{"status":"available","doknr":"OLD310982","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0702.5U104.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-07-02","aktenzeichen":"5 U 104/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht\ngerechtfertigt.\n\n3\n\nDem Kläger stehen die mit der Klage geltend gemachten\nSchadensersatzansprüche gegen die Beklagten nicht zu, weil den\nBeklagten keine kausal zurechenbaren Behandlungsfehler oder\nAufklärungsversäumnisse im Zusammenhang mit der ambulanten\nVersorgung der am 31. Dezember 1992 erlittenen\nSprunggelenksverletzung des Klägers zur Last fallen.\n\n4\n\nAllerdings hat auch die vom Senat in der Berufungsinstanz\ndurchgeführte Beweisaufnahme ergeben, daß der Beklagten zu 2) und\ndem Beklagten zu 4), für deren Handeln der Beklagte zu 1) gemäß §\n831 BGB und- im Rahmen der mit der Feststellungsklage auch geltend\ngemachten vertraglichen Anspruchsgrundlage- gemäß § 278 BGB\neinzustehen hätte, Diagnosefehler bzw. Befunderhebungsversäumnisse\nim Zuge der ambulanten Behandlung der Sprunggelenksverletzung des\nKlägers unterlaufen sind. Zwar hat der vom Senat beauftragte\nSachverständige Prof. Dr. T. in seinem schriftlichen Gutachten vom\n15. Februar 1997 sowie bei seiner Anhörung in der mündlichen\nVerhandlung vom 2. Juni 1997 überzeugend dargelegt, daß es bei der\nErstversorgung des Klägers durch die Beklagte zu 2) am 31. Januar\n1992 nicht der Anfertigung sog. gehaltener Röntgenaufnahmen bedurft\nhätte. Wie der Sachverständige, dessen hohe fachliche Qualifikation\nfür den Senat außer Zweifel steht, nachvollziehbar erläutert hat,\nsteht die mit dieser äußerst schmerzhaften Untersuchungsmethode für\nden Patienten verbundene Belastung in keinem Verhältnis zu dem\ntherapeutischen Nutzen. Unter Hinweis auf eine von ihm 1994\nzusammen mit den Autoren B., H. und K. veröffentlichten Analyse von\nin den Jahren 1965 bis 1994 weltweit durchgeführten kontrollierten\nStudien konnte der Sachverständige überzeugend nachweisen, daß bei\nAußenbandrupturen die sog. funktionelle Behandlung die Therapie der\nWahl ist, und zwar ungeachtet der Frage, um welchen Schweregrad der\nBänderverletzung es sich dabei handelt. Üblicherweise werden nach\nDarstellung von Prof. Dr. T. im Anschluß an eine von Be. et al. im\nJahre 1986 vorgenommene Klassifizierung Außenbandrupturen bei\nSprunggelenksverletzungen nach den Graden I, II und III eingeteilt,\nwobei als Grad I eine Banddehnung ohne makroskopische Ruptur mit\neiner geringen Schwellung oder Druckschmerzhaftigkeit, geringer\nFunktionseinschränkung und fehlender mechanischer Instabilität\nbezeichnet wird. Bei Grad II handelt es sich um eine Teilruptur mit\nmäßigem Schmerz sowie mäßiger Anschwellung und\nDruckschmerzhaftigkeit über der Außenbandregion, bei der sich\nklinisch eine geringe Bewegungseinschränkung und geringe oder\nmäßige Instabiliät des oberen Sprunggelenks findet. Unter Grad III\nwird eine komplette Ruptur des Außenbandapparates mit starker\nSchwellung , Blutergußverfärbung und Schmerzhaftigkeit sowie\nFunktionsverlust und abnormer Beweglichkeit und Instabilität des\nGelenks verstanden. Während bei Bandverletzungen vom Grad I - in\nAbhängigkeit von den Schmerzen und dem Schwellungszustand- nach\neiner Kompressionsbehandlung frühzeitige Bewegungsübungen\naufgenommen werden und eine frühzeitige Belastung erfolgt, hat sich\nbei Bandverletzungen vom Grad II und III, wie Prof. Dr. T. bei\nseiner Anhörung durch den Senat näher verdeutlicht hat, eine sog.\nfunktionelle Therapie als Methode der Wahl durchgesetzt, und zwar\nauch bereits bezogen auf den im Jahre 1992 gültigen\nErkenntnisstand. Es leuchtet von daher ohne weiteres ein, daß unter\ndiesen Umständen bei der Erstversorgung auf die routinemäßige\nAnfertigung von gehaltenen Röntgenaufnahmen verzichtet werden kann.\nEine solche äußerst schmerzhafte Untersuchung rechtfertigt sich\ngrundsätzlich nur, wenn sie im Hinblick auf die Therapiewahl\nunerläßlich ist. In diese Richtung zielte bereits die von dem\nerstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. H.\nvertretene Auffassung, daß Gründe denkbar seien, von der\nUntersuchung des Patienten mittels gehaltener Röntgenaufnahmen\nabzusehen.\n\n5\n\nWie sich aus den zur Klassifizierung von Bandverletzungen\nzitierten Symptomen ohne weiteres nachvollziehen läßt, wäre\nallerdings zumindest eine klinische Stabilitätsuntersuchung des\nbetroffenen rechten oberen Sprunggelenks erforderlich gewesen. Dies\ngilt sowohl im Hinblick auf die Erstversorgung des Klägers am 31.\nJanuar 1992 als auch für die am 9. April 1992 durchgeführte\nAbschlußuntersuchung, bei der den einleuchtenden Ausführungen des\nSachverständigen zufolge das von dem Kläger geklagte andauernde\nregelmäßige Umknicken mit dem oberen Sprunggelenk Anlaß hätte sein\nmüssen, an eine chronische Instabilität als Folge einer bis dahin\nnicht erkannten Bänderruptur zu denken.\n\n6\n\nDem Kläger ist infolge dieser Versäumnisse indessen kein\nnachweisbarer Schaden entstanden.\n\n7\n\nDie Erstversorgung des Klägers ist trotz der unzureichenden\nDiagnostik sachgerecht erfolgt. Zwar ist - auch dies letztlich als\nFolge der unzureichenden Befunderhebung bzw. Befundsicherung- davon\nauszugehen, daß die von der Beklagten zu 2) gestellte und bei der\nweiteren Behandlung des Klägers von den Beklagten zu 3) und 4)\nübernommene Diagnose einer bloßen Distorsion des Sprunggelenks\n(gleichbedeutend mit einer Außenbandverletzung vom Grad I nach der\nvon Prof. Dr. T. dargestellten Klassifizierung) unzutreffend war.\nDer anläßlich der Operation im November 1992 erhobene Befund läßt\ndarauf schließen, daß tatsächlich eine Ruptur des mittleren und des\nvorderen Bandes im Sinne einer Außenbandruptur vom Grad II vorlag,\nnachdem auszuschließen ist, daß es nach dem 31. Januar 1992 zu\neiner weiteren Sprunggelenksverletzung gekommen ist. Die\nDiagnosestellung war jedoch unschädlich, weil der Kläger bei seiner\nambulanten Versorgung durch die Beklagten tatsächlich so behandelt\nworden ist, wie es eine Außenbandruptur vom Grad II erforderte. Bei\nder Anlegung eines Tape- Verbandes handelt es sich nämlich um eine\nForm der frühfunktionellen Behandlung, die nach den oben bereits\nreferierten Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. T. bei\nsolchen Verletzungen die Methode der Wahl ist. In seiner\nWirkungsweise unterscheidet sich der Tape- Verband, wie Prof. Dr.\nT. verdeutlicht hat, nicht von der zum Beispiel ebenso möglichen\nAnlegung einer Schiene. Beide Behandlungsformen werden zur Schonung\ndes betroffenen Gelenks bei gleichzeitiger wünschenswerter\nBeanspruchung des Muskelapparates - dessen Ertüchtigung dazu\nverhelfen soll, eine durch eine Bandruptur entstandene Instabilität\nzu kompensieren- eingesetzt. Weitere Behandlungsmaßnahmen im Rahmen\nder frühfunktionellen Therapie sind in der Zeit der Ausheilung,\nderen Dauer der Sachverständige mit ca. sechs Wochen angegeben hat,\nneben der Anlegung eines Tape- Verbandes nicht erforderlich.\nInsbesondere hat der Sachverständige die vom Kläger geforderten\nzusätzlichen krankengymnastischen Übungen einleuchtend als\nkontraindiziert bezeichnet. Für die Richtigkeit dieser Auffassung\nspricht ohne weiteres, daß auch bereits Prof. Dr. H. in seinem\nerstinstanzlich eingeholten Gutachten die Auffassung vertreten hat,\ndaß die Anlegung eines Tape- Verbandes eine sachgerechte Behandlung\ndes Klägers dargestellt habe.\n\n8\n\nDem Kläger ist auch kein nachweisbarer Schaden dadurch\nentstanden, daß ihm trotz des von dem Beklagten zu 4)\ndokumentierten Untersuchungsergebnisses vom 9. April 1992, welches\nnach Darstellung des Sachverständigen Prof. Dr. T. nun zweifelsfrei\nerkennen ließ, daß bei dem Kläger eine Instabilität des rechten\noberen Sprunggelenks vorlag, nicht unmittelbar eine Operation\nangeraten wurde. Wie Prof. Dr. T. bei seiner Anhörung durch den\nSenat überzeugend erläutert hat, war eine sofortige Operation des\ngeschädigten Gelenks nicht erforderlich. Er selbst würde einem\nPatienten in einer vergleichbaren Situation ein sog.\npropriorezeptives Muskeltraining empfehlen. Der Rat zur Operation\nwerde von ihm erst gegeben, wenn sich der Bänderschaden als nicht\nkompensierbar erweist. Von daher hatte es mit der Operation keine\nEile. Angesichts des verhältnismäßig kurzen Zeitraumes zwischen der\nSprunggelenksverletzung am 31. Januar 1992 und der im November 1992\ndurchgeführten Operation kann auch, so hat es Prof. Dr. T. bei\nseiner Anhörung durch den Senat erläutert, nicht davon ausgegangen\nwerden, daß sich in der Zwischenzeit eine Arthrose entwickelte, so\ndaß auch aus diesem Grunde eine unmittelbare chirurgische\nIntervention nicht zwingend indiziert war. Von einer frühzeitigen\nOperation wäre nach den Darlegungen Prof. Dr. T.s überhaupt nur\ndann ein besseres Ergebnis zu erwarten gewesen, wenn der Kläger am\n31. Januar 1992 eine frische Ruptur erlitten hätte. Das anläßlich\nder Erstversorgung des Klägers an diesem Tag angefertigte\nRöntgenbild spreche jedoch eindeutig mehr dafür, daß bei dem Kläger\nam 31. Januar 1992 bereits eine alte, instabil verheilte Ruptur\n(wofür die nach den Angaben des Klägers 1979 erlittene Verletzung\nin Betracht kommt) vorlag. Dazu hat der Sachverständige auf den\nröntgenologischen Befund vom 31. Januar 1992 verwiesen, der nach\nseiner schlüssigen Interpretation die typischen Merkmale einer\nchronischen Instabilität aufweist: So spreche der auf dem\nRöntgenbild vom 31. Januar 1992 erkennbare knöcherne alte Ausriß\nfür einen schweren Vorschaden, die exophytischen Ausziehungen,\ninsbesondere im Innenknöchel und innenseitigen Sprungbeinbereich,\nund die hier erkennbare Konturveränderung der Gelenkflächen seien\nZeichen einer chronischen Instabilität. Daß der Kläger bis zu dem\nam 31. Januar 1992 stattgehabten Unfall nach seinen Angaben\nbeschwerdefrei war, besage demgegenüber nichts Entscheidendes; bei\nguter muskulärer Kompensation kann, so hat es Prof. Dr. T.\nplausibel erläutert, die Instabilität für den Patienten durchaus\nsymptomlos sein. Es sei nichts Ungewöhnliches, daß sich erst nach\neinem Zweittrauma ernsthafte Probleme einstellten.\n\n9\n\nDie Nichterweislichkeit des kausalen Zusammenhanges mit dem\nheutigen Dauerschaden des Klägers muß nach allgemeinen\nBeweisgrundsätzen zu Lasten des Klägers gehen.\nBeweiserleichterungen nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten\nGrundsätzen zur Beweislast bei groben Behandlungsfehlern (vgl. dazu\ndie Nachweise bei Steffen, Neue Entwicklungslinien der BGH-\nRechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 6. Auflage, S. 196) oder bei\nder Verletzung von Befunderhebungs- und Befundsicherungspflichten\n(vgl. dazu Steffen aaO S. 212/ 213) greifen nicht zugunsten des\nKlägers ein.\n\n10\n\nDie Verkennung einer in Wahrheit vorliegenden\nAußenbandverletzung vom Grad II durch die Beklagten beruht ebenso\nwie die heutigen Schwierigkeiten bei der Feststellung, ob bei dem\nKläger am 31. Januar 1992 eine instabil oder stabil ausgeheilte\nalte Bandruptur vorlag, zwar darauf, daß die klinische\nStabilitätsuntersuchung des verletzten oberen Sprunggelenks bei der\nErstvorstellung des Klägers am 31. Januar 1992 wie auch bei der\nAbschlußuntersuchung am 9. April 1992 unterblieben ist.\nDiagnoseversäumnisse sind jedoch nur dann Behandlungsfehlern\ngleichzustellen, wenn es sich dabei um fundamentale Fehler handelt.\nDies läßt sich vorliegend für das Unterbleiben der klinischen\nStabilitätsprüfung nach Auffassung des Senats nicht bejahen. Wie\nder Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung durch den Senat\nveranschaulicht hat, ist die Frage, welche Maßnahmen für die\nDiagnosestellung unerläßlich sind, stets mit Blick auf die daraus\nzu ziehenden therapeutischen Konsequenzen zu beurteilen. Im\nHinblick auf die dem Kläger zuteil gewordene Erstbehandlung hat es\nsich indessen- wie dargelegt- nicht ausgewirkt, daß keine klinische\nUntersuchung der Stabilität des verletzten Sprunggelenks\nvorgenommen wurde. Die Behandlung war auch im Hinblick darauf, daß\nes sich um ein vorgeschädigtes Gelenk gehandelt hat, sachgerecht.\nAber auch mit Blick auf die am 9. April 1992 bestehende Situation\nkann eingedenk des Umstandes, daß einerseits nach den Ausführungen\ndes Sachverständigen Prof. Dr. T. keine Eile mit dem chirurgischen\nEingriff geboten war, andererseits die gebotene Untersuchung\njederzeit nachholbar war, in der Unterlassung der klinischen\nStabilitätsprüfung jedenfalls kein schwerwiegendes\nDiagnoseversäumnis gesehen werden, so daß eine Gleichstellung mit\neinem groben Behandlungsfehler nicht in Betracht kommt. Auch die\nRechtsprechungsgrundsätze zur Verletzung von medizinisch\nzweifelsfrei gebotenen Befundsicherungspflichten helfen dem Kläger\nnicht: Eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten findet danach\nnur statt, wenn durch das Fehlverhalten der Behandlerseite die\nAufklärung eines immerhin wahrscheinlichen Ursachenzusammenhanges\nzwischen dem Befunderhebungsversäumnis und dem Gesundheitsschaden\nerschwert oder vereitelt wird (vgl. dazu Nixdorf, VersR 1996, 161\nm.w.N.). Daß indessen eine frühzeitige Operation des Klägers mit\nWahrscheinlichkeit zu einem besseren Ergebnis geführt hätte, kann\nangesichts der übereinstimmend verneinenden Beurteilung durch beide\nhier tätig gewesene Sachverständige nicht angenommen werden.\n\n11\n\nEine Einstandspflicht der Beklagten ergibt sich schließlich auch\nnicht unter dem von dem Kläger im weiteren geltend gemachten\nGesichtspunkt der fehlenden Aufklärung über\nBehandlungsalternativen. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger bei\nkorrekter Diagnosestellung bereits anläßlich seiner Erstversorgung\nauf die Möglichkeit einer chirurgischen Intervention hätte\nhingewiesen werden müssen; nach Auffassung Prof. Dr. T.s wäre die\nOperation zu diesem Zeitpunkt nicht indiziert und also auch nicht\nnotwendiger Gegenstand einer Aufklärungspflicht gewesen. Jedenfalls\nwäre es am 9. April 1992, als die Anzeichen einer chronischen\nInstabilität des verletzten Sprunggelenks von dem Kläger geklagt\nwurden, an der Zeit gewesen, den Kläger über die Möglichkeit einer\nchirurgischen Intervention aufzuklären. Auch dieser Vorwurf führt\nindessen nicht weiter, weil der Kläger nicht beweisen kann, daß\neine alsbald nach dem 9. April 1992 durchgeführte Operation des\nSprunggelenks eine Besserung gegenüber dem heutigen Dauerzustand\nerbracht hätte.\n\n12\n\nDie Zurückweisung der Berufung ist mit der Kostenfolge des § 97\nAbs. 1 ZPO verbunden. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf\nden §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n13\n\nWert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers : 30.000,-\nDM (davon 20.000,- DM für den Schmerzensgeldanspruch und 10.000,-\nDM für den Feststellungsantrag)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310982","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-02/5-u-104-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310982","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310982","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-02/5-u-104-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310982","retrieved":"2026-07-09 03:41:18.551561+00:00"}}