{"status":"available","doknr":"OLD311019","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0624.14UF215.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-06-24","aktenzeichen":"14 UF 215/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das\nAmtsgericht die 1968 geschlossene Ehe der Parteien, aus der drei\nKinder hervorgegangen sind, geschieden, das Sorgerecht betreffend\ndie damals noch minderjährige jüngste Tochter S. geregelt, sowie\nzum Versorgungsausgleich, Kindesunterhalt und nachehelichen\nUnterhalt entschieden. Das Verfahren betreffend den\nZugewinnausgleich hat es - gegen den Widerspruch der\nAntragsgegnerin - gem. § 628 Abs.1 Nr. 3 ZPO abgetrennt.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nZur Begründung für die Abtrennung hat\ndas Amtsgericht ausgeführt:\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\n\"Die Folgesache Zugewinnausgleich ist\nnicht entscheidungsreif. Hierzu hat die Antragsgegnerin\nZwangsgeldantrag zur Erzwingung einer vollständigen Erteilung einer\nAuskunft über den Vermögensbestand des Antragstellers zum Stichtag\n18.9.1992 gestellt. Dieser Zwangsgeldantrag hat Erfolg, wie im\neinzelnen im abgetrennten Zugewinnausgleichsverfahren durch\nBeschluß vom 12.7.1996 ausgeführt ist. Derzeit ist nicht absehbar,\nwann die erforderliche vollständige Auskunft erteilt sein wird und\nwann das Zugewinnausgleichsverfahren nach Bezifferung abgeschlossen\nwerden kann. Eine solche weitere Verzögerung würde aber den\nScheidungsausspruch außergewöhnlich hinausschieben. Das\nScheidungsverfahren ist nunmehr fast vier Jahre anhängig und damit\naußergewöhnlich lange. Ein Aufschub würde für den Antragsteller\neine unzumutbare Härte darstellen, da er beabsichtigt, nach\nScheidung wieder zu heiraten und das aus der neuen Bezeihung\nhervorgegangene Kind zu legalisieren. Auch unter Berücksichtigung\nder Bedeutung der Folgesache Zugewinnausgleich erscheint eine\nAbtrennung geboten. Daß es zu einer Verzögerung des\nZugewinnausgleichsverfahrens gekommen ist, hat (auch) die\nAntragsgegnerin zu vertreten. Der Antragsteller hat nämlich seine -\nallerdings unvollständige - Auskunft durch Vorlage eines\nBestandsverzeichnisses bereits unter dem 15.12.1994 erteilt. Es ist\nnicht nachvollziehbar, warum dann die Antragsgegnerin bis zur\nStellung ihres Zwangsgeldantrags nahezu 1 1/2 Jahre gewartet und\ndiesen erst im Verhandlungstermin vom 24.4.1996 überreicht hat. Das\nentspricht nicht mehr einer auf Förderung des Verfahrens bedachten\nVorgehensweise, zumal der Antragsteller schon im Herbst 1995 (unter\nanderem mit Schriftsatz vom 21.9.1995) die Vorlage weiterer\nUnterlagen bzw. Auskünfte abgelehnt hatte. Das Gericht verkennt\nnicht, daß mit der Scheidung der Antragsgegnerin ein Druckmittel im\nRahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens genommen wird; andererseits\nist zu berücksichtigen, daß der Antragsteller selbst zugesagt hat,\nmit Rechtskraft des Scheidungsurteils einen nicht unbeträchtlichen\nZugewinnausgleich an die Antragsgegnerin zu zahlen. Wenn sie dieses\nAngebot nicht zum Anlaß genommen hat, zumindest einen\nentsprechenden Teilantrag im Termin zu beziffern, kann dies nicht\nzu Lasten des Antragstellers gehen. Vielmehr hält das Gericht unter\nWürdigung aller Umstände vorliegend insbesondere im Hinblick auf\ndie lange Verfahrensdauer und der persönlichen Verhältnisse des\nAntragstellers eine Abtrennung ausnahmsweise für\ngerechtfertigt.\"\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nGegen die Entscheidung des Amtsgerichts\nrichten sich die - selbständigen - Berufungen beider Parteien.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDer Antragsteller wendet sich dagegen,\ndaß über den anerkannten Betrag von 1600,- DM hinaus weiterer\nnachehelicher Unterhalt zuerkannt worden ist.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDie Antragstellerin wendet sich in\nerster Linie gegen die Scheidung der Ehe unter teilweiser\nAbtrennung des Kindesunterhalts und voller Abtrennung des\nZugewinnausgleichs. Sie stellt außerdem Hilfsanträge zu Auskunft\nund Unterhalt, auf die Bezug genommen wird.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nVon der weiteren Darstellung des Sach-\nund Streitstandes wird gemäß § 543 I ZPO abgesehen.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D\nE\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nI.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDie zulässige Berufung der\nAntragsgegnerin, die sich gegen eine Scheidung unter Abtrennung des\nZugewinnausgleichs richtet, ist begründet.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDie Rüge, die Auflösung des Verbundes\nsei zu Unrecht erfolgt, also dem Scheidungsantrag zu Unrecht vor\nder Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben worden, ist im\nWege der Anfechtung des Scheidungsausspruchs zu erheben (BGH FamRZ\n1996, 1333 = NJW-RR 1996, 1025; BGH FamRZ 1996, 1071). Bei dieser\nSachlage ist die ergangene Entscheidung aufzuheben und die Sache an\ndas Amtsgericht zurückzuverweisen (BGH FamRZ 1996, 1071), so daß es\neiner Entscheidung über die Hilfsanträge der Antragsgegnerin und\nüber die Berufung des Antragstellers gegen\nFolgesachenentscheidungen nicht bedarf.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nII.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDer Senat vermag der ausführlichen und\nsorgfältig begründeten Entscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich\nder Abtrennung des Zugewinnausgleichs im Ergebnis nicht zu folgen,\nwobei auch das weitere Verhalten der Parteien in der\nBerufungsinstanz zu berücksichtigen war.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\n1)\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nDas Amtsgericht hat mit Recht nur eine\nAbtrennung gem. § 628 I Nr.3 ZPO in Erwägung gezogen, denn der Fall\ndes § 628 I Nr. 1 ZPO setzt voraus, daß eine Entscheidung über eine\nFolgesache nach § 621 Nr.8 ZPO \"nicht möglich\" ist, d.h. aus\nRechtsgründen wegen der Abhängigkeit vom Scheidungsausspruch nicht\nmöglich ist (Zöller/Philippi, 20. Aufl. (1997), §§ 628 Rn.3, 623\nRn. 17 ff.). Solche Fallgestaltungen liegen nicht vor, die bloße\nTatsache eines noch schwebenden Auskunftsverfahrens reicht nicht\naus, denn dieses ist Teil der Folgesache Zugewinnausgleich.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n2)\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nZu Recht ist das Amtsgericht davon\nausgegangen, daß die Verfahrensdauer von der Rechtshängigkeit bis\nzur Entscheidung des Amtsgerichts außergewöhnlich lang war, denn\nsie erreichte schon zur Zeit der Entscheidung des Amtsgerichts\nnahezu vier Jahre und damit das Doppelte der gewöhnlichen\nVerfahrensdauer im Sinne des § 628 ZPO (BGH FamRZ 1991, 687 (689);\nOLG Celle FamRZ 1996, 1485 m.w.N. stellt auf durchschnittliche\nVerfahrensdauer beim entscheidenden Gericht ab). Es kann daher\ndahinstehen, ob auch die Dauer des Berufungsverfahrens der\nVerfahrensdauer hinzuzurechnen ist, wenn die Berufung sich gegen\ndie zu Unrecht erfolgte Abtrennung richtet bzw. ob die weitere\nvoraussichtliche Verfahrensdauer zu berücksichtigen ist.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\n3)\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\n§ 628 I 3 ZPO verlangt aber weiter, daß\ndie durch die Entscheidung über die Folgesache bedingte Verzögerung\nauch unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Folgesache eine\nunzumutbare Härte darstellen würde. Schon aus dem Begriff der\n\"unzumutbaren Härte\" folgt, daß strenge Maßstäbe für die\nausnahmsweise Auflösung des Verfahrens- und Entscheidungsverbundes\nangelegt werden müssen (OLG Bamberg FamRZ 1988, 531 m.w.N.), der\neine Schutzfunktion für den sozial schwächeren sich der Scheidung\nwidersetzenden Ehepartner hat.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nDiese Voraussetzung ist nach\nÜberzeugung des Senats nicht erfüllt.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nUnzumutbar ist die Härte nur, wenn das\nInteresse des Antragstellers an einer baldigen Scheidung das\nInteresse der Antragsgegnerin an einer Scheidung nur zusammen mit\nden Folgesachen deutlich überwiegt (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., §\n628 Rn. 6 m.w.N.). Die Zeitdauer als solche begründet keine\nunzumutbare Härte, wenn sie auch bei der Abwägung zu\nberücksichtigen ist.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nDie Verzögerung des\nZugewinnausgleichsverfahrens ist ganz wesentlich darauf\nzurückzuführen, daß der Antragsgegner die geschuldete Auskunft\nnicht vollständig erteilt hat. Der Umstand, daß die Antragstellerin\ndas Erzwingungsverfahren mit größerer Beschleunigung hätte\nbetreiben können, ändert daran nichts. Wer am Abschluß des\nScheidungsverfahrens interessiert ist, muß von sich aus die\nVoraussetzungen für die Entscheidungsreife der Folgesachen\nherbeiführen. Erteilt er geschuldete Auskünfte nach erfolgter\nAuskunftstitulierung nicht, kann er sich nicht darauf berufen, dazu\nsei er nicht mit der gebotenen Beschleunigung gezwungen worden.\nInsoweit vermag eine durch die Verzögerung der vollständigen\nAuskunft eingetretene Verzögerung des Scheidungsverfahrens im\nStreitfall keine unzumutbare Härte zu begründen.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nDer Umstand, daß der Antragssteller\nwegen einer neuen Partnerschaft und einem daraus hervorgegangenen\nKind eine neue Ehe eingehen möchte (vgl. BGH FamRZ 1986, 898\nm.w.N.), begründet eine unzumutbare Härte abgesehen von dem\ngeschilderten Verhalten bei der Auskunftserteilung gleichfalls im\nErgebnis nicht, wenn die Ehe -wie hier - von langer Dauer war und\ndie langjährige Ehefrau ein berechtigtes Interesse an der Klärung\nder vermögensrechtlichen Folgen zusammen mit der Scheidung hat.\nDiesen Gesichtspunkt hat auch das Amtsgericht herangezogen, aber\ngemeint, die Antragstellerin hätte dann jedenfalls Teilansprüche\nbeziffern müssen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Im\nStreitfall handelt es sich ungeachtet der Angebote des\nAntragstellers um so erhebliche noch ungeklärte Positionen - Streit\num die Berücksichtigung des Zugewinns in Gestalt eines\numfangreichen in Ostdeutschland gelegenen schon lange vor der\nWiedervereinigung ererbten Vermögens -, daß ein Hinausschieben\ndieser Klärung auf einen Zeitpunkt nach der Scheidung die\nAntragsgegnerin unangemessen benachteiligen würde. Aus dem\nbisherigen Auskunftsverhalten des Antragsgegners ergibt sich, daß\ndie Antragstellerin mit Recht befürchtet, eine Klärung ohne den\nDruck eines Scheidungsverfahrens auf Jahre hinaus nicht erreichen\nzu können. Auch wenn die Klärung der Zugewinnausgleichsansprüche\nnicht von existenzsichernder Bedeutung ist, kann bei einer vor über\n25 Jahren geschlossenen Ehe, aus der drei Kinder hervorgegangen\nsind, das Interesse des der Scheidung widersprechenden Ehepartners\nan einer Gesamtlösung der Ehefolgen nicht gering veranschlagt\nwerden.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung, auch über das\nBerufungsverfahren, obliegt dem Amtsgericht.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nStreitwert für die Berufung der\nAntragsgegnerin: 60.000 DM; Streitwert für die Berufung des\nAntragstellers : 25.200 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311019","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-24/14-uf-215-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311019","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311019","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-24/14-uf-215-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311019","retrieved":"2026-07-09 03:41:22.378890+00:00"}}