{"status":"available","doknr":"OLD310964","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0707.16WX305.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-07-07","aktenzeichen":"16 Wx 305/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie - nach der gemäß § 22 Abs. 2 FGG zu gewährenden\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand - zulässige sofortige weitere\nBeschwerde (§ 45 Abs. 1 WEG) hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nAmts- und Landgericht haben im Ergebnis zu Recht die Anträge\nabgewiesen, den Beschluß der Wohnungeigentümerversammlung vom\n24.10.1994 zu TOP 7 für ungültig zu erklären und die Antragsgegner\nzu verpflichten, die aufgrund dieses Beschlusses durchgeführten\nbaulichen Maßnahmen rückgängig zu machen. Denn der Antragsteller\nhat einen Anspruch auf Ungültigerklärung des\nWohnungseigentümerbeschlusses vom 24.10.1994 zu TOP 7 verwirkt.\n\n4\n\nEin Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit\nhindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach\ndem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte\nund auch eingerichtet hat, daß dieser das Recht auch in Zukunft\nnicht geltend machen werde (vgl. BGH NJW 1982, 1999).\n\n5\n\nZwar hat der Antragsteller den Antrag auf eine Entscheidung\ngemäß § 43 Abs.1 Nr. 4 WEG am 11.11.1994 und damit rechtzeitig\nbinnen eines Monats seit der Beschlußfassung gestellt. Da er aber\nder Aufforderung des Amtsgerichts vom 14.11.1994 zur Einzahlung des\nKostenvorschusses nicht nachgekommen ist, sind die übrigen\nMitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Verwalter\nüber die Anfechtung nicht in Kenntnis gesetzt und ist das Verfahren\nbis zur Beantragung einer einstweiligen Anordnung am 28.10.1995\nnicht betrieben worden. Vielmehr haben die übrigen\nWohnungseigentümer erst durch die Zustellung dieses Antrags an den\nVerwalter am 02.11.1995 von der Beschlußanfechtung durch den\nAntragsteller erfahren.\n\n6\n\nDie Wohnungseigentümer müssen - wenn sie über eine\nBeschlußanfechtung nicht informiert werden - alsbald nach Ablauf\nder Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG darauf vertrauen\ndürfen, daß ein von ihnen gefaßter Beschluß bestandskräftig ist und\ndie beschlossenen Maßnahmen umgesetzt werden können, ohne eine\nInanspruchnahme auf Folgenbeseitigung befürchten zu müssen. Wird\ndas Anfechtungsverfahren aber ca. ein Jahr lang nicht betrieben und\nhatten die Wohnungseigentümer keine Kenntnis von der Anfechtung, so\ndürfen sie auf die Bestandskraft ihres Beschlusses vertrauen.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat sich durch das Nichtbetreiben des\nAnfechtungsverfahrens über ca. ein Jahr so verhalten, daß die\nübrigen Wohnungseigentümer sich darauf einrichten durften, eine\nfristgemäße Anfechtung sei nicht erfolgt. Sie haben sich auch\ntatsächlich darauf eingerichtet und am 21.10.1995 mit der\nAusführung der beschlossenen Baumaßnahmen begonnen. Damit ist die\nverspätete Geltendmachung der Anfechtung mit Treu und Glauben nicht\nvereinbar.\n\n8\n\nOb die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn der Beschluß\nder Wohnungeigentümer vom 24.10.1994 zu TOP 7 nichtig wäre, kann\ndahinstehen. Denn von einer Nichtigkeit ist auch dann nicht\nauszugehen, wenn die beschlossenen Maßnahmen (Herstellung eines\nPlattenweges neben dem Mülltonnenplatz zur Straße hin, Anbringung\neines Tores in der vorhandenen Einfriedigung an der Straßenfront,\nSchließung des vorhandenen Durchgangs zum Nachbargrundstück durch\nentsprechende Bepflanzung) eine bauliche Veränderung darstellen,\ndie gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG der Zustimmung aller\nWohnungseigentümer bedarf.\n\n9\n\nIst somit durch die Vorinstanzen der Beschluß der\nWohnungseigentümerversammlung zu Recht nicht für ungültig erklärt\nworden, so ist ein Anpruch auf Beseitigung der beschlossenen\nMaßnahmen nicht begründet, da auch das Gericht an diesen Beschluß\ngebunden ist.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung ergeht nach § 47 WEG. Es entspricht der\nBilligkeit, dem unterliegenden Antragsteller die Gerichtskosten\naufzuerlegen. Hingegen bestand kein Anlaß, von dem im\nWohnungseigentumsverfahren geltenden Grundsatz, wonach die\nBeteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben,\nabzuweichen.\n\n11\n\nGegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 2.000,00\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310964","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-07/16-wx-305-96","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310964","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310964","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-07/16-wx-305-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310964","retrieved":"2026-07-09 03:41:16.970579+00:00"}}