{"status":"available","doknr":"OLD311031","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0620.19U236.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-06-20","aktenzeichen":"19 U 236/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Sein\nGebührenanspruch (§ 611 BGB) ist in vollem Umfang begründet.\n\n3\n\n1. Daß der Beklagte die jetzt vom Kläger vorgelegten\nGebührenrechnungen (Bl. 62 ff. d.A.) erhalten hat, ist nicht mehr\nstreitig. Der Beklagte macht vielmehr nur noch geltend, die diesen\nRechnungen zugrunde liegenden Forderungen seien entweder erloschen\noder verjährt. In diesem Zusammenhang geht es um die Frage, worauf\ndie Teilzahlungen des Klägers vom 20.8.1993 in Höhe von insgesamt\n3.000,00 DM und vom 3.5.1994 in Höhe von insgesamt 2.000,00 DM zu\nverrechnen sind; ferner darum, ob und inwieweit in diesen\nTeilzahlungen ein Anerkenntnis des Beklagten liegt, das die\nVerjährung unterbrochen haben könnte (§ 208 BGB). Die den beiden\ngenannten Teilzahlungen vorausgegangene Zahlung vom 21.5.1993 in\nHöhe von 2.529,02 DM ist bei der Berechnung der Klageforderung\nteilweise auf die Rechnung vom 18.7.1991 und teilweise auf eine\nRechnung vom 15.10.1991 in Resthöhe von 716,40 DM verrechnet worden\n(vgl. Bl. 60 d.A.), die nicht vorliegt, aber unstreitig ist.\n\n4\n\n2. Die als à-conto-Zahlungen bezeichneten Teilzahlungen des\nBeklagten sind keine Vorschüsse, sondern Leistungen auf bereits\nvorliegende Rechnungen des Klägers. Ein Bestimmungsrecht des\nKlägers über die Verrechnungsweise, das der Kläger unter Hinweis\nauf Palandt/Heinrichs, BGB 56. Aufl., § 366 Rn. 5, in Anspruch\nnimmt, kommt deshalb nicht in Betracht. Denn a.a.O. sind\nausdrücklich nur Vorschüsse und Sicherheitsleistungen gemeint. Die\nzitierte BGH-Entscheidung (ZIP 1985, 996) betrifft sogar nur den\nSpezialfall einer Vorauszahlung des Arbeitgebers nach § 403 RVO.\nNach dem Sinn und Zweck eines solchen Vorschusses, der den\nCharakter einer Kaution hat, ist es dem Sozialversicherungsträger\nüberlassen, auf welche offenen Forderungen er im Krisenfall den\nVorschuß verrechnet (a.a.O. 997). Dieser Fall ist mit Teilzahlungen\nauf fällige Forderungen nicht zu vergleichen.\n\n5\n\nDie Verrechnung hat daher, da der Beklagte bei der Zahlung keine\nVerrechnung bestimmt hat, nach der Regel des § 366 II BGB zu\nerfolgen. Das bedeutet, daß die Forderungen des Klägers ihrem Alter\nnach getilgt wurden, da sie nach den übrigen vorrangigen Kriterien\ndes § 366 II nach Aktenlage gleich zu behandeln sind. Bei dieser\nAbrechnung kann es im Ergebnis bei der Verrechnung der vom Kläger\nvorgenommenen zuerst gezahlten 2.529,02 DM auf die Rechnung vom\n18.7.1991 und vom 15.10.1991 bleiben, obwohl diese Zahlung nach §\n366 II ganz auf die ältere Rechnung vom 18.7.1991 zu verrechnen\ngewesen wäre. Denn in jedem Fall bleiben nach der Verrechnung der\nbeiden folgenden Zahlungen des Beklagte in Höhe von 3.000,00 DM und\n2.000,00 DM auf die beiden Rechnungen aus 1991 noch 508,42 DM\nübrig, die auf die nächstältere Forderung zu verrechnen ist. Welche\nder in den beiden Rechnungen vom 31.12.1992 enthaltenen\nGebührenforderungen das ist, kann letztlich offen bleiben. Denn für\ndie in diesem Zusammenhang allein wesentliche Verjährungsfrage\nkommt es darauf nicht an.\n\n6\n\n3. Die Gebührenforderungen der Steuerberater verjähren nach §\n196 I Nr. 15 BGB in zwei Jahren, weil sie \"zur Besorgung gewisser\nGeschäfte öffentlich bestellt oder zugelassen\" sind. Die Verjährung\nbeginnt nach den §§ 198, 201 BGB mit dem Schluß des Jahres, in dem\nder Anspruch entstanden ist; dies ist der Fall, sobald er fällig\nund notfalls einklagbar ist, d.h. hier nach § 7 StGebV wenn der\nAuftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist (BGH VersR\n1997, 631 mit zahlr. Nachw.; s.a. Palandt/Heinrichs a.a.O., § 196\nRn. 29). Damit war die am 23.11.1994 in Rechnung gestellte\nForderung in Höhe von 9.970,50 DM bei Zustellung des Mahnbescheides\nam 23.11.1995 auch dann nicht verjährt, wenn die zugrunde liegenden\nArbeiten des Klägers Ende 1993 erledigt waren, wie der Beklagte\nbehauptet. Entgegen der Meinung der Berufungserwiderung war der\nMahnbescheid zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 II Nr. 1\nBGB hinreichend bestimmt, denn er begründete die Hauptforderung mit\n\"Geschäftsbesorgung durch Selbständige gem. Rechnungen vom\n18.7.1991 bis 30.10.1995\" (Bl. 3 d.A.). Da die Rechnungen dem\nBeklagten bekannt waren, wie nun nicht mehr streitig ist, wußte er,\nworum es ging. Daß in den genannten Zeitraum auch die Rechnung vom\n15.10.1991 fällt, die nicht Gegenstand der Klageforderung ist,\nfällt um so weniger ins Gewicht, als sie jedenfalls auch zur\nAbrechnung herangezogen wird.\n\n7\n\nIm übrigen kann offen bleiben, ob die Verjährung weiterer\nForderungen allein durch die Zustellung des Mahnbescheides noch\nunterbrochen werden konnte. Denn die 1991 in Rechnung gestellten\nForderungen hat der Beklagte durch die Teilzahlungen 1993 und 1994\ngetilgt (s.o.), die am 31.12.1992 und am 31.08.1993 in Rechnung\ngestellten Forderungen, die nach Darstellung des Beklagten in der\nBerufungserwiderung ab 1991 entstanden waren, hat er anerkannt und\ndadurch jeweils die Verjährung unterbrochen (§ 208 BGB). Diese war\ndamit insgesamt bei Zustellung des Mahnbescheides im November 1995\nnoch nicht eingetreten.\n\n8\n\nDas in Abschlagszahlungen liegende Anerkenntnis betrifft im\nvorliegenden Fall alle im Zeitpunkt der Zahlungen dem Beklagten\nbekannten Forderungen des Klägers, auch soweit sie durch die\nVerrechnung nach § 366 II BGB nicht - auch nicht teilweise - erfaßt\nwurden. Für eine Verjährungsunterbrechung genügt jedes tatsächliche\nVerhalten gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewußtsein des\nSchuldners von dem Bestehen des gegen ihn erhobenen Anspruchs\nwenigstens dem Grunde nach klar und unzweideutig ergibt, und das\ndeswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, daß sich der\nSchuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist auf Verjährung\nberufen wird (BGH a.a.O., 632). Ein solcher Sachverhalt ist nach\nAnsicht des Senats gegeben, wenn der Mandant (hier der Beklagte)\nnach Eingang mehrerer Rechnungen des ständig für ihn tätigen\nSteuerberaters (hier des Klägers) kommentarlos drei Teilzahlungen\nin Höhe von mehreren tausend DM leistet, ohne irgendeinen\nWiderspruch gegen die verschiedenen Rechnungen zu erheben. Dies\ngilt jedenfalls dann, wenn ihm - wie dem Beklagten - die\ngesetzlichen Tilgungsregeln des § 366 II BGB nicht geläufig sind,\nund er deshalb mangels eigener Tilgungsbestimmung nach § 366 I BGB\nnicht abschätzen kann, worauf letztlich seine Teilzahlungen\nverrechnet werden. Wer so handelt, zeigt damit, daß er die\nVerrechnung auf alle ihm bekannten und nicht beanstandeten\nRechnungen in Kauf nimmt und diese damit akzeptiert. Dem steht die\nEntscheidung des BGH (VersR 1997, 631, 632) nicht entgegen, denn\ndort war - anders als hier - nicht festzustellen, daß der Beklagte\nüberhaupt auf rechtshängige Forderungen gezahlt hatte.\n\n9\n\n4. Soweit das Landgericht dem Kläger 1.365,28 DM auf die\nRechnung vom 30.10.1995 zugesprochen hat, ist das vom Beklagten\nnicht angegriffen worden. Darüber hinaus stehen dem Kläger aber\nauch die noch offen stehenden Rechnungsbeträge von insgesamt\n30.208,88 DM zu, die weder getilgt noch verjährt sind. Demnach war\nder Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts Hagen mit der Maßgabe\naufrecht zu erhalten, daß der Zinssatz entsprechend dem\nBerufungsantrag des Klägers auf 4 % vermindert wird.\n\n10\n\n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II ZPO. Die in erster\nInstanz zuviel verlangten Zinsen fallen nicht ins Gewicht.\n\n11\n\nDas Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig\nvollstreckbar.\n\n12\n\nWert der Beschwer des Beklagten: 30.208,88 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311031","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-20/19-u-236-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311031","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311031","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-20/19-u-236-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311031","retrieved":"2026-07-09 03:41:23.611489+00:00"}}