheid für das Vorjahr, für welches\nbereits die Anlage FW ausgefüllt worden war, anknüpfen und die\nErklärung ohne Inanspruchnahme eines Steuerberaters, ggfls. mit\nergänzender Hilfe des Finanzamts, abgeben können. In Zukunft wird\ndie Klägerin daher, sofern nicht Besonderheiten hinzutreten, den\nBeklagten auch nicht auf Erstattung von Steuerberaterkosten im\nZusammenhang mit der Unterzeichnung der Anlage U in Anspruch nehmen\nkönnen. Für das Jahr 1994 ist jedoch zu berücksichtigen, daß eine\nBezugnahme auf Steuerklärung und -bescheid für das Vorjahr deshalb\nnicht möglich war, weil die Steuererklärungen für 1993 und 1994\ngleichzeitig abgegeben worden waren. Dies zeigt das\nübereinstimmende Datum der Steuerbescheide für diese beiden Jahre -\nder 31.05.1996 - ebenso wie die vom gleichen Tag datierenden\nGebührenrechnungen des Steuerberaters A.. Demnach kann die Klägerin\nvon dem Beklagten die Erstattung der in den Gebührenrechnungen vom\n20.05.1996 ausgewiesenen Kosten von jeweils 847,87 DM, insgesamt\n1.695,56 DM, verlangen.\n\n8\n\nDie erstmals in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 09.06.1997\nvon dem Beklagten aufgestellte Behauptung, bei den\nstreitgegenständlichen Gebührenrechnungen handele es sich um\nGefälligkeitsrechnungen, da die Steuererklärungen von der Klägerin\nselbst gefertigt und eingereicht worden seien, gibt dem Senat\nkeinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da\ndieser neue Vortrag durch den gewährten Schriftsatznachlaß, der\nsich ausschließlich auf das im Verhandlungstermin überreichte\nSchreiben des Steuerberaters A. vom 28.05.1997 bezogen hat, nicht\ngedeckt ist. Abgesehen davon ergibt sich aus den jeweils an den\nSteuerberater A. als Empfangsbevollmächtigten für die Klägerin\nadressierten Steuerbescheiden für 1993 und 1994, daß dieser die\nbeiden Steuererklärungen tatsächlich als deren Steuerberater beim\nFinanzamt eingereicht hat. Die von der Klägerin vorgelegten\nSteuerbescheide - jeweils vom 31.05.1996 - lassen auch das in dem\nnachgelassenen Schriftsatz enthaltene Bestreiten des Beklagten, daß\nfür die Jahre überhaupt eine Steuererklärung eingereicht worden\nsei, als unverständlich erscheinen.\n\n9\n\nOb die Klägerin die Honorarrechnungen des Steuerberaters A.\ninzwischen beglichen hat, kann im Ergebnis offen bleiben. Zwar hat\nderjenige, der mit einer Verbindlichkeit belastet ist, gegen den\nErsatzpflichtigen grundsätzlich nur einen Freistellungsanspruch. Im\nSchadensersatzrecht ist jedoch anerkannt, daß ein Anspruch auf\nBefreiung von einer Verbindlichkeit nach § 250 Satz 2 BGB in eine\nGeldforderung übergeht, wenn der Geschädigte dem Schuldner\nerfolglos eine Frist zur Freistellung mit Ablehnungsandrohung\ngesetzt oder wenn der Schuldner diese ernsthaft und endgültig\nverweigert hat (BGH NJW 1989, 1216; 1992, 2222). Bei Übertragung\ndieses Rechtsgedankens auf den vorliegenden Sachverhalt kann die\nKlägerin von dem Beklagten die Zahlung der Honorarbeträge\nverlangen, nachdem dieser mit Anwaltschreiben vom 17.06.1996 die\nForderung der Klägerin nach Erstattung der Steuerberaterkosten\nnachdrücklich zurückgewiesen hat.\n\n10\n\nDie Zinsforderung ist unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gem.\n§§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713\nZPO.\n\n12\n\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 3. Juli\n1997 gibt dem Senat keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung\nwiederzueröffnen.\n\n13\n\nBerufungsstreitwert: 1.695,56 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310957","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-09/27-uf-22-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310957","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310957","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-09/27-uf-22-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310957","retrieved":"2026-07-09 03:41:16.277384+00:00"}}