{"status":"available","doknr":"OLD310968","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0704.19U226.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-07-04","aktenzeichen":"19 U 226/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten kann keinen Erfolg\nhaben.\n\n3\n\nAllerdings handelt es sich nicht, wie das Landgericht angenommen\nhat, um einen Schadensersatzanspruch der Klägerin, vielmehr hat der\nBeklagte den von der Klägerin wirksam gepfändeten Werklohnanspruch\n(§ 631 BGB) des Steuerschuldners N. zu erfüllen. Auf die\nHinterlegung kann er sich nicht berufen.\n\n4\n\na. Die Steuerschuld N.s bei der Klägerin in Höhe von 12.004,60\nDM ist unstreitig. Die Pfändungsverfügung der Klägerin vom\n18.4.1995 (Bl. 17 d.A.) wird als solche ebensowenig angegriffen.\nDer Beklagte kann auch nicht damit durchdringen, der Drittschuldner\nsei dort nicht richtig bezeichnet. Selbst wenn er mit seiner\nEhefrau zusammen als \"S.es Wohnstudio\" firmierte, ergibt sich\ndaraus keine eigene Rechtspersönlichkeit. Vielmehr könnte der\nBeklagte allenfalls Gesamtschuldner mit seiner Ehefrau sein. Das\nbrauchte die Klägerin aber nicht zu berücksichtigen. Im übrigen\nwaren auch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse in den\nVerfahren 2a M 373/95 und 2a M 384/95 AG Wermelskirchen nur gegen\nden Beklagten gerichtet, ohne daß er das beanstandet hat, obwohl es\nauch dort um die Werklohnforderung N.s ging.\n\n5\n\nDer Beklagte kann sich ferner nicht darauf berufen, er wisse von\nder Pfändung der Klägerin nichts. Ausweislich der\nZustellungsurkunde ist ihm die Pfändungsverfügung am 19.4.1995\npersönlich ausgehändigt worden (Bl. 19 d.A.). Darauf geht er nicht\nein.\n\n6\n\nb. Die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse in den beiden\ngenannten Verfahren sind dem Beklagten einen Tag später am\n20.4.1995 zugestellt worden. Wegen dieser beiden Pfändungen\nhat der Beklagte als Drittschuldner den Betrag der gepfändeten\nWerklohnforderung in Höhe von 19.600,00 DM beim AG Wermelskirchen\nhinterlegt (2 HL 5/95), nicht wegen der hier streitigen\nPfändungsverfügung der Klägerin, die er der Hinterlegungsstelle\nnicht nach § 853 ZPO angezeigt hat, auch nicht in späteren\nAnwaltsschreiben. Die Pfändung in der Sache 2a M 373/95 betraf\nübergeleitete Unterhaltsansprüche, die die Klägerin als örtlicher\nTräger der Sozialhilfe im Auftrag des Kreises geltend machte.\n\n7\n\nDie Hinterlegung wirkt schuldbefreiend nach § 378 BGB, aber nur\ngegenüber dem Gläubiger, der mit seiner Forderung in der Anzeige\ndes Schuldners unter Beifügung der ihm zugestellten Beschlüsse\ngenannt ist. Eine Hinterlegung ohne eine Anzeige hat keine\nbefreiende Wirkung (Zöller/Stöber, ZPO 19. Aufl., § 853 R. 5 unter\nBerufung auf RGZ 36, 360). Der Beklagte ist also Schuldner der von\nder Klägerin gepfändeten Werklohnforderung geblieben. Der im\nnachfolgenden Verteilungsverfahren nach § 872 ZPO an die Klägerin\nausgekehrte Betrag von 15.630,63 DM ist auf die Unterhaltsforderung\n(2a M 373/95) gezahlt und von der Klägerin an den Kreis\nweitergeleitet worden.\n\n8\n\nc. Ein Mitverschuldenseinwand kommt gegenüber einem\nErfüllungsanspruch nicht in Betracht. Im übrigen hatte die Klägerin\ndie Klageforderung gegenüber der Hinterlegungsstelle mit Schreiben\nvom 1.8.1995 angemeldet (Bl. 25 in 2 HL 5/95). Das ist aber in dem\nspäteren Verteilungsverfahren 2 J 1/95 unberücksichtigt geblieben,\nobwohl dort alle Gläubiger Beteiligte sind, für die eine Pfändung\nstattgefunden hat (Zöller/Stöber, a.a.O., § 872 Rn. 6), also nicht\nnur die im Hinterlegungsverfahren angezeigten. Ein arglistiges\nVerhalten der Klägerin, um den Beklagten zu hintergehen, ist nicht\nzu erkennen.\n\n9\n\nd. Gegenüber der Klageforderung steht dem Beklagten auch das in\nder mündlichen Verhandlung vom 23.5.1997 erörterte\nZurückbehaltungsrecht nicht zu, so daß eine Verurteilung des\nBeklagten nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der\nKlägerin gegen Dritte nicht in Betracht kommt. Soweit der Senat das\nin der mündlichen Verhandlung für möglich gehalten hat, hält er\ndaran nicht fest. Ein Fall des § 255 BGB liegt eindeutig nicht vor,\nweil hiernach nur der zum Schadensersatz verpflichtete Schuldner\nAbtretung etwaiger Ansprüche des Gläubigers gegen Dritte verlangen\nkann. Um Schadensersatz geht es hier aber nicht.\n\n10\n\nAuch andere Ansprüche des Beklagten gegen die Klägerin, die ein\nZurückbehaltungsrecht begründen könnten, sind nicht ersichtlich. In\nBetracht kommt nur ein Anspruch gegen die nachrangigen und deshalb\nnicht berechtigten Gläubiger, die im Hinterlegungsverfahren\nbefriedigt worden sind (BGH NJW 1982, 173; Rosenberg/Gaul/Schilken,\nZwangsvollstreckungsrecht 11. Aufl., § 55 II 1 c aa). Denn die\nZielrichtung des zahlenden (oder hinterlegenden) Drittschuldners,\nhier des Beklagten, geht nicht nur auf die Erfüllung seiner\nVerbindlichkeit gegenüber dem Vollstreckungsschuldner (N.), sondern\nauch auf die Erledigung des Einziehungsrechts des jeweiligen\nVollstreckungsgläubigers (BGH a.a.O., 174). Deshalb kann ihm gegen\ndiesen ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung § 812 I 1,\n1. Alt. BGB zustehen. Soweit die Klägerin in dem Verfahren 2a M\n373/95 AG Wermelskirchen als Vollstreckungsgläubiger anzusehen ist,\nobwohl es materiell unstreitig um Ansprüche des Kreises ging, die\ndie Klägerin nur im Auftrag geltend gemacht hatte, ist sie nicht\nmehr bereichert (§ 818 III BGB), nachdem sie den eingezogenen\nBetrag an den Kreis weitergeleitet hat. Ein Rückzahlungsanspruch\ndes Beklagten gegen die Klägerin scheidet jedenfalls deshalb\naus.\n\n11\n\nOb dem Beklagten Schadensersatzansprüche gegen Dritte zustehen\nkönnten, kann im Rahmen dieses Rechtsstreits offen bleiben.\n\n12\n\nf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist\nnach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.\n\n13\n\nWert der Beschwer des Beklagten: 12.004,60 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310968","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-04/19-u-226-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 853","ref_norm":"853","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 872","ref_norm":"872","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310968","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310968","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-04/19-u-226-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310968","retrieved":"2026-07-09 03:41:17.316224+00:00"}}