{"status":"available","doknr":"OLD311014","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0625.27UF5.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-06-25","aktenzeichen":"27 UF 5/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig.\n\n3\n\nDie Berufungssumme des § 511a Abs. 1 ZPO wird erreicht. Der\nStreitwert, auf dessen Festsetzung weiter unten verwiesen wird,\nliegt über 1.500,00 DM. Das Verlangen auf Abgabe der\neidesstattlichen Versicherung ist wie das Auskunftsverlangen mit\nca. 1/10-1/4, im Mittelwert mit 1/5 des beabsichtigten\nZahlungsanspruchs bewerten (vgl. Schneider/Herget,\nStreitwertkommentar, 11. Aufl., Rdnr. 3472; MünchKomm/Lappe, ZPO, §\n3, Rdnr 96).\n\n4\n\nDas Rechtsmittel ist auch begründet.\n\n5\n\nDer Antragsteller ist zur Abgabe der eidesstattlichen\nVersicherung verpflichtet, weil der Verdacht begründet ist, die von\nihm durch seine Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsätzen vom\n10.07.1995 und vom 05.02.1996 erteilten Auskünfte zum Stand seines\nEndvermögens zum Stichtag vom 05.11.1994 seien nicht mit der\nerforderlichen Sorgfalt erteilt worden, § 1379 Abs. 1, 260 Abs. 2\nBGB.\n\n6\n\nDie Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung\nnach § 260 Abs. 2 BGB setzt voraus, daß Grund zur Annahme\nmangelnder Sorgfalt bei Erteilung der Auskunft besteht. Dazu reicht\nallerdings noch nicht aus, daß der Verpflichtete unvollständige\noder unrichtige Erklärungen abgegeben hat. Vielmehr muß\nhinzukommen, daß diese mangelhaften Angaben bei gehöriger Sorgfalt\ndes Auskunftsverpflichteten hätten vermieden werden können. Hierbei\nist sein Gesamtverhalten einschließlich seines früheren Verhaltens\nzu würdigen, auch wenn der Auskunftspflichtige zunächst unrichtige\noder unvollständige Angaben inzwischen korrigiert hat (BGHZ 89,\n137, 139 ff.; BGH LM Nr. 8 zu § 259 BGB; OLG Karlsruhe NJW-RR 90,\n712; Palandt/Heinrichs, 56. Aufl., § 261 Rdnr. 30;\nMünchKomm/Keller, BGB, 3. Aufl., § 259 Rdnr. 45).\n\n7\n\nEine Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt\nzur Annahme, der Antragsteller habe die Auskunft zum Stand seines\nEndvermögens nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt.\n\n8\n\nEr hat nämlich im ersten Verzeichnis vom 10.07.1995 (Bl. 131\nd.GA.) ein Sparkonto Nr. 2324126257 bei der Kreissparkasse K. über\n3.035,76 DM nicht angegeben. Ferner hat er in einem späteren\nNachtrag ein falsches Datum als Stichtag zugrundegelegt statt des\n05.11.1994 ist als Stichtag der 14.11.1994 angegeben. Es handelt\nsich hier zwar nicht um einen wesentlichen Vermögensgegenstand des\nEndvermögens, andererseits ist der zugrundeliegende Betrag nicht so\ngering, daß er völlig vernachlässigt werden könnte.\n\n9\n\nFerner sind die Angaben zum Wert des PKW Mitsubishi Pajero in\nderselben Aufstellung vom 10.07.1995 unzureichend. Zwar ist der\nAuskunftspflichtige im Rahmen der Auskunft nicht zu einer\nWertermittlung verpflichtet, gleichwohl müssen wertbildende\nFaktoren angegeben werden, damit der Ehepartner die Vermögenswerte\nermitteln kann. Bei einem PKW sind deshalb Fabrikat, Modell,\nBaujahr, gefahrene Kilometer und etwaige Unfälle zur\nIndividualisierung mitzuteilen (vgl. Palandt/Diederichsen, § 1379\nRdnr. 5; MünchKomm/Gernhuber, § 1379, Rdnr. 17). Diesem Erfordernis\nist der Antragsteller in der ersten Auskunft nicht nachgekommen,\ndie lediglich Fabrikat und Modell des PKW's enthält sowie die\nAngabe 6.000,00 DM.\n\n10\n\nOb die Kapitallebensversicherung, die der Arbeitgeber des\nAntragstellers für diesen abgeschlossen hat (vgl. Bl. 60 f der\nBeiakten VA) ebenfalls Bestandteil der Auskunft vom 10.07.1995\nhätte sein müssen, kann dahingestellt bleiben. Zwar fällt der\nwirtschaftliche Wert dieser Versicherung nicht in das Endvermögen\ndes Antragstellers, da diesem zum Stichtag vom 05.11.1994 noch kein\nunverfallbares Versorgungsanrecht zustand (BGH NJW 92, 1103; BGH\nNJW 92, 2154). Allerdings könnte hinsichtlich dieses\nVermögenswertes ein allgemeiner Auskunftsanspruch der\nAntragsgegnerin bestehen, um auf diese Weise ergänzend über die\nBewertung dieser Kapitallebensversicherung und deren möglicher\nBerücksichtigung/Nichtberücksichtigung im Zugewinnausglich und/oder\nVersorgungsausgleich informiert zu werden (vgl. dazu\nMünchKomm/Gernhuber, a.a.O., Rdnr. 15). Da bereits die aufgezeigten\nMängel der Liste vom 10.07.1995 ausreichenden Grund zur Annahme\nmangelnder Sorgfalt bieten, braucht diese Frage nicht entschieden\nzu werden.\n\n11\n\nBei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte der\nAntragsteller die erwähnten Ungenauigkeiten bzw.\nUnvollständigkeiten bei der ersten Auskunftserteilung vermeiden\nkönnen. Er war bereits damals anwaltlich beraten und seine damalige\nVertreterin hat die genannten Auskunftsschreiben für ihn verfaßt.\nMacht er trotz dieses sachkundigen Beistandes\nunvollständige/ungenaue Angaben, so sind diese auf mangelnde\nSorgfalt des Antragstellers zurückzuführen. Hinsichtlich des\nSparkontos bei der K.er Sparkasse hat er ein \"Vergessen\" selbst\neingeräumt; das falsche Datum des Stichtages soll - so sein eigenes\nVorbringen - auf einem \"Versehen\" beruhen. Die zunächst\nunvollständigen Angaben zum Wert des PKW's beruhen ebenfalls auf\nNachlässigkeit. Daß diese Ungenauigkeiten letztlich bei der\nErmittlung eines Zugewinnanspruchs keine Rolle spielen mögen, ist\nhier bei der Frage der Verpflichtung zur Abgabe einer\neidesstattlichen Versicherung ohne Belang. In ihrer Gesamtheit\nzeigen diese Nachlässigkeiten nämlich, daß der Antragsteller die\nAuskünfte nicht mit der erforderlichen Genauigkeit zusammengestellt\nund erteilt hat. Daß er diese nunmehr berichtigt hat, kann ihm\nnicht zugute kommen. Denn bereits infolge seines früheren\nVerhaltens ist der Verdacht begründet, die schließlich erteilte\nAuskunft sei nicht sorgfältig erstellt worden (vgl. dazu BGH LM Nr.\n8 zu § 259 BGB).\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die\nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n13\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 10.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311014","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-25/27-uf-5-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311014","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311014","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-25/27-uf-5-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311014","retrieved":"2026-07-09 03:41:21.871504+00:00"}}