{"status":"available","doknr":"OLD310999","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0627.19U16.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-06-27","aktenzeichen":"19 U 16/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten führt zur Abweisung der\nKlage. Die persönliche Haftung des Beklagten für Ansprüche des\nKlägers aus dem Unfall vom 15.5.1992 ist ausgeschlossen (§§ 636,\n637, 539 II RVO).\n\n3\n\nGemäß § 636 Abs. 1 RVO ist der Unternehmer den in seinem\nUnternehmen tätigen Versicherten zum Ersatz des Personenschadens,\nden ein Arbeitsunfall verursacht hat, nur dann verpflichtet, wenn\ner den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder wenn der\nArbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten\nist. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung bestehen darin, daß\nanstelle der Haftung gegenüber dem Beschäftigten im Einzelfall die\nVerpflichtung des Unternehmers tritt, die Beiträge zur gesetzlichen\nUnfallversicherung zu zahlen. Einbezogen in dieses System sind über\n§ 539 Abs. 2 RVO Personen, die, ohne in einem\nBeschäftigungsverhältnis zu dem Unfallbetrieb zu stehen, doch in\nähnlicher Weise, und sei es nur vorübergehend, tätig werden. Sie\nsind nämlich nach der genannten Vorschrift wie ein Arbeitnehmer\ngegen Arbeitsunfälle versichert, so daß ihnen etwaige Ansprüche auf\nErsatz des bei einem Arbeitsunfall erlittenen Personenschadens\ngegen den Unternehmer auch nur nach Maßgabe des § 636 RVO zustehen\nkönnen (OLG Düsseldorf, VersR 1993, 210). Entgegen der Ansicht des\nLandgerichts kann auch der Beklagte das Haftungsprivileg der §§\n636, 637, 539 II RVO als \"Arbeitskollege\" des Klägers für sich in\nAnspruch nehmen. Denn der Haftungsausschluß gilt sowohl zugunsten\ndes Unternehmers als auch der Arbeitskollegen des Geschädigten,\nsoweit diese im gleichen Betrieb beschäftigt sind und den Unfall\ndurch eine betriebliche Tätigkeit verursacht haben. Das ergibt sich\nausdrücklich aus § 637 I RVO (vgl. a. Wussow/Schloen, UHR 14.\nAufl., Rn. 2590). Auch der Schmerzensgeldanspruch wird dadurch\nausgeschlossen (Geigel/Kolb, Der Haftpflichtprozeß 21. Aufl., 31.\nKap. Rn. 22; Wussow/Schloen, a.a.O., Rn. 2594; beide mit zahlr.\nNachw. a. d. Rspr.). Zum ausgeschlossenen Personenschaden gehören\nauch Kosten wegen vermehrter Bedürfnisse wie z.B. wegen des vom\nKläger erwähnten orthopädischen Schuhwerks (Geigel/Kolb, a.a.O.,\nRn. 21). Daß von dem Feststellungsanspruch nicht ausgeschlossene\nSachschäden umfaßt würden, ist nicht ersichtlich.\n\n4\n\nBei dem Entladevorgang auf dem Betriebsgelände der B. GmbH, bei\nder der Beklagte als Leiter dieses Betriebsgeländes angestellt war,\nwar der Kläger in den Betrieb der B. GmbH eingegliedert.\n\n5\n\nIm vorliegenden Fall war es unstreitig Sache der Fa. B., die\nMaschine von dem vom Kläger gefahrenen LKW abzuladen. Der Beklagte\nnahm dabei den Kläger zu Hilfe, weil dieser kurz vor Betriebsschluß\ngekommen war und sonst keine Hilfskraft zur Verfügung stand. Seine\nTätigkeit diente damit allein den Zwecken der Fa. B., nicht denen\ndes Frachtunternehmens, in dem der Kläger im Rahmen einer\nNebenerwerbstätigkeit tätig war. Sie war erst abgeschlossen, als\ndie Maschine endgültig von dem LKW abgeladen war. Dieser Vorgang\nwar zum Unfallzeitpunkt gerade nach dem Vortrag des Klägers noch\nnicht beendet. Denn danach trat der Kläger an die zum zweiten Mal\nvon der Ladefläche des LKW abgehobene Maschine heran, um ein\nAnstoßen an die Bordwände des LKW zu verhindern. Auch dies war noch\nTeil des Abladevorgangs, zu dem es auch gehörte, Schäden an dem LKW\nzu verhindern. Hätte der Beklagte genügend eigene Hilfspersonen zur\nVerfügung gehabt, dann wäre es zu einer Mitwirkung des Klägers\nnicht gekommen, auch nicht zum Schutz der Bordwände. Auch insofern\nfiel seine Tätigkeit in die betriebliche Sphäre des Fa. B., so daß\nsie dieser der Sache nach zuzurechnen ist (BGH, VersR 1984, 736;\nOLG Düsseldorf, a.a.O.). Daß damit gleichzeitig das Schutzinteresse\ndes Frachtunternehmens in Bezug auf den LKW gewahrt wurde, ändert\nbei der erforderlichen Gesamtbetrachtung des Vorgangs nichts. Dabei\nwäre es lebensfremd, in seinem letzten Abschnitt auf Seiten des\nKlägers einen Interessenwechsel vom fremden zum eigenen Interesse\nanzunehmen. Ein Fall, in dem regelmäßig das Eigeninteresse\nüberwiegen soll (vgl. BGH, NJW 1987, 1022; Wussow/Schloen, a.a.O.,\nRn. 2608) liegt hier nicht vor.\n\n6\n\nDa die Klage keinen Erfolg hatte, muß der Kläger die Kosten des\nRechtsstreits tragen (§ 91 I ZPO).\n\n7\n\nDas Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig\nvollstreckbar.\n\n8\n\nWert der Beschwer des Klägers: 9.500,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310999","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-27/19-u-16-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310999","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310999","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-27/19-u-16-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310999","retrieved":"2026-07-09 03:41:20.149342+00:00"}}