{"status":"available","doknr":"OLD311033","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0620.3U146.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-06-20","aktenzeichen":"3 U 146/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der\nBeklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.\n\n3\n\nDie Beklagte wendet sich allerdings vergeblich gegen die\nVerpflichtung zur Gliederung des Buchauszuges gemäß der Anordnung\nim Tenor des angefochtenen Urteils. Der Buchauszug muß die für die\nBerechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen des\nHandelsvertreters relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer\nund übersichtlicher Weise vollständig wiederspiegeln, soweit sie\nsich den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen\n\n4\n\n(vgl. BGH DB 89, 1329). Dabei muß sich die Gliederung\nselbst-verständlich nicht schon in der geforderten Weise aus den\nBüchern ergeben. Um die Klarheit und Übersichtlichkeit des\nBuchauszuges zu gewährleisten, muß dieser aber in der angeord-neten\nWeise gegliedert sein, weil die Provisionsansprüche und\n\n5\n\netwaigen Ausgleichsansprüche bezüglich der verschiedenen\nprovisionspflichtigen Geschäfte unterschiedlich sind.\n\n6\n\nDer Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges ist aber teilweise\ngegenstandslos, soweit die Provisionsansprüche verjährt sind. Dies\nist bezüglich der bis einschließlich November 1992 verdienten\nProvisionen der Fall.\n\n7\n\nNach herrschender Meinung werden die Hilfsansprüche des § 87 c\nHGB gegenstandslos, wenn die Provisionsansprüche, die sie\nvorbereiten sollen, verjährt sind oder aus anderen Gründen nicht\nmehr durchgesetzt werden können (vgl. BAG NJW 73, 1343 und 96,\n1693; BGH NJW 79, 764 und 82, 235; Münchener Kommentar-von\nHoyningen-Huene, HGB § 87 c Rdnr. 49, Hopt, Handels-vertreterrecht,\nHGB § 88 Rdnr. 2).\n\n8\n\nGemäß § 88 HGB verjähren die Ansprüche aus dem\nVertrags-verhältnis in vier Jahren, beginnend mit dem Schluß des\nJahres, in dem sie fällig geworden sind. Nach § 87 a Abs. 4 HGB\nwird\n\n9\n\nder Provisionsanspruch am letzten Tag des Monats fällig, in dem\nnach § 87 c Abs. 1 HGB über den Anspruch abzurechnen ist. Gemäß §\n87 c Abs. 1 HGB ist über die Provision monatlich abzurechnen; der\nAbrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt\nwerden. Die Abrechnung hat spätestens bis zum Ende des nächsten\nMonats zu erfolgen.\n\n10\n\nIm Verhältnis zwischen den Parteien war gemäß § 8 der\nProvisionsbedingungen monatlich abzurechnen. Die in einem\nbestimmten Monat verdienten Provisionen wurden also zum Ende des\nfolgenden Monats fällig. Demgemäß wurden hier die im Dezember 1992\nverdienten Provisionen am 31.01.1993 fällig mit der Folge, daß die\nVerjährungsfrist am 01.01.1994 begonnen hat und erst zum 31.12.1997\nablaufen würde. Alle früher - bis einschließlich November 1992 -\nverdienten Provisionen waren spätestens am 31.12.1992 fällig und\nsind damit verjährt (vgl. das Berechnungsbeispiel bei\nBaumbach/Duden/Hopt, HGB § 88 Anm. 2).\n\n11\n\nEine Unterbrechung der Verjährung durch die Klageerhebung ist\nbezüglich der Provisionsansprüche nicht erfolgt. Die isolierte\nErhebung der Klage auf einen Hilfsanspruch aus § 87 c HGB\nunterbricht nicht die Verjährung für den Hauptanspruch (vgl. BGH\nNJW 96, 1693 und Palandt-Heinrichs, BGB 56. Aufl., § 209, Rdnr. 2,\n13 m.w.N.). Der Kläger verfolgt hier im Wege der Stufenklage nur\neinen Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB, nicht aber\nProvisionsansprüche. Die Verjährung ist hierdurch somit nicht\nunterbrochen worden.\n\n12\n\nSoweit der Kläger eine Verjährung mit Rücksicht auf die\nunterschiedliche Fälligkeit der einzelnen Provisionsansprüche und\ndie Rückstellung gemäß § 9 der Provisionsbedingungen\n\n13\n\nbestreitet, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Klage ist nur auf\neinen Buchauszug über die verdienten Provisionen gerichtet, d.h.\nbei denen das zugrunde liegende Geschäft vom Unternehmer\n\n14\n\noder dem Dritten bereits ausgeführt ist, § 87 a Abs. 1 Satz 1\nHGB. Die Ausführung des Geschäfts stellt eine aufschiebende\nBedingung für die Provision dar; erst dann ist sie verdient (vgl.\nHopt, HGB § 87 a Rdnr. 1, 5). Es geht hier also nicht um\nVorschußansprüche, sondern allein um die schon fällig gewordenen\nProvisionen oder Teilprovisionen.\n\n15\n\nDer Kläger kann einen Buchauszug über bereits verjährte\nProvisionsansprüche auch nicht mit der Begründung verlangen, er\nbenötige ihn zur Vorbereitung seines Ausgleichsanspruchs.\n\n16\n\nWie der BGH ausdrücklich entschieden hat (NJW 82, 235 (236)),\nmuß es dem Handelsvertreter aus Gründen der Rechtssicherheit\nversagt bleiben, über § 89 b HGB eine Auskunft über verjährte\nProvisionsansprüche zu erlangen, da er ausreichende Möglich-keiten\nhatte, den Umfang seiner Provisionsansprüche innerhalb der\nvierjährigen Verjährungsfrist nach § 88 HGB zu klären.\n\n17\n\nSoweit keine Verjährung eingetreten ist, ist der Anspruch auf\nErteilung des Buchauszuges entgegen der Auffassung der Beklagten\nnicht deshalb gegenstandslos, weil sämtliche Provisionsansprüche\nerfüllt wären. Eine Einigung der Parteien über die Abrechnung der\nProvisionsansprüche hat nicht statt-gefunden. Sie ergibt sich auch\nnicht daraus, daß der Kläger während der Dauer des\nVertragsverhältnisses die Abrechnungen der Beklagten nie\nbeanstandet hat.\n\n18\n\nZwar hat der BGH einmal in einem Einzelfall angenommen, bei dem\nder Handelsvertreter mit sehr hohen Umsätzen und Provisions-\n\n19\n\neinnahmen Vollkaufmann war und laufend\nProvisionsabrechnungen\n\n20\n\nsowie zusätzliche Durchschläge der Auftragsbestätigungen und der\nRechnungen erhalten hatte, die jahrelange widerspruchslose Hinnahme\nder Provisionsabrechnungen sei als ein sich ständig\n\n21\n\nwiederholendes negatives Schuldanerkenntnis zu werten (vgl. BB\n65, 434). Ähnlich hat auch das OLG Köln in seinen Urteilen vom\n09.02.1973 - 6 U 75/72 - und 17.05.1977 - 2 U 168/76 - entschieden.\nDiese Entscheidungen sind aber obsolet, denn der BGH hat nunmehr\nseine diesbezügliche Rechtsprechung aufgegeben und ausgeführt, die\njahrelange widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnungen\nrechtfertige nicht die Annahme, der Handelsvertreter habe sich\ndamit einverstanden erklärt und auf ihm etwa zustehende\nweitergehende Provisionsansprüche verzichtet; vielmehr bedürfe es\nfür eine Einigung über die\n\n22\n\nAbrechnung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter in der\nRegel einer eindeutigen Willenserklärung des Handelsvertreters.\nDies folge aus dem Schutzzweck der §§ 87 a Abs. 5, 87 c Abs. 5 HGB\n(vgl. BGH BB 96, 176 f). Der Senat schließt sich dieser Auffassung\nim Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit des wirt-schaftlich meist\nschwächeren Handelsvertreters an. Während des Bestehens des\nVertragsverhältnisses wird ein Handelsvertreter nämlich geneigt\nsein, von Beanstandungen bezüglich der ihm vom Unternehmer\nerteilten Abrechnungen Abstand zu nehmen; denn er muß befürchten,\ndaß der Unternehmer ihm dann, wenn er sich auf diese Weise\nunliebsam macht, gemäß § 89 HGB mit seinen relativ kurz bemessenen\nFristen kündigt.\n\n23\n\nDie Beklagte kann sich auch nicht auf § 10 Ziff. 1 der\nProvisionsbedingungen berufen, wonach die Abrechnungen als\nanerkannt gelten, wenn der Handelsvertreter sie nicht innerhalb von\ndrei Monaten nach Zugang beanstandet; denn diese Verein-barung ist\nwegen Verstoßes gegen § 87 c Abs. 5 HGB unwirksam (vgl. BGH\na.a.O.).\n\n24\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch auf\nErteilung eines Buchauszuges auch nicht deshalb erfüllt, weil die\nlaufenden Provisionsabrechnungen zugleich als Buchauszug im\n\n25\n\nSinne von § 87 c Abs. 2 HGB gewertet werden könnten. Dies würde\nvoraussetzen, daß der Unternehmer dem Handelsvertreter zusätz-lich\nzu den Provisionsabrechnungen sämtliche Angaben macht, die für\neinen ordnungsgemäßen Buchauszug noch erforderlich sind (vgl. BGH\nWM 82, 152 f; Hopt, HGB § 87 c Rdnr. 14 und Münchener Kommentar-von\nHoyningen-Huene, HGB § 87 c Rdnr. 48).\n\n26\n\nDie von der Beklagten gefertigten Provisionsabrechnungen selbst\ngenügen nicht den an einen Buchauszug zu stellenden Anforderungen.\nDieser muß für den Zeitpunkt seiner Aufstellung\n\n27\n\neine bis ins einzelne gehende Bestandsaufnahme der\nKunden-beziehungen des Unternehmers, soweit sie die\nProvisions-ansprüche des Handelsvertreters berühren, einerseits und\nder vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmer und\nHandels-vertreter andererseits darstellen. Er muß deshalb Namen und\ngenaue Anschrift der Vertragspartner, den für den Vertreter\nwesentlichen Inhalt der Verträge, Angaben über die weitere\nEntwicklung des Vertragsverhältnisses und im Falle von\nStornierungen deren Gründe enthalten. In dem Buchauszug sind ferner\ndie Geschäfte auszuführen, die nach § 87 a Abs. 3 HGB\nprovisionspflichtig sein können; hierbei sind auch die Gründe für\ndie Nichtausführung mitzuteilen. Ferner muß der Buchauszug auch die\nvertragswidrig abgeschlossenen und noch schwebenden Geschäfte\nerfassen, die erst nach § 87 Abs. 3 HGB bedingt provisionspflichtig\nsind (vgl. BGH WM 82, 152 f und DB 89, 1329; Hopt, HGB § 87 c Rdnr.\n15).\n\n28\n\nDie Beklagte behauptet zwar, der Kläger habe neben den\nProvisionsabrechnungen auch die Auftragsbestätigungen bezüglich der\nvermittelten Verträge, die Kundennamen, die Versicherungs-scheine,\ndie Mahnungen, die Kündigungen sowie etwaige\nStorno-gefahrmitteilungen von ihr oder ihren Produktpartnern\nbekommen.\n\n29\n\nIm Hinblick auf das substantiierte Bestreiten des Klägers -\ninsbesondere bezüglich der von ihm unterstellten Handels-vertretern\nvermittelten Geschäfte - hätte es hierzu aber\n\n30\n\nnäherer Angaben bedurft. Die Vernehmung der von der Beklagten\nhierzu benannten Zeugen wäre daher unzulässige Ausforschung.\n\n31\n\nDer Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs setzt auch nicht\nvoraus, daß Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der\nProvisionsabrechnungen bestünden (vgl. Hopt, HGB § 87 c Rdnr. 17).\nEs reicht aus, daß der Kläger die Provisionsabrechnungen und die\nVoraussetzungen und den Umfang der Stornohaftung nach-\n\n32\n\nprüfen will. Ob er darüber hinaus den Buchauszug zur\nVorbereitung seiner Ausgleichsansprüche nach § 89 b HGB verlangen\nkann, kann daher offen bleiben. Insofern kommt es im gegenwärtigen\nProzeßstadium auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang dem\nKläger überhaupt Ausgleichsansprüche nach § 89 b HGB zustehen\nkönnen.\n\n33\n\nNach alledem hat der Kläger Anspruch auf Erteilung eines\nBuch-auszuges mit dem im Tenor näher bezeichneten Inhalt,\nallerdings beschränkt auf die vom Kläger in der Zeit vom 01.12.1992\nbis zum 31.12.1993 verdienten Provisionen. Dementsprechend war das\nangefochtene Urteil auf die Berufung teilweise abzuändern. Dabei\nhat der Senat lediglich zur Klarstellung in den Tenor mit\naufgenommen, daß der Buchauszug nur solche Angaben enthalten muß,\ndie sich aus den Büchern der Beklagten ergeben (vgl. BGH WM 82,\n153).\n\n34\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens war dem\nlandgerichtlichen Schlußurteil vorzubehalten.\n\n35\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n36\n\nBeschwer beider Parteien: unter 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311033","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-20/3-u-146-96","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87c","ref_norm":"87c","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311033","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311033","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-20/3-u-146-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311033","retrieved":"2026-07-09 03:41:23.776983+00:00"}}