{"status":"available","doknr":"OLD311000","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0627.4UF244.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-06-27","aktenzeichen":"4 UF 244/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung des Klägers hat nur teilweise Erfolg und ist im\nübrigen zurückzuweisen.\n\n3\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf\nAbänderung\n\n4\n\nder in der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung vom 7. 7.\n1989 unter Ziffer 2 getroffenen Regelung, wonach der Kläger die\nZahlung der nach Zuteilung des Bausparvertrages anfallenden Zins-\nund Darlehensrückzahlungen gegenüber der X. in Höhe von monatlich\n1.100.- DM für das Haus der Beklagten übernommen hat, dahingehend,\ndaß diese Regelung für die Zeit ab 1. 7. 1997 entfällt, er\nallerdings für die Zeit ab dem 1. 7. 1997 zur Zahlung von\nnachehelichem Ehegattenunterhalt an die Beklagte in Höhe von\nmonatlich 750.- DM verpflichtet ist. Die Abänderung der in der\nnotariellen Scheidungsfolgenvereinbarung insoweit ohne Unterwerfung\nunter die sofortige Zwangsvollstreckung getroffene Regelung kann\nder Kläger nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage\ngemäß § 242 BGB - eine Abänderung nach den §§ 323 Abs. 1 und Abs. 4\nin Verbindung mit § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO scheidet aus - verlangen.\nDie vom Kläger übernommene Zins- und Tilgungsverpflichtung stellt\neine Zahlung dar, die anstelle des von ihm geschuldeten\nEhegattenunterhaltes im Sinne des § 364 BGB vereinbart wurde. Sie\nunterliegt daher auch den Vorschriften über den gesetzlichen\nUnterhaltsanspruch, aus denen sich die Voraussetzungen für den\nFortbestand seiner Leistungspflicht ergeben. Da sich die Beziehung\nder Beklagten zu ihrem neuen Partner, dem Zeugen Dr. D., seit dem\nJahre 1994 verfestigt hat und solange andauert, daß sie nunmehr wie\neine eheliche Lebensgemeinschaft erscheint, wie noch auszuführen\nist, rechtfertigt diese Entwicklung die Herabsetzung ihres\nUnterhaltsanspruches gegen den Kläger in Anwendung des § 1579 Nr. 7\nBGB für die Zeit ab dem 1. 7. 1997 auf 750.- DM.\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nAusgangspunkt hierfür ist, daß die vom Kläger in Ziffer 2 der\nnotariellen Scheidungsfolgenvereinbarung übernommene Verpflichtung\nzur Zins- und Tilgungszahlung auf den Hauskredit in Höhe von\n1.100.- DM eine Zahlung darstellt, die anstelle eines geschuldeten\nEhegattenunterhakltes vereinbart wurde. Dies folgt bereits aus der\nin Ziffer 6 der Urkunde weiter getroffenen Regelung, wonach bei\nErfüllung der vereinbarten Zins- und Darlehnsrückzahlungen auf den\nHauskredit durch den Kläger \"für die Dauer dieser Zahlungen ein\nEhegattenunterhalt von der Ehefrau nicht geltend gemacht wird\".\nHierdurch wird deutlich, daß diese Zahlung anstelle einer\nUnterhaltsleistung zu deren Erfüllung erfolgen sollte. Daß ein\nUnterhaltsanspruch der nicht erwerbstätigen Beklagten gegen den\nKläger bestand, ergibt sich auf der Grundlage des § 1570 BGB, da\ndie Beklagte ihre beiden minderjährigen Kinder, die am 27. 9. 1981\ngeborene N. und den am 11. 11. 1983 geborene R.betreute und noch\nbetreut. Vor dem Hintergrund, daß der Kläger noch ein Darlehen der\nD. P. in Höhe von ehedem 208.000.- DM für das früher im Miteigentum\nder Parteien stehende Hausgrundstück, welches die Parteien im Juli\n1987 in das Alleineigentum der Beklagten übertragen hatten, mit\nmonatlichen Zinszahlungen in Höhe von 1.100.- DM zu bedienen hatte,\nlag es nahe, daß der Kläger im Rahmen der Ablösung dieses Darlehens\ndurch das günstigere Bauspardarlehen aus dem gemeinsamen\nBausparvertrag der Parteien in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht\ngegenüber der Beklagten die Zins- und Tilgungsleistung auf den\nHauskredit allein übernahm. In dieses Verständnis der Regelung in\nZiffer 2, nämlich daß die Übernahme der Zins- und\nTilgungsverpflichtungen aus dem Bausparvertrag gemäß § 364 BGB an\nErfüllungs Statt für geschuldeten Ehegattenunterhalt vereinbart\nworden ist, fügt sich die im Text der Urkunde unter Ziffer 6\ngetroffene Reghelung ein, wonach bei Erfüllung der Zins- und\nTilgungsverpflichtungen auf den Hauskredit durch den Kläger für die\nDauer dieser Zahlungen ein Ehegattenunterhalt von der Beklagten\nnicht geltend gemacht wird. Der unterhaltsrechtliche Bezug der\ngetroffenen Vereinbarung wird auch durch die weitere Formulierung\nbestätigt, daß Grundlage dieses Übereinkommens die derzeitigen\nwirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien sind, wobei hinsichtlich\ndes Klägers von einem monatlichen Nettoeinkommen ausgegangen wurde,\ndas der 5. Gehaltsgruppe der Düsseldorfer Tabelle mit Stand vom 1.\n1. 1989 zuzuordnen ist. Hierdurch wird deutlich, daß die Parteien\nübereinstimmend davon ausgegangen sind, daß der Kläger mit\nRücksicht auf die in Ziffer 5 der Urkunde weiter vereinbarte\nZahlung von Unterhalt an die beiden gemeinsamen Kinder in Höhe von\ninsgesamt 805,.- DM (880.- DM abzüglich des hälftigen Kindergeldes\nvon damals 150.- DM) zur Zahlung eines den Betrag von 1.100.- DM\nübersteigenden Ehegattenunterhaltes nicht genügend leistungsfähig\nwar. Folgerichtig ist dann auch im zweiten Abschnitt der Ziffer 6\nbestimmt, daß die Beklagte jederzeit die Zahlung des\nEhegattenunterhalts verlangen kann, wenn die vom Kläger übernommene\nalleinige Zins- und Tilgungsverpflichtung durch Rückzahlung des\nGesamtdarlehns erledigt sein sollte oder die Zins- und\nTilgungsverpflichtung vom Kläger etwa nicht eingehalten werden\nsollte. Gleichzeitig haben die Parteien für den Fall der Zahlung\nvon Ehegattenunterhalt eine Regelung darüber getroffen, welche\nEigeneinkünfte der Beklagten bei der Berechnung des\nEhegattenunterhalts anrechnungsfrei bleiben sollten, nämlich solche\naus der Untervermietung in ihrem Haus ebenso wie aus einer\nHalbtagstätigkeit oder einer vergleichbaren Tätigkeit der Beklagten\nbis zur Höhe von monatlich 1.000.- DM netto. All diese Regelungen\nsprechen deutlich für den unterhaltsrechtlichen Bezug der zwischen\nden Parteien getroffenen Übernahme der Zins- und\nTilgungsverpflichtung durch den Kläger.\n\n7\n\nSoweit demgegenüber das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil\nohne weitere Begründung angenommen hat, die vom Kläger übernommene\nZins- und Tilgungsverpflichtung stelle einen Vermögensausgleich\ndar, der \"statt eines Zugewinnausgleiches\" habe durchgeführt werden\nsollen, so finden sich hierfür Anhaltspunkte weder im Sachvortrag\nder Beklagten noch sonst. Auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 1. 5.\n1996 (Blatt 25 GA) trägt die Beklagte vor, die Konten des Klägers\nhätten \"ständig mit tausenden von Mark im Minus\" gestanden und sie\nhabe den aus dem Verkauf ihrer Eigentumswohnung und ihres\nGeschäftes erzielten Verkaufserlös zum großen Teil zum Ausgleich\nder Konten des Klägers verwendet. Hieraus ergibt sich ein\nZugewinnausgleichsanspruch der Beklagten nach ihrem eigenen\nVorbringen gerade nicht. Sie erörtert vielmehr im Gegenteil auf der\nfolgenden Seite 4 des genannten Schriftsatzes (Blatt 26 GA) sogar\nnoch einen etwaigen Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers, indem\nsie geltend macht, der Kläger hätte von ihrem Vermögen, das sie\nausschließlich vor der Eheschließung erworben habe, \"im Wege des\nZugewinnausgleichs ohnhin kaum profitiert\". Mit der Annahme, die\nÜbernahme der Zins- und Tilgungsverpflichtungen durch den Kläger\ngegenüber der Bausparkasse sei anstelle eines Zugewinnausgleichs\nerfolgt, unvereinbar ist auch das weitere Vorbringen der Beklagten\nauf der Seite 3 des genannten Schriftsatzes (Blatt 25 GA), sie habe\ngroßes Interesse daran gehabt, \"das insbesondere zur\nSchuldentilgung für den Kläger verwendete Geld von diesem\nzurückzuerhalten\", und die Parteien hätten daher beschlossen, eine\nnotarielle Urkunde zu errichten, in der sich der Kläger habe\nverpflichten sollen, die Finanzmittel \"wertmäßig an sie\nzurückzuzahlen\". Schließlich ergibt sich auch aus der schriftlichen\nAussage des Zeugen Rechtsanwalt N. vom 16. 4. 1997, der damals an\nden Vorbesprechungen vor Abschluß der notariellen\nScheidungsfolgen-vereinbarung vom 7. 7. 1989 beteiligt war, nichts\nfür eine Zugewinnausgleichs-regelung. Vielmehr hat der Zeuge, der\nsich verständlicherweise nicht mehr an alle damaligen\nGesprächsinhalte und -verläufe hat erinnern können, nur soviel\nbekunden können, daß die Beklagte hinsichtlich des Klägers\n\"befürchtete.....für Schulden seines Girokontos....aufkommen\" zu\nmüssen.\n\n8\n\nEntgegen dem Vorbringen der Beklagten kann auch nicht angenommen\nwerden, die Übernahme der Zins- und Tilgungsverpflichtung durch den\nKläger sei nicht als Unterhaltszahlung, sondern lediglich als\nRückzahlung der während der Ehezeit von ihr gewährten finanziellen\nZuwendungen zu dessen Schuldenausgleich zu verstehen. Dagegen\nspricht entscheidend der Inhalt des von Rechtsanwalt N. im Rahmen\nseiner schriftlichen Aussage vom 16. 4. 1997 mitüberreichten\ndamaligen anwaltlichen Schreibens vom 7. 6. 1989, welches kurz vor\nAbschluß der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung erfolgt ist\nund daher maßgeblich Auskunft darüber geben kann, welche\nForderungen und Interessen die Parteien damals verfolgt haben. Auf\nSeite 2 dieses Schreibens (Blatt 169 GA) beansprucht der Zeuge als\ndamaliger anwaltlicher Vertreter der Beklagten von dem Kläger neben\nder Zahlung von Unterhalt für die beiden Kinder von 365.- DM und\n440.- DM (= insgesamt 805.- DM, zuzüglich des hälftigen\nKindergeldanteiles von damals 75.- DM ergeben sich 880.- DM), wie\ner dann auch in Ziffer 5 der notariellen\nScheidungsverfolgenvereinbarung vereinbart worden ist, zusätzlich\nauch Ehegattenunterhalt. Von einem Ausgleich für während der Ehe\ngeflossene Finanzmittel ist nicht die Rede. Vielmehr spricht gerade\nder Umstand, daß der Anwalt der Beklagten damals vier Wochen vor\nAbschluß der Scheidungsfolgenvereinbarung neben Unterhalt für die\nKinder auch Ehegattenunterhalt gefordert hatte, für die vom Senat\nvorgenommene Auslegung, daß die Übernahme der Zins- und\nTilgungsverpflichtung durch den Kläger anstelle eines geschuldeten\nEhegattenunterhalts vereinbart worden ist.\n\n9\n\nFür diese Auslegung der Übernahme der Zins- und\nTilgungsverpflichtung durch den Kläger spricht schließlich auch der\nUmstand, daß der Kläger sich in Ziffer 8 der notariellen Urkunde\nwegen der Verpflichtung zur Zahlung des Kindesunterhalts der\nsofortigen Zangsvollstreckung aus der Urkunde unterworfen hat, dies\nindes für die Übernahme der Zins- und Tilgungsverpflichtung in Höhe\nvon 1.100.- DM nicht geschehen ist. Insoweit ist in Ziffer 6 der\nUrkunde die bereits erwähnte Regelung enthalten, daß bei\nNichteinhaltung der übernommenen Zins- und Tilgungsverpflichtung\ndie Zahlung von Ehegattenunterhalt verlangt werden kann. Damit ist\ngerade - wie schon in anderem Zusammenhang oben ausgeführt worden\nist - der unterhaltsrechtliche Bezug der Regelung hergestellt\nworden. Wenn die Parteien mit der Übernahme der Zins- und\nTilgungsverpflichtung durch den Kläger den Ausgleich für während\nder Ehe geflossene Finanzmittel hätten bezwecken wollen, hätte es\ndemgegenüber nahegelegen, auch wegen der Verpflichtung zur Zahlung\nder 1.100.- DM die Unterwerfung unter die sofortige\nZwangsvollstreckung zu vereinbaren, ohne insoweit die Regelung über\nein Wiederaufleben der Zahlung von Ehegattenunterhalt zu\ntreffen.\n\n10\n\nDer Bewertung der vom Kläger übernommenen Zins- und\nTilgungsverpflichtung als eine Leistung anstelle eines geschuldeten\nEhegattenunterhaltes steht auch nicht etwa der Umstand entgegen,\ndaß die vom Kläger übenommene Zins- und Tilgungspflicht wesentlich\nlänger als seine Unterhaltsverpflichtung fortgedauert hätte, und\ndeswegen angenommen werden müßte, sie sei nicht anstelle von\nEhegattenunterhalt vereinbart worden. Dies ergeben folgende\nÜberlegungen: Aus dem Kontoauszug der Bausparkasse für 1987 (Blatt\n46 GA) ergibt sich unter Berücksichtigung der letzten Zinszahlung\nvon fast 2.800.- DM ein Bausparguthaben von 95.202.- DM, bei\njährlichen Zinszahlungen von rund 3.000.- DM belief sich das\nBausparvertrag zum Zeitpunkt der vereinbarten Ablösung des\nDarlehens der D. P., von 208.000.- DM gegen Ende 1989 unter\nBerücksichtigung der weiteren Zinszahlungen auf ein Guthaben auf\nrund 101.000.- DM, so daß für die volle Tilgung des Darlehns der\nP., noch etwa 107.000.- DM offenstanden. Der Kläger hat hierauf bis\neinschließlich November 1995 insgesamt Zahlungen in Höhe von\n78.100.- DM (1.100.- DM x 71 Monate) erbracht; hiervon entfielen -\nlegt man einen Zinssatz für das Darlehen von 6 % zugrunde - in den\n5 Jahren rund 30.000.- DM auf Zinszahlungen. Bestand Ende 1995\nmithin noch eine Hauptschuld von etwa 59.000.- DM, so wäre\njedenfalls bei einer weiteren Fortdauer der Zahlungen durch den\nKläger in Höhe von 1.100.- DM bis Ende des Jahres 1999 mithin\ninnerhalb eines Zeitraumes von insgesamt 10 Jahren, die Schuld\njedenfalls vollständig getilgt. Gegen Ende des Jahres 1999 erreicht\nauch das zweite Kind der Parteien, der am 11. 11. 1983 geborene\nSohn R., sein 16. Lebensjahr, ab welchem dann überhaupt eine volle\neigene Erwerbsobliegenheit der die Kinder betreuenden Beklagten\nangenommen werden könnte.\n\n11\n\nOhne Bedeutung sind die von der Beklagten ins Feld geführten\nhandschriftlichen Ergänzungen, welche der Notar B. dem Entwurf des\nNotarvertrages bei den Vertragsverhandlungen in Ziffer 2\nhinzugefügt hat und die Bestandteil des Vertrages geworden sind.\nDie vorgenommenen Ergänzungen (\"Die Rechte aus dem\nX.-Bausparvertrag sind an die Deutsche P. abgetreten\".....\"Zu\ndiesen Zahlungen ist der Ehemann auch weiterhin verpflichtet ohne\nAusgleichsansprüche gegen die Ehefrau\"...) sind zum einen allein\nvon rechtstechnischer Bedeutung, um die Ablösung des Darlehens der\nD. P. durch das günstigere Bauspardarlehen zu ermöglichen. Die nach\nErwähnung der bislang an die P. erfolgten Zinszahlungen eingefügte\nErgänzung hinsichtlich der Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis\nwiederholt insoweit nur die Formel, die zwei Sätze weiter\nhinsichtlich der Regelung über den Bausparvertrag, durch den das\nDarlehen bei der P., abgelöst werden sollte, bereits ausformuliert\nwar und bis zur endgültigen Ablösung des Darlehens der P. auch\nletzterer gegenüber eine Erwähnung verdiente. Für die rechtliche\nEinordnung der übernommenen Zins- und Tilgungsverpflichtung besagen\ndie angeführten Ergänzungen nichts; jedenfalls sprechen sie nicht\ngegen die vom Senat vorgenomene Auslegung, wonach diese\nZahlungsverpflichtung des Klägers anstelle des geschuldeten\nEhegattenunterhalts vereinbart worden ist.\n\n12\n\nIst hiernach die vom Kläger übernommene Zins- und\nTilgungsverpflichtung als eine Unterhaltszahlung auszulegen, die\nanstelle des geschuldeten Ehegattenunterhalts vereinbart worden\nist, so hat sich schließlich auch nach dem Ergebnis der vom Senat\ndurchgeführten Beweisaufnahme für ein hiervon abweichendes\nübereinstimmendes Verständnis der Vereinbarung der Parteien bei\nderen Abschluß nichts ergeben. Soweit die Beklagte in der Berufung\nin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals vorgetragen\nhat, sowohl bei dem Zeugen Rechtsanwalt N., der die Parteien im\nVorfeld der Scheidungsfolgenvereinbarung beraten habe, als auch bei\ndem Notar B. sei in Vorbereitung des Notartermins darüber\ngesprochen worden, daß die Zahlung von 1.100.- DM an die\nBausparkasse gerade keine Unterhaltszahlung habe darstellen sollen,\num hierdurch klarzustellen, daß die Zahlung an die Bausparkasse\nauch etwa im Fall einer Wiederverheiratung der Beklagten\nweiterzuzahlen sei, haben die hierzu vernommenen Zeugen derartiges\nnicht bestätigen können. Der Zeuge Notar B. hat an die über sieben\nJahre zurückliegende Beurkundung und auch an etwaige etwaige\nVorgespräche keine Erinnerung mehr, wie er in seiner schriftlichen\nAussage vom 14. 4. 1997 nachvollziehbar ausgeführt hat. Daß die\nhandschriftlichen Zusätze, die während der Beurkundung erfolgt sind\nund sich aus der vom Notar überreichten Kopie der Urschrift\nergeben, im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung sind, ist\nbereits ausgeführt worden. Nicht ergiebig sind insoweit auch die\nBekundungen des Zeugen Rechtsanwalt N., der sich\n\"verständlicherweise nicht mehr an alle Gesprächsinhalte und\n-verläufe\" hat erinnern können, wie er in seiner schriftlichen\nAussage vom 16. 4. 1997 ausgeführt hat. Insbesondere hat er sich\nnicht daran erinnern können, daß bei diesen Gesprächen über eine\nWiederverheiratung der Beklagten von einer der Parteien überhaupt\ngesprochen worden ist; er hat derartiges sogar eher ausgeschlossen.\nSoweit der Zeuge Rechtsanwalt N. am Schluß seiner schriftlichen\nAussage ausführt, er verstehe die vom Kläger übernommene Zins- und\nTilgungsverpflichtung dahin, daß der Kläger diese\nZahlungsverpflichtung \"bedingungsfrei\" übernommen und demgemäß\n\"unabhängig von späteren Entwicklungen\" den Kredit bei der\nBausparkasse in voller Höhe habe zurückführen wollen und sollen,\nhandelt es sich ausschließlich um seine - des Zeugen - rechtliche\nBewertung der Vereinbarung, welche vom Senat nicht geteilt\nwird.\n\n13\n\n2.\n\n14\n\nIst nach alledem die in Ziffer 2 der Vereinbarung vom Kläger\nübernommene Zins- und Tilgungsverpflichtung als eine Zahlung\nanzusehen, die im Sinne des § 364 BGB anstelle des geschuldeten\nEhegattenunterhalts vereinbart worden ist, unterliegt sie den\ngesetzlichen Unterhaltsvorschriften, aus denen sich die\nVoraussetzungen für den Fortbestand der Leistungspflicht ergeben.\nInsoweit ist maßgebend, daß sich die Beziehung der Beklagten zu\nihrem neuen Partner, dem Zeugen Dr. D., seit dem Jahre 1994 so\nverfestigt hat, daß sie nunmehr wie eine eheliche\nLebensgemeinschaft erscheint. Diese Entwicklung rechtfertigt die\nAnnahme der Verwirkung des Unterhaltsanspruches der Beklagten nach\n§ 1579 Nr. 7 BGB und führt hier im Ergebnis zu einer Herabsetzung\nihres Unterhalts für die Zeit ab dem 1. 7. 1997 auf 750.- DM\nmonatlich.\n\n15\n\nDas Zusammenleben des Unterhaltsberechtigten mit einem neuen\nPartner kann dann zur Annahme eines Härtegrundes im Sinne von §\n1579 Nr. 7 BGB - mit der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren\n(uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten -\nführen, wenn sich diese Beziehung in einem solchen Maße verfestigt,\ndaß damit gleichsam ein nichteheliches Zusammenleben an die Stelle\neiner Ehe getreten ist. Nach welchem Zeitablauf - und unter welchen\nweiteren Umständen - dies angenommmen werden kann, läßt sich nicht\nallgemeinverbindlich festlegen. Vor Ablauf einer gewissen\nMindestdauer, die im Einzelfall kaum unter zwei bis drei Jahren\nliegen dürfte, wird sich in der Regel nicht verläßlich beurteilen\nlassen, ob die Partner nur \"probeweise\" zusammen leben oder ob sie\nauf Dauer in einer verfestigten Gemeinschaft leben und nach dem\nErscheinungsbild der Beziehung in der Öffentlichkeit diese\nLebensform bewußt auch für ihre weitere Zukunft gewählt haben (vgl.\nBGH FamRZ 1984, 986, 987; BGH FamRZ 1989, 487, 490 f.; BGH FamRZ\n1997, 671, 672). Ist diese Voraussetzung erfüllt, dann kann von dem\nZeitpunkt an, indem sich das nichteheliche Zusammenleben der neuen\nPartner als solchermaßen verfestigte Verbindung darstellt, die\nBedeutung der geschiedenen Ehe als Grund für eine fortdauernde\nunterhaltrechtliche Verantwortung des Verpflichteten gegenüber\nseinem geschiedenen Ehegatten zurücktreten, und es kann für den\nVerpflichteten objektiv unzumutbar werden, den früheren Ehegatten\nunter derartig veränderten Lebensumständen gleichwohl weiterhin\n(uneingeschränkt) unterhalten zu müssen (BGH FamRZ 1989, 487, 490\nf.; BGH FamRZ 1997, 671, 672).\n\n16\n\nNach dem Ergebis der Beweisaufnahme ist der Senat zu der\nÜberzeugung gelangt, daß vorliegend nunmehr der Härtegrund eines\nauf Dauer angelegten Verhältnisses der Beklagten zu dem Zeugen Dr.\nD. besteht. Das Verhältnis zu dem Zeugen besteht bereits seit\nJahren, und zwar seit etwa 1988 oder 1989, wie der Zeuge bekundet\nhat. Es wird durch regelmäßige Kontakte geprägt, die sich nicht nur\nauf gemeinsame Freizeiterlebnisse beschränken. Jedenfalls seit dem\nJahre 1994 handelt es sich nicht lediglich um eine lockere\nFreundschaft mit intimen Kontakten. Seit dieser Zeit werden\ngemeinsame Urlaube verbracht, die Haushaltsführung einschließlich\ndem Wäschewaschen und der Essenszubereitung teilweise aufgeteilt.\nDie Beklagte ebenso wie deren Kinder halten sich oft bei dem Zeugen\nin dessen in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen Haus auf. Aus\nden Bekundungen des Zeugen ergibt sich, daß es im Laufe der Jahre\nseit 1988 oder 1989 hinsichtlich der Beziehung zur Beklagten \"dann\nmehr geworden\" ist. Jedenfalls seit dem Ende des Jahres 1994 sind\ndie Beziehungen zwischen der Beklagten und dem Zeugen als ehegleich\nanzusehen; bis etwa 1994 oder 1995 hat nach den Bekundungen des\nZeugen noch seine Beziehung zu einer Dame in Amerika gedauert, so\ndaß keine Rede davon sein könne, daß er mit der Beklagten bereits\nseit Ende der achtziger Jahre \"praktisch wie ein Paar anstelle eine\nEhe zusammengelebt\" habe, wie der Zeuge angegeben hat. Auch die in\nder Nachbarschaft wohnenden Zeugen H. und F. haben die Beklagte in\nden letzten Jahren immer wieder aus dem Haus Nr. 16 herausgehen\nsehen, in welchem der Zeuge Dr. D. wohnt. Zwar ist die Beklagte\nnach den Bekundungen der Zeugen auch in ihrem eigenen Haus und noch\nin einem anderen Nachbarhaus zu sehen. Hierbei hat sich indes das\n\"Gewicht...zuletzt etwas zur Nummer 16 hin verschoben\", wie die\nZeugin H. plastisch geschildert hat. Hiernach ist auch in der\nunmittelbaren Nachbarschaft die auf Dauer angelegte Partnerschaft\nzwischen der Beklagten und dem Zeugen Dr. D., die - wie die\ngetrofenen Feststellungen zeigen - ihre Verbindung nicht geheim\nhalten, aufgrund der nach außen dringenden Gegebenheiten erkennbar\ngeworden. Daß der Zeuge Dr. D. und die Beklagte jeweils weiterhin\nihre eigene Wohnung beibehalten, steht der Bewertung ihres\nnichtehelichen Zusammenlebens als eine ehegleiche Beziehung schon\ngrundsätzlich nicht entgegen (vgl. BGH FamRZ 1984, 986, 987; BGH\nFamRZ 1997, 671, 672). Dies gilt hier um so mehr, als die\nEntfernung zwischen den in unmittelbarer Nachbarschaft an der\nderselben Straße gelegenen Wohnungen der Beklagten und des Zeugen\nDr. D. nur sehr gering ist und mithin einer auf Dauer angelegten\nPartnerschaft in keiner Weise entgegensteht. Ist nach alledem davon\nauszugehen, daß jedenfalls seit Ende des Jahres 1994 eine\nverfestigte Beziehung zwischen der Beklagten und dem Zeugen Dr. D.\nbegonnen hat, so ist nach einem Fortdauern der verfestigten\nBeziehung über zweieinhalb Jahren bei den gegebenen Umständen unter\nBerücksichtigung der bereits Jahre vorher bestehenden Freundschaft\nnunmehr mit Ablauf des 30. 6. 1997 ein Zeitpunkt erreicht, ab\nwelchem die Bedeutung der geschiedenen Ehe der Beklagten als Grund\nfür eine fortdauernde unterhaltsrechtliche Verantwortung des\nKlägers, ihres früheren Ehemannes, zurücktritt und ab welchem es\nfür diesen unzumutbar geworden ist, die Beklagte als seine frühere\nEhefrau unter derartig veränderten Lebensumständen gleichwohl\nweiterhin (uneingeschränkt) unterhalten zu müssen.\n\n17\n\nDer Umstand, daß das außereheliche Verhältnis zwischen der\nBeklagten und dem Zeugen Dr. D. bereits bei Abschluß der\nnotariellen Vereinbarung bestanden hat, führt entgegen der\nAuffassung der Beklagten nicht dazu, daß sich der Kläger nunmehr\nbei der zwischenzeitlich eingetretenen festen sozio-ökonomischen\nGemeinschaft deswegen nicht mehr auf die durch Zeitablauf bewirkte\nVefestigung der Beziehung berufen kann, weil er hierzu in der\nVereinbarung keinen Vorbehalt gemacht hat. Die Beklagte kann sich\ninsoweit nicht auf die von ihr in diesem Zusammenhang zitierte\nEntscheidung des OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 170 ff. berufen. Bei\nder genannten Entscheidung bestand die Besonderheit, daß dort eine\nVereinbarung über Trennungsunterhalt zu beurteilen und das Bestehen\nder außerhelichen Beziehung des unterhaltsberechtigten Ehegatten in\ndie Trennungsunterhaltsregelung regelrecht \"einbezogen\", ihr\nFortbestand während der Trennungszeit sogar unterstellt worden ist\n(OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 170, 172). Unterhält der\nunterhaltsberechtigte Ehegatte eine außereheliche Beziehung, so hat\ndas für die Frage, ob und inwieweit ein Verwirkungsgrund vorliegt,\nindes unterschiedliches Gewicht je nach dem, ob es sich um\nTrennungs- oder nachehelichen Unterhalt handelt. Bei der Verwirkung\nvon Trennungsunterhalt steht nämlich nicht das Bestehen eines\neheähnlichen Verhältnisses als solches im Vordergrund, sondern die\ndamit verbundene Manifestation einer Lösung von den ehelichen\nBindungen und Rücksichtnahmen, insbesondere die in der Beziehung\nliegende Verletzung der ehelichen Treuepflicht. Demgegenüber wird\nnach der Eheauflösung eheliche Treue nicht mehr geschuldet. Einen\nVerwirkungsansatz ergibt erst die Fortsetzung des Verhältnisses\nnach der Scheidung im Sinne einer dauerhaften Verfestigung (vgl.\nOLG Düsseldorf ebenda). Da hier eine Vereinbarung über den\nnachehelichen Unterhalt im Raum steht, für den überhaupt erst die\nspätere Verfestigung der Beziehung des unterhaltsberechtigten\nEhegatten zu einem anderen Partner unterhaltsrechtliche Bedeutung\nerlangt, bedurfte es trotz Kenntnis des Klägers von der\naußerehelichen Beziehung der Beklagten eines besonderen Vorbehaltes\nbei Abschluß der notariellen Vereinbarung nicht.\n\n18\n\nAndererseits kann entgegen der Auffassung des Klägers ein\nfrüherer Zeitpunkt für das Vorliegen einer Verwirkung nicht\nangenommen werden. Der für das Vorliegen des Härtegrundes eines auf\nDauer angelegten festen Verhältnisses der Beklagten zu dem Zeugen\nDr. D. darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat ein vor Ende des\nJahres 1994 bereits verfestigtes Verhältnis nach dem geschilderten\nErgebnis der Beweisaufnahme nicht nachweisen können. Es bedarf auch\nkeiner Venehmung der vom Kläger mit Schriftsatz vom 11. 4. 1997\nbenannten weiteren drei Zeugen; dem insoweit zu Beweis gestellten\nVorbringen, die Beklagte wohne \"seit geraumer Zeit ständig\" bei dem\nZeugen Dr. D. und habe dort auch ihren Lebensmittelpunkt, läßt sich\nbereits nicht schlüssig ein vor dem Jahre 1994 liegender Zeitpunkt\nfür den Beginn einer auf Dauer angelegten verfestigten Gemeinschaft\nentnehmen.\n\n19\n\n3.\n\n20\n\nDa die Beklagte als Sorgeberechtigte die am 27. 9. 1981 geborene\ngemeinsame Tochter N. und den am 11. 11. 1983 geborenen gemeinsamen\nSohn R.betreut, ist ihr Unterhaltsanspruch nach § 1579 BGB nur zu\nbegrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen\nauch unter Wahrung der Belange der Kinder, deren Pflege und\nErziehung gesichert bleiben muß, grob unbillig erscheint. Das ist\ngrundsätzlich der Fall, soweit der Unterhalt das Maß dessen\nübersteigt, was der betreuende Elternteil - gegebenenfalls zusammen\nmit seinen Erwerbseinkünften - zur Deckung seines Mindestbedarfs\nbenötigt (vgl. BGH FamRZ 1997, 671, 672). Zur Wahrung der Belange\nder beiden zu betreuenden minderjährigen Kinder bemißt sich der\nUnterhalt der Beklagten am notwendigen Bedarf, nicht dagegen an den\n(früheren) ehelichen Lebensverhältnissen. Bei der hiernach allein\nanzustellenden Bedarfsberechnung sind auch die in Ziffer 6 der\nnotariellen Vereinbarung getroffenen Bestimmungen darüber, welche\nErwerbstätigkeiten der Beklagten und Einnahmen aus der\nUntervermietung ihres Hauses anrechnungsfrei bleiben,\ngegenstandslos geworden: diese Regelung setzt nämlich die Existenz\neines gesetzlichen - nicht verwirkten - Unterhaltsanspruchs voraus.\nDennoch kann der Beklagten derzeit noch kein (fiktives)\nErwerbseinkommen zugerechnet werden. Angesichts des Alters der von\nihr betreuten Kinder (13 und 15 Jahre) ist sie zu einer mehr als\nhalbschichtigen Tätigkeit keinesfalls verpflichtet.\n\n21\n\nEinkommen aus einer Tätigkeit mit diesem zeitlichen Umfang\nsollte ihr nach Ziff. 6 der notariellen Vereinbarung - dessen\nGültigkeit der Beklagten durch die erstinstanzliche Entscheidung\nbestätigt worden ist - aber anrechnungsfrei verbleiben. Folglich\nwar sie danach dem Kläger gegenüber nicht gehalten, eine derartige\nTätigkeit aufnzunehmen. Nachdem sie nunmehr durch das Senatsurteil\nerfährt, daß sie sich auf die in Ziff. 6 des Notarvertrages\ngetroffene Regelung nicht mehr berufen kann, ist sie\nunterhaltsrechtlich zur Annahme einer Teilzeitarbeit verpflichtet.\nDer Senat geht davon aus, daß sie bei entsprechenden ernsthaften\nBemühungen bis zum Jahresende eine Teilzeitstelle wird finden\nkönnen.\n\n22\n\nDer Höhe nach kann die Beklagte mithin Unterhalt zunächst gemäß\ndem notwendigen Bedarf eines Nichterwerbstätigen in Höhe von\n1.300.- DM verlangen. Da hierin lediglich ein Wohnkostenanteil von\n650.- DM enthalten ist, ist der notwendige Eigenbedarf der\nBeklagten, die erheblichen Wohnkostenmehrbedarf hat, nicht gedeckt.\nDie Beklagte hat nämlich für ihr Hausgrundstück nunmehr die Zins-\nund Tilgungsverpflichtung gegenüber der Bausparkasse in Höhe von\nmonatlich 1.100.- DM selbst zu tragen; einschließlich weiterer\nverbrauchsunabhängiger Hauskosten, die der Senat in Anwendung des §\n287 ZPO auf monatlich 200.- DM schätzt, ergibt sich für die\nBeklagte ein Wohnkostenanteil von 1.300.- DM und damit ein\nWohnkostenmehrbedarf von 650.- DM, um welchen der notwendige Bedarf\nder Beklagten von 1.300.- DM zu erhöhen ist. Von dem sich mithin\nauf insgesamt 1.950.- DM belaufenden Bedarf der Beklagten kann\ndiese indes einen Betrag von 1.200.- DM durch eigene Mieteinnahmen\ndecken. Es ist nämlich davon auszugehen, daß die Beklagte in ihrem\nHaus jeweils vier Zimmer ständig an zumindest vier Studenten\nvermietet hat und von jedem Studenten monatliche Mieten zwischen\n400.- und 600.- DM erhält. Dem entsprechenden Vorbringen des\nKlägers im Schriftsatz vom 11. 4. 1997 (Blatt 159 GA) ist die\nBeklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Da in den genannten\nMieteinnahmen auch Nebenkosten enthalten sind, schätzt der Senat in\nAnwendung des § 287 ZPO die monatlichen Nettomieteinnahmen der\nBeklagten auf 1.200.- DM (4 x 300.- DM). Diese Einkünfte muß die\nBeklagte sich im Rahmen der allein anzustellenden Bedarfsberechnung\nanrechnen lassen, ohne daß es auf die in der notariellen\nVereinbarung in Ziffer 6 getroffene Vereinbarung über die\nAnrechnungsfreiheit bestimmter Miteinnahmen ankommt, so daß sich\nder zu Sicherung des notwendigen Bedarfs der vom Kläger an die\nBeklagte ab dem 1. 7. 1997 zu zahlende Unterhalt auf 750.- DM\nberechnet.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92, 97 ZPO; die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708\nNr. 10 ZPO.\n\n24\n\nEin Anlaß, der Anregung der Beklagten zu folgen, die Revision\nzuzulassen, sieht der Senat nicht, da die Voraussetzungen hierfür\ngemäß § 546 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind.\n\n25\n\nStreitwert der Berufung: 16.500.- DM (12 x 1.100.- DM und 3 x\n1.100.- DM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311000","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-27/4-uf-244-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 364","ref_norm":"364","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311000","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311000","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-27/4-uf-244-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311000","retrieved":"2026-07-09 03:41:20.229481+00:00"}}