{"status":"available","doknr":"OLD311002","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0627.6U71.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-06-27","aktenzeichen":"6 U  71/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 4. April 1995 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 743/94 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in nachfolgend bestimmter Höhe abwenden, wenn nicht die \nKlägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die jeweilige Höhe der Sicherheit wird wie folgt bestimmt:\n\nden Unterlassungsausspruch betreffend: DM 500.000.-,\n\nden Auskunftsausspruch betreffend: DM 30.000.-,\n\nden Kostenausspruch betreffend: DM 40.000.-.\n\nDie mit diesem Urteil verbundene Beschwer der\nBeklagten wird auf DM 530.000.- festgesetzt.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin läßt sogenannte \" Mini-Dresse \" herstellen, bzgl.\nderen Aufmachung im einzelnen beispielhaft auf die als Anlagen zu\nden Akten genommenen Exemplare (\"mini-dress-collection\") Bezug\ngenommen wird. Diese für Anhänger diverser Sportarten, darunter\nFußball, gefertigten Fan- und Souvenir- Artikel gehen auf einen aus\nden 70-er Jahren datierenden Entwurf der Klägerin zurück. Für die\nVermarktung der genannten Produkte bediente sich die Klägerin in\nder Vergangenheit diverser Drittunternehmen. Soweit die Mini-Dresse\nfür Fußball-Fans angeboten wurden , wiesen die Artikel z. T. die\nOriginal-Embleme sowie die Namen der betreffenden Fußball-Vereine\nauf, wozu die mit der Vermarktung der Mini-Dresse befaßten\nUnternehmen Lizenzvereinbarungen mit den jeweiligen Vereinen\ntrafen.\n\n3\n\nEine solche, bis zum Jahre 1991 befristete Vereinbarung war\ndabei auch mit dem VfB S. geschlossen; bzgl. der Einzelheiten des\nhiernach hergestellten Mini-Dresses der Klägerin wird auf das zu\ndem beigezogenen einstweiligen Verfügungsverfahren 31 O 379 / 94\n(LG Köln) eingereichte Exemplar lt. Anlage B 2 ( Bl. 65 der\nbezeichneten Akte ) verwiesen. Nach Ablauf dieser\nLizenzvereinbarung ging sodann die Beklagte, bei der es sich um das\nfür die Vermarktung des Vereins-Logos des VfB S. und den Vertrieb\nvon Fan-Artikeln dieses Fußballvereins zuständige Unternehmen\nhandelt, dazu über, einen dem klägerischen Mini-Dress ähnlichen\nFan-Artikel in der aus der Anlage BB 9 ( Hülle Bl. 242 d. A. )\nersichtlichen Aufmachung zu vertreiben. Die Klägerin, welche die\nMini-Dresse seit 1993 ausschließlich selbst vertreibt, beanstandet\ndieses von der Beklagten vertriebene Erzeugnis u. a. als eine unter\ndem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung gemäß § 1 UWG\nnach ihrem Dafürhalten unlautere Nachahmung ihrer eigenen\nFußball-Mini-Dresse. Sie hat daraufhin eine unter dem Datum des 8.\nJuli 1994 im Beschlußverfahren ergangene einstweilige Verfügung\nerwirkt ( 31 O 379 / 94 LG Köln ) , mit welcher der Beklagten u. a.\nverboten wurde, das beanstandete Mini-Dress anzubieten und/oder zu\nvertreiben. Diese Beschlußverfügung wurde - nachdem die Beklagte\nWiderspruch eingelegt hatte - vom Landgericht mit Urteil vom 29.\nNovember 1994 bestätigt. Die hiergegen eingelegte Berufung der\nBeklagten blieb erfolglos ( Urteil des erkennenden Senats vom 23.\nJuni 1995 - 6 U 12 / 95 - ).\n\n4\n\nBeim vorliegenden Prozeß handelt es um die Hauptsache zu dem\nvorbezeichneten einstweiligen Verfügungsverfahren.\n\n5\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte damit - wie schon in dem\nvorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren - auf\nUnterlassung in Anspruch; darüber hinaus verlangt sie\nAuskunftserteilung sowie die Feststellung, daß die Beklagte zum\nErsatz des ihr aus dem beanstandeten Verhalten entstandenen\nSchadens verpflichtet ist.\n\n6\n\nDie Klägerin behauptet, Inhaberin verschiedener nationaler und\ninternationaler Geschmacksmuster zu sein, welche die Beklagte mit\ndem Inverkehrbringen des angegriffenen Fan-Artikels verletzt habe.\nIhr - der Klägerin - Minidress, welches die karrikaturhafte\nWiedergabe eines Fußball-Dresses darstelle, weise außerdem\nurheberrechtliche Werksqualität im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG\nauf. Bereits unter den Gesichtspunkten der Sonderschutztatbestände\ndes Geschmacksmuster- und des Urheberrechts stünden ihr, so hat die\nKlägerin vertreten, daher die geltend gemachten Klagebegehren zu.\nJedenfalls erwiesen sich diese aber nach § 1 UWG wegen einer\nmittels des angegriffenen Modells der Beklagten bewirkten\nvermeidbaren Täuschung über die betriebliche Herkunft als\nberechtigt. Denn ihrem Mini-Dress komme wettbewerbliche Eigenart\nzu. Seine besondere Form, die eine vom Original eines\nFußball-Dresses abstrahierte disproportionale und verniedlichende\nAnmutung aufweise, sei geeignet, auf die betriebliche Herkunft\nhinzuweisen. Das Produkt der Beklagten, so hat die Klägerin weiter\nvertreten, stelle demgegenüber eine gemäß § 1 UWG unlautere\nNachahmung dar. Angesichts des Umstands, daß ihr, der Klägerin,\nMini-Dress in erheblichem Umfang im Verkehr bekannt gemacht worden\nund präsent sei, könne der angesprochene Verkehr über die wahre\nHerkunft des Fan-Artikels der Beklagten getäuscht werden. Was den\nUnlauterkeitsvorwurf angehe, sei außerdem zu berücksichtigen, daß\ndie Beklagte das beanstandete Produkt gerade nach Beendigung der\nfrüheren Geschäftsverbindung auf dem Markt plaziert habe.\n\n7\n\nDie Klagerin hat beantragt,\n\n8\n\nI.\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n10\n\n1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden\nFall der Zuwiderhandlung festzusetzenden\nOrdnungsgeldes bis zu DM 500.000.-,\nersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten,\nzu unterlassen,\nMini-Dresse in der nachfolgend abgebildeten Form ( schwarz-weiß-Kopie ) anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder herzustellen, anzubieten und/oder vertreiben zu lassen:\n\n11\n\n2. ihr - der Klägerin - Auskunft zu erteilen bzgl. der in Ziff 1. bezeichneten Mini-Dresse über\n\n12\n\na. Namen und Anschrift des Herstellers,\n\n13\n\nb. die Menge der erhaltenen oder bestellten\n\n14\n\nMini-Dresse,\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr - der Klägerin - allen Schaden zu ersetzen, der ihr - der Klägerin - durch die in Ziff I. 1. umschriebenen Handlungen enstanden ist.\n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDie Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß das Mini-Dress der\nKlägerin mangels der erforderlichen Gestaltungshöhe einem\nUrheberschutz nicht zugänglich sei. Entsprechendes gelte aber auch\nhinsichtlich der für einen ergänzenden wettbewerblichen\nLeistungsschutz gemäß § 1 UWG vorauszusetzenden Schutzfähigkeit.\nBeim klägerischen Mini-Dress handele es sich um ein triviales\nProdukt, dessen Besonderheit sich in der bloßen verkleinerten\nWirklichkeitsabbildung eines Fußball-Dresses in Originalgröße\nerschöpfe; es weise keinerlei Gestaltungselemente auf, anhand deren\nsich im Verkehr Herkunftsvorstellungen bilden könnten. Im übrigen\nunterschieden sich die gegenüberstehenden Produkte der Parteien -\nsoweit sie nicht ohnehin nur gängige und auch im wettbewerblichen\nUmfeld allgemein verwendete Merkmale aufwiesen - deutlich\nvoneinander. Die Gefahr von Verwechslungen betreffend die\nbetriebliche Herkunft der Produkte sei danach ausgeschlossen.\nFehlvorstellungen des Verkehrs über die Herkunftsstätte könnten bei\nden hier zu beurteilenden Mini-Dressen von vorneherein aber auch\nschon deshalb nicht entstehen, weil es sich bei diesen Erzeugnissen\num Massenartikel handele, deren Herkunftsstätte der Verkehr\nkeinerlei Bedeutung beimesse. Wichtig sei vielmehr allein das\nVereinsemblem. Schließlich aber könne die Klägerin nicht über die\nDauer etwaiger Sonderschutzrechte hinaus für ihr Mini-Dress einen\nzeitlich unbegrenzten wettbewerblichen ergänzenden Leistungschutz\nbeanspruchen. Die Klägerin habe die Idee der Miniaturisierung eines\nFußballdresses nach eigenen Angaben bereits seit 1977 weltweit\nausgeschlachtet. Es gehe daher nicht an, der Klägerin nunmehr -\nnachdem etwaige gewerbliche Sonderschutzrechte jedenfalls nicht\nmehr bestünden - das Recht zu verschaffen , ein miniaturisiertes\nFußballtrikot auf weitere Jahre hinaus für sich zu\nmonopolisieren.\n\n20\n\nDurch Urteil vom 4. April 1995, auf welches zur näheren\nSachdarstellung verwiesen wird, hat das Landgericht der Klage\nstattgegeben. Die Klägerin könne - so hat das Landgericht unter\nweitgehender Bezugnahme auf seine in dem vorangegangenen\neinstweiligen Verfügungsverfahren 31 O 379 / 94 ergangene\nEntscheidung zur Begründung ausgeführt- ihre Klagebegehren\nungeachtet etwaiger Sonderschutzrechte jedenfalls aus § 1 UWG unter\ndem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung i. V. mit §\n242 BGB herleiten.\n\n21\n\nGegen dieses ihr am 25. April 1995 zugestellte Urteil richtet\nsich die am 24. Mai 1995 eingelegte und mittels eines am 20.\nSeptember 1995 - nach entsprechend gewährter Fristverlängerung -\nrechtzeitig eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung der\nBeklagten.\n\n22\n\nAus den schon in erster Instanz geltend gemachten, mit den\nBerufungsschriftsätzen noch vertieften und ergänzten Gründen hält\ndie Beklagte insbesondere an ihrer Auffassung fest, daß dem\nklägerischen Mini-Dress keine wettbewerbliche Eigenart zukomme.\nDieses Mini-Dress lasse keinerlei Gestaltungselemente erkennen, die\nihm eine über die Wirklichkeitsabbildung hinausgehende\nEigentümlichkeit verliehen. Es unterscheide sich von\nOriginal-Fußballtrikots allenfalls im Detail sowie in leichten\nProportionsverschiebungen und weise nicht das für die Zuerkennung\nder wettbewerblichen Eigenart nach Ansicht der Beklagten aber\nerforderliche Maß der Verfremdung und der schöpferischen Gestaltung\nauf. Im übrigen weiche ihr, der Beklagten, Modell nach dem\nGesamteindruck wesentlich von dem der Klägerin ab. Als\nGemeinsamkeit verbleibe lediglich die als solche jedoch nicht\nschutzfähige Idee, Fußballtrikots zu verkleinern, um sie als\nWerbeträger oder Fan-Artikel zu verwenden. Hinzu komme, daß die\nbetriebliche Herkunft der Mini-Dresse für die relevanten\nVerkehrskreise unerheblich sei. Den Fußball-Fans komme es nicht\nvordergründig auf ein bestimmtes Design oder eine konkrete Form des\nFan-Artikels an; sie orientierten sich beim Kauf vielmehr allein an\nden angebrachten Farben und Emblemen \" ihres \" Vereins. Auch die\nangebliche Verkehrsbekanntheit der klägerischen Mini-Dresse allein\nlasse keinen Rückschluß auf Herkunftsvorstellungen oder das\nBestehen einer wettbewerblich relevanten Verwechslungsgefahr\nzu.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndas am 4. April 1995 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer - 31 O 743/94 - abzuändern und die Klage abzuweisen.\n\n25\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nAuch die Klägerin wiederholt und vertieft ihren\nerstinstanzlichen Vortrag. Sie vertritt vor allen Dingen weiterhin\nden Standpunkt, daß es sich bei ihrem Mini-Dress nicht nur um ein\nProdukt von wettbewerblicher Eigenart handele, sondern daß durch\nden angegriffenen Artikel der Beklagten im Verkehr auch die Gefahr\nvon Verwechslungen über die betriebliche Herkunft begründet werde.\nSolange diese Gefahr aber bestehe, könne ihrem - der Klägerin -\nProdukt ein ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz allein aus\nZeitgründen nicht versagt werden.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird\nauf ihre in erster Instanz und in der Berufung jeweils gewechselten\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n29\n\nDer Senat hat Beweis erhoben über die von der Klägerin zum\nangeblichen Umsatz ihrer textilen Mini-Dresse der\nklagegegenständlichen Art in Deutschland behaupteten Umsatzzahlen\ngemäß Beweisbeschluß vom 8. November 1996 durch Vernehmung der\nZeugen E. Sch.-W. und A. L.. Hinsichtlich des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf das über die Zeugenvernehmungen gefertigte\nProtokoll vom 7. März 1997 verwiesen.\n\n30\n\nDie Akten 31 O 379 / 94 und 31 O 635 / 94 - beide LG Köln -\nwurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung.\n\n31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n32\n\nDie Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, inbesondere\nrechtzeitig innerhalb der vorgegebenen Fristen eingelegt und\nbegründet. In der Sache ist dem Rechtsmittel jedoch kein Erfolg\nbeschieden.\n\n33\n\nZu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung u. a.\ndes Angebots und des Vertriebs des klägerseits beanstandeten\nFanartikels verurteilt. Ebenfalls zu Recht erfolgte die\nlandgerichtliche Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung\nsowie die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht. Denn der\nKlägerin stehen diese Ansprüche gegen die Beklagte sämtlich zu.\nDabei bedarf es nicht des Eingehens auf die Frage, ob sich die\nKlägerin für ihr hier betroffenes textiles Mini-Dress auf die\nSonderschutztatbestände des Geschmacksmustergesetzes ( §§ 5, 14 a\nGeschmG i. V. mit § 101 a UrhG ) und des Urheberrechts ( §§ 97, 101\na UrhG ) berufen kann. Das ist hier deshalb nicht von\nstreitentscheidender Bedeutung, weil sich die Klagebegehren\njedenfalls aus den §§ 1 UWG, 242 BGB als berechtigt erweisen.\n\n34\n\nDer von der Klägerin beanstandete Fan-Artikel der Beklagten\nstellt eine unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren\nHerkunftstäuschung gemäß § 1 UWG unlautere Nachahmung des textilen\nFußball- Mini-Dresses der Klägerin dar.\n\n35\n\nAllerdings ist es richtig, daß - worauf die Beklagte zutreffend\nhinweist - selbst die identische Nachahmung fremder, nicht unter\nSonderrechtsschutz stehender Leistungen nicht per se als\nwettbewerbswidrig anzusehen ist. Wettbewerbswidrig wird die in der\nNachahmung liegende Ausnutzung eines fremden Arbeitergebnisses erst\nbei Hinzutreten besonderer unlauterer Begleitumstände. Solche\nUmstände sind aber dann gegeben, wenn ein Produkt, das\nwettbewerblich eigenartige Merkmale eines fremden Erzeugnisses\naufweist, mit denen der Verkehr Herkunftsvorstellungen verbindet,\nin den Verkehr gebracht wird und dies die Gefahr einer Verwechslung\nder betrieblichen Herkunft begründet, obwohl diese durch zumutbare\nund geeignete Maßnahmen hätte verhindert werden können. Das gilt\ninsbesondere dann, wenn das beanstandete Erzeugnis eine Nachahmung\ndes fremden Produkts darstellt ( vgl. Baumbach/Hefermehl,\nWettbewerbsrecht, 19. Auflage, Rdn. 450 zu § 1 UWG m. w. N. ). Das\nvon der Klägerin beanstandete Verhalten der Beklagten ist nach\ndiesen Maßstäben als wettbewerbswidrig einzuordnen.\n\n36\n\nDie Gestaltung des von der Klägerin vertriebenen Mini-Dresses\nweist wettbewerbliche Eigenart auf. Sie ist geeignet, im Verkehr\nals kennzeichnend für die betriebliche Herkunft des Produkts zu\nwirken ( vgl. BGH GRUR 1986, 673/675 - \" Beschlagprogramm \" - ).\nDenn sie weist eine Kombination von Merkmalen auf, die der\nGestaltung in ihrer Gesamtheit eine einprägsame Besonderheit\ngegenüber vergleichbaren Konkurrenzprodukten verleiht.\n\n37\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten erschöpft sich das\nästhetische Erscheinungsbild des Mini-Dresses nicht lediglich in\nder miniaturisierten Abbildung und vorlagegetreuen Wiedergabe eines\nFußball-Dresses in Originalgröße. Seine konkrete Gestaltung\nzeichnet sich vielmehr durch eine Kombination verschiedener\nformgebender Elemente aus, die dem Produkt ein individuelles, es\nvon gleichartigen Erzeugnissen anderer Hersteller unterscheidendes\nGepräge verleiht.\n\n38\n\nSo ist die Silhouette des Mini-Dresses gegenüber den\nOriginaltrikots vereinfacht und in der Proportion verändert. Vor\nallem die Kragen- und Schulterpartie weist - wie nicht zuletzt die\nvon der Beklagten vorgelegten \"Verkleinerungen\" eines\nOriginal-VfB-Trikots (Anlage BB 7/BB 8 zum Schriftsatz vom\n22.03.1996) belegen - eine gegenüber einem realen Trikot\nabstrahierte Form auf. Während bei dem Original-Trikot die\nKragenpartie aus der Schulterlinie herausragt, die sich sodann - in\nleicht abfallender Neigung - fast \"T-förmig\" bis zum Ärmelabschluß\nfortsetzt, ist der Kragen bei dem Mini-Dress der Klägerin glatt\nabschließend in die Schulterlinie integriert, die sich zudem,\ninsoweit von den Vorgaben eines Original-Fußball-Trikots stark\nabweichend, fast unmittelbar in die Ärmelpartie fortsetzt. Zu\nberücksichtigen ist dabei auch, daß dem Verkehr das\nOriginal-Fußball-Trikot nur äußerst selten in der von der Beklagten\nvorgelegten Form als \"leeres\" Kleidungsstück drapiert, sondern von\neinem Sportler getragen begegnet. Als getragenes Kleidungsstück ist\naber die Schulterpartie - den anatomischen Gegebenheiten des\nKörpers folgend - gegenüber der Formgebung des klägerischen\nFußballtrikots deutlich breiter und eckiger ausgestaltet, als bei\ndem Mini-Dress der Klägerin, welches insgesamt einen\n\"schmalschultrigen\" im Schulterbereich \"abfallenden\" Eindruck\nvermittelt. Auch im Bereich der Hüft- und Hosenpartie weicht das\nMini-Dress der Klägerin deutlich eine von dem\nOriginal-Fußball-Trikot abstrahierende Formgebung auf. Die\nunmittelbar unterhalb des Ärmelansatzes im Achselbereich nach einer\nangedeuteten Taillierung sogleich einsetzende, \"A-förmige\" nach\naußen gestellte Linienführung vermittelt eine gedrungene, plumpe\nAnmutung des Mini-Dresses, die sich so bei einem\nOriginal-Fußball-Dress nicht wiederfindet. Entsprechendes gilt\nhinsichtlich der Gestaltung der Hosenpartie selbst, die im\nVerhältnis gegenüber den \"Schultern\" - auch insoweit von einem\n\"natürlichen\" Fußball-Dress abweichend - zu breit und im Hinblick\nauf die sich durch die Einkerbung im Schritt ergebende Länge des\nHosenbeins gegenüber dem \"Oberkörper\" - jedenfalls bei einem in die\nHose gesteckten Trikot - disproportional gestaltet ist. Diese\nformgebenden Gestaltungselemente in ihrer Gesamtheit ergeben ein\nindividuelles, von der bloßen Miniaturisierung eines\nOriginal-Fußball-Dresses abstrahierendes Erscheinungsbild des\nklägerischen Mini-Dresses, welches diesem ein dem Verkehr die\nUnterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft\nermöglichendes eigenartiges Gepräge verschafft, das von Hause aus\ngeeignet ist, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen.\n\n39\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist es dabei auch nicht\nerforderlich, daß es sich bei dem klägerischen Mini-Dress um eine\noriginelle, verfremdende schöpferische Gestaltung handelt. Um den\nSchutz individueller schöpferischer Leistungen und\nArbeitsergebnisse geht es im hier allein interessierenden Bereich\ndes ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes nicht. Dieser\nknüpft vielmehr an die Art und Weise an, wie eine fremde\nArbeitsleistung zu Wettbewerbszwecken benutzt und verwertet wird\n(BGH GRUR 1969, 618/619 - \"Kunststoffzähne\" -; BGHZ 44, 115/124 -\n\"Apfel-Madonna\" -). Gegen unlauteres Verhalten sind Mitbewerber\n(und die Allgemeinheit) aber auch bei der Nachahmung nicht\nschöpferischer Leistungen und bei der Übernahme unorigineller\nGestaltungselemente zu schützen (BGH GRUR 1984, 597/598 - \"vitra\nprogramm\" -; BGH GRUR 1962, 144 - \"Buntstreifensatin I\" -).\n\n40\n\nEine abweichende Beurteilung ergibt sich ebenfalls nicht aus dem\nweiteren Einwand der Beklagten, wonach es sich bei dem klägerischen\nMini-Dress angeblich um einen Massenartikel handele, dessen\nbetrieblicher Herkunft der Verkehr, der allein auf die Abbildung\nder Farben und des Emblems des von ihm jeweils favorisierten\nFußballvereins Wert lege, keinerlei Bedeutung beimesse. Diese\nArgumentation vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie\nnicht erklärt, weshalb - wenn tatsächlich ausschließlich die\nVereinsfarben sowie das Vereinsemblem für den angesprochenen\nVerkehr von Interesse sind - dieser dann aus der unstreitig\nvorhandenen Fülle verschiedener, auf denselben Verein bezogener\nFan-Artikel gerade zu einem diese Vereinsinsignien aufweisenden\nMini-Dress greift. Der genannte Umstand belegt vielmehr, daß es dem\nam Erwerb eines Fan-Artikels interessierten Verkehr nicht lediglich\nauf die in irgendeiner Form wiedergegebene Abbildung der Farben und\ndes Emblems eines Fußballvereins, sondern auf die konkrete\nGestaltung ankommt, die dann aber auch Vorstellungen über die\nbetriebliche Herkunft des Fan-Artikels auslösen kann. Ob der\nVerkehr tatsächlich derartige Herkunftsvorstellungen mit dem\nProdukt verbindet, ist dabei im übrigen für die wettbewerbliche\nEigenart eines Erzeugnisses unerheblich (Baumbach/Hefermehl,\na.a.O., Rdnr. 453 zu § 1 UWG). Maßgeblich ist allein die Eignung\nder ihm anhaftenden und es prägenden Merkmale, dem Verkehr die\nUnterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft zu\nermöglichen, was hier aber - aus den oben dargestellten Gründen -\nzu bejahen ist.\n\n41\n\nAuch das wettbewerbliche Umfeld führt zu keiner abweichenden\nBeurteilung der wettbewerblichen Eigenart des klägerischen\nMini-Dresses. Die von der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten\ngenannten Drittprodukte können die Hinweisfunktion der die\nwettbewerbliche Eigenart des klägerischen Erzeugnisses begründenden\nGestaltungselemente im hier zunächst maßgeblichen Zeitpunkt des\nMarktzutritts der Beklagten im Jahre 1994 nicht beeinträchtigen.\nWas das von der Beklagten in diesem Zusammenhang genannte\nHerrenoberhemd DE-PS 434 448 angeht, gilt das bereits deshalb, weil\nweder ersichtlich ist, daß dieses überhaupt in Deutschland in den\nVerkehr gelangt ist, noch - bejahendenfalls - wann und in welchem\nUmfang dies geschehen sein soll. Inwiefern dieses Produkt überhaupt\ndie Vorstellungen des Verkehrs in relevanter Weise beeinflussen\nkonnte, ist daher nicht nachvollziehbar. Auch die von der Beklagten\nferner angeführten, bereits seit 1913 unter anderem durch die Firma\nSt. auf den Markt gebrachten Puppenkleider in Form von Sportdressen\nverschiedener Ausführungen laut Anlagen 4 und 5 zum Schriftsatz vom\n22.03.1996 rechtfertigen keine abweichende Würdigung. Unabhängig\ndavon, ob diese \"Puppenkleider\" in ihrer konkreten Ausgestaltung\nüberhaupt derjenigen des klägerischen Mini-Dresses vergleichbar und\ndaher geeignet sind, dessen wettbewerbliche Eigenart zu\nbeeinträchtigen, fehlen auch insoweit jegliche Angaben zum\nzeitlichen und mengenmäßigen Umfang des Vertriebs derartiger\nProdukte; das Maß der Beeinflussung des Verkehrs durch diese\nProdukte ist damit nicht erkennbar. Aus diesen Erwägungen sind\nebenfalls die aus den Anlagen BB 4 bis BB 6 zum Schriftsatz der\nBeklagten vom 22.03.1996 ersichtlichen weiteren Produkte\nunbeachtlich. Unabhängig davon, daß das der Gestaltung des\nklägerischen Mini-Dresses allerdings fast identisch angenäherte\nProdukt der Firma Givelco (Anlage BB 6) im Ausland erworben wurde\nund daher nicht ohne weiteres erkennbar ist, ob es überhaupt in\nDeutschland vertrieben wird, und weiter ungeachtet des Umstandes,\ndaß die Klägerin in bezug auf den Lufterfrischer der Firma E.\n(Anlage BB 4) unter dem Aktenzeichen 31 O 736/94 beim Landgericht\nKöln einen Unterlassungstitel erstritten hat, hat die Beklagte\njedoch auch bei den vorbezeichneten Produkten laut Anlagen BB 4 bis\nBB 6 nicht angegeben, in welchen Zeiträumen und vor allem in\nwelchen Mengen diese vertrieben worden sind. Es bleibt daher\nebenfalls insoweit offen, ob und inwieweit sie auf die Vorstellung\nder Verbraucher vom Aussehen eines Fanartikels in einer an ein\nFußball-Dress angelehnten Form einwirken konnten. Daß diese\nProdukte überhaupt in den Verkehr gelangten, steht der Feststellung\nder wettbewerblichen Eigenart des klägerischen Mini-Dresses dabei\nvon vornherein nicht entgegen. Denn Neuheit ist hierfür nicht\nVoraussetzung (BGH WRP 1976, 370/372 - \"Ovalpuderdose\" -).\n\n42\n\nAus den vorbezeichneten Gründen ist ferner nicht ersichtlich,\ndaß die nach alledem im Kollisionszeitpunkt des Marktzutritts der\nBeklagten zu bejahende wettbewerbliche Eigenart des klägerischen\nMini-Dresses im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung\naufgrund etwaiger zwischenzeitlicher Entwicklungen des\nwettbewerblichen Umfeldes entfallen wäre, so daß jedenfalls dem in\ndie Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch damit die Grundlage\nentzogen wäre.\n\n43\n\nDas klägerische Mini-Dress ist weiter auch im Zeitpunkt des\nMarktzutritts des Produktes der Beklagten hinreichend im Verkehr\nbekannt gewesen, so daß im Verkehr die Gefahr einer Irreführung\nüber die betriebliche Herkunft entstehen konnte, wenn gleichartige\nProdukte auf den Markt gelangen (BGHZ 50, 125/130 -\n\"Pulverbehälter\" -; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnrn. 453 u. 457\nzu § 1 UWG m.w.N.).\n\n44\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich zur Überzeugung\ndes Senates herausgestellt, daß sich die von der Klägerin\ndargestellten Umsätze nicht nur im wesentlichen auf den Absatz der\nverfahrensgegenständlichen textilen Mini-Dresse in Form eines\nFußball-Dresses in Deutschland bezogen, sondern daß die behaupteten\nUmsatzzahlen selbst auch richtig sind. Zwar konnte die hierzu\nvernommene Zeugin E. Sch.-W., die lediglich auf Anweisung die in\ndie klägerseits vorgelegten Aufstellungen eingetragenen Zahlen von\nihr überlassenen Unterlagen übertrug, nicht mit Sicherheit sagen,\ndaß sich die ihr zur Verfügung gestellten Zahlen auf den Absatz der\nhier allein interessierenden Mini-Dresse in Deutschland\nbezogen.\n\n45\n\nLetzteres geht aber aus den Bekundungen des weiter vernommenen\nZeugen A. L. hervor. Danach bezogen sich die unter anderem anhand\nder Abrechnungen der Lizenznehmer der Klägerin ermittelten und in\ndie vorgelegte Auflistung (Bl. 219 d.A.) aufgenommenen Umsatzzahlen\nausschließlich auf den Absatz textiler Mini-Dresse. Dies sei, so\nhat der Zeuge weiter bekundet, jeweils anhand der in den\nLizenzabrechnungen angegebenen \"Vertragsnummern\" erkennbar gewesen.\nDer Absatz sei nach den Bekundungen des Zeugen weiter auch ganz\nüberwiegend, mit Ausnahme einer geringfügigen Menge von insgesamt\nca. 5 %, die in die Schweiz geliefert worden sei, in Deutschland\nerfolgt. Soweit der Zeuge weiter angegeben hat, daß die in die\nAuflistung eingestellten Umsatzzahlen nicht ausschließlich den\nAbsatz textiler Fußball-Mini-Dresse wiedergeben, sondern darüber\nhinaus auch Eishockey-, Radfahrer- und Reiter-Mini-Dresse\neingestellt seien, rechtfertigt das keine, den Schluß auf eine\nhinreichende Verkehrsbekanntheit der textilen Fußball-Mini-Dresse\nentkräftende Wertung. Denn den Bekundungen des Zeugen L. zufolge\nist mit den in die Auflistung einbezogenen anderen textilen\nMini-Dressen lediglich ein ganz geringer, maximal 6 % der\nGesamtzahlen ausmachender Umsatz erzielt worden (Eishockey-Dresse:\n5 %, Radfahrer-Dresse 1/2 % u. Reiterdresse im \"Promille-Bereich\").\nDie danach verbliebenen, auf Fußball-Mini-Dresse entfallenden\nUmsatzzahlen ergeben aber mit ca. 90.000 Stück in 1994 jedenfalls\nim hier zugrunde zu legenden Kollisionszeitpunkt ein Maß, das die\nAnnahme einer Bekanntheit des Klägerproduktes im Verkehr\nrechtfertigt, welche die Gefahr von Verwechslungen betreffend die\nbetriebliche Herkunft von Nachahmungsprodukten nicht lediglich\ntheoretisch erscheinen läßt.\n\n46\n\nIrgendwelche Anhaltspunkte, die im Ergebnis Anlaß zu Zweifeln an\nder Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen L. oder aber seiner\npersönlichen Glaubwürdigkeit rechtfertigen, bestehen dabei nicht.\nSoweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf einen Widerspruch in\nder Aussage des Zeugen L. zu derjenigen der Zeugin Sch.-W.\nhinweist, stützt das solche Zweifel nicht. Zwar ist es richtig, daß\ndie Zeugin Sch.-W. angab, ihr hätten beim Schreiben der Aufstellung\nBl. 219 f d.A. Durchschläge der Rechnungen der Firma L. an ihre\nAbnehmer zur Verfügung gestanden, wohingegen der Zeuge L. angab,\ndaß den an die Klägerin gerichteten Lizenzaufstellungen der Firma\nL. derartige Rechnungsdurchschriften nicht beigefügt gewesen seien\n(Bl. 302 d.A.). Dieser Widerspruch ist hingegen nicht geeignet, die\nGlaubhaftigkeit der hier beweiserheblichen Bekundungen des Zeugen\nL. zu erschüttern. Denn zu berücksichtigen ist in diesem\nZusammenhang, daß die Zeugin Sch.-W. bei ihrer Vernehmung höchst\nunsicher wirkte und sich ganz überwiegend nur noch sehr dunkel und\nvage an Vorgänge im Zusammenhang mit der Erstellung der\nAuflistungen Bl. 219 ff d.A. erinnern konnte. Weshalb sie sich\ngerade an das vorbezeichnete Detail betreffend die Beifügung von\nKundenrechnungen der Firma L. zu den an die Klägerin gerichteten\nLizenzaufstellungen noch konkret erinnern konnte, ist daher nicht\nohne weiteres nachvollziehbar. Demgegenüber war der Zeuge L. als\nehemaliger Geschäftsführer der Fa. L. mit der hier fraglichen\nVorgehensweise, nämlich der Beifügung von Rechnungen an Kunden zu\nden Lizenzaufstellungen der Firma L., regelmäßig befaßt. Der Zeuge,\nder auch im übrigen ein gutes Erinnerungsvermögen an den hier\nfraglichen Sachverhalt zeigte, hat weiter nachvollziehbar gemacht,\ndaß der Klägerin im Hinblick auf ihre Möglichkeit zur Bucheinsicht\ndie Vorlage lediglich dieser Lizenzaufstellungen der Firma L.\ngenügt habe. Dies alles würdigend sah sich der Senat veranlaßt, die\nDarstellung des Zeugen L. zur Frage der Beifügung von\nDurchschriften der Kundenrechnungen der Firma L. für glaubhaft zu\nhalten. Entsprechendes gilt, soweit der Zeuge L. bekundet hat, daß\nfür die einzelnen Gegenstände bzw. Fan-Artikel jeweils einzelne\nLizenzverträge abgeschlossen worden seien, wohingegen die Beklagte\neinen Vertrag (Bl. 338 d.A.) vorgelegt hat, ausweislich dessen\nLizenzen für mehrere Gegenstände in einem Vertrag erteilt wurden.\nDer von der Beklagten vorgelegte Vertrag befaßt sich mit der\nErteilung einer Lizenz des VfB S. - dieser vertreten durch die\nFirma L. - unter anderem an dem Namen und dem Emblem des Vereins an\neinen Unternehmer als Lizenznehmer für diverse, vom Lizenznehmer\nselbst hergestellte und selbst vertriebene Endprodukte. Daß sich\ndieser Vertrag mit den im vorliegenden Zusammenhang allein\ninteressierenden Lizenzen betreffend die Produkte der Klägerin\nbefaßte, ist nicht ersichtlich. Nur auf derartige, die Lizenzen und\nProdukte der Klägerin betreffende Verträge bezog sich aber die\nAussage des Zeugen L.. Der beklagtenseits eingereichte Vertrag bzw.\ndessen Inhalt ist daher aus diesem Grunde nicht geeignet, die\nGlaubhaftigkeit der Bekundung des Zeugen zu erschüttern.\nEntsprechendes gilt ferner in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des\nZeugen. Dieser war erkennbar um eine wahrheitsgemäße Aufklärung des\nSachverhaltes bemüht, wie vor allem aus dem Umstand hervorgeht, daß\ner freimütig einräumte, daß sich die in die Auflistung Bl. 219 f\nd.A. eingestellten Zahlen nicht ausschließlich auf den Umsatz\ntextiler Fußball-Mini-Dresse in Deutschland bezogen, sondern\nMini-Dresse auch für andere Sportarten sowie Umsätze auf dem Markt\nin der Schweiz eingestellt seien.\n\n47\n\nFerner ist auch die Verwechslungsgefahr der sich\ngegenüberstehenden \"Mini-Dresse\" der Parteien zu bejahen. Das\nProdukt des Beklagten ist demjenigen der Klägerin nach dem\nmaßgeblichen Gesamteindruck derart ähnlich, daß bei einem nicht\nunwesentlichen Teil der beworbenen Verbraucher die Gefahr von\nVerwechslungen in bezug auf die betriebliche Herkunft besteht.\nZumindest der flüchtige Verbraucher wird nämlich zu dem Schluß\ngelangen, beide Produkte stammten von demselben Hersteller oder\njedenfalls aus organisatorisch oder in sonstiger Weise verbundenen\nHerkunftsstätten.\n\n48\n\nDas Produkt der Beklagten ähnelt dem Mini-Dress der Klägerin in\nsämtlichen Merkmalen, die dessen wettbewerbliche Eigenart ausmachen\nund die Gesamtwirkung dieser Darstellung prägen, sowie auch in\nnahezu allen anderen Details derart, daß die vorhandenen\nUnterschiede nur bei aufmerksamer Betrachtung auffallen, wenn man\nbeide Erzeugnisse nebeneinander hält. Um so größer ist die\nVerwechslungsgefahr, wenn man berücksichtigt, daß die beiden sich\ngegenüberstehenden Produkte dem Verkehr in aller Regel nicht\nnebeneinander begegnen, so daß sie der Endverbraucher nicht\nvergleichen, sondern sie nur nach seinem Erinnerungsbild beurteilen\nkann.\n\n49\n\nÜbereinstimmung besteht insbesondere bei der Ausprägung der\nKragen und Schulterpartie sowie der seitlichen, in den Hüft- und\nHosenbereich überleitenden Linienführung. Einzig die Proportion des\n\"Oberteils\" im Verhältnis zum \"Unterteil\" weist dabei geringfügige\nUnterschiede auf. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Schritts,\nder beim Modell der Antragsgegnerin nicht, wie beim Mini-Dress der\nKlägerin, leicht gerundet, sondern keilförmig eingeschnitten ist.\nDiese Abweichungen sind jedoch geringfügig und fallen auch bei\naufmerksamer Betrachtung nur auf, wenn man beide Modelle im\nunmittelbaren Vergleich nebeneinander sieht. Sie vermögen nichts an\ndem optischen Gesamteindruck zu ändern, daß das Mini-Dress der\nBeklagten mit demjenigen der Klägerin übereinstimmt oder es sich\nzumindest jedenfalls um ein \"Schwesterprodukt\" entweder desselben\nHerstellers oder miteinander verbundener Hersteller handelt. Denn\nsie lassen sich aus der Sicht des Verbrauchers zwanglos mit einer\nWeiterentwicklung oder Abwandlung der ansonsten in allen\nwesentlichen Details beibehaltenen Darstellung erklären und\nbegründen damit keinen hinreichenden Abstand, um die Gefahr einer\nVerwechslung der sich gegenüberstehenden Produkte\nauszuschalten.\n\n50\n\nDie Beklagte hätte diese Verwechslungsgefahr verhindern,\nzumindest aber erheblich verringern können. Irgendwelche\ntechnischen oder funktionalen Notwendigkeiten für die ästhetische\nGestaltung des Fan-Artikels der Beklagten gerade in der von der\nKlägerin für ihr Mini-Dress gewählten Form, sind nicht ersichtlich.\nDer Beklagten standen vielmehr innerhalb des Rahmens der\nminiaturisierten Darstellung eines Fußball-Dresses abweichenden\nGestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, beispielsweise in der\nProportionierung und der äußeren Linienführung im übrigen, so daß\ndie von ihr verursachte Herkunftstäuschung vermeidbar ist.\n\n51\n\nDabei liegen auch im übrigen die subjektiven Voraussetzungen des\nUnlauterkeitstatbestandes des § 1 UWG vor. Der Beklagten waren aus\nder Zeit der Zusammenarbeit mit der Klägerin bzw. der Firma L.\nnicht nur das klägerische Mini-Dress und die dieses Vorbild\nprägenden, die Verwechslungsgefahr begründenden Umstände bekannt.\nEs war ihr darüber hinaus auch zumutbar, durch - wie oben bereits\ndargestellt - objektiv mögliche Veränderungen ihres Modells einen\nausreichenden Abstand zum Mini-Dress der Klägerin zu schaffen, um\nder Gefahr der Herkunftstäuschung entgegenzuwirken.\n\n52\n\nSoweit die Beklagte schließlich eine zeitliche Begrenzung des\nsich nach alledem aus dem Gesichtspunkt der vermeidbaren\nHerkunftstäuschung gemäß § 1 UWG ergebenden ergänzenden\nwettbewerblichen Leistungsschutzes annehmen will, überzeugt das\nnicht. Im Gegensatz zu den Sonderschutzrechten ist eine zeitliche\nSchutzbegrenzung dem Wettbewerbsrecht, das - wie oben bereits\ndargestellt - an andere Beurteilungskriterien als die\nSonderschutztatbestände anknüpft, an sich fremd. Auch wenn in der\nRechtsprechung für verschiedene Fallgruppen des ergänzenden\nwettbewerblichen Leistungsschutzes eine sich zum Teil bereits aus\nden materiellen Schutzvoraussetzungen selbst (vgl. z.B. für ein\nsaisongebundenes Modeprodukt: BGH GRUR 1973, 478 ff - \"Modeneuheit\"\n-) ergebende zeitliche Begrenzung des ergänzenden wettbewerblichen\nLeistungsschutzes hergeleitet wird, ist jedenfalls aber im Bereich\nder vermeidbaren Herkunftstäuschung zu berücksichtigen, daß der\nwettbewerbsrechtliche Leistungsschutz hier gerade an die\nHerkunftshinweisfunktion und die Gefahr einer Täuschung über die\nbetriebliche Herkunft eines Erzeugnisses anknüpft. Bei der\nvermeidbaren Herkunftstäuschung wird daher in der Regel nicht nur\ndas Individualinteresse des Verletzten, sondern auch das\nAllgemeininteresse berührt (GK/Erdmann, UWG, § 13 Rdnr. 44; Erdmann\nin Festschrift für Ralf Vieregge, Seite 208, 212 m.w.N.). Dies\nrechtfertigt es, den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen\nLeistungsschutz unabhängig vom Ablauf etwaiger Sonderschutzrechte\nso lange zu gewähren, wie das Produkt geeignet ist,\nHerkunftsvorstellungen zu wecken und irrezuführen (Erdmann in\nFestschrift für Ralf Vieregge, Seite 212). Eben das ist hier aber\nbei dem Mini-Dress der Klägerin noch der Fall.\n\n53\n\nNeben dem Unterlassungsanspruch der Klägerin ist gemäß § 1 UWG\nnach alledem auch der Anspruch auf Feststellung der\nSchadensersatzpflicht der Beklagten begründet. Der Beklagten waren\ndas klägerische Produkt sowie die den Tatbestand des § 1 UWG\nbegründenden Umstände bekannt, so daß sie den Wettbewerbsverstoß\nschuldhaft begangen hat. Weiterhin besteht die ernsthafte\nWahrscheinlichkeit, daß der Klägerin aus dem Vertrieb des Produktes\nder Beklagten ein Schaden entstanden ist. Zur Bezifferung dieses\nSchadens bedarf die Klägerin wiederum der begehrten Auskunft, so\ndaß ihr gemäß § 242 BGB in Verbindung mit § 1 UWG ebenfalls der\ngeltend gemachte Auskunftsanspruch zuzuerkennen ist.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n55\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n56\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientierte\nsich am Wert des Unterliegens der Beklagten im vorliegenden\nRechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311002","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-27/6-u-71-95","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 101a","ref_norm":"101a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311002","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311002","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-27/6-u-71-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311002","retrieved":"2026-07-09 03:41:20.395892+00:00"}}