{"status":"available","doknr":"OLD311029","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0620.19U219.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-06-20","aktenzeichen":"19 U 219/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\n(ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)\n\n3\n\nDie Berufungen beider Parteien sind zulässig, insbesondere form-\nund fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat jedoch nur\ndiejenige der Kläger - bis auf einen geringen Teil des\nZinsanspruches - Erfolg; die Berufung des Beklagten hat keinen\nErfolg.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nDas Landgericht hat eine Haftung des Beklagten gemäß §§ 42 Abs.\n2 Satz 2, 249 ff. BGB gegenüber den Klägern dem Grunde nach mit\nzutreffenden Erwägungen bejaht. Die Haftung nach § 42 Abs. 2 Satz 2\nBGB - der nach dem Vorbringen der Kläger allein in Betracht\nkommenden Anspruchsnorm - setzt neben einer Überschuldung des\nVereins voraus, daß der Vorstand des Vereins schuldhaft die\nKonkursantragsstellung verzögert hat. Die tatsächlichen\nVoraussetzungen einer entsprechenden Haftung sind im Streitfall\ngegeben.\n\n6\n\nDer Beklagte war seit 1987 Vorstandsvorsitzender des\nFußballvereins SC V. K. e.V. gewesen. Der Verein war nach dem\nunstreitigen Vorbringen beider Parteien bereits bei Abschluß des\nSpielervertrages mit dem Kläger zu 4) (16.10.1991), der\nSpielerverträge mit den Klägern zu 1) und 2) (22.06.1993) und des\nTrainervertrages mit dem Kläger zu 3) (29.06.1993) im\nkonkursrechtlichen Sinne \"überschuldet\" gewesen. Die Überschuldung\n- und damit die Konkursreife (§§ 213, 207 Abs. 1 Konkursordnung) -\ndes Vereins war nach den vorgelegten Unterlagen (Bilanzen\n1990/1991, 1991/1992, 1992/1993; Gewinn- und Verlustrechnungen und\nBerichte des Sequesters Dr. R. im Konkursantragsverfahren) bereits\nzum 01.07.1991 gegeben. Die Bilanz per 30.06.1991 (Anlage K 4)\nweist bereits einen Verlust von 559.185,70 DM bei einem\nVerlustvortrag von 14.238.821,41 DM aus. \"Überschuldung\" eines\nVereins im konkursrechtlichen Sinne wird regelmäßig dadurch\nbestimmt, daß der Zeitwert des Aktivvermögens des Vereins die\nVerbindlichkeiten nicht deckt (BGH NJW 1983, 676, 677). Zu Recht\nhat das Landgericht diese Voraussetzungen als zum Bilanzzeitpunkt\n30.06.1991 als gegeben erachtet. Die vom Beklagten selbst für den\nVerein erstellte Bilanz zum 30.06.1991 weist ein Aktivvermögen des\nVereins in Höhe von 176.818,90 DM aus. Dem stehen ausweislich der\nBilanz Verbindlichkeiten in Gesamthöhe von 15.160.354,57 DM\ngegenüber, wobei ein Jahresverlust im Geschäftsjahr 1990/1991 in\nHöhe von 559.185,70 DM angefallen war, Entnahmen in Höhe von\n185.528,56 DM und ein Verlustvortrag aus dem vorgängigen\nGeschäftsjahr von 14.238.821,41 DM zu berücksichtigen war. Die\nVerbindlichkeiten des Vereins überstiegen damit bereits zum\n01.07.1991 dessen Aktivvermögen um ein Vielfaches. Die vom\nBeklagten zitierten Werbeverträge und Sponsorgeschäfte waren von\nder Größenordnung her nicht geeignet, den Gesamtverlust\nauszugleichen. Die Aufstellung des Beklagten hierzu (Bl. 23/24\nAnlageheft) ergibt Gesamtwerbeeinnahmen von 578.832,83 DM; hinzu\nkommen Kasseneinnahme in Höhe von 190.800,00 DM. Die\nGesamteinnahmen betrügen danach 769.632,83 DM. Diese laufenden\nEinnahmen würden zwar ausreichen, den laufenden Jahresverlust von\netwa 560.000,00 DM auszugleichen, nicht jedoch - worauf das\nLandgericht zutreffend hingewiesen hat - den Gesamtverlust von mehr\nals 14 Millionen DM \"aufzufangen\". Auch unter Berücksichtigung der\nBürgschaften über insgesamt 205.000,00 DM hätte der Gesamtverlust\nnicht ausgeglichen werden können.\n\n7\n\nDer Beklagte hätte angesichts der ihm bekannten Überschuldung\ndes Vereins Mitte 1991 Konkursantrag stellen müssen. Nach dem\nBericht des Sequesters Dr. R. (Anlage K 3 - Bl. 7 Anlageheft) lagen\nUnterdeckungen bereits in dem Jahre 1988/89 (in Höhe von 957.640,00\nDM) und 1989/90 (in Höhe von 562.832,14 DM) vor.\n\"Hauptverlust-bringer\" war eine vom Finanzamt K.-West mit Bescheid\nvom 10.08.1990 festgesetzte Erbschaftsteuerforderung über\n10.300.000,00 DM, die bilanziell als Steuerrückstellung behandelt\nworden war. Auch wenn das Finanzamt - allerdings erst am 12.08.1992\n- die Aussetzung der Vollziehung dieses Steuerbescheides angeordnet\nhatte, ist nicht vorgetragen, daß die Steuerforderung zu Unrecht\nerhoben werden sollte und der Verein diese Steuer nicht schuldete.\nWeder im erstinstanzlichen Verfahren, noch im Berufungsverfahren\nsind vom Beklagten Einwendungen bezüglich der Berechtigung dieser\nSteuerforderung geltend gemacht worden. Anfang 1991 hatte das\nFinanzamt K.-Ost einen Haftungsbescheid gegen den Verein wegen\nnicht abgeführter Lohnsteuer der Jahre 1983 bis 1986 in Höhe von\n181.732,00 DM erlassen; am 26.03.1991 wurde dessen Vollziehung\nausgesetzt. Daß diese Forderung gleichfalls unberechtigt gewesen\nwar, ist vom Beklagten ebenfalls nicht im einzelnen nachvollziehbar\ndargetan. Soweit der Beklagte unter Hinweis auf einen am 14.12.1993\nvor dem Landessozialgericht in Essen geschlossenen Vergleich, nach\nwelchem dem Verein gestattet worden sei, die Beitragsschuld zur\nVerwaltungs- Berufsgenossenschaft von 100.000,00 DM in monatlichen\nRaten von 2.000,00 DM zu tilgen, vorbringt, die öffentlich-\nrechtlichen Gläubiger seien vom Fortbestehen des Vereins\nausgegangen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Verein war\nnicht in der Lage, die Steuerverbindlichkeiten in Gänze oder auch\nnur in angemessenen Raten zu zahlen, so daß die Aussetzung der\nVollziehung die Steuerforderungen des Finanzamts und deren\nDurchsetzbarkeit nicht verschlechterte. Mehr kann aus der\nAussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide zu Gunsten des\nVereins nicht hergeleitet werden. Ist aber danach davon auszugehen,\ndaß zum Ende des Geschäftsjahres 1990/1991 - zum 30.06.1991 -\nSteuernachforderungen in berechtigter Höhe von 10.300.000,00 DM\ngegenüber dem Verein erhoben wurden, mußte der Beklagte in dieser\nSituation Konkursantrag stellen. Für ihn und für den Verein bestand\nangesichts der berechtigten Steuerforderungen des Finanzamts keine\npositive Fortbestehensprognose. Die dem Verein zuteil gewordenen\nZuwendungen des Herrn M. und anderer Gönner bewegten sich in einer\njährlichen Größenordnung, die - auch darauf hat das Landgericht\nbereits zutreffend hingewiesen - allenfalls geeignet waren, die\njährlich hinzukommende Unterdeckung auszugleichen. Die\nGesamtüberschuldung konnte so nicht aus der Welt geschafft werden,\nwas auch dem Beklagten als Vereinsvorstand erkennbar gewesen war\nund bewußt sein mußte. Als ordentlicher Geschäftsleiter durfte sich\nder Beklagte nicht mit der Hoffnung begnügen, die öffentlich-\nrechtlichen Forderungen würden schon anderweitig beglichen werden.\nBei Verbindlichkeiten in einer Größenordnung von mehr als\n10.000.000,00 DM bestanden für den Beklagten keinerlei\nAnhaltspunkte dafür, daß Steuerforderungen in einer solchen\nGrößenordnung von einem Dritten beglichen werden würden.\n\n8\n\nDer Schaden der Kläger besteht darin, daß sie mit dem\nüberschuldeten Verein Spieler- bzw. Trainerverträge abgeschlossen\nhaben. Nach der - bereits vom Landgericht zitierten - neueren\nRechtssprechung zu der zu § 42 BGB parallelen Vorschrift des § 64\nGmbH-Gesetz (BGH NJW 1994, 2220, 2224; BGH NJW-RR 1995, 289 f.)\nkönnen die Gläubiger, die nach dem Entstehen der\nKonkursantragspflicht des Vorstandes Geschäfte mit der Gesellschaft\nabgeschlossen haben, verlangen, so gestellt zu werden, als hätten\nsie das Geschäft nicht mit der überschuldeten Gesellschaft\nabgeschlossen. Sie können daher den Ersatz desjenigen Schadens\nbeanspruchen, der ihnen dadurch entsteht, daß sie in\nRechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen\nGesellschaft getreten sind, was sich aus dem Normzweck der\ngesetzlichen Konkursantragspflichten ergibt, der darin besteht,\nkonkursreife Gesellschaften mit beschränkten Haftung vom\nGeschäftsverkehr fernzuhalten, damit durch deren weiteres Auftreten\nkeine Gläubiger geschädigt werden. Diese zur GmbH entwickelten\nRechtsgrundsätze gelten für den eingetragenen Verein. Die\ngesetzliche Konkursantragspflicht für den eingetragenen Verein ist\nin § 42 BGB ähnlich wie für die GmbH in § 64 GmbH-Gesetz gestaltet.\nDie Interessenlage der Vertragspartner einer konkursreifen GmbH und\neinem konkursreifen Verein ist einander so ähnlich, daß eine\nhaftungsrechtliche Gleichbehandlung der gesetzlichen Vertreter\nsachgerecht ist.\n\n9\n\nKönnen die Kläger aber danach verlangen, so gestellt zu werden,\nals hätten sie nicht mit dem überschuldeten Verein kontrahiert,\nhätten sie für den Verein auch keine Leistungen erbracht. Die von\nihnen bereits erbrachten Leistungen sind ihnen zu erstatten (BGH\nNJW 1993, 2107). Durch die dem Vorstand eines eingetragenen Vereins\nauferlegte Konkursantragspflicht werden nicht nur die bei Eintritt\nder Konkursreife bereits vorhandenen Gläubiger (\"Altgläubiger\"),\nsondern auch die erst später neu hinzukommenden Gläubiger\n(\"Neugläubiger\") geschützt. Diese wären, wenn der Vorstand seiner\nPflicht zur Konkursantragsstellung nachgekommen wäre, nicht in die\nGläubigerstellung gelangt. Sie hätten vielmehr mit dem Verein\nkeinen Vertrag mehr geschlossen und damit keinen Schaden erlitten.\nUrsache für diesen Schaden ist der Verstoß gegen die\nSchutzvorschrift des § 42 BGB. Dies hat nach allgemeinen\nSchadensersatzregeln zur Folge, daß der dem Vertragspartner auf\ndiese Weise rechtswidrig und schuldhaft zugefügte Schaden zu\nersetzen ist (BGH NJW 1994, 2220, 2223; Staudinger/Coing, BGB, 12.\nAufl., § 42 Rdn. 10). Zu dem Schaden, der den \"Neugläubigern\"\ndadurch entsteht, daß sie in Rechtsbeziehungen zu einem\nüberschuldeten oder zahlungsunfähigen Verein getreten sind, zählt\nauch die Erbringung der vertraglich mit dem Verein vereinbarten\nLeistung durch den Vertragspartner. Soweit diese Leistung nicht\nmehr zurückgewährt werden kann, ist deren Wert - entgegen der\nAuffassung des Landgerichts - zu vergüten (§§ 249, 346 Satz 2\nanalog BGB).\n\n10\n\nDie Berechnung des den Klägern jeweils entstandenen Schadens\nsieht wie folgt aus:\n\n11\n\n(a) Kläger zu 1):\n\n12\n\nDer Schaden des Klägers zu 1) beträgt entsprechend den\nDarlegungen in der Klageschrift 37.829,63 DM. Er umfaßt nicht nur\ndie vom Landgericht zugesprochenen Rechtsverfolgungskosten\n(Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.829,00 DM) und\nVollstreckungskosten (560,63 DM) in Gesamthöhe von 3.389,63 DM. Dem\nKläger zu 1) ist ferner zu erstatten das für die Vertragslaufzeit\n(Juli 1993 bis 15.05.1994) vereinbarte Gehalt von 30.200,00 DM\nabzüglich gezahlter 1.000,00 DM, insgesamt also ein Betrag von\n29.200,00 DM. Das Arbeitsgericht K. (7 Ca 2307/94) hat den Verein\ndurch streitiges Urteil vom 10.08.1994 (Anlage K 7 - Bl. 23 ff.\nAnlageheft) zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung\nsowie zur Zahlung von Schadensersatz wegen nicht zur\nVerfügungstellung des vertraglich zugesagten Leasingfahrzeuges\nabzüglich gezahlter 1.000,00 DM verurteilt. Nach den Feststellungen\ndes Arbeitsgericht, auf die sich der Kläger beruft, besaß der\nKläger zu 1) zwar zunächst keine Spielberechtigung, weil er sich\nbei seinem Vorgängerclub (B. SC) nicht rechtzeitig nach den\nDFB-Statuten abgemeldet hatte. Der Verein war indes im Zuge der\nVertragverhandlungen verpflichtet, den Kläger zu 1) hierauf\nhinzuweisen. Die unstreitige Nichterfüllung dieser Verpflichtung\nmacht den Verein nach den Grundsätzen des Verschuldens bei\nVertragsverhandlungen schadenersatzpflichtig in der Gestalt, sich\nnicht auf die nicht rechtzeitige Abmeldung zu berufen und keine\nRechtsfolgen zu Lasten des Klägers zu 1) hieraus herzuleiten. Die\nSpielerlaubnis wurde dem Kläger zu 1) schließlich ab dem 22.10.1993\nerteilt. Auf die verletzungsbedingte Erkrankung des Klägers zu 1)\n(Verletzung im Training vom 27.08.1993 - Bl. 25 Anlageheft) konnte\nsich der Verein - mangels Darlegung eines Verschuldens des Klägers\nzu 1) - nicht und kann sich ebensowenig der Beklagte berufen (§ 616\nBGB). Der Wert der von dem Kläger zu 1) dem Verein geleistete\nDienste ist - mangels anderweitiger Anhaltspunkte - nicht geringer\nanzusetzen als die Höhe der vereinbarten Vergütung.\n\n13\n\nZum Umfang des Wertes der vom Kläger zu 1) geleisteten Dienste\ngehört auch die Möglichkeit der Nutzung des Leasingwagens, der dem\nKläger zu 1) nach dem Vertrag während dessen Laufzeit unentgeltlich\nvom Verein zur Verfügung gestellt werden sollte. Die\nZurverfügungstellung des Leasingwagens war Teil der vom Verein für\ndie Dienste des Klägers geschuldeten Gegenleistung. Der Wert der\nDienste des Klägers zu 1) ist damit nicht nur in der eigentlichen\nVergütung von 3.000,00 DM monatlich zu sehen, sondern auch im Wert\nder unentgeltlichen Überlassung eines Kraftfahrzeuges; deren\nGeldwert ist vom Kläger mit monatlich 500,00 DM (30 Tage x 28,00 DM\n= 840,00 DM abzüglich ersparter Kosten wie Benzin usw.) berechnet\nworden. Die Berechnung, gegen die der Beklagte Bedenken nicht\nerhoben hat, ist unter Nutzungsausfallsgesichtspunkten als\nangemessen anzusehen (§ 287 Abs. 1 ZPO). Bei einer Vertragsdauer\nvon 10 1/2 Monaten ergibt dies den vom Kläger zu 1) geforderten\nBetrag von 5.250,00 DM.\n\n14\n\nNach Addition der für die Dienste des Klägers zu zahlenden\nEntschädigung von (29.200,00 DM + 5.250,00 DM =) 34.450,00 DM, den\nRechtsanwaltskosten für die Verfolgung des Vergütungsanspruchs\ngegenüber dem Verein in Höhe von 2.829,00 DM sowie den weiterhin\ngegenüber dem Verein angefallenen Vollstreckungskosten von 560,63\nDM, die nicht erforderlich geworden wären, wenn der Vertrag mit dem\nVerein nicht geschlossen worden wäre, ergibt sich der mit der Klage\ngeltend gemachte Schadensbetrag von 37.829,63 DM.\n\n15\n\n(b) Kläger zu 2):\n\n16\n\nDer Kläger zu 2) hat gegenüber dem Verein ebenfalls Dienste\nerbracht. Der Wert dieser Dienste ist ebenfalls mit der Höhe der\nvertraglich vereinbarten Vergütung anzusetzen. Für die Monate April\nbis Juni 1994 einschließlich der Fahrtkosten ergibt das einen\nErsatzanspruch in Höhe von (3 Monate x 2.000,00 DM =) 6.000,00 DM.\nDer Lohnanspruch des Klägers zu 2) gegen den Verein ist durch\nVersäumnisurteil des Arbeitsgerichts K. vom 14.11.1995 (17 Ca\n5936/94) - Bl. 32 Anlageheft - rechtskräftig tituliert. Eine\nhiervon abweichende Bewertung kommt nicht in Betracht. Soweit der\nBeklagte erstinstanzlich noch geltend gemacht hatte, der Kläger zu\n2) habe ab April 1994 praktisch die Arbeit verweigert und sich\nanderen Vereinen als Spieler angedient, ist hiervon in der Berufung\nkeine Rede mehr. Dort trägt der Beklagte vielmehr vor (Bl. 204\nd.A.), der Kläger zu 2 habe \"nie die Absicht gehabt, zu einem\nanderen Verein zu wechseln\". Von einer tatsächlichen Dienstleistung\ndes Klägers zu 2) gegenüber dem Verein ist auch im Verhältnis zum\nBeklagten auszugehen.\n\n17\n\nZu den dem Kläger zu 2) zu erstattenden Kosten gehören auch die\nvom Kläger zu 2) aufgewandten Rechtsanwaltskosten (494,50 DM) und\nVollstreckungskosten (515,95 DM), die er gegenüber dem Verein zur\nVerfolgung seines Vergütungsanspruches geltend machen mußte; diese\nKosten wären nicht entstanden, wenn der Vertrag mit dem Verein\nnicht abgeschlossen worden wäre.\n\n18\n\nNach Addition der vorgenannten Beträge von 6.000,00 DM, 494,50\nDM und 515,95 DM ergibt sich ein dem Kläger zu 2) zu erstattender\nGesamtbetrag in Höhe von 7.010,45 DM.\n\n19\n\n(C) Kläger zu 3):\n\n20\n\nDer Lohnanspruch des Klägers zu 3) als Trainer ist für die\nMonate Mai bis Juni 1994 tituliert durch Versäumnisurteil des\nArbeitsgerichts K. vom 05.05.1995 (15 Ca 3171/95) - Bl. 67\nAnlageheft (Anlage K 23). Einwendungen gegen die Berechtigung der\nLohnansprüche wurden vom Verein nicht erhoben; auch der Beklagte\nhat dem nichts erhebliches entgegen zu setzen.\n\n21\n\nDer Wert der vom Kläger zu 3) geleisteten Dienste ist - wie bei\nden Klägern zu 1) und 2) - mit dem vereinbarten Gehalt einzusetzen.\nDanach ergibt sich für die hier in Rede stehende Monate Mai und\nJuni 1994 ein Ersatzanspruch in Höhe von 7.532,50 DM.\n\n22\n\nHinzukommen die vom Kläger zu 3) aufgewandten\nRechtsanwaltskosten in Höhe von 882,63 DM, die belegt sind; diese\nKosten wären nicht entstanden, wäre der Vertrag mit dem Verein\nnicht geschlossen worden. Nach Addition der beiden vorgenannten\nPositionen ergibt sich ein dem Kläger zu 3) zu erstattender Betrag\nvon 8.415,13 DM.\n\n23\n\n(D) Kläger zu 4):\n\n24\n\nDer Kläger zu 4) hat in dem Vertragszeitraum 1991 bis Ende Juni\n1993 unstreitig Leistungen für den Verein erbracht. Das mit ihm\nvereinbarte Gehalt ist dem Kläger zu 4) auch gezahlt worden.\nGegenstand des Ersatzanspruches des Klägers zu 4) ist die Zahlung\neiner Prämie in Höhe von 3.205,00 DM für den Zeitraum bis Juli\n1993. Herkömmlicherweise ist eine Prämie ein zusätzlich zu Lohn\noder Gehalt gewährtes Entgelt für einen bestimmten vom Dienstnehmer\nbeeinflußbaren Erfolg; als solcher Erfolg können angesehen werden\neine Ersparnis, ein Arbeitsergebnis oder ein Sieg im Sport\n(Palandt/Putzo, BGB, 56. Aufl., § 611 Rdn. 77). Ist aber die Prämie\nein vom Verein - für den vereinbarten Fall eines bestimmten\nErfolges - zu gewährendes Zusatzentgelt, beeinflußt dieses\nZusatzentgelt den Wert der vom Dienstnehmer zu leistenden Dienste.\nDieses Zusatzentgelt ist daher bei der Bemessung des Wertes der vom\nKläger geleisteten Dienste, die ohne den Spielervertrag nicht\ngeleistet worden wären, entsprechend §§ 249, 346 Satz 2\nentsprechend BGB zu berücksichtigen.\n\n25\n\nAußer dem Ersatz des der Prämie entsprechenden Betrages von\n3.205,00 DM kann der Kläger zu 4) die Erstattung der gegenüber dem\nVerein aufgewandten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 522,10 DM -\ninsgesamt also die Erstattung eines Betrages von 3.727,10 DM - vom\nBeklagten verlangen.\n\n26\n\nDie Zinsansprüche sind nur in gesetzlicher Höhe von 4 % (§ 288\nBGB) begründet. Ein darüber hinausgehender Verzugsschaden der\nKläger zu 2) und 3) ist nicht dargetan. Verzug des Beklagten\ngegenüber den Klägern zu 2) bis 4) liegt erst ab Rechtshängigkeit\nvor. Verzug gegenüber dem Kläger zu 1) mit der Erfüllung der\nEntschädigungsforderung für die geleisteten Dienste in Höhe von\n34.450,00 DM liegt nach Ablauf der mit der Mahnung vom 08.01.1996\nerfolgten Fristsetzung zum 26.01.1996 vor.\n\n27\n\n2.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1\nZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt\naus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n29\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des\nBeklagten:\n\n30\n\n56.982,31 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311029","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-20/19-u-219-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 616","ref_norm":"616","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311029","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311029","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-20/19-u-219-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311029","retrieved":"2026-07-09 03:41:23.436941+00:00"}}