{"status":"available","doknr":"OLD311030","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0620.19U225.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-06-20","aktenzeichen":"19 U 225/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Transportversicherer der Firma L.\nSpeditionsgesellschaft mbH in H.; über eine\nSpeditions-General-Police sind auch deren Kunden - darunter die\nFirma I. M. GmbH in G. - in den Versicherungsschutz einbezogen. Die\nFirma I. M. GmbH hatte der Firma L. den Auftrag erteilt, die\nVersendung von 390 Ballen Teppiche von H. nach G. zu besorgen. Zu\nder Sendung gehörten 22 Ballen indischer handgewebter Teppiche, die\ndie Empfängerin I. M. GmbH bei der Firma A. Export in Indien\ngekauft hatte und die per Schiff von Bombay nach H. transportiert\nworden waren. Nach der Packinglist vom 30.10.1993 hatten diese 22\nBallen ein Gewicht von 1.182 kg. Die Firma L. beauftragte mit der\nVersendung die Firma J. Spedition GmbH, die ihrerseits mit der\nBeförderung der 390 Teppichballen mit einem Gesamtgewicht von\n15.067 kg die Beklagte beauftragte. Die Beklagte übernahm am\n28.09.1994 mit ihrem Lastzug durch ihren Fahrer - den Zeugen W. -\nim Freihafen H. bei der Firma E. K. City Terminal GmbH die Ladung.\nDer KVO-Frachtbrief mit der Mengenangabe von 390 Ballen Teppiche,\nder den Antrag auf stückzahlmäßige Übernahme (§ 16 Abs. 4 KVO)\nenthielt, wurde von dem Zeugen W. quittiert. Bei der Ablieferung\nder Ware bei der Firma I. M. wurde festgestellt, daß die 22 Ballen\nTeppiche, die von der Firma A. gekauft worden waren, fehlten. Als\nSchadensausgleich zahlte die Klägerin an die Firma I. M. GmbH einen\nBetrag von 13.643,52 DM. Die Klägerin verlangt im Umfang der\ngeleisteten Ausgleichszahlung von der Beklagten Ersatz, wobei die\nFirma J. als Auftraggeberin der Beklagten ihre Ansprüche gegen\ndiese an die Firma L. abgetreten hat.\n\n3\n\nDie Klägerin hat gegen das klageabweisende Urteil des\nLandgerichts, das ihr am 14.11.1996 zugestellt worden ist, mit\neinem am 13.12.1996 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt\nund ihr Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 12.02.1997 begründet. Mit\nihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches\nZahlungsbegehren weiter. Sie macht die Beklagte für den Verlust der\n22 Ballen Teppiche verantwortlich. Die Übernahme - auch - dieser\nBallen ergäbe sich aus den von dem Zeugen W. unterzeichneten\nPapieren. In diesen Papieren habe der Zeuge W. wahrheitsgemäß den\nErhalt der darin aufgeführten Waren quittiert.\n\n4\n\nDie Beklagte, die um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet,\ntritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Sie behauptet, der\nFrachtbrief mit dem Antrag auf Stückzahlmäßige Übernahme sei dem\nFahrer erst nach Beladung des Lkws und des Anhängers übergeben\nworden, wobei die Beladung des Maschinenwagens und des Anhängers\ngleichzeitig erfolgt wäre, so daß dem Fahrer eine stückzahlmäßige\nKontrolle überhaupt nicht möglich gewesen sei. Es sei\nausgeschlossen, daß der Verlust der 22 Ballen im Gewahrsam der\nBeklagten eingetreten sei.\n\n5\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W., F.,\nR. und M.. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes wird auf den Inhalt des zwischen den Parteien\ngewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n6\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7\n\nDie Berufung der Klägerin begegnet keinen formellen Bedenken,\nhat in der Sache jedoch keinen Erfolg.\n\n8\n\nDie Beklagte ist der Klägerin nicht aus abgetretenem und auf sie\n- die Klägerin - gemäß § 67 VVG übergegangenem Recht der Firma J.\nGmbH gemäß §§ 29 KVO, 429 Abs. 1 HGB, 249 ff., 398 BGB zur Zahlung\nvon 13.643,52 DM verpflichtet.\n\n9\n\nEs fehlt allerdings nicht - wie die Beklagte in der\nBerufungserwiderung meint - an der Aktivlegitimation. Die Klägerin\nist Transportversicherer der Firma L. GmbH, wie sich aus der von\nihr mit Schriftsatz vom 09.05.1996 vorgelegten Analge K 12 (Blatt\n38 ff. d. A.) ergibt. Der Versicherungsschutz umfaßt aber auch eine\nReihe von Firmen, deren Aufträge an die L. im Rahmen der\nVersicherungspolice transportversichert sind. Zu diesen Firmen, die\nin den Versicherungsschutz bei der Klägerin einbezogen sind, gehört\ndie Firma I. M. GmbH in G.. Mit der Ersatzleistung\n(Entschädigungszahlung) hat die Klägerin der Firma I. M. GmbH\nErsatz für die verloren gegangenen 22 Teppichballen geleistet. Mit\nder am 23.03.1995 erfolgten Schadensregulierung sind die\nErsatzansprüche der Versicherungsnehmerin L. GmbH gegen die\nSpedition J. GmbH als Hauptfrachtführerin gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1\nVVG auf die Klägerin übergegangen. Der als Frachtvertrag zu\nbehandelnde Speditionsauftrag vom 28.09.1994 (Blatt 13/14 d. A.)\nwurde zwischen der Firma L. GmbH und der Firma J. abgeschlossen;\nletztere bediente sich als Unter-Frachtführerin der Beklagten. Im\nZeitpunkt der Zahlung der Klägerin an die I. M. stand der\nVersicherungsnehmerin L. GmbH ein möglicher Schadensersatzanspruch\ngegen die Beklagte aus am 03.11.1994 abgetretenem Recht der Firma\nJ. zu; dieser mögliche Regreßanspruch der Frachtführerin J. gegen\ndie Beklagte ging nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG ebenso auf die\nKlägerin über wie der eigentliche Schadensersatzanspruch der\nVersicherungsnehmerin L. GmbH gegen die Firma J. GmbH als\nHauptfrachtführerin.\n\n10\n\nDer Klägerin steht tatsächlich jedoch kein\nSchadensersatzanspruch aus abgetretenem und auf sie übergegangenem\nRecht der Firma J. gegen die Beklagte zu.\n\n11\n\nZwar hatte die Frachtführerin J. GmbH mit der Beklagten einen\nUnter-Frachtvertrag über die Beförderung der Teppichballen von H.\n(Zollager) zur Empfängerin I. M. nach G. geschlossen. Transportiert\nwerden sollten nach dem KVO-Frachtbrief der Firma J. insgesamt 390\nBallen Teppiche.\n\n12\n\nEine Haftung der Beklagten nach § 29 KVO käme nur in Betracht,\nwenn der Verlust von 22 Ballen Teppiche zwischen Annahme zur\nBeförderung und Ablieferung des Frachtgutes eingetreten ist. Davon\nkann vorliegend keine Rede sein. Die Klägerin hat nicht\nnachgewiesen, daß die Beklagte das Frachtgut einschließlich der 22\nBallen Teppiche übernommen hat.\n\n13\n\nSie kann sich insbesondere nicht auf den von der Firma J.\nSpedition GmbH ausgestellten KVO-Frachtbrief (Anlage K 6 - Blatt 14\nd. A.) berufen. Zwar ergibt sich aus dem Frachtbrief, daß vom\nAbsender die stückzahlmäßige Übernahme nach § 16 Abs. 4 KVO\nbeantragt worden war. Der Zeuge W. hat mit seiner Unterschrift auf\ndem KVO-Frachtbrief den Empfang der Sendung bescheinigt und durch\nseine Paraphe auf der Auslieferungsquittung vom 28.09.1994 (auf der\nAnlage K 7 - Blatt 15 d. A.) bestätigt, eine Partie von 22 Ballen\nTeppiche übernommen zu haben. Bescheinigt der Unternehmer im\nFrachtbrief die Richtigkeit der Angaben und die Übernahme der dort\naufgeführten Waren, handelt es sich um eine einer Quittung im Sinne\nvon § 368 BGB vergleichbare Privaturkunde, die inhaltlich für die\nRichtigkeit der Angaben des Absenders spricht (OLG Düsseldorf\nNJW-RR 1996, 361; Transportrecht 1984, 106, 107; VersR 1981, 526\nm.w.N.; Koller, Transportrecht, 3. Auf., § 16 KVO Rd. Nr. 5). Als\nPrivaturkunden im Sinne von § 416 ZPO unterliegen sie hinsichtlich\nihrer inhaltlichen Richtigkeit der freien Beweiswürdigung und\nbegründen regelmäßig nur eine dem Gegenbeweis zugängliche\nVermutung, daß die in ihn enthaltenen Erklärungen auch inhaltlich\nrichtig sind. Die Vermutungswirkung der Übernahmebestätigung\nentfällt indes unter anderem, wenn feststeht, daß es sich um eine\nbloße Vorausbescheinigung handelt, wenn mit anderen Worten\nfeststeht, daß die Bescheinigung unverschuldet \"blind\"\nunterschrieben wurde (BGH VersR 1986, 287, 289; OLG H. VersR 1982,\n1009; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 361; Koller, a.a.O. m.w.N.).\nDiesen ihr obliegenden Entkräftungsnachweis hat die Beklagte im\nStreitfall erbracht:\n\n14\n\nDer von der Beklagten seinerzeit als Fahrer eingesetzte Zeuge W.\nhat schon in seiner Vernehmung vor dem Landgericht bekundet, daß er\nohne Ladepapiere am H.er Freihafen (Zollager) eingetroffen sei, um\neine Ladung Teppiche zu übernehmen. Dort habe der Lagermeister -\nweil es auf F. zugegangen sei - die Anweisung gegeben, das\nFrachtgut gleichzeitig auf Maschinenwagen und Anhänger zu verladen.\nDer Zeuge W. kam dem nach und stellte Maschinenwagen und Anhänger\nso bereit, daß sie gleichzeitig beladen werden konnten, was auch\ngeschah. Auf den Hinweis des Zeugen W., daß er auf diese Weise eine\nZählung des Ladegutes nicht vornehmen könne, erklärte der\nLagermeister dem Zeugen, daß die Zahl der zu verladenden\nTeppichballen, die in Jute-Säcken verstaut waren, stimmen würde. Zu\ndiesem Zeitpunkt war der Frachtbrief mit dem Antrag auf\nstückzahlmäßige Übernahme dem Zeugen W. noch nicht übergeben\nworden. Diesen Frachtbrief erhielt der Zeuge erst, als er nach der\nAbfertigung durch den Zoll mit dem beladenen Lkw zur Auftraggeberin\nder Beklagten, der Firma J. GmbH, fuhr, um die Frachtpapiere\nabzuholen. Erst bei dieser Gelegenheit - nach Erhalt der\nFrachtpapiere - wurde dem Zeugen W. der Antrag nach § 16 Abs. 4 KVO\n(Antrag auf stückzahlmäßige Übernahme) bekannt. Als der Zeuge W.\ndaraufhin den Disponenten der Firma J. hinwies, daß ihm eine\nZählung der verladenen Stücke nicht möglich gewesen sei, antwortete\nihm der Disponent, daß die Zahl schon stimmen werde; der\nAufforderung des Disponenten, den Frachtbrief zu unterschreiben,\nkam der Zeuge W. dann auch nach. Die entsprechenden Bekundungen des\nZeugen W., der vom Senat erneut vernommen wurde, sind glaubhaft. Er\nhat sowohl beim Landgericht, als auch vor dem Senat den Ladevorgang\nund die näheren Umstände der Unterzeichnung des Frachtbriefes im\neinzelnen geschildert. Seine Angaben zu den näheren Umständen der\nUnterzeichnung des KVO-Frachtbriefes werden bestätigt durch die\nAngabe des Zeugen M., eines Mitarbeiters der Firma J. Spedition\nGmbH. Herr M. hat in seiner Vernehmung vor dem Senat eingeräumt,\ndaß die KVO-Unterlagen in der Regel nach erfolgter Beladung\nerstellt und ausgehändigt würden. Er hat weiter bestätigt, daß der\nZeuge W. nach erfolgter Beladung dem Freihafen zur Firma J. kam, wo\nihm die Papiere übergeben wurden. Soweit der Zeuge zu Beginn seiner\nVernehmung vor dem Senat bekundet hat, regelmäßig sei es so, daß\nder Fahrer den Speditionsauftrag und das See-Konossement für die\nAbholung erhalte, war es im vorliegenden Fall anders; der Zeuge W.\nverfügte beim Eintreffen im Freihafen H. über keinerlei Papiere.\nDiese müssen bereits beim Lagerhalter E. K. GmbH deponiert gewesen\nsein, wie sich aus den Bekundungen des Zeugen R. ergibt. Die auf\ndem Lager der E. K. GmbH lagernden Waren werden grundsätzlich nur\ngegen entsprechende Ladepapiere herausgegeben. Die Teppichballen,\num die es vorliegend geht, haben nach den Angaben des Zeugen R.\netwa ein 3/4 Jahr auf Lager gelegen. Wenn aber der Zeuge W. ohne\nPapiere mit dem Bemerken er sei von der Firma J. geschickt und\nsolle Teppichballen abholen, Teppichballen ausgehändigt und\naufgeladen bekommt, kann dies nur aufgrund von Papieren geschehen\nsein, die bereits bei der Firma E. K. GmbH deponiert gewesen waren,\nwas nach den Angaben des Zeugen R. gelegentlich vorkommt.\n\n15\n\nDer Zeuge W. war angesichts fehlender KVO-Papiere auch nicht in\nder Lage, bei gleichzeitiger Beladung von Motorwagen und Anhänger\nmitzuzählen. Der Zeuge W. hatte vor Ort selbst nicht mitgezählt und\ner hatte sich vielmehr auf die Bekundungen des Lademeisters -\nmutmaßlich der Zeuge F. - verlassen, wonach die zu verladenden\nPartien geprüft und vollständig seien. Die Überprüfung des\nVerladevorganges sieht üblicherweise nach den Angaben der Zeugen F.\nund R. wie folgt aus: Ein oder zwei Mitarbeiter fahren das Ladegut\nzunächst aus dem Lagerhaus heraus und stellen es neben den zu\nbeladenden Lastzug. Alsdann prüft der Lademeister oder der von ihm\nbeauftragte Mitarbeiter die Partien anhand der Stückzahlen, die auf\nden dem Lademeister oder dem von ihm beauftragten Mitarbeiter zur\nVerfügung stehenden Papieren abgehakt werden. Anschließend werden\ndie herausbeförderten und \"abgehakten\" Ladegüter auf den Lkw zum\nAbtransport verladen. Eine solche Überprüfung schließt Irrtümer und\nFehlberechnungen nicht aus, wie sich bereits daraus ergibt, daß zur\nfraglichen Zeit - Sommer 1994 - nahezu 1.000 Rollen Teppiche\ntäglich verladen wurden, wie der Zeuge R. bekundet hat.\n\n16\n\nAngesichts fehlender eigener Ladepapiere war der Zeuge W.\naußerstande den Ladevorgang auf Vollständigkeit hin zu überprüfen\nund Anzahl und Art der zu verladenden Ballen mitzuzählen; der Zeuge\nR. hat dies plastisch so geschildert, daß ein solcher Fahrer, der\nim H.er Freihafen ohne Papiere mehrere 100 Ballen Teppiche\nübernehmen soll, praktisch \"keine Chance\" (gemeint ist: der\nKontrolle und Nachprüfung) habe. Steht aber danach fest, daß der\nZeuge W. dem KVO-Frachtbrief \"blind\" unterschrieben hat und ihm ein\nMitzählen der zu verladenden Teppichrollen angesichts gleichzeitig\nerfolgender Beladung von Motorwagen und Anhänger nicht möglich war,\nist die sich aus der Leistung der Unterschrift unter den\nFrachtbrief ergebenden Vermutungswirkung des Frachtbriefes für\ndessen inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit erschüttert\n(Willenberg, KVO, 4. Aufl., § 16 Rd. Nr. 55; Koller, a.a.O.\nm.w.N.). Aus der von dem Fahrer W. durch die Unterzeichnung des\nFrachtbriefes erteilten Bescheinigung der Übernahme können weder\ndie Firma J. GmbH, noch - aus deren abgetretenem Recht - die\nKlägerin Rechtsfolgen zu Lasten der Beklagten herleiten.\n\n17\n\nDer Beklagten ist es auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt,\nsich darauf zu berufen, der Fahrer W. habe die Bescheinigung der\nÜbernahme der 390 Ballen Teppiche \"blind\" erteilt, weil Motorwagen\nund Anhänger gleichzeitig beladen worden seien und der Fahrer nicht\nhabe mitzählen können. Zwar hätte der Zeuge W. bei Erhalt der\nKVO-Frachtpapiere richtigerweise mit dem Vorbehalt unterzeichnen\nmüssen, daß eine tatsächliche stückzahlmäßige Überprüfung ihm nicht\nmöglich gewesen sei. Gleichwohl ist aus der vorbehaltlosen\nUnterschriftsleistung des Zeugen W. kein Vertrauenstatbestand zu\nGunsten der Firma J. entstanden. Die Firma J. hatte nämlich den\nAntrag auf stückzahlmäßige Übernahme nicht vor Übernahme der Fracht\ndurch den Unterfrachtführer gestellt, sondern erst nach Beladung\ndes Lkws, als der Zeuge W. mit der Ladung bei ihr eintraf, was\nsowohl der Zeuge W., als auch der Zeuge M. bestätigt haben.\nAußerdem hatte der Zeuge W. ihrem Disponenten beim Eintreffen mit\nder Ladung mitgeteilt, daß ihm eine stückzahlmäßige Übernahme nicht\nmöglich gewesen sei, weil er nicht in der Lage gewesen sei, die\nStückzahl zu überprüfen. Der Senat folgt auch insoweit den\nBekundungen des Zeugen W., der einen guten Eindruck machte.\n\n18\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die 22 vermißten Ballen Teppiche nach\nÜbernahme der KVO-Papiere durch den Zeugen W. bis zur Ablieferung\nder Sendung bei der Firma I. M. - also gewissermaßen vom Lkw des\nZeugen W. - abhanden gekommen sind, bestehen nicht. Der\nerstinstanzlichen Aussage des Zeugen W. auch insoweit zu folgen,\nals er bestätigt, daß zwischen Verladung und dem Zeitpunkt der\nAbladung die 22 Teppichballen nicht in Verlust geraten sein können.\nAuf die entsprechenden Darlegungen des Landgerichts (Seiten 6 und 7\ndes Urteils) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.\nAnhaltspunkte, von der Bewertung des Landgerichts abzuweichen,\nhaben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.\n\n19\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n20\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der\nKlägerin: 13.643,52 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311030","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-20/19-u-225-96","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 368","ref_norm":"368","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311030","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311030","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-20/19-u-225-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311030","retrieved":"2026-07-09 03:41:23.523367+00:00"}}