{"status":"available","doknr":"OLD310989","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0701.15U219.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-07-01","aktenzeichen":"15 U 219/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nMit Vertrag vom 12.11./17.12.1993 (Bl. 7 f. d.GA.) leaste die\nFirma \"G. Vermögensverwaltungen GmbH\" bei der Klägerin einen\nfabrikneuen Pkw der Marke \"Jeep Cherokee 5,2 V8 Ltd.\". Die\nunkündbare Leasingdauer - beginnend ab dem 01.01.1994 - war mit 36\nMonaten, die monatliche Leasingrate mit netto 1.417,37 DM und der\nkalkulierte Restwert mit netto 23.721,74 DM vereinbart.\n\n3\n\nDem Vertrag lagen die \"Allgemeinen Geschäftsbedingungen\" der\nKlägerin zugrunde, in denen es in Ziffer 5 heißt:\n\n4\n\n\"Die Gefahr für Beschädigung, Untergang, Zerstörung oder\nAbhandenkommen des Fahrzeuges, gleich aus welchem Rechtsgrund,\nträgt der LN. Der LN verpflichtet sich, für die Dauer der\nVertragslaufzeit auf eigene Kosten für das Fahrzeug eine ...\nFahrzeugvollversicherung (Vollkasko) ... abzuschließen. Der LN wird\nden Vollkaskoversicherer unverzüglich anweisen, zugunsten von\nValuta einen Sicherungsschein auszustellen und diesen Valuta\nauszuhändigen. .....\n\n5\n\nMit Ausnahme von Personen- und Gebrauchsausfällen tritt der LN\nalle Ansprüche, die ihm aus einem Schadensereignis gegen\nVersicherer und/oder Dritte zustehen, an Valuta im voraus\nsicherungshalber ab.\n\n6\n\nIm Falle der nichtreparablen Beschädigung, des Untergangs, des\nVerlustes oder einer Beschädigung zu mehr als 80 % des Zeitwertes\nkann der Leasingvertrag von jeder Vertragspartei zum Ende eines\nVertragsmonates schriftlich gekündigt werden. Valuta ist dann\nberechtigt, alle bis zum Ende der vereinbarten unkündbaren\nVertragsdauer ausstehenden Leasingraten zuzüglich den kalkulierten\nRestwert zu verlangen, wobei eine angemessene Zinsgutschrift,\netwaige Erlöse aus vorstehender Abtretung und ein Restzeitwert in\nAbzug gebracht werden.\"\n\n7\n\nEbenfalls mit schriftlicher Erklärung vom 12.11./17.12.1993 (Bl.\n10 ff. d.GA.) übernahm der Geschäftsführer der Leasingnehmerin, der\nBeklagte zu 2), für die bestehenden und künftigen Ansprüche der\nKlägerin aus dem Leasingvertrag die selbstschuldnerische\nBürgschaft. Am 06.02.1995 unterzeichnete die Beklagte zu 1) eine\nBeitrittserklärung, mit der sie gegenüber der Klägerin die\ngesamtschuldnerische Mithaftung aus dem streitgegenständlichen\nLeasingvertrag übernahm (Bl. 9 d.GA.).\n\n8\n\nMit Schreiben vom 03.07.1995 (Bl. 15 f. d.GA.) sprach die\nKlägerin gemäß Ziffer 5 der Leasingvertragsbedingungen die\nfristlose Kündigung des Leasingverhältnisses aus, nachdem die\nBeklagte zu 1) bereits mit Schreiben vom 22.05.1995 den Diebstahl\ndes Leasingfahrzeugs mitgeteilt und unter dem 23.06.1995 (Bl. 39\nd.GA.) der weiteren Abbuchung der Leasingraten von ihrem Konto\nwidersprochen hatte. Zugleich forderte die Klägerin die Beklagte zu\n1) zur Zahlung von 47.071,03 DM auf. Ein auf Anzeige des Beklagten\nzu 2) vom 20.05.1995 eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen\n\"Unbekannt\" wegen Diebstahls wurde von der Staatsanwaltschaft Köln\n(Schreiben vom 09.08.1995, Bl. 38 d.GA.) eingestellt, weil der\nTäter nicht ermittelt werden konnte.\n\n9\n\nMit der Klage hat die Klägerin zunächst die Leasingraten für die\nMonate Juni und Juli 1995 mit brutto 3.259,96 DM sowie als\nSchadensersatz ihren Restamortisationsaufwand mit 44.048,02 DM,\ninsgesamt 47.307,98 DM, geltend gemacht.\n\n10\n\nIm Termin vom 22.03.1996 (Protokoll Bl. 87 f. d.GA.) hat sie\nbeantragt,\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\ndie Beklagten zu verurteilen, an sie\n47.307,98 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 03.07.1995 (als\nGesamtschuldner) zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte\naus dem Versicherungsvertrag Nr. 13/0322543 gegen die Firma G.\nVersicherungs-AG.\n\n13\n\nNachdem der Fahrzeugversicherer am 02.05.1996 einen Betrag von\n30.000,00 DM und am 13.07.1996 (gemäß Abrechnung vom 28.06.1996,\nBl. 115 d.GA.) unter Berücksichtigung mehrerer Abzüge, u.a. in Höhe\nvon 4.100,00 DM wegen fehlender Wegfahr- sperre weitere 5.845,20 DM\nan die Klägerin gezahlt hat, haben die Parteien insoweit den\nRechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n14\n\nDie Klägerin hat nunmehr beantragt,\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n11.462,78 DM nebst 12 % Zinsen aus 47.307,98 DM seit dem 03.07.1995\nbis zum 01.05.1996, aus 17.307,98 DM seit dem 02.05.1996 bis zum\n12.07.1996 und aus 11.462,78 DM seit dem 13.07.1996 zu zahlen, Zug\num Zug gegen Abtretung evtl. verbleibender Rechte aus dem\nVersicherungsvertrag Nr. 13/0322543 mit der G.\nVersicherungs-AG.\n\n17\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie haben die Ansicht vertreten, ein Schadensersatzanspruch der\nKlägerin sei nicht gegeben, weil der Leasingvertrag durch die\nKündigung zum 30.06.1995 beendet worden sei. Die Überbürdung der\nPreis- und Sachgefahr auf den Leasingnehmer in Ziffer 5 der\n\"Allgemeinen Geschäftsbedingungen\" der Klägerin sei unwirksam. Die\nKlägerin habe rechtsmißbräuchlich gehandelt, soweit sie ohne\nRücksicht auf die Leistung der Versicherung Zahlung verlangt habe.\nEinen Abzug wegen der fehlenden Wegfahrsperre müßten sie sich nicht\nanrechnen lassen.\n\n21\n\nDas Landgericht hat durch Urteil vom 09.10.1996 (Bl. 127 ff.\nd.GA.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt,\nZiffer 5 Abs. 3 der \"Allgemeinen Geschäftsbedingungen\" zum\nLeasingvertrag vom 12.11./17.12.1993 sei unwirksam, weil diese\nBestimmung den Leasingnehmer entgegen den Geboten von Treu und\nGlauben unangemessen benachteilige (§ 9 Abs. 1 AGBG). Die Klausel\nsehe eine Kündigungsmöglichkeit nur bei einem vollständigen\nUntergang, Verlust bzw. bei einer Beschädigung des Leasingfahrzeugs\nvor, wenn der Reparaturaufwand mehr als 80 % des Zeitwertes\nbetrage. Dies stelle eine Verschärfung sowohl gegenüber den\n\"Allgemeinen Geschäftsbedingungen\" der Klägerin, wie sie bei\nanderen Vertragsverhältnissen zugrundelagen, als auch gegenüber dem\nvom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15.10.1986 (NJW 1987,\n377 ff. (378)) angedeuteten Grenzwert dar.\n\n22\n\nEine geltungserhaltende Reduktion der Klausel sei aus dem\nSchutzzweck des AGB-Gesetzes ausgeschlossen. Die Verwendung\neinseitig belastender Klauseln solle nicht dadurch risikolos\ngemacht und gefördert werden, daß die Rechtsordnung sie durch\nReduktion auf das gerade noch zulässige Maß teilweise\naufrechterhält.\n\n23\n\nEin Anspruch auf Zahlung der Leasingraten scheide aus, weil die\nBeklagte zu 1) berechtigt gewesen sei, für die Monate Juni und Juli\n1995 den Leasingvertrag aufgrund des Diebstahls fristlos zu\nkündigen. Die Kündigung sei konkludent mit dem Schreiben vom\n22.05.1995 ausgesprochen worden. Ebensowenig stehe der Klägerin\ngemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz des\nNichterfüllungsschadens zu. Die Beklagte zu 1) habe die\nUnmöglichkeit der Rückgabe des Leasingfahrzeugs nicht zu\nvertreten.\n\n24\n\nGegen das ihr am 28.10.1996 (Bl. 145 d.GA.) zugestellte Urteil\nhat die Klägerin mit einem am 27.11.1996 bei Gericht eingegangenen\nSchriftsatz (Bl. 149 d.GA.) Berufung eingelegt, die sie nach\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.01.1997 (Bl.\n154 d.GA.) mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen\nSchriftsatz (Bl. 155 ff. d.GA.) begründet hat.\n\n25\n\nDie Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen (Bl. 156 ff., 176 ff. d.GA.).\n\n26\n\nSie berechnet den ihr aufgrund der fristlosen Kündigung\nzustehenden Zahlungsanspruch nunmehr wie folgt:\n\n27\n\noffene Leasingraten 3.259,96 DM\n\n28\n\nRestamortisationsaufwand (Raten) 22.860,03 DM\n\n29\n\nRestamortisationsaufwand (Restwert) 21.187,99 DM\n\n30\n\ninsgesamt 47.307,98 DM\n\n31\n\nabzüglich Vorteilsausgleichung 1.914,56 DM\n\n32\n\nabzüglich Zahlung der Versicherung 30.000,00 DM\n\n33\n\nabzüglich Zahlung der Versicherung 5.845,00 DM\n\n34\n\nGesamtbetrag Klageforderung 9.548,22 DM\n\n35\n\nWegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz\nvom 02.06.1997 (Bl. 176 ff. d.GA.) Bezug genommen.\n\n36\n\nErgänzend führt sie aus, sie habe bis zum Zeitpunkt der von ihr\nausgesprochenen Kündigung einen Anspruch auf Zahlung der\nvertraglich vereinbarten Leasingraten. Den Schreiben der\nLeasingnehmerin vom 22.05.1995 und 23.06.1995 könne keine fristlose\nKündigung des Vertrages entnommen werden. Für die Zeit bis zur\nvertragsgemäßen Beendigung des Leasingvertrages bestehe der\nleasingtypische Schadensersatzanspruch in Höhe der barwertig\nabgezinsten Leasingraten.\n\n37\n\nDie Sach- und Gegenleistungsgefahr sei in Ziffer 5 der\n\"Allgemeinen Geschäftsbedingungen\" des Leasingvertrages wirksam auf\ndie Leasingnehmerin abgewälzt worden. Diese Klausel halte einer\nInhaltskontrolle stand. Der Leasingvertrag sei unter Vollkaufleuten\ngeschlossen worden. Der Bundesgerichtshof habe in einer neuen\nEntscheidung vom 06.03.1996 (BB 1996, 1190 f.) ein kurzfristiges\nKündigungsrecht nur noch für den Fall des völligen Verlustes des\nFahrzeuges gefordert. Ein solches Kündigungsrecht sei in den\n\"Allgemeinen Geschäftsbedingungen\" vorgesehen.\n\n38\n\nEs sei nicht unangemessen, die Grenze für die\nKündigungsmöglichkeit bei einer Beschädigung des Fahrzeuges bei\neinem Reparaturkostenaufwand von mehr als 80 % des Zeitwertes\nanzusetzen. Wenn dieser Wert nicht erreicht werde, könne das\nLeasingverhältnis mit einem reparierten Fahrzeug fortgesetzt\nwerden. Ein repariertes Fahrzeug sei nicht unsicherer oder sonst\nminderwertiger als ein nicht repariertes.\n\n39\n\nIm übrigen habe die Unwirksamkeit der Regelung bei der\nBeschädigung des Fahrzeuges keinen Einfluß auf die Wirksamkeit der\nKündigungsmöglichkeit bei völligem Verlust. Es handele sich um eine\nteilbare Regelung, so daß eine geltungserhaltende Reduktion möglich\nsei.\n\n40\n\nNachdem die Klägerin mit der Berufung angekündigt hat, in dem\nTermin zur mündlichen Verhandlung zu beantragen,\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu\nerkennen,\n\n43\n\nhat sie mit Schriftsatz vom 02.06.1997 die Berufung in Höhe von\n1.914,56 DM nebst anteiliger Zinsen zurückgenommen (Bl. 179\nd.GA.).\n\n44\n\nSie beantragt nunmehr (sinngemäß),\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\nunter Abänderung des Urteils des\nLandgerichts Köln vom 09.10.1996 - 17 O 527/95 - die Beklagte zu\nverurteilen, an sie 9.548,22 DM nebst 12 % Zinsen aus 45.393,42 DM\nseit dem 03.07.1995 bis zum 01.05.1996, aus 15.393,42 DM seit dem\n02.05.1996 bis zum 12.07.196 und aus 9.548,22 DM seit dem\n13.07.1996 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung evtl.\nverbleibender Rechte aus dem Versicherungsvertrag Nr. 13/03 22543\nmit der G. Versicherungs-AG.\n\n47\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\ndie Berufung der Klägerin\nzurückzuweisen.\n\n50\n\nSie treten den Behauptungen und Rechtsansichten der Klägerin\nentgegen und verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung\nund Ergänzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages (Bl. 170 ff.\nd.GA.).\n\n51\n\nSie sind der Auffassung, Ziffer 5 der Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen der Klägerin sei unwirksam, weil die Klausel\nden Leasingnehmer entgegen von Treu und Glauben unangemessen\nbenachteilige (§ 9 Abs. 1 AGBG). Aus der Entscheidung des\nBundesgerichtshofes vom 06.03.1996 (BB 1996, 1190 f.) könne nicht\nentnommen werden, daß ein kurzfristiges Kündigungsrecht in\n\"Allgemeinen Geschäftsbedingungen\" eines\nKraftfahrzeugleasingvertrages nur noch für den Fall des völligen\nVerlustes eines Fahrzeuges gefordert werde. Auch eine nicht\nunerhebliche Beschädigung des Fahrzeuges könne sich für den\nLeasingnehmer als fühlbare Beeinträchtigung der Benutzung\nauswirken. Es bestehe das Risiko verdeckter und fortwirkender\nRestschäden, die sich auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit\neines Fahrzeuges auswirkten.\n\n52\n\nDie partielle Unwirksamkeit von Ziffer 5 Abs. 3 der \"Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen\" der Klägerin führe zur Unwirksamkeit der\ngesamten Klausel. Eine geltungserhaltende Reduktion auf die übrigen\nRegelungen in der Klausel sei nicht möglich.\n\n53\n\nAußerdem räume die streitgegenständliche Klausel den\nLeasingparteien kein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht\nein, sondern lediglich eine außerordentliche befristete Kündigung\nzum Ende eines Vertragsmonates.\n\n54\n\nIn der Diebstahlsanzeige der Beklagten zu 1) vom 22.05.1995 bzw.\nin dem Schreiben vom 23.06.1995 sei konkludent eine\nKündigungserklärung zu erblicken, so daß der Klägerin die geltend\ngemachten Leasingraten für Juni und Juli 1995 nicht mehr zuständen.\nWeiterhin bestreiten die Beklagten den geltend gemachten\nZinsanspruch.\n\n55\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien\nwird auf den vorgetragenen Inhalt der in dem Berufungsverfahren\ngewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n56\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :\n\n57\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen\nErfolg.\n\n58\n\nI.\n\n59\n\nDie Klägerin kann weder die Beklagte zu 1) aufgrund der\nBeitrittserklärung vom 06.02.1995 noch den Beklagten zu 2) als\nBürgen auf Zahlung in Anspruch nehmen.\n\n60\n\n1.\n\n61\n\nDie geltend gemachte Restamortisation des Anschaffungsaufwandes\nund der Finanzierungskosten einschließlich eines kalkulierten\nGewinnanteils steht der Klägerin aus keinem rechtlichen\nGesichtspunkt zu.\n\n62\n\nDer Anspruch ist nicht aus Ziffer 5 Abs. 3 Satz 2 der dem\nLeasingvertrag vom 12.11./17.12.1993 zugrundeliegenden \"Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen\" der Klägerin gerechtfertigt, wobei es\ndahingestellt bleiben kann, ob die Klägerin oder die Beklagte zu 1)\nbereits mit Schreiben vom 22.05.1995 bzw. vom 23.06.1995 das\nVertragsverhältnis wirksam fristlos gekündigt haben.\n\n63\n\nZwar sieht § 5 der \"Allgemeinen Geschäftsbedingungen\" vor, daß\nder Leasingnehmer die Gefahr für Beschädigung, Untergang,\nZerstörung oder Abhandenkommen des Fahrzeuges - gleich aus welchem\nRechtsgrund - trägt und daß derartige Ereignisse ihn nicht von der\nVerpflichtung zur Entrichtung der bis zum Ende der vereinbarten\nunkündbaren Vertragsdauer ausstehenden Leasingraten zuzüglich des\nkalkulierten Restwertes, abzüglich einer angemessenen\nZinsgutschrift, entbinden. Jedoch ist diese Bestimmung in ihrer\nGesamtheit unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle gemäß § 9\nAGBG nicht standhält, da sie den Leasingnehmer entgegen den Geboten\nvon Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 9 Abs. 1\nAGBG).\n\n64\n\nNach der gefestigten Rechtsprechung ist die - leasingtypische\nund sonst nicht zu beanstandende - Abwälzung der Sach- und\nGegenleistungsgefahr in \"Allgemeinen Geschäftsbedingungen\" eines\nKraftfahrzeug-Leasinggebers im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG\nunangemessen und daher unwirksam, wenn nicht für den Fall völligen\nVerlustes des Leasingfahrzeugs ein kurzfristiges Kündigungsrecht\ndes Leasingnehmers vorgesehen ist (BGH, NJW 1987, 377 ff. (378);\nBGH, NJW 1992, 683 ff. (685); BGH, NJW 1996, 1888 f. (1889); BGH\nNZV 1997, 72 f. (73); OLG Köln, NJW 1993, 1273 f. (1274)).\n\n65\n\nDies gilt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur für den\nFall des völligen Verlustes des Fahrzeuges, sondern auch bei einer\nnicht unerheblichen (so BGH, NJW 1987, 377 ff. (378)) bzw. einer\nerheblichen (so BGH, NZV 1997, 72 f (73)) Beschädigung des\ngeleasten Fahrzeuges.\n\n66\n\nDie \"Allgemeinen Geschäftsbedingungen\" der Klägerin in der dem\nstreitgegenständlichen Vertrag zugrundeliegenden Fassung sehen in §\n5 Abs. 3 S. 1 für die Parteien des Leasingvertrages eine\nuneingeschränkte Kündigungsmöglichkeit nur im Falle einer\nnichtreparablen Beschädigung, des Untergangs und des Verlustes vor;\nbei einer Beschädigung des Leasingfahrzeugs erst dann, wenn der\nReparaturaufwand mehr als 80 % des Zeitwertes beträgt.\n\n67\n\nDie Klausel stellt, wie das Landgericht zutreffend in der\nangefochtenen Entscheidung ausgeführt hat (§ 543 Abs. 1 ZPO), eine\ndeutliche Verschärfung gegenüber den \"Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen\" der Klägerin dar, die sie bei anderen\nVertragsverhältnissen verwandte. Der der Entscheidung des\nLandgerichts Essen zugrundeliegende Leasingvertrag der Klägerin\n(Urteil vom 17.10.1995 - 12 O 306/95 -, Bl. 47 ff. d.GA.) räumte\ndem dortigen Leasingnehmer der Klägerin ein Kündigungsrecht schon\nbei einem Reparaturkostenaufwand von mehr als 60 % des Zeitwertes\nein (Bl. 49 d.GA.).\n\n68\n\nDie Abwägung der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom\n15.10.1986 (NJW 1987, 377 ff. (378)) erörterten\nInteressengesichtspunkte bei Abschluß eines Leasingvertrages führt\nzu dem Ergebnis, daß das uneingeschränkte Festhalten des\nLeasinggebers am Vertrag bei einem Reparaturkostenaufwand bis zu 80\n% des Zeitwertes die Interessen des Leasingnehmers nicht mehr\nangemessen wahrt.\n\n69\n\nWährend der Leasinggeber ausschließlich wirtschaftliche Zwecke\nverfolgt, steht für den Leasingnehmer, der sich aus finanziellen,\nbetriebswirtschaftlichen oder sonstigen Gründen nicht zum Erwerb\neines eigenen Fahrzeuges entschlossen hat, die Nutzungsmöglichkeit\neines - wie vorliegend - bei Vertragsbeginn in aller Regel\nfabrikneuen Fahrzeug im Vordergrund. Dieser Zweck des Vertrages\nwird für ihn unerreichbar, wenn das Fahrzeug durch Diebstahl oder\nTotalschaden verlorengeht. Darüber hinaus kann sich auch eine nicht\nunerhebliche Beschädigung für den Leasingnehmer als fühlbare\nGebrauchsbeeinträchtigung auswirken.\n\n70\n\nSoweit in Ausnahmefällen trotz Reparatur ein erkennbarer Schaden\nverbleibt, liegt das auf der Hand. Selbst wenn die Beschädigung als\nbeseitigt erscheint, läßt sich auch unter Berücksichtigung des\nheutigen Reparaturstandards das Risiko verdeckter und fortwirkender\nRestschäden nicht vollständig ausschließen. Je nach Art und Schwere\ndes eingetretenen Schadens muß der Leasingnehmer unter Umständen\ndamit rechnen, daß die Verkehrs- und Betriebssicherheit des\nFahrzeugs nicht mehr dieselbe ist wie bei Vertragsbeginn, daß ihn\nkünftige weitere Reparaturkosten treffen und daß er in diesem Falle\nzeitweilig auf den Wagen verzichten muß. All diese Umstände stellen\neine erhebliche Veränderung gegenüber denjenigen bei\nVertragsabschluß und schadenfreiem Verlauf dar. Denn die Erwartung,\nwährend der zumeist dreijährigen Nutzung eines fabrikneuen\nFahrzeuges nicht mit Schäden, Reparaturkosten und Ausfallzeiten\nbelastet zu werden, ist ein typisches und auch wesentliches Motiv\nfür den Entschluß, ein Fahrzeug zu leasen statt zu kaufen (so BGH,\nNJW 1987, 377 ff. (378)).\n\n71\n\nInsoweit erscheint es nicht gerechtfertigt und für den\nLeasingnehmer in unangemessener Weise erheblich belastend, ihn\ntrotz einer gravierenden Beschädigung des Leasingfahrzeugs, die bei\n80 % des Zeitwertes schon einem wirtschaftlichen Totalschaden\nnahekommt, ohne Kündigungsrecht an den Vertrag zu binden. Der\nBundesgerichtshof hat insoweit in seiner grundlegenden Entscheidung\nvom 15.10.1986 (NJW 1987, 377 ff. (378)) angedeutet, daß die Grenze\nder Reparaturkosten von zwei Dritteln des Zeitwertes bereits zu\nhoch angesetzt ist.\n\n72\n\nEin Verstoß gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des\nRechts der \"Allgemeinen Geschäftsbedingungen\" (AGB-Gesetz) führt\nnach ständiger Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der gesamten\nKlausel (Palandt-Heinrichs, BGB, Vor § 8 AGBG, Rdnr. 9 m.w.N. aus\nder Rechtsprechung).\n\n73\n\nEine geltungserhaltende Reduktion der streitgegenständlichen\nKlausel ist nicht möglich. Zwar sieht § 5 Abs. 3 der \"Allgemeinen\nBedingungen\" der Klägerin für den vorliegenden Fall des Verlustes\ndes Leasingfahrzeugs ein außerordentliches Kündigungsrecht für\nbeide Vertragsteile vor, jedoch ist eine Rückführung der\nunwirksamen Formularbestimmung auf einen zulässigen Inhalt\nausgeschlossen; dazu gehört insbesondere die Beschränkung ihrer\nAnwendbarkeit auf einen Bereich, in dem sie der Inhaltskontrolle\nstandhalten würde (st. Rspr.: z.B. BGH NJW 1982, 2309 f. (2310);\nBGH, NJW 1984, 2404 ff. (2406); BGH, NJW 1986, 1610 ff. (1612);\nBGH, NJW 1989, 582 f. (583); NJW 1993, 1786 ff. (1787)).\n\n74\n\nDas sogenannte Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, das\nauch im kaufmännischen Verkehr gilt (BGH, NJW 1985, 319 f. (320);\nBGH, NJW 1993, 1786 ff. (1787)), ergibt sich aus dem mit dem\nAGB-Gesetz verfolgten gesetzgeberischen Grundanliegen, den\nVertragspartner vor der Verwendung ungültiger Klauseln zu schützen\nund auf einen den Interessen beider Seiten gerecht werdenden Inhalt\nderartiger Formularbedingungen hinzuwirken. Dieses Ziel würde\nverfehlt, wenn es dem Verwender möglich wäre, zunächst einmal seine\n\"Allgemeinen Vertragsbedingungen\" ungefährdet einseitig zu seinen\nGunsten auszugestalten, um es dann der Initiative seines\nVertragspartners und der Gerichte zu überlassen, derartige Klauseln\nauf das gerade noch zulässige Maß zurückzuführen (BGH, NJW 1993,\n1786 ff. (1787)).\n\n75\n\nNur ausnahmsweise ist eine geltungserhaltende Reduktion bei\neiner nur äußerlich zusammengefaßten Regelung möglich, die\ninhaltlich voneinander trennbar ist. Diese Voraussetzungen sind\nvorliegend nicht gegeben. Eine zergliedernde Auslegung von § 5 Abs.\n3 der \"Allgemeinen Geschäftsbedingungen\" der Klägerin ist nicht\nmöglich. Die Beeinträchtigung der vertraglich vereinbarten\nNutzungsmöglichkeit kann verschiedene Ursachen haben (z.B. Verlust,\nUntergang, Beschädigung etc.). Somit ist eine Kündigungsregelung\neinheitlich zu sehen. Bei einem generellen Wegfall der Möglichkeit,\nsich auch für den Fall einer Beschädigung des Leasingobjektes von\ndem Vertrag zu lösen, würde eine unangemessene Abwälzung der Sach-\nund Gegenleistungsgefahr i.S.d. vorstehend zitierten Rechtsprechung\nvorliegen.\n\n76\n\nDa § 5 der von der Klägerin verwandten \"Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen\" insgesamt unwirksam ist, kann es dahinstehen,\nob nicht ein Verstoß gegen das AGB-Gesetz auch darin zu erblicken\nist, daß die in § 5 Abs. 3 der \"Allgemeinen Geschäftsbedingungen\"\nvorgesehene Abrechnung des Vertragsverhältnisses bei einer\nKündigung nicht hinreichend bestimmt ist. So heißt es lediglich\n\"wobei eine angemessene Zinsgutschrift .. in Abzug gebracht\" wird.\nIn welchem Umfange eine Gutschrift zu erfolgen hat, insbesondere\nwie die \"angemessene\" Zinsgutschrift berechnet wird, kann Ziffer 5\nder \"Allgemeinen Geschäftsbedingungen\" der Klägerin nicht entnommen\nwerden.\n\n77\n\nFehlt es danach an einer wirksamen Abwälzung der Sachgefahr in §\n5 der \"Allgemeinen Geschäftsbedingungen\" auf den Leasingnehmer, so\nscheidet auch Ziffer 5 Abs. 3 der \"Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen\" als Anspruchsgrundlage aus. Es gilt somit die\nallgemeine mietrechtliche Bestimmung über die fristlose Kündigung\nnach § 542 BGB, die keine weitere Mietzahlungsverpflichtung nach\nBeendigung des Mietverhältnisses bei einem unverschuldeten\nUntergang des Mietgegenstandes vorsieht.\n\n78\n\nDer Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ersatz des\nNichterfüllungsschadens gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Zur Vermeidung\nvon Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des\nLandgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 543 Abs.\n1 ZPO).\n\n79\n\n2.\n\n80\n\nDa die Klägerin die Sach- und Gegenleistungsgefahr nicht wirksam\nauf den Leasingnehmer übertragen hat, sind die Beklagten nicht zur\nZahlung der vereinbarten Leasingraten für die Monate Juni und Juli\n1995 verpflichtet.\n\n81\n\nDie Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf § 324 Abs. 1 BGB\nstützen. Die Anwendung dieser Vorschrift erfordert, daß die der\nKlägerin obliegende Leistung, nämlich die Gebrauchsgewährung nach §\n535 BGB, infolge eines Umstandes, den der Leasingnehmer zu\nvertreten hat, unmöglich geworden ist. Letzteres ist nicht der\nFall, weil keine Anzeichen dafür ersichtlich sind, daß der\nDiebstahl des Fahrzeuges von der Leasingnehmerin - die Firma \"G.\nVermögensverwaltungen GmbH\" - bzw. der Beklagten zu 1) verschuldet\nworden ist.\n\n82\n\nII.\n\n83\n\nEntsprechend der Anregung der Klägerin im Schriftsatz vom\n27.01.1997 und in der mündlichen Verhandlung vom 03.06.1997 war die\nRevision zuzulassen. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung im\nSinne des § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu. Zu beurteilen ist die\nRechtsfrage, ob eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines\nLeasinggebers enthaltene Kündigungsregelung die Interessen des\nLeasingnehmers unangemessen benachteiligt, weil bei einer\nBeschädigung des Fahrzeuges eine Kündigung erst möglich ist, wenn\ndie Reparaturkosten mehr als 80 % des Zeitwertes ausmachen. Diese\nist von allgemeiner Bedeutung und - soweit ersichtlich - bisher\nnicht höchstrichterlich geklärt.\n\n84\n\nIII.\n\n85\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 S. 1\nZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt\nsich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n86\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n\n87\n\nbis zum 02.06.1997: 11.462,78 DM\n\n88\n\nab dem 03.06.1997: 9.548,22 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310989","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-01/15-u-219-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310989","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310989","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-07-01/15-u-219-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310989","retrieved":"2026-07-09 03:41:19.218242+00:00"}}