{"status":"available","doknr":"OLD311007","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0626.10U3.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-06-26","aktenzeichen":"10 U 3/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist, worauf der Senat in\nseinem Beschluß vom 20.03.1997 bereits hingewiesen hatte,\nunbegründet, die Anschlußberufung der Klägerin hat dagegen\nErfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat die Beklagte zu Recht und mit zutreffender\nBegründung verurteilt, an die Klägerin eine Maklerprovision in Höhe\nvon 10.350,00 DM zu zahlen. Die Klägerin hatte der Beklagten im Mai\n1995 das Haus U. 4 in T.-O. zum Erwerb angeboten, wobei sie in dem\nder Beklagten überlassenen Exposé darauf hingewiesen hatte, daß\nihre Tätigkeit provisionspflichtig sei. Die Beklagte hat dieses\nObjekt gekauft. Damit war sie verpflichtet, die im Exposé\naufgeführte Provision von 3,45 % vom Kaufpreis des angebotenen\nObjekts zu zahlen. Bei dem vom Landgericht zugrundegelegte\nKaufpreis von 300.000,00 DM ergab sich hieraus ein Anspruch von\n10.350,00 DM. Nachdem sich in der Berufungsinstanz herausgestellt\nhat, daß der Kaufpreis nicht 300.000,00 DM, sondern 320.000,00 DM\nbetrug, erhöht sich die Provision um den mit der Anschlußberufung\ngeltend gemachten Betrag von 690,00 DM (3,45 % von 20.000,00 DM),\nso daß die Beklagte insgesamt eine Provision von 11.040,00 DM zu\nzahlen hat.\n\n4\n\nSoweit die Beklagte in erster Instanz gegen eine\nProvisionszahlungspflicht eingewandt hatte, die Tätigkeit der\nKlägerin sei für den Ankauf des Objekts nicht kausal gewesen, hat\ndas Landgericht dies zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen,\nder Nachweis der Klägerin sei jedenfalls mitursächlich für den\nErwerb des Hauses gewesen. Von einer Ursächlichkeit der Tätigkeit\nder Klägerin muß bereits aufgrund des unstreitigen\nGeschehensablaufs ausgegangen werden. Nachdem die Beklagte das\nObjekt Ende Mai besichtigt hatte und es sodann noch im Laufe des\nMonats Juni zu Gesprächen zwischen ihr und den Verkäufern des\nHauses, den Eheleuten J., gekommen war, wurde spätestens im Oktober\n1995 der Kaufvertrag geschlossen - die Auflassung erfolgte am\n25.10.1995 -. Damit kam es zum Abschluß des Kaufvertrages innerhalb\neines Zeitraumes von vier bis fünf Monaten nach dem Nachweis des\nObjekts. Bei einem solch verhältnismäßig kurzen Zeitraum muß von\nder Ursächlichkeit der Nachweistätigkeit des Maklers ausgegangen\nwerden. Hieran würde sich auch nichts ändern, falls die\nVerkaufsverhandlungen, wie die Beklagte behauptet hat,\nzwischenzeitlich abgebrochen worden sein sollen. Das Vorbringen der\nBeklagten ist nämlich nicht geeignet, davon auszugehen, daß sie das\nInteresse an dem Objekt zwischenzeitlich endgültig verloren hatte\nund daß aufgrund anderer Umstände eine völlig neue Kausalkette in\nGang gesetzt worden ist. Insbesondere reicht nicht aus, erst durch\ndie Tätigkeit eines anderen Maklers sei es zum erfolgreichen\nAbschluß der Verhandlungen gekommen, zumal die Klägerin in der\nBerufung darauf hinweist - dem ist die Beklagte nicht gezielt\nentgegengetreten -, daß die anderweitig gezahlte Provision\nlediglich 2.300,00 DM betragen habe und damit deutlich unter der\nüblichen Nachweis- oder Vermittlungsprovision lag.\n\n5\n\nIn der Berufung wendet sich die Beklagte nunmehr im wesentlichen\ngegen das Klagebegehren mit dem Vorbringen, sie habe die Klägerin\ndamit beauftragt, ihr nur Häuser anzubieten, deren Kaufpreis bei\n250.000,00 DM liege. Nur für den Nachweis eines solchen Objekts\nhabe daher eine Provisionsverpflichtung entstehen können. Für das\nvon ihr erworbene Haus habe sie jedoch einen wesentlich höheren\nPreis zahlen müssen, insbesondere wenn man die zu zahlende\nProvision und weitere Kosten von 20.000,00 DM für die Herrichtung\nder Immobilie zum Kaufpreis hinzurechne.\n\n6\n\nAuch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, einen\nProvisionsanspruch zu verneinen. Selbst wenn die Klägerin\ntatsächlich nur Objekte in der Preislage von 250.000,00 DM hätte\nanbieten sollen und eine solche Vereinbarung Grundlage des\nProvisionsversprechens der Beklagten gewesen sein sollte, haben die\nParteien diese Vereinbarung jedenfalls für die Nachweistätigkeit\nder Klägerin hinsichtlich des hier in Frage stehenden Objekts\nabgeändert. In dem der Beklagten überlassenen Exposé war als\nKaufpreis für das Objekt ein Betrag von 320.000,00 DM aufgeführt,\nalso ein wesentlich höherer Preis als die Beklagte angeblich bereit\nwar zu zahlen. Auf diesen höheren Preis war die Beklagte zudem, wie\nsie bei ihrer Anhörung durch den Senat bestätigt hat, noch durch\nden Geschäftsführer der Klägerin, Herrn N., zudem hingewiesen\nworden. Die Beklagte hat das fragliche Objekt trotz Kenntnis des\nPreises von 320.000,00 DM nicht als zu teuer zurückgewiesen,\nsondern den mit Herrn N. vereinbarten Besichtigungstermin\nwahrgenommen. Bereits aufgrund dieses Verhaltens mußte die Klägerin\ndavon ausgehen, daß es sich bei dem in Frage stehenden Objekt um\nein Objekt handelte, an dem die Beklagte interessiert war und für\ndessen Nachweis sie gegebenenfalls auch bereit war, die sich\nhieraus ergebende Provision zu zahlen.\n\n7\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Behauptung der\nBeklagten, aufgrund der Erklärungen von Herrn N. habe sie davon\nausgehen können, der im Exposé als Verhandlungsbasis genannte Preis\nvon 320.000,00 DM könne im Hinblick auf die besondere Situation der\nVerkäufer deutlich unterschritten werden, so daß sich der Preis für\ndas Objekt innerhalb der von ihr gewünschten Höhe halten werde. Bei\nihrer Anhörung hat die Beklagte nämlich erklärt, die Verkäufer\nhätten ihr Preisvorstellungen von 340.000,00 DM genannt. Daraufhin\nhabe sie sich an die Mitgesellschafterin der Klägerin, Frau B.,\ngewandt, um die Gründe für den höheren Kaufpreis zu erfahren. Frau\nB. habe sie an Herrn N. verwiesen, den sie daraufhin gebeten habe,\nauf die Verkäuferseite einzuwirken, um deren Preisvorstellungen zu\nkorrigieren. Dieses Verhalten läßt aber nur den Schluß zu, daß die\nBeklagte daran interessiert war, das Haus jedenfalls zu dem von der\nKlägerin genannten Preis von 320.000,00 DM zu erwerben, und daß sie\ndamit von dem Nachweis der Klägerin Gebrauch machen wollte. Denn es\nist nicht vorstellbar, daß die Beklagte bei Preisvorstellungen der\nVerkäufer von 340.000,00 DM an eine Preisreduzierung auf 250.000,00\nDM oder geringfügig mehr gedacht hat; zudem folgt dies letztlich\nauch daraus, daß sie das Haus zum Preis von 320.000,00 DM erworben\nhat. Damit stellte sich das von der Klägerin angebotene Haus\ndurchaus als ein Objekt dar, das auch nach den Vorstellungen der\nBeklagten als \"taugliches\" Kaufobjekt in Betracht kam, so daß sich\nder von der Klägerin erbrachte Nachweis auch innerhalb der zuletzt\nmaßgeblichen vertraglichen Absprache der Parteien hielt.\n\n8\n\nSchließlich scheitert das Provisionsbegehren der Klägerin auch\nnicht daran, daß die Verkäufer zunächst einen höheren Kaufpreis\nverlangt hatten und deren Kaufpreisvorstellungen durch die Beklagte\nselbst oder möglicherweise mit Hilfe eines anderen Maklers\nkorrigiert worden sind. Eine solche Entwicklung ist bei dem Erwerb\neiner Immobilie nicht ungewöhnlich und entspricht der\nInteressenlage der Beteiligten. Der Verkäufer ist bestrebt, einen\nmöglichst hohen Kaufpreis zu erzielen, der Käufer will den\nKaufpreis möglichst gering halten. Hieraus läßt sich weder\nherleiten, daß die Klägerin ein Objekt angeboten hat, das den\nVorstellungen der Beklagten nicht entsprach und nicht vertragsgemäß\nwar, noch wird hierdurch ein etwaiges arglistiges Verhalten der\nKlägerin begründet. Hätte sich die Beklagte von dem Geschäftsführer\nder Klägerin getäuscht gefühlt, hätte sie im übrigen wohl kaum\ndiesen gebeten, auf die Verkäufer zwecks Reduzierung des\nKaufpreises einzuwirken.\n\n9\n\nDer Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzugs bzw.\nInfolge Rechtshängigkeit begründet.\n\n10\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97, 708 Ziffer 10, 713\nZPO.\n\n11\n\nStreitwert für Berufung und Anschlußberufung: 11.040,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311007","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-26/10-u-3-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311007","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311007","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-26/10-u-3-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311007","retrieved":"2026-07-09 03:41:20.932813+00:00"}}