{"status":"available","doknr":"OLD311006","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0626.7U154.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-06-26","aktenzeichen":"7 U 154/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig und führt auch in der Sache zu einer\nteilweisen Verurteilung der Beklagten.\n\n3\n\nNach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme\nsteht fest, daß es sich bei den vom Kläger erworbenen\nAnteilscheinen um hochspekulative Wertpapiere handelt, bei deren\nVertrieb besonders hohe Anforderungen an die Aufklärung und\nBeratung der Erwerber zu stellen sind. Diesen Anforderungen wird\ndie Beratung, die der Kläger durch die Beklagte bzw. den Zeugen K.\nerfahren hat, nicht gerecht. Den entstandenen Schaden hat die\nBeklagte dem Kläger wegen Verletzung des im Zusammenhang mit der\nVeräußerung der Papiere abgeschlossenen Beratungsvertrags\njedenfalls zum überwiegenden Teil zu ersetzen.\n\n4\n\nTritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater\neiner Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines\nGeldbetrags beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin\nliegende Angebot zum Abschluß eines Beratungsvertrags\nstillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs\nangenommen (BGHZ 100, 117, 118; 123, 126, 128). Zwischen den\nParteien ist unstreitig, daß der Kläger die Terramar-Anteilscheine\nbei der Beklagten nicht nur gekauft hat, sondern sich im\nZusammenhang mit den verschiedenen Käufen - mit Ausnahme des\nletzten im November 1989 getätigten Kaufs - von dem Zeugen K. stets\nauch hat beraten lassen. Hiernach hat zwischen den Parteien ein\nVertragsverhältnis bestanden, aufgrund dessen die Beklagte dem\nKläger zur Beratung verpflichtet war. Ob es sich dabei um nur einen\nVertrag handelte oder ob mit jedem Verkauf oder Beratungsgespräch\nein neuer Vertrag abgeschlossen wurde, kann dahinstehen.\n\n5\n\nNach den von der Rechtsprechung zur Anlageberatung entwickelten\nRegeln hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und\nRisiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung\nwesentliche Bedeutung haben oder haben können, wobei zwischen den\nallgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes)\nund den speziellen Risiken, die sich aus den individuellen\nGegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko)\nergeben, zu unterscheiden ist (BGHZ 123, 126, 129). Die Beratung\nhat sich ferner daran auszurichten, ob das beabsichtigte\nAnlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder\nspekulativen Charakter hat. Erstrebt der Kunde erkennbar eine\nsolide Kapitalanlage, so sind an die Beratungspflicht höhere\nAnforderungen zu stellen als bei Geschäften, die primär nicht\nAnlage-, sondern Spekulationszwecken dienen (OLG Frankfurt, WM\n1995, 245, 247). Der bloße Spekulationscharakter eines Geschäfts\nmacht die Beratung nicht entbehrlich, ebensowenig der Umstand, daß\nder Kunde über einschlägige Erfahrungen verfügt. Auch der\nsachverständige Anleger darf die sorgfältige Ermittlung und\nWeitergabe der für seine Investitionsentscheidung relevanten Daten\nerwarten (vgl. Kübler, ZHR 145, 215).\n\n6\n\nWie das vom Senat eingeholte Gutachten des Sachverständigen P.\nergeben hat, war der Erwerb der Terramar-Anteilscheine von\nvornherein mit erheblichen, den Totalverlust einschließenden\nRisiken behaftet. Die zeitweise günstige Kursentwicklung beruhte\ndarauf, daß 1984 an den Börsen von Toronto und Vancouver nach der\nEntdeckung bedeutender Goldvorkommen in Ontario/Kanada ein\nregelrechter \"Goldrausch\" ausgebrochen war. Hunderte kleiner über\nSchürfrechte verfügende Gesellschaften, darunter die Terramar,\nerweckten mit Pressemeldungen und der damit verbundenen \"Promotion\"\nden Eindruck, ebenfalls bedeutenden Vorkommen auf der Spur zu sein.\nDurch zahlreiche Kapitalerhöhungen wurde das Geld zur Finanzierung\nder geologischen Voruntersuchungen und Explorationsbohrungen\naufgebracht. Das Stadium des tatsächlichen Goldabbaus wurde aber\nnur von wenigen Gesellschaften erreicht.\n\n7\n\nNach den Feststellungen des Sachverständigen P. gelang es\neinigen Gesellschaften, während der bis 1987 dauernden\nSpekulationsphase auch in Deutschland Erwartungen zu wecken, die\ndurch die tatsächliche Entwicklung der Lage in den Schürfgebieten\nnicht gerechtfertigt waren. Der Sachverständige bemängelt\nausdrücklich, daß unerfahrene Anlageberater gerade in Deutschland\nfür die Spekulation um die Goldvorkommen leicht zu \"begeistern\"\nwaren (Gutachten S. 2, GA Bl. 251).\n\n8\n\nEs kommt hinzu, daß der Finanzvorstand der Terramar, der\nDeutsche Dr. H. H. aus D., bei der \"Promotion\" der\nTerramar-Anteilscheine ein erhebliches Eigeninteresse verfolgte.\nDr. H. hatte billig erworbene Schürfrechte in die Gesellschaft\neingebracht und dafür Anteilscheine erworben, die er im Rahmen\neiner Kapitalerhöhung der Gesellschaft gleichzeitig mit den neu\nemittierten Papieren verkaufen wollte. Nach den eigenen Angaben der\nBeklagten verfügte Dr. H. seinerzeit über 1 Mio. Anteile. Allein\ndie daraus resultierende Interessenkollision Dr. H.s war, wie der\nSachverständige P. überzeugend ausgeführt hat, Grund genug, um von\ndem Erwerb der Terramar-Papiere abzuraten.\n\n9\n\nDie Tatsachen, aus denen sich die Bedenken gegen die\nTerramar-Papiere ergaben, insbesondere die Ziele und Absichten Dr.\nH.s, waren interessierten Kreisen schon im April 1984 bekannt. Die\nBeklagte behauptet zwar, das Geschäft, mit dem Dr. H. seine\ngesamten Anteile außerbörslich an die Pacific Concord veräußerte,\nsei erst 1986 zustande gekommen. Sie bestreitet aber nicht, daß der\nEmissionsprospekt der Terramar, aus dem sich die Verkaufsabsicht\nDr. H.s ergab, bereits am 05. April 1984 publiziert wurde. Der\nProspekt war auch, wie der Sachverständige ausgeführt hat,\nöffentlich zugänglich. Im Ergebnis hat der Sachverständige daraus\nmit Recht abgeleitet, daß die fragwürdige Rolle, die Dr. H. bei dem\nVertrieb der Terramar-Anteilscheine spielte, einem umsichtigen\nAnlageberater, der seiner Kundschaft die Papiere empfahl, hätte\nbekannt sein müssen.\n\n10\n\nVor diesem Hintergrund muß schon bedenklich erscheinen, daß die\nBeklagte nicht davon Abstand genommen hat, ihren Kunden die\nTerramar-Papiere überhaupt anzubieten. Jedenfalls oblag ihr eine\nPflicht zu besonders sorgfältiger Aufklärung, die sich namentlich\nauch auf die spezifischen, mit der Rolle Dr. H.s zusammenhängenden\nRisiken zu erstrecken hatte. Dieser Verpflichtung ist der Zeuge K.\nnicht nachgekommen. Wie er schon bei seiner erstinstanzlichen\nVernehmung eingeräumt\n\n11\n\nhat, erklärte er dem Kläger ausdrücklich, daß er die\nTerramar-Papiere für \"interessant\" halte. Eine derartige Aussage,\ndie geeignet und wohl auch dazu gedacht war, beim Kläger die\nHoffnung auf ganz erhebliche Kurssteigerungen zu erwecken, war\nunter den gegebenen Umständen falsch und leichtfertig. Tatsächlich\nlagen dem Zeugen keine ausreichenden Unterlagen und Auskünfte vor,\ndie bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt eine günstige Kursprognose\nerlaubten. Von den hinter der \"Promotion\" der Terramar-Papiere\nstehenden Absichten Dr. H.s war dem Zeugen, wie er bei seiner\nVernehmung durch den Senat selbst bekundet hat, nichts bekannt.\nSchon diese Unkenntnis rechtfertigt den Vorwurf der Fahrlässigkeit,\ndenn tatsächlich hätten, wie aus dem Gutachten des Sachverständigen\nP. folgt, entsprechende Informationen ohne weiteres beschafft\nwerden können. Ein derart hochspekulatives Papier, wie es die\nTerramar-Beteiligung darstellte, durfte nicht zum Kauf angeboten\nund noch weniger als \"interessant\" empfohlen werden, wenn nicht\nzuvor alle Informationsmöglichkeiten ausgeschöpft waren.\n\n12\n\nAusgenommen von dem Ersatzanspruch des Klägers ist der letzte,\nim November 1989 getätigte Kauf. Insoweit ist schon fraglich, ob\nder Kläger überhaupt noch eine Beratung in Anspruch genommen hat.\nWeder der Zeuge K. noch der Kläger selbst haben sich daran bei\nihrer Vernehmung bzw. Anhörung durch den Senat noch konkret zu\nerinnern vermocht. Im übrigen ist ein Beratungsfehler der Beklagten\nauch aus Rechtsgründen zu verneinen, da der Kläger bei dem Kauf im\nNovember 1989 auf eine Beratung jedenfalls nicht mehr angewiesen\nwar. Zum damaligen Zeitpunkt war der Kurs, der 1985 zeitweise nahe\n2 can$ gelegen hatte, auf 0,15 can$ gesunken.\n\n13\n\nDieser dramatische Kursverfall mußte auch einem unerfahrenen\nLaien deutlich machen, daß sich die an den Goldabbau geknüpften\nErwartungen nicht erfüllt hatten und daß mit einem Totalverlust\nernsthaft gerechnet werden mußte. Im Hinblick darauf erübrigte sich\njede Beratung.\n\n14\n\nDer Anspruch des Klägers ermäßigt sich ferner um den Gegenwert\nder Papiere, die er im März 1986 an seinen Neffen veräußerte. Wie\nder Kläger bei seiner Anhörung durch den Senat eingeräumt hat,\nhandelte es sich dabei nicht um eine Schenkung, sondern um eine\nÜbertragung zum Zwecke der Schuldentilgung. Den Vorteil, den er\ndaraus gezogen hat, muß der Kläger sich schadensmindernd anrechnen\nlassen, wobei davon auszugehen ist, daß die von seinem Neffen\nerbrachte Gegenleistung nach dem Kurswert der Papiere im Zeitpunkt\nder Übertragung bemessen worden ist. Aus dem Kursdiagramm, das der\nZeuge K. anläßlich seiner erstinstanzlichen Vernehmung zu den Akten\ngereicht hat (Hülle Bl. 64) und dessen Richtigkeit von beiden\nParteien nicht in Zweifel gezogen worden ist, läßt sich für den\nfraglichen Tag, den 3. März 1986, ein Kurs von - annäherungsweise -\n1,00 can$ ablesen. Es kann ferner unterstellt werden, daß bei der\nÜbertragung der Papiere auch der amtliche Devisenkurs des can$\nzugrunde gelegt wurde, der am 03.03.1986 bei 1,552 DM lag. Demnach\nmindert sich der Schaden um (12.000 x 1,00 x 1,552 =) 18.624,00\nDM.\n\n15\n\nIm Ergebnis errechnet sich der Schadensersatzanspruch des\nKlägers wie folgt:\n\n16\n\nGesamtkaufpreis 44.523,36 DM\n\n17\n\nabzüglich Kauf vom 14.11.1989 2.504,51 DM\n\n18\n\nabzüglich Veräußerung vom 03.03.1986 18.624,00 DM\n\n19\n\nverbleiben 23.394,85 DM\n\n20\n\nHinsichtlich der im November 1989 gekauften Papiere steht dem\nKläger auch der hilfsweise geltend gemachte Herausgabeanspruch\nnicht zu, da die Beklagte, wie die Vernehmung des Zeugen K. ergeben\nhat, diese Papiere nicht in Besitz hat.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Hinsichtlich der\nerstinstanzlichen Kosten ergibt sich die Quote unmittelbar aus dem\nVerhältnis des zuerkannten Betrags zum Klageanspruch, mit dem der\nKläger in erster Instanz noch seinen vollen Schaden geltend gemacht\nhat. In zweiter Instanz bezeichnet er die auf Zahlung von 30.000,00\nDM gerichtete Klage dagegen ausdrücklich als Teilklage und berühmt\nsich eines weiteren Anspruchs in Höhe von 14.523,36 DM, den er\nebenfalls - hilfsweise - geltend macht, so daß insgesamt über einen\nAnspruch in Höhe von 44.523,36 DM zu entscheiden war.\n\n22\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§ 708 Nr. 10 ZPO.\n\n23\n\nBerufungsstreitwert: bis 45.000,00 DM;\n\n24\n\nWert der Beschwer: für beide Parteien unter 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311006","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-26/7-u-154-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311006","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311006","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-26/7-u-154-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311006","retrieved":"2026-07-09 03:41:20.812330+00:00"}}