{"status":"available","doknr":"OLD311013","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0625.27U130.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-06-25","aktenzeichen":"27 U 130/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung ist im erkannten Umfang begründet.\n\n3\n\nNachdem von der geltend gemachten Gesamtvergütung von 17.637,27\nDM durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom\n18.01.1996 ein Teilbetrag von 2.637,27 DM tituliert worden ist,\nsteht der Klägerin aufgrund der Vereinbarung mit dem Beklagten über\ndessen Teilnahme am Mobilfunk D 1 der Klägerin und durch dessen\nInanspruchnahme des Mobilfunks die jetzt noch geltend gemachte\nVergütung von 15.000,00 DM zu.\n\n4\n\nDer Vergütungsanspruch scheitert nicht an fehlerhaften, weil\nnicht nachvollziehbaren Abrechnungen der Klägerin. Jedenfalls in\nder Berufungsbegründung hat die Klägerin ihre Abrechnungen so\nerläutert, daß sie ohne Schwierigkeiten nachvollzogen werden\nkönnen. In den Rechnungen ist jeweils angegeben \"abgerechnet bis 5.\n...\" oder \"... bis 10. ...\". Es folgt die Angabe des Monats und des\nJahres. In der Rechnung vom 20.04.1993 heißt es demgemäß:\n\"abgerechnet bis 05.04.1993\" (Bl. 5 Anlagenhefter = AH). In den\nfolgenden Rechnungen war der Tag, bis zu dem abgerechnet wurde,\nzunächst jeweils der 5. des Monats, ab 1994 mit Ausnahme des Monats\nJanuar der 10. des Monats. Daraus ergab sich, auf welche Zeit sich\nder Abrechnungszeitraum bezog. Er lief jeweils zunächst vom 6.\neines Monats bis zum 5. des darauffolgenden Monats, später vom 9.\nbis zum 10. Welchen Vorteil die Angaben des Anfangszeitpunkts des\nAbrechnungszeitraumes gebracht hätte, ist nicht ersichtlich. Die\nGefahr, daß Doppelberechnungen und Überschneidungen vorkommen,\nbesteht auch bei Angabe des Anfangszeitpunktes.\n\n5\n\nEs ist zwar richtig, daß die Rechnungen der Klägerin teilweise\nohne Erläuterung nur mit Mühe zu prüfen sind. Das betrifft etwa die\nRechnungen vom 20.04., 20.05., 31.12.1993 und 13.04.1994. So ist in\nder Rechnung vom 20.04.1993 ein monatlicher Grundpreis von 155,81\nDM angegeben. Dieser Betrag läßt sich nur bei genauer Kenntnisnahme\nder Tabelle betreffend die Gutschriften für die Grundgebühr (Bl. 29\nAH) und aus Ziffer 9.1 der Bedingungen für den Mobilfunkdienst D 1\n(Bl. 31 AH) ermitteln. Der Grundpreis für Januar 1993 ist ab\n25.01.1993 einschließlich anteilig mit 15,81 DM (70,00 DM: 31 x 7),\nfür Februar und März in voller Höhe berechnet. Die Klägerin hat die\nBerechnung zudem in der Berufungsbegründung im einzelnen dargelegt.\nAuch die übrigen oben angegebenen Rechnungen lassen sich anhand der\nBedingungen und der Preisliste nachprüfen. Auch sie sind zudem von\nder Klägerin in der Berufungsbegründung im einzelnen erläutert.\n\n6\n\nIm übrigen bestehen keine Schwierigkeiten. Als Beispiel sei die\nRechnung vom 25.06.1993 (Bl. 7 AH) genannt. Dort ist als Grundpreis\n70,00 DM angegeben. Dieser Preis findet sich in der Preisliste (Bl.\n35 AH) als Grundpreis wieder. Die Verbindungspreise werden mit\n249,32 DM bei 1084 Einheiten für Gespräche im eigenen Netz\nangegeben, d.h. die Zeiteinheit wurde mit 0,23 DM berechnet. Die\nKosten für die Zeiteinheit sind in der Kostentafel (Bl. 34 AH)\nangegeben.\n\n7\n\nEs mag sein, daß der Beklagte erstmals am 07.12.1994\nRechnungskopien der Klägerin erhalten hat. Selbst wenn die Klägerin\nzunächst keine Rechnungen versandt hätte oder der Beklagte keine\nerhalten hätte, entfiele deshalb nicht der Anspruch der Klägerin\nauf Vergütung.\n\n8\n\nDer Einwand des Beklagten, die Rechnungen seien unrichtig, weil\nzu hoch, greift hier nicht durch. Nach Ziffer 10 der Bedingungen\nfür den Mobilfunkdienst D 1, die durch Inbezugnahme Inhalt der\nVereinbarung über die Teilnahme am Mobilfunkdienst geworden sind\nund deren Erhalt der Beklagte bestätigt hat, hat der Kunde\ninnerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Rechnung seine Einwendungen\nschriftlich der DeTeMobil oder dem Fernmeldeamt M. anzuzeigen. Die\nUnterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.\n\n9\n\nDieser Einwendungsausschluß verstößt nicht gegen § 10 Nr. 5\nAGBG. Die DeTeMobil hat dem Kunden nämlich mit der Frist von 6\nWochen nach Zugang der Rechnung eine angemessene Frist zur Abgabe\neiner ausdrücklichen Erklärung eingeräumt und sich verpflichtet,\nden Kunden bei Beginn der Frist in den Rechnungen auf die\nvorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.\nDieser Verpflichtung ist sie nachgekommen. Die Rückseiten der\nRechnungen weisen den geforderten Hinweis auf. Bedenken gegen die\nArt des Hinweises bestehen nur insofern, als auf der Vorderseite\nder Rechnungen, soweit dies aus den Kopien ersichtlich ist, nicht\nauf den Hinweis auf der Rückseite aufmerksam gemacht wird. Hier ist\ndas unschädlich, weil - wie der Beklagte in der mündlichen\nVerhandlung vom 04.06.1997 zugestanden hat - den ihm am 07.12.1994\nzugegangenen Rechnungskopien Kopien der Rechnungsrückseiten mit dem\nHinweis beigefügt waren.\n\n10\n\nDer Einwendungsausschluß ist auch nicht nach § 9 AGBG unwirksam,\nda hieran ein berechtigtes Interesse der Klägerin besteht. Ähnlich\nwie bei Banken besteht ein organisatorisches Bedürfnis des\nMassenverkehrs, nicht erhobene Einwendungen nach angemessener Frist\nauszu- schließen und hierdurch klare Verhältnisse\nherbeizuführen.\n\n11\n\nUnstreitig hat der Beklagte schriftlich keine Einwendungen gegen\ndie Rechnungen erhoben. Er hat zwar behauptet, er habe nach Erhalt\nder Rechnungen fernmündlich bei der Klägerin Einwendungen gegen die\nHöhe der Rechnungen geltend gemacht. Die Klägerin hat dies\nbestritten und durch ihre Bedienstete Frau V. ausgeführt, in einem\nsolchen Fall werde von den Mitarbeitern der Klägerin ein Vermerk\nangelegt, der zur Bearbeitung der Einwendungen weitergeleitet\nwerde. Weder ein solcher Vermerk noch ein sonstiger Hinweis auf\ntelefonisch vorgebrachte Einwendungen befinde sich in den\nUnterlagen der Klägerin. Da der insoweit beweispflichtige Beklagte\nkeinen Beweis für seine Behauptungen angeboten hat, ist er\nbeweisfällig geblieben. Es ist daher davon auszugehen, daß er keine\nEinwendungen erhoben hat.\n\n12\n\nZur Klarstellung sei deutlich gesagt, daß bei rechtzeitiger\nEinlegung von Einwendungen der Senat der Klägerin wohl nicht\ngestatten würde, sich der Anforderung um genaue Angabe der\nberechneten Einzelverkündungen zu entziehen. Der Verzicht des\nKunden auf einen Einzelverbindungsnachweis enthebt die Klägerin\nweder der Pflicht noch des Rechts, diese Daten solange vorzuhalten,\nals die Rechnungen unbeglichen sind. Die Klägerin, die hier\nfünfstellige und uneinbringliche Beträge hat auflaufen lassen,\nkönnte nicht allein mit dem Vorbringen Erfolg haben, ihre\nZahleinrichtungen wiesen entsprechende Beträge aus. Mangels\nrechtzeitiger Einwendungen des Beklagten kommt es vorliegend aber\nnicht auf die Darlegung der Einzel- verbindungen an.\n\n13\n\nDer Beklagte hat danach die in Rechnung gestellten Vergütungen\nder Klägerin in Höhe von 17.687,27 DM zu tragen. Hiervon sind durch\nden Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts Euskirchen vom 18.01.1996\n- 95-3036859-01-N -, der dem Beklagten ausweislich der\nZustellungsurkunde am 10.04.1996 zugestellt worden ist, ein Betrag\nin Höhe von 2.637,27 DM tituliert, weil der Beklagte hinsichtlich\nder Hauptforderung Widerspruch gegen die Hauptforderung nur in Höhe\nvon 15.000,00 DM eingelegt hat.\n\n14\n\nDie von der Klägerin geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von\n2.368,21 DM sind ebenfalls, und zwar in Höhe von 1.555,38 DM durch\nden Vollstreckungsbescheid tituliert. Im Mahnbescheid sind als\nNebenforderung Inkassokosten von 1.555,38 DM ausgewiesen. In seinem\nWiderspruchschreiben hat er lediglich das Kästchen betreffend die\nHauptforderung und betreffend die Zinsen angekreuzt. In die Rubrik\n\"den anderen Nebenforderungen\" hat er nichts eingetragen. Das kann\ndahin verstanden werden, daß er auch den Nebenforderungen\nwidersprechen wollte. Der Widerspruch ist indessen vom\nRechtspfleger nicht in diesem Sinn verstanden worden, sondern\ndahin, daß der Beklagte nur der Hauptforderung teilweise, den\nZinsen insgesamt und den Verfahrenskosten, soweit sie sich auf den\nwidersprochenen Teil der Hauptforderung beziehen, widersprechen\nwollte. Demgemäß ist der Vollstreckungsbescheid vom 18.01.1996 auch\nüber die Nebenforderung von 1.555,38 DM erlassen worden. Hiergegen\nhat der Beklagte nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids keinen\nEinspruch eingelegt, so daß dieser in Bezug auf die\nNebenforderungen rechtskräftig geworden ist. Das hat zugleich zur\nFolge, daß die Klage bezüglich der Nebenforderungen in Höhe von\n1.555,38 DM unzulässig ist.\n\n15\n\nDarüber hinausgehende Inkassokosten stehen der Klägerin nicht\nzu. Die Inkassokosten mögen zwar dem Grunde nach als Verzugsschaden\ngemäß § 286 BGB zu erstatten sein. Die Klägerin verstößt aber gegen\nihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB, wenn sie ein\nInkassobüro beauftragt, dessen Vergütung weit über der Vergütung\neines Rechtsanwalts liegt. Die Kosten der Inanspruchnahme eines\nRechtsanwalts hätten nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO bei einem\nGegenstandswert bis zu 18.000,00 DM und dem Ansatz einer\n10/10-Gebühr, die höchstens angefallen wäre, 875,00 DM + 40,00 DM +\n15 % Mehrwertsteuer = 1.052,25 DM betragen.\n\n16\n\nDer Zinsanspruch ist teilweise begründet. Mit der Bescheinigung\nder Dresdner Bank vom 09.09.1996 hat die Klägerin die\nInanspruchnahme eines Kredits von 18.200,00 DM zu einem Zinssatz\nvon 12 % für die Zeit ab Rechtshängigkeit bis zum 09.09.1996\nnachgewiesen. Für die Zeit danach kann die Klägerin nur den\ngesetzlichen Zinssatz von 4 % verlangen, da aus der Bescheinigung\nder Dresdner Bank eine Kredit-Inanspruchnahme über den 09.09.1996\nhinaus nicht hervorgeht. Mit der Bescheinigung der WestLB vom\n24.06.1996 vermag die Klägerin ihren Schaden nicht nachzuweisen, da\nsie nach dem Inhalt der Bescheinigung auch bei rechtzeitiger\nZahlung das Darlehen nicht hätte teilweise zurückzahlen können.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92,344 ZPO. Die Anwendung\ndes § 97 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlaßt, weil die Klage im\nerkannten Umfang schon aufgrund des Vortrags der Klägerin in erster\nInstanz hätte stattgegeben werden müssen.\n\n18\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n19\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens: 15.000,00 DM.\n\n20\n\nDie Inkassokosten werden als Nebenforderungen geltend\ngemacht.\n\n21\n\nBeschwer für beide Parteien: unter 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311013","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-25/27-u-130-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311013","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311013","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-25/27-u-130-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311013","retrieved":"2026-07-09 03:41:21.739614+00:00"}}