{"status":"available","doknr":"OLD310969","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0704.20U158.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-07-04","aktenzeichen":"20 U 158/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nAnläßlich der Versetzung des Klägers zu 1. als Generalkonsul an\ndas Generalkonsulat in D./S., beabsichtigten die Kläger, die\nVerwaltung ihres bis dahin bei der D. B. bestehenden Anlagedepots\neinem professionellen Vermögens-verwalter zu übertragen.\n\n3\n\nDas damalige Depot der Kläger bei der D. B. hatte einen\naktuellen Kurswert von ca. 465.000,00 DM, bezüglich der\nZusammensetzung des Depotbestands wird auf Bl. 10 AH Bezug\ngenommen. Die Kurse der Wertpapiere notierten seinerzeit\ngrößtenteils deutlich unter den Einstandskursen. Unter den\nDepotwerten befanden sich u.a. auch Optionsscheine auf Aktien der\nB., die die Kläger zum Einstandswert von rund 2.000,00 DM angekauft\nhatten. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Optionsscheine bei der\nD. hatten die Kläger am 13. März 1991 das bankenübliche\nInformationsblatt über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften\nunterzeichnet.\n\n4\n\nAuf besondere Empfehlung des ihnen bekannten Rechtsanwalts L.\nwandten sich die Kläger im August 1992 an die Beklagte zu 1. und\nbekundeten ihr Interesse am Abschluß eines\nVermögensverwaltungsvertrag. Die Beklagte zu 1. ist eine\nVermögensverwaltungsgesellschaft, welche bis zum Jahre 1995 in der\nRechtsform einer GmbH unter der Firma E. ( Partner GmbH betrieben\nund sodann in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Der\nBeklagte zu 2. war Geschäftsführer und ist jetzt Vorstand der\nBeklagten zu 1.\n\n5\n\nZwischen dem Kläger zu 1. und der Beklagten zu 1. entwickelte\nsich ein Briefwechsel, es kam darüber hinaus zu telefonischen\nKontakten. In einem Schreiben der Beklagten zu 1. vom 26. August\n1992 (Bl. 2 AH) heißt es u.a.:\n\n6\n\n \n\n7\n\n\"Wir sind seit 1970 darauf\nspezialisiert, vermögende Privatkunden in Wertpapierfragen\nindividuell zu beraten und zu betreuen. Konservative Anleger\nerzielen Renditen, die in neun von zehn Jahren mindestens 50 % über\ndem jeweils vorherrschenden Kapitalmarktzins liegen. Wir gelten als\ndie führenden Stillhalter- und Wandelanleihenspezialisten in\nDeutschland. In Risikostufe 2 sind steuerfreie Kapitalgewinne\nzwischen 25 % und 40 % nicht selten. Gemäß unserer\nTendenzeinschätzung haben wir in den letzten Wochen eine extrem\nvorsichtige Anlagepolitik betrieben. Die Depotführung erfolgt bei\nuns nicht standardisiert, sondern ist abhängig von der Mentalität,\nRisikobereitschaft und Vorgabe des Anlegers.\"\n\n8\n\nMit diesem Schreiben übersandte die Beklagte zu 1. u.a. eine\nAusgabe ihres Börseninformationsdienstes, den sogenannten C..\n\n9\n\nAm 12. Oktober 1992 veräußerten die Kläger einen Teil ihrer\nWertpapiere aus dem Depot bei der D. B.. Nach vorheriger\nTerminsabsprache führten der Kläger zu 1. und der Beklagte zu 2. am\n5. November 1992 in den Büroräumen der Beklagten zu 1. ein Gespräch\nüber den Abschluß eines Vermögensverwaltungsvertrages, in dessen\nVerlauf der Beklagte zu 2. das seinerzeit bestehende Depot der\nKläger als hochspekulativ einstufte. Der Beklagte zu 2. empfahl\nu.a. den Erwerb von C. - im folgenden C. -, da nach seiner\nEinschätzung ein Börseneinbruch zu erwarten war. In dem von der\nBeklagten zu 1. herausgegebenen C. vom selben Tage wurde ein\nplanmäßiger Verlauf der Strategie gegen den DAX 1700 mit den\ngenannten C. angegeben. Weiter heißt es:\n\n10\n\n \n\n11\n\n\"Das Papier kostet jetzt 328,00 DM,\nbringt in dreizehn Monaten 400,00 DM mit einer Wahrscheinlichkeit\nvon 99 %.\"\n\n12\n\nAm Ende des Gesprächs vom 5. November 1992 übermittelte der\nKläger zu 1. der D. B. aus den Büroräumen der Beklagten zu 1. per\nFax die Anweisung, die restlichen Depotwerte zu veräußern. Zugleich\nerteilte er an die D. die Order, 300 Stück C. (Laufzeit bis 29.\nNovember 1993) sowie für 30.000,00 DM V.-Anleihen zu erwerben. Der\nA. zeigte er an, er wolle seinen gesamten Bestand an\nRentenfonds-Papieren - Kurswert seinerzeit 227.771,00 DM -\nzurückgeben. Über den Erwerb der C. erteilte die D. den Klägern\nunter dem 6. November 1992 bei einem Kurs des Papiers von 330,00 DM\neine Kaufabrechnung einschließlich Kosten von 100.052,40 DM. Die\nPapiere wurden in das bestehende Depot bei der D. genommen. Der\nBeklagte zu 2. händigte dem Kläger zu 1. am 5. November 1992\nUnterlagen eines schriftlichen Vermögens-verwaltungsvertrags aus.\nDie Klägerin zu 1. hielt sich seinerzeit in D. auf.\n\n13\n\nDer Vermögensverwaltungsvertrag wurde am 4. Dezember 1992 von\nden Klägern unterzeichnet und der Beklagten zu 1. übersandt. Gemäß\nZiffer 3) des Vertrags wurde die Haftung der Beklagten zu 1. für\nleichte Fahrlässigkeit für die im Rahmen der Verwaltungstätigkeit\ngetroffenen Entscheidungen ausgeschlossen. Wegen der weiteren\nEinzelheiten des Vertragsinhalts wird auf Bl. 25 f. AH Bezug\ngenommen. In einem Begleitschreiben vom 4. Dezember 1992 erbat der\nKläger zu 1. Vordrucke für die beabsichtigte Kontoeröffnung bei der\nW., der Hausbank der Beklagten zu 1., zugleich erkundigte er sich -\nvor Unterzeichnung der Erklärung über Termingeschäfte - nach dem\nProzentsatz von Termingeschäften bei Vermögensverwaltung in\nRisikostufe 2. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1992 (Bl. 48 AH) bat\nder Kläger zu 1. um Erläuterung der Verlustrisiken beim \"Verkauf\nvon D.\" und der Möglichkeiten, den Depotwert für den Fall eines\nnicht erwartungsgemäßen Verlaufs der Börse abzusichern. Mit Fax vom\n18. Dezember 1992 beantwortete der Mitarbeiter der Beklagten zu 1.,\nder Zeuge M., die Fragen des Klägers zu 1. vom 16. Dezember 1992\n\"bezüglich Stillhaltergeschäfte im DTB-Bereich\". Der Zeuge führte\naus, bei einem Depotvolumen von ca. 500.000,00 DM halte er 15\nKontrakte für angemessen. Er bezeichnete den Verkauf von D. als\nsinnvoll und errechnete für den Verkauf von 15 S. Dax Basis 1500\nMärz 1993 nach Abzug von Bankkosten eine Prämiengutschrift von\n8.112,50 DM netto. Weiter führte er aus, das Risiko setze ein, wenn\nder Dax (Basis 1.500,00 DM) höher steige als 1.554,08 DM. Bei einer\ngrundsätzlichen Tendenzneueinschätzung könne man die Positionen\njederzeit vor dem Verfall eindecken.\n\n14\n\nAm 20. Januar 1993 übersandte der Kläger zu 1. der Beklagten zu\n1. Unterlagen zur Kontoeröffnung bei der W. sowie von den Klägern\nunterzeichnete Informationsschriften der W. über Verlustrisiken und\nSonderbedingungen von Börsen-termingeschäften. Die Kläger\nbestätigten ferner, über die Besonderheiten und Risiken von\nBörsentermingeschäften aufgeklärt und informiert worden zu\nsein.\n\n15\n\nNach dem 20. Januar 1993, und zwar erstmals am 12. Januar 1993,\nhat die Beklagte zu 1. Wertpapiergeschäfte im Namen der Kläger\ngetätigt. Die Übertragung des Wertpapierdepots von der D. B. auf\ndie W., u.a. der C., wurde am 4. Mai 1993 vorgenommen.\n\n16\n\nMit Fax vom 10. Januar 1993 (Bl. 27 AH) wandte sich der Kläger\nzu 1. an den Beklagten zu 2. mit der Anfrage, ob er die\nKursentwicklung des C. beobachte, der mittlerweile auf 315,00 DM\ngefallen sei und bei einer Zinssenkung noch tiefer fallen würde.\nDer Kläger zu 1. bat um Nachricht, wenn die Werte verkauft werden\nsollten. In einem weiteren Fax vom 24. Februar 1993 (Bl. 34 AH)\nverwies der Kläger zu 1. auf einen dramatischen Wertverlust der C.,\nder vermutlich schon die S. unterschritten habe. Der Kläger zu\n1.\n\n17\n\nsprach einen zu erwartenden weiteren Zinsrückgang und eine\nkräftige Steigerung des Dax an und bat um Mitteilung, ob er der D.\neinen Verkaufsauftrag erteilen solle, da die Beklagte zu 1. nicht\nüber eine Kontovollmacht verfüge. Zugleich äußerte er sich\nenttäuscht über die Anlage in C.-Scheinen.\n\n18\n\nUnter dem 14. April 1993 (Bl. 81 AH) gewährte die Beklagte zu 1.\ndem Kläger zum Ausgleich bis dahin entgangener Gewinne des\nfrüheren, veräußerten Depots einen Verlustvortrag für die\nHonorarabrechnung von 50.000,00 DM.\n\n19\n\nIm Zeitraum vom 15. April 1993 bis 17. Januar 1994 tätigte die\nBeklagte zu 1. die in den Schreiben der Parteien vom 16./18.\nDezember 1992 angesprochenen Leerverkäufe von S. und Puts auf den\nDax. Im Zusammenhang mit diesen Geschäften wurde auf Verlangen der\nW. ein Festgeldkonto von zunächst 55.000,00 DM als Sicherheit\neingerichtet, das bis zur Kündigung des\nVermögensverwaltungsvertrags fortbestand. Mit Schreiben vom 5.\nAugust 1993 (Bl. 54 AH) erinnerte der Kläger zu 1. an die\nErläuterung der Beklagten zu 1., wonach bei Erreichen der\nRisikoschwelle jederzeit \"eingedeckt\" werden könne. Der Kläger zu\n1. wies die Beklagte zu 1. darauf hin, daß dies für die auf Mitte\nJuli und Mitte September verkauften S. nicht erfolgt sei und\nhierdurch Verluste entstanden seien. Der Kläger zu 1. bat, künftig\nAbsprachen und eigene Vorgaben einzuhalten.\n\n20\n\nAm 5. Mai 1993 kaufte die Beklagte zu 1. für das Depot der\nKläger weitere spekulative Optionsscheine, 40.000 Stück \"D. S.\nOptionsscheine Dax Short\" (im folgenden D. S.) zu einem\nEinstandspreis von 42.850,94 DM. Es handelte sich um ein Papier,\ndas auf eine sinkende Börse setzte. Im Einschreiben vom 12. Juli\n1993 (Bl. 40 AH) widersprach der Kläger zu 1. dem Erwerb der D. S.\nund bat, die Position für ihn verlustfrei aufzulösen. Er berief\nsich auf eine Vereinbarung mit dem Beklagten zu 2. vom 5. November\n1992, wonach der Anteil spekulativer Anlagen nur 10 % betragen\ndürfe. Dies bezeichnete der Beklagte zu 2. in seinem\nAntwortschreiben vom 5. August 1993 als ein Mißverständnis und wies\nergänzend darauf hin, daß Positionsreklamationen nach mehr als zwei\nMonaten nicht mehr akzeptiert werden könnten.\n\n21\n\nIn dem von der Beklagten zu 1. herausgegebenen C. gab die\nBeklagte zu 1. zu den Anlageempfehlungen jeweils sogenannte S. an.\nDie Kläger waren nicht AB.ent des C.s, die Beklagte zu 1.\nübermittelte ihnen aber während der Vertragsdauer insgesamt\nsechzehn Probeexemplare des Börsen-briefs.\n\n22\n\nFür die C. erzielte die Beklagte zu 1. bei deren Endfälligkeit\nam 29. November 1993 einen Erlös von 16.789,61 DM. Die D. S.\nerbrachten am 10. Februar 1994 einen Resterlös von 1.567,00 DM.\n\n23\n\nMit Schreiben vom 31. Januar 1994 kündigte der Kläger zu 1. mit\nsofortiger Wirkung den Vermögensverwaltungsvertrag. Bis dahin hatte\ndie Beklagte zu 1. die in der Auflistung Bl. 223 aufgeführten\nAnlagen (mit Ausnahme der C. und der V.-Anleihe) getätigt. Mit den\nAnlagen wurden zum Teil Gewinne erzielt.\n\n24\n\nDie Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz wegen\npositiver Forderungsverletzung des Vermögensverwaltungsvertrags in\nAnspruch und beziffern den ihnen entstandenen Schaden wie\nfolgt:\n\n25\n\n1.\nUnmittelbarer Verlust aus dem Erwerb der C. Dax\nPut Optionen\nDM 83.262,79\n\nEntgangener Gewinn im Zeitraum 06.11.1992 bis\n29.11.1993 DM 100.052,40 x 11 % p.a.\nDM 11.708,91\n\nZwischensumme:\n\nDM 94.971,70\n\n2.\nUnmittelbarer Verlust aus dem Erwerb der D. S.\nOptionsscheine\nDM 41.283,94\n\nEntgangener Gewinn im Zeitraum vom 05.05.1993 bis\n10.02.1994 DM 42.850,94 x 11 % p.a.\nDM 3.600,67\n\nZwischensumme\n\nDM 44.884,61\n\n3.\nUnmittelbarer Verlust aus Stillhaltergeschäften\ngemäß Endabrechnung vom 11.02.1994\nDM 41.839,00\n\nEntgangener Gewinn im Zeitraum vom 15.07.1993 bis\n11.02.1994 DM 41.839,00 x 11 % p.a.\nDM 2.633,53\n\nZwischensumme\n\nDM 44.472,53\n\n4.\nKosten der Flugreise D.-K-D.\n\nDM 3.384,98\n\n5.\nHotel- und Aufenthaltskosten Köln 5 Tage, 2\nPersonen, pau-schal DM 300,00/Tag\n\nDM 1.500,00\n\n6.\nRückforderung Verwaltungskosten wegen\nSchlechterfüllung\n\nDM 2.341,40\n\nGesamtbetrag\n\nDM 191.555,22\n\n26\n\nDie Kläger haben die Auffassung vertreten, nicht nur die\nBeklagte zu 1. hafte ihnen als Vertragspartner des\nVermögensverwaltungsvertrags, sondern auch der Beklagte zu 2.\npersönlich, weil er bei der Anlageberatung in besonderem Maße\npersönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen habe. Die\nKläger haben behauptet, schon vor dem Gespräch vom 5. November 1992\nhabe der Kläger zu 1. in erster Linie mit dem Beklagten zu 2.\nverhandelt, nur bei dessen Verhinderung sei es auch zu Telefonaten\nmit dem Mitarbeiter M. gekommen. Aufgrund der hohen,\nuneingeschränkten Empfehlung von Rechtsanwalt L., die der Kläger zu\n1. - unstreitig - gegenüber dem Beklagten zu 2. deutlich gemacht\nhabe und die auch seiner Person gegolten habe, sei er bereits vor\ndem 5. November 1992 entschlossen gewesen, einen\nVermögensverwaltungsvertrag abzuschließen.\n\n27\n\nIm Gespräch vom 5. November 1992 habe sich der Kläger zu 1. dem\nBeklagten zu 2. als konservativer Anleger vorgestellt, was auch\ndurch die Struktur seines bisherigen Depots bestätigt werde. Dies\nhabe der Beklagte zu 2. zu Unrecht als hochspekulativ eingestuft,\ner habe einen unmittelbar bevorstehenden Börsencrash vorausgesagt\nund angeraten, das bestehende Depot zu verkaufen. Der Beklagte zu\n2. habe den Kläger zu 1. derart in Panik versetzt, daß er noch aus\ndem Büro der Beklagten zu 1. der D. per Fax den Auftrag zur\nVeräußerung seiner restlichen Depotwerte erteilt und auch gegenüber\nder A. die sofortige Rückgabe der Rentenfonds-Papiere angezeigt\nhabe. Der dringenden Empfehlung des Beklagten zu 2. entsprechend\nhabe er sogleich den Kaufauftrag für 300 C. erteilt. Der Beklagte\nzu 2. habe diese Optionsscheine als \"absolut sicheren Gewinner\"\nbezeichnet, ohne den höchst spekulativen Charakter der Anlage\nklarzustellen und deutlich zu machen, daß der Erwerb der\nOptionsscheine binnen einen Jahres Vermögensverluste von 100.000,00\nDM habe mit sich bringen können.\n\n28\n\nDie Kläger haben weiter behauptet, bereits am 5. November 1992\nsei die endgültige Einigung über den Abschluß eines\nVermögensverwaltungsvertrags erzielt worden; lediglich die\nschriftliche Fixierung der getroffenen Vereinbarungen habe noch\ngefehlt, da die Klägerin zu 2. sich in D. aufgehalten habe. Am 5.\nNovember 1992 sei mündlich die Verwaltung in Risikostufe 2\nabgestimmt worden, und zwar mit Depotanteilen von 60 % Anleihen, 30\n% Aktien und 10 % spekulativen Werten. Der zehnprozentige\nspekulative Anteil habe sogenannte \"Stillhaltergeschäfte\" umfassen\nsollen, die C. habe die Beklagte zu 1. ausdrücklich als nicht\nspekulativ eingestuft.\n\n29\n\nBezüglich der C. haben die Kläger die Schadensersatzpflicht der\nBeklagten ergänzend auf die unterbliebene Einhaltung des S.\ngestützt. Sie haben vorgetragen, bereits bei den\nAnbahnungsgesprächen habe der Beklagte zu 2. gegenüber dem Kläger\nseine vorsichtige Anlagepolitik durch Hinweis auf die strikte\nEinhaltung von S. unterstrichen und insoweit auf den von der\nBeklagten zu 1. herausgegebenen C.-Börsenbrief verwiesen. Hätten\ndie Beklagten das S. von 300,00 DM beachtet und die C. beizeiten\nveräußert, wäre ihnen ein wesentlich niedriger Schaden aus dem\nAnlagegeschäft entstanden.\n\n30\n\nDie Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte zu 1. habe\nihren Aufklärungspflichten, insbesondere im Zusammenhang mit den\nsogenannten \"Stillhaltergeschäften\" nicht genügt, weil sie auf das\nbesondere Verlustrisiko der Leerverkäufe, nämlich die unbegrenzte\nNachschußpflicht nicht hingewiesen habe. Im übrigen seien die\nhochspekulativen Leerverkäufe auf den Dax-Index irreführend als\nStillhaltergeschäfte bezeichnet worden. Verharmlosend sei im\nSchreiben der Beklagten zu 1. vom 18. Dezember 1992 (Bl. 50 AH) der\nEindruck erweckt worden, \"durch rechtzeitiges Eindecken\" sei bei\nErreichen der Risikoschwelle die Verlustgefahr einzudämmen. Diesen\nVorgaben habe die Beklagte zu 1. nicht entsprochen. Den aus\nLeerverkäufen entstandenen Gesamtverlust beziffern die Kläger unter\nBezugnahme auf ihre Aufstellung vom 11. Februar 1994 (Bl. 47 AH)\nauf 41.839,00 DM.\n\n31\n\nDie Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte zu 1. habe\nam 5. Mai 1993 durch Erwerb des D. S.-Optionsscheins mit\nEinstandskosten von 42.850,94 DM vertragswidrig über den\nabgesprochenen Rahmen hinausgehend den Umfang der spekulativen\nAnlagen ausgeweitet. Überdies hätten die Beklagten eine einseitige\nund risikobehaftete Anlagepolitik verfolgt, da durch dieses Papier\n- ebenso wie durch die übrigen spekulativen Anlagen - wiederum auf\neine sinkende Börse spekuliert worden sei. Im übrigen sei die\nBeklagte zu 1. im Anschluß an das Schreiben des Klägers zu 1. vom\n12. Juli 1993 (Bl. 40 AH) zur verlustfreien Auflösung dieser Anlage\nverpflichtet gewesen, weil die Beklagte zu 1. ihnen eine\nzweimonatige Positionsreklamtionsfrist eingeräumt habe. Außerdem\nhabe die Beklagte zu 1. auch bei diesem Optionsschein die S.\nunbeachtet gelassen, im Börsenbrief vom 3. August 1993 (Bl. 38 AH)\nsei darauf hingewiesen worden, daß die S. gebrochen sei.\nSchließlich habe die Beklagte zu 1. die Börsentendenz falsch\neingeschätzt, im Laufe des Jahres 1993 habe die Bundesbank die\nLeitzinsen kontinuierlich gesenkt, gleichwohl habe es die Beklagte\nzu 1. grob fahrlässig unterlassen, die Börsentendenz neu\neinzuschätzen und habe bis zuletzt an ihrer Crash-Prognose\nfestgehalten und der Kapitalvernichtung im Depot der Kläger\ntatenlos zugesehen.\n\n32\n\nDie Kläger haben sich für berechtigt gehalten, für angefallene\nFlug- und Aufenthaltskosten Schadensersatz zu fordern, da sie sich\ngezwungen gesehen hätten, Rechtsrat über die erforderliche\nKündigung und über Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten\neinzuholen. Außerdem habe die Beklagte zu 1. wegen\nSchlechterfüllung des Vermögensverwaltungsvertrags\nDepotverwal-tungskosten in Höhe von 2.341,40 DM (Bl. 97 AH)\nzurückzuerstatten.\n\n33\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n34\n\n \n\n35\n\n \n\n36\n\n \n\n37\n\n1. die Beklagten zur Zahlung von\n191.555,22 DM nebst 4 % Zinsen aus 184.328,84 DM für den Zeitraum\nvom 20. Dezember 1993 bis 9. Mai 1994, aus 187.713,82 DM seit dem\n10. Mai 1994 bis Zustellung der Klage und aus 191.555,22 DM ab\nZustellung der Klage zu verurteilen;\n\n38\n\n \n\n39\n\n \n\n40\n\n \n\n41\n\n2. ihnen nachzulassen, eine eventuelle\nSicherheitsleistung durch schriftliche, selbstschuldnerische\nBürgschaft einer als Steuerbürge zugelassenen deutschen Großbank\nerbringen zu dürfen.\n\n42\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n43\n\n \n\n44\n\n \n\n45\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n46\n\n \n\n47\n\n \n\n48\n\nhilfsweise im Unterliegensfall ihnen\nnachzu-lassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung\nabzuwenden, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer\nGroßbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank mit Sitz\nin der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden kann.\n\n49\n\nSie haben bestritten, daß der Kläger zu 1. vor dem 5. November\n1992 mit dem Beklagten zu 2. persönliche Telefonate geführt habe,\nder Kläger zu 1. habe vielmehr ausschließlich mit dem Mitarbeiter\nM. verhandelt. Entgegen der Auffassung der Kläger seien die\nVoraussetzungen für die persönliche Haftung des Beklagten zu 2.\nnicht gegeben, da er persönliches Vertrauen nicht in Anspruch\ngenommen habe.\n\n50\n\nDie Beklagten haben behauptet, am 5. November 1992 sei zwischen\ndem Beklagten zu 2. und dem Kläger lediglich ein unverbindliches\nInformationsgespräch geführt worden. Der Beklagte zu 2. habe C. als\neine der interessantesten Anlagen in Erwartung fallE. Kurse\nvorgestellt. Diese Einschätzung der Börse sei aufgrund der\nseinerzeit herrschenden weltweiten Rezession gerechtfertigt\ngewesen, mit einer Wiederbelebung der Konjunktur sei kurzfristig\nnicht zu rechnen gewesen. Am Ende des Gesprächs vom 5. November\n1992 habe sich der Kläger zu 1. unvermittelt u.a. zum Erwerb der\nC.-Scheine entschlossen. Den Abschluß eines\nVermögensverwaltungsvertrags habe er zunächst noch überdenken\nwollen.\n\n51\n\nDie Beklagten haben die Auffassung vertreten,\nAufklärungs-pflichten nicht verletzt zu haben. Bezüglich der selbst\n- ohne Vermittlung der Beklagten - getätigten Käufe von C.-Scheinen\nkönne allenfalls eine Aufklärungspflicht der D. in Betracht gezogen\nwerden. Im übrigen - so haben die Beklagten behauptet - seien dem\nKläger auch anhand von Rechenbeispielen verschiedene Anlagemodelle\nmit korrespon-dierenden Gewinn- und Verlustrisiken erläutert\nworden. Außerdem habe der Kläger zu 1. ausdrücklich erklärt, daß er\nim Zusammenhang mit dem Erwerb der Optionsscheine auf Aktien der B.\neine Risikobelehrung über Börsentermingeschäfte unterschrieben\nhabe.\n\n52\n\nDie Beklagten haben weiterhin behauptet, der Kläger zu 1. habe\nsich am 5. November 1992 als erfahrener, langjähriger\nWertpapieranleger vorgestellt, der auch Optionsscheine gekauft\nhabe; gegen eine konservative Anlegermentalität habe auch die\nStruktur seines damaligen Depots gesprochen, dies habe zumindest\nteilweise hochspekulative, durch Verlust oder weiteren Kursverfall\ngefährdete Werte enthalten.\n\n53\n\nDie Beklagten haben weiter die Auffassung vertreten, aus\nangeblichem Nichtbeachten von S. könne eine\nSchadensersatzverpflichtung nicht hergeleitet werden. Die negative\nKursentwicklung der auf den Niedergang des Deutschen Aktienindexes\n(DAX) gerichteten Spekulation Put-Optionsscheinen sei ebenso wie\ndie Kurssteigerung der deutschen Aktien ab Mai 1993 nicht\nvorauszusehen gewesen. Kurssteigerungen auf dem deutschen\nAktienmarkt seien angesichts der weltweiten Rezession nur als\nvorübergehende Entwicklung eingeschätzt worden. Dementsprechend\nkönne der für die Haftung der Beklagten maßgebenden\nBetrachtungsweise ex ante allenfalls von einer leicht fahrlässigen\nfehlerhaften Prognoseentscheidung ausgegangen werden, die vom\nvertraglichen Haftungsausschluß erfaßt werde. Die Beklagten haben\nim übrigen ausgeführt, die in den C.en enthaltenen S. richteten\nsich an den extrem vorsichtigen Einzelanleger und sollten ihm ein\nVerkaufssignal setzen, wenn der Kurs das Limit unterschreite. In\nder Praxis der Vermögensverwaltung sei ein S. insbesondere bei\nstark fallenden Kursen, wie es beim C.-Schein im Juli 1993 der Fall\ngewesen sei, nicht zu realisieren. So würden auch von Banken und\nvon der Börse S.-Aufträge nicht übernommen beziehungsweise seien\nnicht zulässig. In der Vermögensverwaltung der Beklagten zu 1.\nhätten sich am 8. Juli 1993 bei Kurseinbruch ca. 30.000 C.-Scheine\nbefunden, eine Veräußerung der großen Anzahl von Put-Scheinen hätte\nunweigerlich zu einem extremen Kursverfall geführt. Im übrigen\nließen die Kläger außer Betracht, daß die Beklagte zu 1. bereits\nseit dem 1. Juli 1993 in ihren C.en wiederholt den Kauf von\nC.-Scheinen empfohlen habe, die auf die Erwartung eines\nKursanstiegs der Put-Scheine beruht hätten. Dementsprechend sei das\nbeim Durchbrechen des S. von 300,00 DM gegebene Verkaufssignal\ndurch das Kaufsignal außer Kraft gesetzt worden.\n\n54\n\nZur Höhe des Schadensersatzverlangens der Kläger haben die\nBeklagten ausgeführt, nach Durchbrechen des S. von 300,00 DM am 8.\nJuli 1993 beim Kurs von 267,00 DM habe der Verkaufsauftrag\nfrühestens am 9. Juli 1973 zum Kurs von 248,00 DM ausgeführt werden\nkönnen. Auf dieser Grundlage errechne sich der Schaden der Kläger\nnach Abzug von 1,06 % Verkaufsspesen und des tatsächlich erzielten\nVerkaufserlöses ein Schaden von 56.821,75 DM. Wenn auf die\nEmpfehlungen in den C.en abgestellt werde, seien die C.\nanschließend zum Kurs von 230,00 DM wieder zurückzukaufen gewesen,\ndavon ausgehend belaufe sich der Schaden rechnerisch (wie Bl. 79 f.\nd. A.) auf nur 31.316,53 DM. Entsprechendes gelte für die D. S..\nDiese hätten nach Durchbrechen des S. am 8. Juli 1993 frühestens am\n9. Juli 1993 zum Kurswert von 0,61 DM verkauft werden können, der\nSchaden errechne sich (wie Bl. 81 d. A.) auf 22.589,00 DM. Unter\nBerücksichtigung von Rückkäufen gemäß den Kaufempfehlungen der C.e\nverbleibe ein Schaden von nur 14.616,00 DM.\n\n55\n\nMit Urteil vom 10. Juli 1996, auf das wegen sämtlicher\nEinzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten\nals Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 79.410,75 DM\nzuzüglich 4 % Zinsen seit dem 10. Mai 1994 zu zahlen und im übrigen\ndie Klage abgewiesen.\n\n56\n\nZur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, ein\nSchadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung des\nVermögensverwaltungsvertrags sei hinsichtlich der C.-Scheine und\nder D. S. begründet, weil die Beklagte zu 1. entgegen ihren eigenen\nS.-Empfehlungen die Optionen nach Unterschreiten des Limits am 8.\nJuli 1993 nicht verkauft habe. Auf der Grundlage der eigenen\nSchadensberechnung der Beklagten, die sich das Landgericht gemäß §\n287 Abs. 1 ZPO zu eigen gemacht hat, hat es für die C.-Scheine\neinen Schaden von 56.821,75 DM und für die D. S. 22.589,00 DM in\nAnsatz gebracht und ergänzend ausgeführt, schadensmindernde\nRückkäufe hätten unberücksichtigt zu bleiben, weil die Erwartung\neines Wiederanstiegs der Kurse durch nichts zu rechtfertigen sei.\nVerluste aus Stillhaltergeschäften seien nicht hinreichend\ndargelegt worden. Ein Schadensersatzpflicht für Reise- und\nAufenthaltskosten bestehe nicht, es sei nicht nachvollziehbar\ndargelegt, daß die zweieinhalbwöchige Reise zur Vertrags-kündigung\nund Rechtsberatung erforderlich gewesen sei. Auch ein Anspruch auf\nErstattung bezahlter Verwaltungskosten bestehe nicht, es nicht\nsubstantiiert vorgetragen, daß diese Kosten durch die Verwaltung\nderjenigen Optionsscheine entstandenen seien, für die eine\nSchadensersatzpflicht der Beklagten bestehe.\n\n57\n\nGegen dieses den Klägern am 23. Juli 1996 und den Beklagten am\n24. Juli 1996 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 1. August\n1996 und die Kläger am 23. August 1996 Berufung eingelegt. Die\nBeklagten haben die Berufung nach Fristverlängerung zuletzt bis zum\n6. Dezember 1996 mit einem am 28. November 1996 bei Gericht\neingegangenen Schriftsatz begründet. Die Kläger haben die Berufung\nnach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zuletzt bis zum 6.\nDezember 1996 mit einem an diesen Tag eingegangenen Schriftsatz\nbegründet.\n\n58\n\nZur Begründung ihrer Berufung wiederholen und vertiefen die\nBeklagten im wesentlichen ihr früheres Vorbringen. Sie sind der\nAnsicht, das Landgericht habe die tatsächlichen Voraussetzungen für\ndie Eigenhaftung des Beklagten zu 2. verkannt. Dieser habe\ninsbesondere beim Gespräch vom 5. November 1992 kein besonderes\npersönliches Vertrauen des Klägers zu 1. in Anspruch genommen.\nSowohl bei den Vertragsverhandlungen als auch bei der\nVertragserfüllung habe der Beklagte zu 2. ausschließlich Aufgaben\nerfüllt, die ihm nach dem Gegenstand des Unternehmens der Beklagten\nzu 1. als Geschäftsführer und Anlageberater oblegen hätten.\n\n59\n\nDer Berufungsangriff der Beklagten richtet sich weiterhin gegen\ndie Auffassung des Landgerichts, sie hätten in mehr als nur\nfahrlässiger Weise S. der C.-Scheine und der D. S. unbeachtet\ngelassen. Die Beklagten wiederholen im wesentlichen ihr\nerstinstanzliches Vorbringen. Sie bekräftigen ihre Ansicht, sie\nseien gegenüber den Klägern weder zur Einhaltung des S.\nverpflichtet gewesen, noch seien ihnen deren Berücksichtigung\nmöglich gewesen. Im übrigen sei ihnen die Nichtbeachtung des S.\njedenfalls nicht als grob fahrlässige Vertragsverletzung\nvorzuwerfen.\n\n60\n\nDie Beklagten halten die Schadensberechnung des Landgerichts für\nunzutreffend. Sie behaupten, bei Einhaltung des S. könne wegen des\ngroßen Angebots nicht unterstellt werden, daß die C.-Scheine zum\nKurs von 248,00 DM hätten verkauft werden können. Mit hoher\nWahrscheinlichkeit hätte nur ein weit darunterliegE. Taxwert\ngebildet werden können.\n\n61\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n62\n\n \n\n63\n\n \n\n64\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen,\n\n65\n\n \n\n66\n\n \n\n67\n\nhilfsweise im Unterliegensfalle ihnen\nnachzu-lassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung\nabzuwenden, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer\nGroßbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank mit Sitz\nin der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden könne.\n\n68\n\nDie Kläger beantragen,\n\n69\n\n \n\n70\n\n \n\n71\n\ndie Berufung der Beklagten\nzurückzuweisen.\n\n72\n\nSie sind der Auffassung, der Beklagte zu 2. hafte persönlich. Im\nBereich der Anlageberatung (wie auch beim Gebrauchtwagenkauf) seien\nnach höchstrichterlicher Recht-sprechung weniger strenge\nAnforderungen an die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens zu\nstellen als bei anderen Rechtsgeschäften. Außerdem habe der Kläger\nzu 1. ausdrücklich auf die hohe Empfehlung durch Rechtsanwalt L.\nhingewiesen. Als er sich in einer Beratung durch den ehemaligen\nGeschäftskollegen D. interessiert gezeigt habe, habe sich der\nBeklagte zu 2. ausdrücklich als den kompetenteren Gesprächspartner\nhingestellt.\n\n73\n\nZur Haftung der Beklagten wegen Nichtbeachtung von S. führen die\nKläger ergänzend aus, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß\nmit der Veräußerung der C.-Scheine der Kläger beim Durchbrechen des\nS. zeitgleich auch sämtliche übrigen von der Beklagten zu 1.\nangeblich verwalteten Puts hätten verkauft werden müssen. S.\norientierten sich am Kaufkurs der Optionsscheine, so daß\nhinsichtlich der verwalteten C. unterschiedliche S. zur Anwendung\nkommen müßten.\n\n74\n\nZur Begründung ihrer eigenen Berufung wiederholen und vertiefen\ndie Kläger ihr früheres Vorbringen.\n\n75\n\nDie Kläger bekräftigen ihre Behauptung, den Beklagten sei\npflichtwidriges Verhalten anzulasten, weil sie die am 5. November\n1992 vereinbarte Vermögensverwaltung in Risikostufe 2 mit einem nur\nzehnprozentigen spekulativen Depotanteil nicht eingehalten hätten.\nUnter Bezugnahme auf eine Aufstellung der ab 5. November 1992\nerworbenen Wertpapiere errechnen sie einen spekulativen Anteil des\nDepots von 45 %. Sie machen geltend, daß das Risiko hinsichtlich\nder Leergeschäfte mit einem Betrag von 55.000,00 DM nicht\nangemessen erfaßt werde. Es sei vielmehr um 35.000,00 DM zu\nerhöhen, weil die W. wegen anhaltE., aus Nachschußpflichten\nresultierE. Verluste dieser Geschäfte die Kreditlinie auf 89.699,00\nDM erhöht habe und als Sicherheit Aktien und festverzinsliche\nAnleihen gesperrt habe. Die Kläger sind der Ansicht, selbst wenn\nzwischen den Parteien eine konkrete Vereinbarung über die\nZusammensetzung des Depots nicht getroffen worden wäre, ergäbe sich\nein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten, weil sie versäumt\nhätte, ausdrückliche Absprachen über die Zusammensetzung des Depots\nzu treffen. Im übrigen habe die Beklagte zu 1. jedenfalls durch die\nAnlage von 45 % spekulativen Werten die im Rahmen der\nVermögensverwaltung generell bestehende Pflicht zur Risikostreuung\nund zur angemessenen Mischung des verwalteten Depots mit\nkonservativen Anlageformen verletzt. Hinzu komme, daß sie ein\nsogenanntes \"Klumpen-Risiko\" geschaffen habe, da die spekulativen\nWerte einseitig und aggressiv auf eine negative Börsentendenz\nausgerichtet gewesen seien. Weiterhin stützen die Kläger\npflichtwidriges Verhalten auf die unterbliebene Beachtung des S.,\nderen Anwendung allgemeiner Praxis nicht nur bei besonders\nvorsichtigen Anlegern entspreche. Bezüglich der C.-Scheine\nerrechnen die Kläger nunmehr ein S. von 304,00 DM, das ihres\nErachtens die Beklagten bereits am 9. Februar 1993 zum Tätigwerden\nverpflichtet habe; selbst das von den Beklagten eingestandene S.\nvon 300,00 DM sei am 10. Februar 1993 unterschritten worden.\nBezüglich der D. S. errechnen die Kläger ein S. von 89,00 DM, das\ndie Beklagten jedenfalls am 8. Juli 1993 zur Auflösung dieser\nPosition verpflichtet habe. Hinsichtlich der Leerverkäufe auf den\nDax legen die Kläger beispielhaft anhand von fünf der sechzehn\ngetätigten Geschäfte dar, daß die Beklagte ihres Erachtens versäumt\nhätten, durch rechtzeitiges Glattstellen der Positionen den Schaden\nzu minimieren.\n\n76\n\nWeiteres pflichtwidriges Verhalten der Beklagten stützen die\nKläger bezüglich der D. S. auf Nichtbeachten der Position\nReklamation vom 12. Juli 1993 sowie auf eine unterbliebene Reaktion\nder Beklagten auf ausdrückliche Weisungen gemäß den Schreiben vom\n10. Januar 1993, 24. Februar 1993, 12. Juli 1993 und 5. August\n1993.\n\n77\n\nDie Kläger behaupten, insbesondere bei den sechzehn\nLeerverkäufen seien sie nicht angemessen über die Geschäfts- und\nVerlustrisiken aufgeklärt worden. Besondere Warnhinweise seien bei\ndiesen hochspekulativen Geschäften deshalb erforderlich gewesen,\nweil sich besondere Verlustrisiken durch die Nachschußverpflichtung\nergeben hätten. Außerdem habe die Beklagte zu 1. auch auf die\nProvisionszahlungsverpflichtung hinweisen müssen.\n\n78\n\nZum geltend gemachten entgangenen Gewinn behaupten die Kläger,\ndie auf Anraten der Beklagten veräußerten Rentenwerte hätten im\nfraglichen Zeitraum eine Kurssteigerung von 13,6 % erfahren, die\nveräußerten Aktien hätten eine positive Kursentwicklung von rund 60\n% genommen. Vor diesem Hintergrund sei der beanspruchte entgangene\nGewinn von 11 % moderat.\n\n79\n\nDie Kläger halten die Beklagte zu 1. für verpflichtet, die\ngezahlten Verwaltungskosten zurückzuerstatten, da die verein-nahmte\nVerwaltungskostenpauschale von 0,4 % des Nettodepot-wertes sich\nunter Einbeziehung der pflichtwidrig getätigten Anlagen\nerrechne.\n\n80\n\nDie Geltendmachung von Reise- und Aufenthaltskosten halten die\nBeklagten für berechtigt, weil angesichts des komplexen\nSachverhalts eine anwaltliche Beratung über die Kündigung und\nSchadensersatzansprüche erforderlich gewesen sei.\n\n81\n\nDie Kläger wiederholen ihre erstinstanzlichen Anträge und\nbeantragen, das landgerichtliche Urteil entsprechend abzu-ändern.\nSie beantragen ferner, ihnen zu gestatten, Sicher-heitsleistung\ndurch Stellung einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen\nBürgschaft einer deutschen Großbank erbringen zu dürfen.\n\n82\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n83\n\n \n\n84\n\n \n\n85\n\ndie Berufung der Kläger zurückzuweisen,\nhilfs-weise im Unterliegensfall ihnen nachzulassen, die\nZwangsvollstreckung durch Sicherheitslei-stung abzuwenden, die auch\ndurch selbst-schuldnerische Bürgschaft einer Großbank, öffentlichen\nSparkasse oder Genossenschaftsbank mit Sitz in der Bundesrepublik\nDeutschland erbracht werden könne.\n\n86\n\nErgänzend zu ihrem bisherigen Vortrag bringen sie vor, eine\nRisikobeschränkung gehöre nicht zum wesentlichen Regelungs-inhalt\neines Vermögensverwaltungsvertrags, sie sei vielmehr als\neinschränkende Regelung ausdrücklich zu vereinbaren.\n\n87\n\nSie behaupten, die Kläger hätten eine Risikobeschränkung nicht\nvornehmen wollen; ihnen sei es vielmehr darum gegangen, die\nVerluste, die sie durch ihr früheres Depot erlitten hätten, durch\nneue Wertpapier- und Optionsgeschäfte auszugleichen und zusätzliche\nGewinne zu machen. Dies sei - wie auf der Hand liege - nur durch\nspekulative Anlagen möglich. Hierüber sei der Kläger zu 1. auch\naufgeklärt worden (Zeuge M.). Im übrigen sei der Kläger selbst von\neinem nicht nur zehnprozentigen spekulativen Depotanteil\nausgegangen. Bereits der Wert der C.-Scheine ergebe einen\nzwanzigprozentigen Depotanteil. Die Beklagten sind der Ansicht, der\nfür die professionelle Vermögensverwaltung geltende Grundsatz der\nangemessenen Mischung von spekulativen Anlagen mit konservativen\nAnlageformen gelte für die Kläger nicht, da sich ihr früheres Depot\nzum weitaus überwiegenden Teil aus hochspekulativen Werten\nzusammengesetzt habe, die nach eigenem Vorbringen der Kläger weit\nunter den Einstandskursen gelegen hätten. Die Kläger seien nicht\nals besonders vorsichtige Anleger einzustufen.\n\n88\n\nDie Beklagten bestreiten, daß die von den Klägern für\nLeergeschäfte behaupteten Glattstellungsgeschäfte tatsächlich\nhätten abgeschlossen werden können; im übrigen sei die Beklagte zu\n1. bei sämtlichen spekulativen Geschäften nach den Umständen\nvertretbar davon ausgegangen, daß die Kursentwicklung des Dax bis\nzum Ablauf der jeweiligen Optionsfristen negativ verlaufen werde.\nGrob fahrlässiges Verhalten sei ihr insoweit nicht anzulasten.\n\n89\n\nDie Beklagten sind der Auffassung, Rückerstattung von\nVerwaltungskosten könnten die Kläger schon deshalb nicht\nbeanspruchen, weil diese unabhängig von der Kursentwicklung der\nverwalteten Wertpapiere ohnehin angefallen wären. Von einem\nerforderlichen Schadensersatzanspruch müßten sich die Kläger\njedenfalls auch im Wege der Vorteilsausgleichung gemäß ihrer\nAufstellung Bl. 304 d. A. die mit der Vermögensverwaltung\nerwirtschafteten Gewinne von 17.151,83 DM schadensmindernd\nanrechnen lassen.\n\n90\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der\nParteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten\nSchriftsätze und auf die in Bezug genommenen Anlagen ergänzend\nverwiesen.\n\n91\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n92\n\nDie jeweils selbständigen Berufungen der Parteien sind\nzulässig.\n\n93\n\nWie der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 1997\nbereits ausgeführt hat, ist der \"Berufungs-\"Schriftsatz der\nProzeßbevollmächtigten der Kläger dahingehend auszulegen, daß im\nNamen der Kläger als Berufungskläger Berufung eingelegt werden\nsollte. Soweit die Kläger in dem Schriftsatz als Berufungsbeklagte\nund die Beklagten als Berufungskläger bezeichnet werden, handelt es\nsich um eine offensichtliche Verwechslung.\n\n94\n\nA. Berufung der Beklagten\n\n95\n\nDie Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.\n\n96\n\n1.\n\n97\n\nGegenüber dem Beklagten zu 2. persönlich sind entgegen der\nAuffassung des Landgerichts Schadensersatzansprüche aus\nfehlerhafter Beratung im Rahmen der Vertragsverhandlungen und aus\npositiver Forderungsverletzung des Vermögensverwaltungsvertrags\nnicht begründet. Die Eigenhaftung des Vertreters aus\nPflichtverletzung kommt nur dann in Betracht, wenn der Vertreter in\nbesonderem Maße persönliches Vertrauen für sich in Anspruch\ngenommen hat. Von den mit dem Streitfall nicht vergleichbaren\nSonderfällen der Prospekthaftung und der Sachwalterhaftung des\nGebrauchtwagenhändlers abgesehen, hat die persönliche Haftung des\nVertreters Ausnahmecharakter (BGH NJW-RR 89, 110; WM 92, 699; WM\n93, 950; NJW-RR 91, 1312). Die für die Anlageberatung im Bereich\nder Prospekthaftung geltenden Grundsätze sind entgegen der\nAuffassung der Kläger nicht auf die Vermögensverwaltung\nübertragbar. Bei der Prospekthaftung beruht die Haftung des\nVertreters nicht auf persönlichem, sondern auf typisiertem\nVertrauen (Palandt-Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 276 Rdz. 23). Die\npersönliche Haftung des Vertreters wird bei Vertragsverhandlungen\nüber eine Vermögensverwaltung oder bei der Vermögensberatung nicht\nallein dadurch begründet, daß ihm der Anleger wegen der\nwirtschaftlichen Bedeutung der Vermögensverwaltung oder der\nAnlageentscheidung besonders Vertrauen entgegenbringt. Entscheidend\nist die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens durch den\nVerhandelnden. Er muß durch sein Verhalten Einfluß auf die\nEntscheidung des Verhandlungspartners nehmen, indem er über das\nallgemeine Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, gerade\nvon ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die\nordnungsgemäße Erfüllung des Geschäfts bietet (BGH WM 92, 699). Die\nVoraussetzungen wurden in der Rechtsprechung des BGH (a.a.0.) als\ngegeben angesehen bei langjährigen Geschäftsbeziehungen und\nhinzutretenden verwandtschaftlichen Beziehungen oder bei\naußergewöhnlicher Sachkunde des Vertreters, der in ein\nbeabsichtigtes Vertragswerk auch persönlich eingebunden werden\nsollte oder bei engen persönlichen Beziehungen, die den\nGeschädigten zu blindem Vertrauen veranlassen. Als nicht\nausreichend bewertet wurde demgegenüber, daß einem Vertreter\naufgrund persönlicher Bekanntschaft Vertrauen entgegengebracht\nwurde oder daß der Vertreter unter Berufung auf besondere Fachkunde\nund Berufserfahrung einen Anlageinteressenten zum Kauf von\nWarenterminoptionen überredete. Legt man diese Maßstäbe zugrunde,\nso sind die Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Beklagten\nzu 2. schon nach eigenem Vorbringen der Kläger nicht festzustellen.\nDer Kläger wandte sich im August 1992 in erster Linie an die ihm\nempfohlene Beklagte zu 1., der Beklagte zu 2. war dem Kläger zu 1.\nbis dahin unbekannt. Die besondere Empfehlung, auch soweit sie für\nden Beklagten zu 2. ausgesprochen wurde, galt der besonderen\nSachkunde nicht der Person. Wenn der Beklagte zu 2. sich selbst als\nbesonders kompetent bezeichnet haben sollte, berühmte er sich\nbesonderer Fachkunde als Anlageberater und nahm nicht für seine\nPerson besonderes Vertrauen in Anspruch. Die weitreichenden\nAnlageentscheidungen des Klägers zu 1. rechtfertigen gleichfalls\nnicht den Rückschluß auf die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens.\nWie aus dem eigenen Schreiben des Klägers vom 26.10.1993 (Blatt 59\nAH) hervorgeht, hat er sich durch Sachargumente von der\nAnlagestrategie des Beklagten zu 2. überzeugen lassen und\ndementsprechende Anlageentscheidungen getroffen. Auf die Berufung\nder Beklagten war danach die Klage gegen den Beklagten zu 2.\nabzuweisen.\n\n98\n\n2.\n\n99\n\nZu Recht hat das Landgericht dem Kläger wegen Nichtbeachtens des\nS. einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 56.821,75 DM zuerkannt,\nweil die Beklagte zu 1. am 08.07.1993 die C. beim Unterschreiben\neines Kurses von 300,-- DM nicht verkaufte.\n\n100\n\nDie C. waren am 04.05.1993 in das von der Beklagten zu 1.\nverwaltete Depot bei der W. übertragen worden. Bei pflichtgemäßer,\ndem Willen der Kläger entsprechenden Wahrnehmung ihrer\nVermögensverwaltungsaufgaben hatte die Beklagte zu 1. bei\nUnterschreiten der S. die C. der Kläger zu veräußern.\n\n101\n\nNach dem Sach- und Streitstand ist für die C.cheine der Kläger\neine S. von 300,-- DM zugrundezulegen. Dieses Limit hat die\nBeklagte im erstinstanzlichen Rechtsstreit angegeben (Blatt 77 GA),\nes wurde von den Klägern anschließend ausdrücklich und gemäß § 288\nZPO bindend zugestanden (Blatt 111), nachdem die Kläger zunächst\nein S. von 224,-- DM als maßgebend bezeichnet hatten (Blatt\n14).\n\n102\n\nEs kann dahinstehen, ob, gegebenenfalls unter welchen\nVoraussetzungen, die Beklagte zu 1. im Rahmen ihrer\nVermögensverwaltung aus eigener Initiative auf das Durchbrechen des\nselbst gesetzten Limits durch Verkauf spekulativer Anlagen zu\nreagieren hatte. Nach eigenem Vorbringen der Beklagten setzt das\nDurchbrechen der S. ein Verkaufssignal. Dieses Verkaufssignal hatte\ndie Beklagte zu 1. jedenfalls deshalb in die Tat umzusetzen, weil\ndies dem Willen des Klägers zu 1. entsprach. Die Korrespondenz des\nKlägers zu 1. gab der Beklagten zu 1. deutlich zu erkennen, daß die\nC.cheine zu veräußern waren, als mit deutlichem Kurseinbruch das\nLimit von 300,-- DM unterschritten wurde. Bereits in seinem\nSchreiben vom 10.01.1993 hatte der Kläger zu 1. zu einem Zeitpunkt,\nals der Kurs auf 315,-- DM abgesunken war und er weiteren\nKursrückgang befürchtete, zur Risikobegrenzung einen Verkauf der\nOptionen angesprochen und um Beratung gebeten. Mit ausdrücklichem\nHinweis auf die ihm seinerzeit zwar nicht genau bekannte, aber nach\nseiner Einschätzung vermutlich durchbrochene S. hielt der Kläger zu\n1. im Anschluß an einen \"dramatischen\" Wertverlust der C.cheine im\nSchreiben vom 24.02.1993 den Verkauf der Scheine für veranlaßt und\nzeigte sich hierzu entschlossen. Beide Schreiben gaben der\nBeklagten zu 1. deutlich zu erkennen, daß dem Verfallrisiko der\nspekulativen Anlage mit einem frühzeitigen Verkauf begegnet werden\nsollte, um so den Verlust in Grenzen zu halten. In diesem Sinne ist\nauch schon das Schreiben des Klägers zu 1. vom 16.12.1992 (Blatt 48\nAH) zu verstehen. Im Zusammenhang mit dem damals diskutierten\nErwerb von Optionsscheinen \"Calls und Puts auf den Dax\" stellte der\nKläger zu 1. Möglichkeiten der Risikobegrenzung in den Vordergrund\nseiner Überlegung und der Anlageentscheidung. Der Kläger gab sich\nzufrieden mit dem Hinweis auf die Risikoschwelle und auf die\nMöglichkeit, die Positionen jederzeit vor Verfall eindecken zu\nkönnen (Fax Zeuge M. vom 18.12.1992, Blatt 50 AH).\n\n103\n\nIn seinen Schreiben hatte der Kläger unmißverständlich zu\nerkennen gegeben, daß er sich nur mit begrenztem Einsatz der\nangelegten Vermögenssubstanz in Spekulationsgeschäften engagieren\nwollte. Genau diesen Zweck verfolgt das Einhalten von S.. Wenn sich\nder Kläger bereits im Februar 1993 unter Hinweis auf einen\ndramatischen Kurseinbruch des C. und auf das vermutliche\nUnterschreiten des S. zum Verkauf der Option entschlossen gezeigt\nhatte, mußte die Beklagte zu 1. im Juli 1993 - nur wenige Monate\nvor Fälligkeit der Option - bei einer vergleichbaren\nKursentwicklung erst recht davon ausgehen, daß die Optionen nach\ndem Willen der Kläger zu veräußern waren. Das Verkaufssignal war\nbei pflichtgemäßer Verwaltung der Optionen zu beachten.\n\n104\n\nDie Pflicht zur Beachtung des S. bestand für die Beklagte zu 1.\nohne Rücksicht auf eine erwartete Kurserholung. Es entspricht dem\nrisikobegrenzenden Zweck des S., die Optionen unabhängig von\nnaturgemäß unsicheren Prognosen zu veräußern. Ergaben sich der\nBeklagten zu 1. Bedenken gegen den Verkauf der Optionen, weil sie\ndie künftige Kursentwicklung günstig einschätzte und den Verkauf\nder Optionen wirtschaftlich nicht als sinnvoll ansah, so hätte sie\ndies mit den Klägern besprechen müssen.\n\n105\n\nDie Beklagte zu 1. hat keine nachvollziehbaren Gründe\nvorgetragen, die ihrer Pflicht zum Beachten des S. entgegenstehen\nwürden.\n\n106\n\nAn einer Veräußerung der C.cheine war die Beklagte zu 1. nicht\ndeshalb gehindert, weil für die im Freiverkehr gehandelten\nWertpapiere S.-Verkaufsaufträge an der Börse nicht zulässig sind\nund nicht entgegengenommen werden. Dies hinderte die Beklagte zu 1.\nnicht beim Durchbrechen des S., geschäftsintern oder gegebenenfalls\nnach Rücksprache mit den Klägern über die Veräußerung der\nOptionsscheine zu entscheiden und einen Verkaufsauftrag an die W.\nzu übermitteln. Die Beklagte zu 1. selbst hat nach ihren\nVertragsbedingungen S.-Aufträge nicht ausgeschlossen.\n\n107\n\nDie Beklagte zu 1. hat nicht nachvollziehbar dargelegt, daß sie\nzugleich mit den C.cheinen der Kläger sämtliche in ihrem Besitz\nbefindlichen Putscheine hätte veräußern müssen und hierdurch ein\nerheblicher Kurseinbruch provoziert worden wäre. Die Pflicht, ein\nS. im Verhältnis zu ihren Kunden beachten zu müssen, bestimmt sich\nin erster Linie nach den vertraglichen Vorgaben und nach dem Willen\nder Anleger. Schon insoweit kann von einer einheitlichen Handhabung\ndes S. gegenüber sämtlichen Kunden der Beklagten nicht ausgegangen\nwerden. Hinzu kommt, daß sich S. - wie die Kläger im\nBerufungsverfahren von den Beklagten unwidersprochen vorgebracht\nhaben - jedenfalls im wesentlichen nach dem Kaufkurs bestimmen. Es\nist äußerst fernliegend und auch von den Beklagten nicht konkret\nbehauptet, daß 30.000 von ihr verwaltete Putscheine zu den gleichen\nBedingungen wie die Putscheine der Kläger erworben wurden. Die bei\nden Akten befindlichen Kursnachweise belegen erhebliche\nKursschwankungen, die sich auch in deutlich differierenden S.\nniedergeschlagen haben werden.\n\n108\n\nDem Verkauf der C. der Kläger stand auch nicht entgegen, daß die\nBeklagte zu 1. in ihren C.en zugleich Kaufempfehlungen für die\nOptionsscheine aussprach. Der Kaufempfehlung und der Veräußerung\nbei Durchbrechen des Limits liegen unterschiedliche Sachverhalte\nzugrunde. Der Beklagten zu 1. wird durch die Pflicht zum Einhalten\ndes S. kein widersprüchliches Verhalten abverlangt. Die\nKaufempfehlungen stützen sich auf die Prognose einer Kurserholung,\ndie für Erwerber bei niedrigerem Einstandskurs eine\nempfehlenswerte, gewinnbringende Anlage darstellen konnte. Einer\nVeräußerung bei Durchbrechen des S. liegt regelmäßig die Erwägung\nzugrunde, wegen bereits eingetretener Kursverluste das Wagnis\nkünftiger Kursveränderungen nicht mehr eingehen zu wollen. Beide\nEntscheidungen Kauf und Veräußerung sind widerspruchsfrei\nmiteinander vereinbar. Der Beklagten zu 1. wäre im übrigen bei\nVeräußerung der C. der Kläger bei gleichzeitiger Kaufempfehlung\nwidersprüchliches Verhalten auch deswegen nicht anzulasten, weil\nsie eine Entscheidung nach Vorgabe des Anlegers getroffen\nhätten.\n\n109\n\nEin Wiedererwerb der Optionsscheine für das Depot der Kläger\nhatte für die Beklagte zu 1. erkennbar auszuscheiden. Nach dem\nInhalt des Schreibens der Kläger vom 12.07.1993 hätte ein erneuter\nErwerb der spekulativen Werte den eindeutigen Weisungen der Kläger\nwidersprochen. Überdies hatte sich der Kläger zu 1. auch schon in\nseinem Schreiben vom 24.02.1993 mit der getätigten Anlage in\nC.cheinen unzufrieden gezeigt, auch im Anschluß an diese Mitteilung\ndurfte die Beklagte zu 1. einen Wiedererwerb der Optionsscheine\nnicht in Betracht ziehen. Einem Wiedererwerb gemäß den\nKaufempfehlungen der C.e stand schließlich auch entgegen, daß die\nEmpfehlungen sich insbesondere an Trader, einen besonders\nrisikofreudigen Anlegerkreis, richteten, dem die Kläger gewiß nicht\nzuzurechnen sind.\n\n110\n\nDer Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß die\nBeklagte zu 1. durch Nichtbeachten des S. ihre Pflichten als\nVermögensverwalterin grob fahrlässig verletzt hat und somit auch\nnach Maßgabe ihrer Geschäftsbedingungen haftet. Keinesfalls durfte\ndie Beklagte in der gegebenen Situation untätig bleiben. Sie hatte\ndas S. nach den eindeutigen Vorgaben der Kläger grundsätzlich zu\nbeachten, hielt die Beklagte zu 1. den Verkauf der Scheine nicht\nfür sinnvoll, so hätte sie dies mit den Klägern ausdrücklich\nerörtern müssen. Da die Beklagte zu 1. nach dem Willen der Kläger\ngehalten war, die Optionen zu veräußern, vermag es sie nicht gemäß\nZiffer 3 Abs. 1 ihrer AGB zu entlasten, wenn sie vergleichbare\nC.cheine aus ihrem eigenen Bestand seinerzeit nicht veräußert\nhat.\n\n111\n\nGegen die Höhe des zuerkannten Schadensersatzanspruches vom\n56.821,75 DM bestehen keine Bedenken. Die Schadensberechnung des\nLandgerichts geht auf eigene Angaben der Beklagten zurück. Soweit\ndie Beklagte zu 1. die Schadensberechnung für unrichtig hält, weil\nein dem Kurswert von 248,-- DM entsprechE. Verkaufserlös\ntatsächlich nicht zu erzielen gewesen wäre, hat sie diese\nBehauptung - wie bereits ausgeführt - nicht nachvollziehbar\nbegründet. Da ein Wiedererwerb der Optionsscheine hier nicht in\nBetracht kam, können etwaige Gewinne aus derartigen Geschäften auch\nnicht schadensmindernd im Rahmen der Schadensabrechnung in Ansatz\ngebracht werden.\n\n112\n\n3.\n\n113\n\nErfolglos greifen die Beklagten aus den unter Ziffer 2 genannten\nGründen auch den vom Landgericht zuerkannten Schadensersatzanspruch\nwegen Nichtbeachtens des S. bei den D. S. an. Eine\nSchadensersatzpflicht aus diesem Anlagegeschäft trifft die Beklagte\nzu 1. im übrigen - wie im Zusammenhang der Berufung der Kläger\nauszuführen sein wird - auch deshalb, weil sie diese zusätzliche\nspekulative Anlage nicht hätte vornehmen dürfen. Der infolgedessen\nbegründete Schadensersatzanspruch von 41.283,94 DM rechtfertigt\njedenfalls unter anderem Gesichtspunkt auch die im\nlandgerichtlichen Urteil ausgesprochene Schadensersatzverpflichtung\nin Höhe von 22.589,-- DM.\n\n114\n\nB. Berufung der Kläger\n\n115\n\nDie Berufung der Kläger hat teilweise Erfolg.\n\n116\n\n1.\n\n117\n\nErfolglos beanspruchen die Kläger hinsichtlich der am 05.11.1993\nerworbenen C.cheine über die landgerichtliche Verurteilung\nhinausgehenden Schadensersatz in Höhe der Einstandskosten der\nOptionen.\n\n118\n\na)\n\n119\n\nDas Schadensersatzverlangen der Kläger ist insbesondere nicht\nwegen fehlerhafter Anlageberatung am 05.11.1992 begründet.\n\n120\n\nDie Schadensersatzpflicht der Beklagten entfällt zwar nicht\nschon deshalb, weil die Empfehlung des Beklagten zu 2., 300\nC.cheine zu erwerben, unverbindlich gewesen wäre und für ihn keine\nRechtspflicht zu sorgfältiger Beratung bestanden hätte. Dahinstehen\nkann insoweit, ob bereits am 05.11.1992 zwischen den Klägern und\nder Beklagten zu 1. mündlich der Vermögensverwaltungsvertrag\nzustande kam, der von den Klägern am 04.12.1992 unterzeichnet\nwurde. Auch wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, erfolgte die\nKaufempfehlung des Beklagten zu 2. im Rahmen eines stillschweigend\ngeschlossenen Beratungsvertrages, der für die Beklagte zu 1.,\nvertreten durch den Beklagten zu 2., die Rechtspflicht zu\nsorgfältiger, richtiger Beratung begründete. Nach gefestigter\nRechtsprechung (BGHZ 100, 117; BGH WM 79, 530 m.w.N.) kommt ein\nsolcher Beratungsvertrag zustande, wenn Auskünfte erteilt wurden,\ndie für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung sind,\ndieser sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse und Maßnahmen\nmachen will, der Beratende über besondere Sachkunde verfügt und bei\nihm ein eigenes wirtschaftliches Interesse vorliegt. Diese\nVoraussetzungen sind für die Besprechung vom 05.11.1992 zweifellos\nzu bejahen.\n\n121\n\nDie Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1. aus\nBeratungsverschulden entfällt hier jedoch deshalb, weil nach\neigenem Vorbringen der Kläger nicht festzustellen ist, daß der\nempfohlene Erwerb der C. auf einem unrichtigen Rat der Beklagten zu\n1. beruht. Die Kläger selbst haben in erster Instanz vorgetragen\n(Blatt 37 GA), es sei am 05.11.1992 nicht unvertretbar gewesen, mit\neinem Börsen-Crash zu rechnen. Auch das Berufungsvorbringen der\nKläger steht in Einklang mit dieser Einschätzung. Die Kläger weisen\ndarauf hin, daß erst im November 1992 die Aufwärtsbewegung des Dax\nbegann; auch wenn sich ab September 1992 Expertenstimmen mehrten,\ndie eine kräftig steigende Börse voraussagten, folgt hieraus noch\nnicht, daß die gegenteilige Prognose am 05.11.1992 aus der\nmaßgebenden Sicht ex ante (Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Aufl.,\nRdzf. 101) unvertretbar gewesen wäre.\n\n122\n\nIm Anschluß an eine vertretbare Prognose eines Börsen-Crashs ist\nder Beklagten zu 1. auch nicht als Beratungsverschulden\nanzurechnen, wenn der Beklagte zu 2. in Einklang mit dem\nprognostizierten Börsenverlauf die C.cheine aus vorausschauE. Sicht\nals \"sicheren Gewinner\" bezeichnet haben sollte. Es ist zu\nberücksichtigen, daß der Kläger zu 1. die Anlageentscheidung in\nKenntnis ihres spekulativen Charakters getroffen hat,\nGewinnprognosen sind bei spekulativen Anlagen stets mit\nUnsicherheiten behaftet. Dieses Wissen ist beim Kläger zu 1. als\nbekannt vorauszusetzen. Der Kläger zu 1. war als Anleger von\nWertpapieren nicht unerfahren. Im früheren Depot der Kläger bei der\nD. B. befanden sich auch Optionsscheine auf Aktien der B., deren\nKurs bis zur Veräußerung bereits deutlich unter den Einstandskurs\nherabgesunken war. Der Kläger zu 1. kannte damit aus eigener\nErfahrung die Verlustrisiken der Geldanlage in Optionen. Dem Kläger\nwar im übrigen bei seiner Entscheidung zum Erwerb der spekulativen\nC.cheine bekannt, daß die investierten Einstandskosten von ca.\n100.000,-- DM bereits 20 % des zur Verfügung stehenden\nAnlagevermögens ausmachten. Allein die Tatsache, daß die Beklagte\nzu 1. den Klägern wegen entgangener Kursverluste des früheren, auf\nAnraten des Beklagten zu 2., veräußerten Depots einen\nVerlustvertrag im Rahmen der Honorarabrechnung gewährt hat,\nrechtfertigt nicht den sicheren Rückschluß auf eine pflichtwidrige\nAnlageberatung.\n\n123\n\nEine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1. besteht\nauch nicht wegen einer unterbliebenen Aufklärung über die\nVerlustgefahren der C.cheine. Zwischen den Parteien ist streitig,\nob der Kläger zu 1. - wie es im Rahmen einer ordnungsgemäßen\nBeratung erforderlich gewesen wäre - auf den möglichen Verlust des\ngesamten Anlagewerts hingewiesen wurde. Die für die unterbliebene\nBelehrung beweisbelasteten Kläger (BGH WM 86, 486; WM 87, 725, 727)\nhaben insofern keinen Beweis angetreten. Es bestehen keine Bedenken\ngegen ein hinreichend substantiiertes Bestreiten der Belehrung\ndurch die Beklagte zu 1. Diese hat dargelegt, daß der Kläger zu 1.\nanhand von Berechnungsbeispielen über verschiedene Anlageformen und\nderen Verlustrisiken beraten wurde.\n\n124\n\nb)\n\n125\n\nDie Beklagte zu 1. ist den Klägern nicht zum Schadensersatz\nverpflichtet, weil sie auf die Schreiben des Klägers zu 1. vom\n10.01.1992 und 24.02.1992 nicht zur Veräußerung der C.cheine\ngeraten hat.\n\n126\n\nSoweit die Kläger der Beklagten zu 1. anlasten (Blatt 231 GA),\ndaß sie die C.cheine nicht spätestens am 10.02.1993 verkaufte, geht\nihr Vorbringen fehl. Die Optionen befanden sich seinerzeit noch im\nDepot der Kläger bei der D. B., über dieses Konto war die Beklagte\nzu 1. nicht verfügungsbefugt.\n\n127\n\nIn Betracht kommt allenfalls ein Beratungsverschulden der\nBeklagten zu 1. Beweislos behaupten die Kläger, daß die Beklagte zu\n1. auf die genannten Schreiben nicht reagiert habe. Da die Beklagte\nzu 1. nicht behauptet, dem Kläger zum Verkauf geraten zu haben,\nkommt ein Beratungsverschulden nur in der Weise in Betracht, daß\ndie Beklagte zu 1. den Klägern im Rahmen eines etwaigen Gespräches\nnicht zur Veräußerung der Optionsscheine geraten hat. Es ist nicht\nfestgestellt, daß eine derartige Empfehlung in der damaligen\nSituation unvertretbar gewesen wäre. Der Kurs vom 10.02.1993 von\n298,00 DM unterschritt das S. nur um 2,00 DM. Hielten die Kläger in\nder damaligen Situation eine Veräußerung der Optionen für\nerforderlich, war es ihnen unbenommen, dieser Erkenntnis\nentsprechend zu handeln. Soweit sich die Kläger in diesem\nZusammenhang darauf berufen (Bl. 238 f.), die Beklagte zu 1) habe\nihre Weisungen nicht beachtet, ist ihnen entgegenzuhalten, daß die\nBeklagte zu 1) seinerzeit über eine Kontovollmacht für das Konto\nnicht verfügte und sie selbst ohne weiteres in der Lage waren\n\"Weisungen\" in die Tat umzusetzen.\n\n128\n\n2.\n\n129\n\nDie Beklagte zu 1) ist den Klägern hinsichtlich der\nOptionsscheingeschäfte Verkauf von Puts und Calls auf den Dax wegen\npositiver Forderungsverletzung des Vermögensverwaltungsvertrags zum\nSchadensersatz in Höhe von 41.839,00 DM verpflichtet. Die\nSchadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) beruht auf schuldhaft\nunterbliebener Aufklärung über die besonderen Risiken der Anlage.\nBei den Optionsscheinverträgen \"Verkauf von Puts und Calls auf den\nDax\" handelte es sich unstreitig um sogenannte Leerverkäufe, d.h.\num den Verkauf von Wertpapieren, die der Verkäufer nicht besitzt.\nDer Verkäufer spekuliert a´la baisse. Er hofft, daß die Kurse bis\nzum Erfüllungstermin gesunken sind und er sich daher billiger\neindecken kann.\n\n130\n\nDer Kläger zu 1) bat die Beklagte zu 1) per Fax vom 16.12.1992\n(Bl. 48 AH) um Aufklärung über die Verlustrisiken beim Verkauf von\nDax-Calls. Die daraufhin vom Zeugen M. mit Fax vom 18.12.1992 (Bl.\n50 AH) erteilte Auskunft war unvollständig, sie ließ die besonderen\nRisiken der \"Stillhaltergeschäfte im DTB-Bereich\" nicht deutlich\nwerden. Er unterließ die hinreichende Aufklärung über das\nBeschaffungsrisiko beim Leergeschäft und die unbegrenzte\nNachschußpflicht.\n\n131\n\nBei Stillhalteroptionsgeschäften erhält der Stillhalter eine\nPrämie dafür, daß er eine Option ausgibt, das heißt sich\nverpflichtet, zu einem bestimmten Termin die bestimmte Anlage des\nBasiswerts zu liefern oder abzunehmen. Der Stillhalter verbucht im\nfür ihn günstigsten Fall - wenn der Kurs des Basiswertes sich so\nentwickelt, daß die Optionsinhaber die Option ungenutzt verfallen\nläßt - die empfangene Prämie ungeschmälert als Gewinn, muß aber im\nungünstigsten Fall mit Verlusten rechnen, die ein Vielfaches der\nPrämie und im Fall einer Lieferungsverpflichtung sogar unbegrenzt\nhoch sein können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie\nhier - um ein Leergeschäft handelt und die Stillhalterposition von\neiner Person übernommen wird, die nicht im Besitz des Basiswertes\n(hier Puts und Calls auf den Dax) ist. In derartigen Fällen ist die\nÜbernahme der Stillhalterposition ein hochriskantes Geschäft, über\ndessen Gefahren der Kunde intensiv aufzuklären ist (BGH WM 92,\n1935, 1936). Diesen Anforderungen genügte die Erläuterung im Fax\nvom 18.12.1992 nicht. In ihr wurde das besondere Verlustrisiko -\ndas Beschaffungsrisiko - des Leergeschäfts, das ein Vielfaches der\nPrämie ausmachen kann, nicht deutlich angesprochen. Überdies hätte\nauch auf die \"Nachschußpflicht\" hingewiesen werden müssen, das\nheißt auf die Pflicht, eine ungünstige Wertentwicklung der\nTerminkontraktposition - hier gegenüber der W. - über die\ngestellten Sicherheiten hinaus durch zusätzliche Einschüsse\nausgleichen zu müssen. Die Kläger hätten darüber aufgeklärt werden\nmüssen, daß die Absicherung der Geschäfte durch das zur Verfügung\ngestellte Festgeld von 55.000,00 DM bei nicht erwartungsgemäßer\nEntwicklung der Börse nicht ausreichen würde und gegebenenfalls\nzusätzliche Sicherheiten zu stellen waren. Diese\nNachschußverpflichtung ist im Fax vom 18.12.1992 nicht angesprochen\nworden. Das Informationsblatt der W. konnte die individuelle\nBeratungspflicht der Beklagten zu 1) nicht ersetzen (BGH WM 97,\n811). Dies gilt hier überdies auch deshalb, weil der Kläger zu 1)\ndie Beklagte zu 1) ausdrücklich um Aufklärung über die Risiken des\nGeschäfts gebeten hatte.\n\n132\n\nDie eindeutig unzulängliche Aufklärung über die Verlustrisiken\nist der Beklagten zu 1) als grob fahrlässige Pflichtverletzung\nanzulasten, die sie nach ihren Geschäftsbedingungen zum\nSchadensersatz verpflichtet.\n\n133\n\nDie Kläger haben durch Vorlage der Endabrechnung \"über\nStillhaltergeschäfte\" (Bl. 47 AH) substantiiert dargelegt, daß\nihnen aus diesen Geschäften ein Verlust von 41.839,00 DM entstanden\nist. Die Beklagte zu 1) hat die Abrechnung nicht konkret\nbestritten.\n\n134\n\nGemäß ständiger Rechtsprechung des BGH (WM 94, 149) wird\nvermutet, daß sich der Anleger \"aufklärungsrichtig\" verhält.\nDemgemäß spricht hier eine von der Beklagten zu 1) nicht widerlegte\nVermutung dafür, daß die Verluste der Kläger durch die Verletzung\nder Aufklärungspflichten entstanden sind.\n\n135\n\n3.\n\n136\n\nDie Beklagte zu 1) ist wegen positiver Forderungsverletzung des\nVermögensverwaltungsvertrags verpflichtet, an die Kläger wegen des\nErwerbs der D.calls am 05.05.1993 Schadensersatz in Höhe von\n41.283,94 DM zu leisten.\n\n137\n\nDie Schadensersatzverpflichtung der Beklagten folgt nicht schon\naus der im Schreiben der Kläger vom 12.07.1993 angesprochenen\nPostreklamation, die die Beklagte zu 1) unbeachtet ließ.\n\n138\n\nDie Kläger berufen sich auf eine mit der Beklagten zu 1)\ngetroffene Vereinbarung, wonach sie Anlageentscheidungen binnen\nzwei Monaten widersprechen könne. Eine solche Postreklamation\ndürfte zwar entgegen dem heutigen Vorbringen der Beklagten\nbestanden haben - wie sich aus ihrem Schreiben vom 05.08.1993 (Bl.\n43 AH) ergibt. Jedoch ist nach eigenem Vorbringen der Kläger nicht\nfestzustellen, daß der Kläger fristgemäß mit Schreiben vom\n12.07.1993 ein etwaiges Widerrufsrecht ausgeübt hätte. Im\nvorprozessualen Schreiben vom 20.11.1993 (Bl. 63 AH) räumt der\nKläger zu 1) eine Fristüberschreitung ein. Überdies hinderte ihn\nsein Heimaturlaub - von dem er Ende Juni zurückkehrte (Bl. 40 AH) -\nersichtlich nicht, die vereinbarte Frist zu wahren.\n\n139\n\nDie Beklagte zu 1) ist den Klägern aus dem Erwerb der D.calls\nzum Schadensersatz verpflichtet, weil sie hierdurch vertragswidrig\ndie Grenzen der zulässigen spekulativen Anteile des Anlagedepots\nüberschritten hat.\n\n140\n\nSoweit die Kläger die pflichtwidrige Anlageentscheidung auf ein\nam 05.11.1992 ausdrücklich vereinbartes Anlagekonzept stützen,\nwonach die Vermögensanlage in Risikostufe 2 mit 60 % Anleihen, 30 %\nAktien und 10 % spekulativen Werten zu erfolgen hatte, ist eine\nderartige Absprache nicht festzustellen. Der behaupteten Absprache\nsteht schon das eigene Schreiben des Klägers zu 1) vom 04.12.1992\n(Bl. 159 AH) entgegen, in dem er die Beklagte zu 1) bittet,\nmitzuteilen, welchen Prozentanteil Termingeschäfte in Risikostufe 2\nausmachen.\n\n141\n\nEs ist auch nicht festzustellen, daß die Parteien in der Zeit\nnach dem 05.11.1992 konkrete Prozentanteile der verschiedenen\nAnlageformen bestimmt hätten. Eine streitentscheidende Bedeutung\nkommt der Frage, ob die Parteien sich konkret über die Art der\nAnlage geeinigt haben nicht zu. Die Beklagte zu 1) hat nämlich\njedenfalls beim Erwerb der D.calls ihre nach allgemeinen\nGrundsätzen bestehende Pflicht zur Risikostreuung und zur\nangemessenen Mischung des Depots mit konservativen Anlageformen\ngrob fahrlässig mißachtet. Professionelle Vermögensverwalter sind\ngrundsätzlich gehalten, auf eine angemessene Mischung hochriskanter\nOptionsgeschäfte mit konservativen Anlageformen zu achten (BGH ZIP\n94, 693; OLG Frankfurt WM 96, 665; Horn Evir 96, 499).\n\n142\n\nAm 05.05.1993 war bereits - mit jedenfalls grundsätzlicher\nZustimmung der Kläger, wie dem Schriftwechsel vom 16./18.12.1992 zu\nentnehmen ist - der Erwerb von Calls und Puts auf den Dax\nvorgesehen, die Leergeschäfte wurden in der Zeit ab dem 15.04.1993\ngetätigt und erforderten zunächst den Kapitaleinsatz von 55.000,00\nDM als Sicherheitsleistung. Den bis zum 05.05.1993 vorhandenen\nspekulativen Anlagen des Depots hinzuzurechnen sind auch die C. mit\neinem Wert von ca. 100.000,00 DM, die der Kläger zu 1) am\n05.11.1992 erworben hat. Es handelt sich insoweit zweifelsfrei um\neinen spekulativen Anlagewert, insoweit kommt es nicht darauf an,\nob die Anlage mit \"sicheren\" Gewinnerwartungen verbunden wurde. Mit\nden georderten D.-Optionen wurde bei einem Gesamtanlagekapital von\nca. 490.000,00 DM nunmehr der spekulative Depotanteil auf rund\n200.000,00 DM erhöht, was einem 40%igen Anteil entspricht. Die\nBeklagte zu 1) durfte nicht davon ausgehen, daß diese\nAnlageentscheidung noch vom Willen der Kläger getragen war.\n\n143\n\nDas frühere Depot der Kläger weist diese nicht ersichtlich als\nspekulative Anleger aus. Die Behauptung der Beklagten, die Kläger\nhätten ein hoch spekulatives Depot mitgebracht, ist\nunsubstantiiert. Konkret von den Beklagten angesprochene (Bl. 65\nGA) Anlagewerte errechnen sich nach der Auflistung der Kläger (Bl.\n10 AH) auf einen Einstandswert von insgesamt 50.875,00 DM und\nergeben damit einen 9%igen Anteil am Gesamtdepot. Der Anteil von\nOptionsscheinen der V. nimmt nur\n\n144\n\neinen verschwindend geringen Prozentsatz von 0,4 % ein.\n\n145\n\nDer Kläger zu 1) war zu Beginn der Vertragsverhandlungen als\nkonservativer Anleger angesprochen worden (Bl. 2 AH), die Beklagten\nhatten auch mit dem Argument geworben, keine überproportionalen\nRisiken in schwierigen Zeiten einzugehen; auch aus dem Schreiben\ndes Klägers zu 1) vom 16.12.1992 (Bl. 48 AH) geht deutlich hervor,\ndaß er sein Vermögen nur in begrenztem Umfang und dann auch noch\nmöglichst abgesichert in spekulativen Werten investiert wissen\nwollte. Im Antwortschreiben vom 18.12.1992 (Bl. 50 AH) erweckt der\nZeuge M. die berechtigte Erwartung, daß die \"Stillhaltergeschäfte\"\nden angemessenen spekulativen Anteil des Depots ausschöpfen\nsollten.\n\n146\n\nIn seinen Schreiben vom 10.01. und 24.02.1993 hatte sich der\nKläger zu 1) bereits höchst unzufrieden über die spekulative Anlage\nin C. geäußert. Unter den gegebenen Umständen durfte die Beklagte\nzu 1) den Umfang spekulativer Anlagen jedenfalls nicht ohne\nausdrückliche Abstimmung mit den Klägern ausweiten. Soweit die\nBeklagten behaupten, der Kläger sei ausdrücklich darauf hingewiesen\nworden, daß der gewünschte Ausgleich früherer Verluste nur durch\nspekulative Anlagen möglich sei, ist ihr Vorbringen zu\nunsubstantiiert, um vor dem Hintergrund des Sachverhalts im übrigen\nden Erwerb der D.- Calls rechtfertigen zu können. Eine\nBeweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen M. ist nicht\nveranlaßt.\n\n147\n\nDie Vornahme des Geschäfts ohne ausdrückliches Einverständnis\nder Kläger ist nach den Umständen als grob fahrlässige\nPflichtverletzung einzustufen.\n\n148\n\nDie Beklagte zu 1) hat wegen pflichtwidriger Vornahme der\nspekulativen Anlage den hierdurch entstandenen Verlust\nauszugleichen, der zu ersetzende Schaden von 41.283,94 DM umfaßt\ndie Einstandskosten von 42.850,94 DM abzüglich Reinerlös von\n1.567,00 DM.\n\n149\n\n4.\n\n150\n\nGewinne aus selbständigen Anlagen des verwalteten Depots, die\nmit den streitigen Geschäften in keinem Zusammenhang stehen,\nbrauchen sich die Kläger nicht im Wege des Vorteilsausgleichs\nschadensmindernd anrechnen zu lassen.\n\n151\n\nSoweit eine Schadensverpflichtung der Beklagten zu 1) aus\npositiver Forderungsverletzung festgestellt wurde, schuldet sie\nauch Ersatz entgangenen Gewinns, der infolge pflichtwidrigen\nVerhaltens durch fehlinvestierte Anlagen entstanden ist.\n\n152\n\nEin Anspruch auf entgangenen Gewinn in Höhe von 11 % der\nfehlinvestierten Anlagewerte haben die Kläger nicht schlüssig\ndargelegt. Die benannten Kurssteigerungen der Anlagen des\nveräußerten Depots bilden keinen brauchbaren Maßstab.\n\n153\n\nEs ist als sicher vorauszusetzen, daß die Kläger ihr Vermögen\nohne pflichtwidrige Anlageentscheidungen der Beklagten zu 1)\nanderweitig in Wertpapieren angelegt hätten. Der Senat schätzt die\nHöhe des entgangenen Gewinns gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 6,5 %. Als\ntauglicher Maßstab für die Schätzung erscheint die im fraglichen\nZeitraum gemäß Bundesbankstatistik erzielte Durchschnittsrendite\nfest verzinslicher Wertpapiere (Anleihen der öffentlichen Hand\n1993/1994).\n\n154\n\nIm einzelnen ergibt sich folgende Berechnung:\n\n155\n\n1. C.:\n\n156\n\nDer Senat geht im Rahmen der Schätzung davon aus, daß der am\n08.07.1993 erzielte Verkaufserlös von 73.611,36 DM am 13.07.1993\nhätte wieder angelegt sein können. Für den Zeitraum vom 13.07.1993\nbis 29.11.1993 ergibt sich bei 6,5%iger Verzinsung ein entgangener\nGewinn von 1.807,56 DM.\n\n157\n\nSchaden: 56.821,75 DM\n\n158\n\nentgangener Gewinn: 1.807,56 DM\n\n159\n\n58.629,31 DM\n\n160\n\n2. D. Calls:\n\n161\n\nDer zu verzinsende Einstandswert beträgt 42.850,94 DM. Der\n6,5%ige Zinsanspruch für den Zeitraum vom 05.05.93 bis zur\nAuflösung des Werts am 10.02.1994 beläuft sich auf 2.119,93 DM.\n\n162\n\nSchaden: 41.283,94 DM\n\n163\n\nentgangener Gewinn: 2.119,93 DM\n\n164\n\n43.403,87 DM\n\n165\n\n3. Stillhaltergeschäfte:\n\n166\n\nDie zur sonstigen Anlage nicht zur Verfügung stehenden Verluste\nbelaufen sich auf 41.839,00 DM. Bei 6,5%iger Verzinsung in der Zeit\nvom 15.07.1993 bis 11.02.1994 ergibt sich ein Anspruch auf\nentgangenen Gewinn in Höhe von 1.563,73 DM. Der beanspruchte\nZeitraum bis zur Auflösung der Stillhaltergeschäfte ist von den\nBeklagten nicht konkret bestritten worden.\n\n167\n\nSchaden: 41.839,00 DM\n\n168\n\nentgangener Gewinn: 1.563,73 DM\n\n169\n\n43.402,73 DM\n\n170\n\nAus den Positionen 1 bis 3 errechnet sich der\nSchadensersatzanspruch der Kläger auf 145.435,91 DM.\n\n171\n\n6.\n\n172\n\nEin Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Flug- und\nAufenthaltskosten besteht nicht. Nach Auffassung des Senats war die\nAnreise der Kläger zur Kündigung des Vermögensverwaltungsvertrags\nund zur anwaltlichen Beratung über die Geltendmachung von\nSchadensersatzansprüchen sowie zur Kündigung des\nVertragsverhältnisses nicht erforderlich. Beides hätte im Wege der\nKorrespondenz erledigt werden können.\n\n173\n\n7.\n\n174\n\nDer geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung bezahlter\nDepotverwaltungskosten ist nicht begründet. Die halbjährliche\nVerwaltungskostenpauschale von 0,4 % des Nettodepotwertes wäre auch\nbei pflichtgemäßer Vermögensverwaltung der Beklagten zu 1)\nangefallen. Es handelt sich insofern um nicht ersatzfähige\n\"Sowieso-Kosten\".\n\n175\n\nDer im Ergebnis begründete Schadensersatzanspruch der Kläger\nbeträgt 145.435,91 DM. Der Anspruch ist aus dem rechtlichen\nGesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 284 Abs. 1, 288 BGB ab dem\n10.05.1994 in Höhe von 4 % zu verzinsen. Mit Anwaltsschreiben vom\n26.04.1994 haben die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 9.\nMai 1994 vergeblich zum Schadensersatz aufgefordert.\n\n176\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO;\ndie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Ziff. 10, 711 ZPO.\n\n177\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 191.555,22 DM (Berufung\nder Kläger: 112.144,47 DM, Berufung der Beklagten: 79.410,75\nDM).\n\n178\n\nBeschwer der Kläger: 191.155,22 DM, Beschwer der Beklagten zu 1:\n145.435,91 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310969","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-04/20-u-158-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310969","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310969","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-04/20-u-158-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310969","retrieved":"2026-07-09 03:41:17.410543+00:00"}}