{"status":"available","doknr":"OLD311046","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0619.10UF24.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-06-19","aktenzeichen":"10 UF 24/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf\nUnterhalt für dessen getrenntlebende Ehefrau B. C. und auf\nKindesunterhalt für den am 16.3.1989 geborenen ehelichen Sohn K. C.\nfür März 1996 sowie für die Zeit ab 1.5.1996 in Anspruch. Dabei\ngeht die Klägerin von einem monatlichen Unterhaltsanspruch der\nEhefrau in Höhe von 520,00 DM und des Kindes von 196,00 DM,\ninsgesamt somit 716,00 DM, aus. Hierauf rechnet sie freiwillige\nUnterhaltszahlungen des Beklagten in Höhe von insgesamt 471,00 DM\nmonatlich im Verhältnis von 3:1 auf die Ansprüche der Ehefrau und\ndes Kindes an, somit in Höhe von 353,25 DM für die Ehefrau und\n117,75 DM für das Kind, sodaß sich für die Ehefrau ein monatlicher\nRestbetrag von 166,75 DM (520,00 DM abzgl. 353,25 DM) und für das\nKind von 78,75 DM (196,00 DM abzgl. 117,75 DM), insgesamt somit von\n245,00 DM, ergibt. Dabei versteht der Senat das Klagebegehren\ndahin, daß die Klägerin entsprechend § 91 BSHG lediglich die\nTitulierung der an die Ehefrau und das Kind in der Vergangenheit\nerbrachten bzw. künftigen staatlichen Hilfeleistungen begehrt.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen und\nzusätzlichen Unterhalt lediglich in Höhe von 40,75 DM für die\nEhefrau und 10,25 DM für das Kind, insgesamt somit 51,00 DM,\nzugesprochen. Seit Januar 1997 zahlt der Beklagte regelmäßig diesen\nzugesprochenen Erhöhungsbetrag. Mit der Berufung verfolgt die\nKlägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.\n\n4\n\nDas zulässige Rechtsmittel ist begründet; denn der Beklagte ist\nverpflichtet, den geltend gemachten zusätzlichen Unterhalt in\nvollem Umfange an die Klägerin zu zahlen.\n\n5\n\nDie Parteien streiten nicht darüber, daß der Beklagte\ngrundsätzlich gegenüber der Ehefrau und dem Kind\nunterhaltspflichtig ist. Der Beklagte wendet in erster Linie gegen\nden mit der Berufung geltend gemachten zusätzlichen Unterhalt\nfehlende Leistungsfähigkeit ein. Hiermit kann er jedoch nicht\ndurchdringen.\n\n6\n\nSoweit es den Anspruchszeitraum im Jahr 1996 betrifft, hat der\nBeklagte ein tägliches Krankengeld von 75,71 DM bezogen, was einem\nmonatlichen Einkommen von 2.271,00 DM (30 x 75,71 DM) entspricht.\nSelbst wenn man hiervon monatliche Raten in Höhe von 250,00 DM für\nden bei der S. A. aufgenommenen Kredit des Beklagten abzöge,\nverblieben dem Beklagten mit 2.021,00 DM monatlich noch\nausreichende Einkünfte, um den von der Klägerin zugrundegelegten\nGesamtunterhalt von 716,00 DM aufbringen zu können. Anders als das\nAmtsgericht geht der Senat nämlich davon aus, daß dem Beklagten\nnicht ein Selbstbehalt von 1.500,00 DM, sondern lediglich 1.300,00\nDM zuzubilligen ist. Das Krankengeld mag eine Lohnersatzleistung\ndarstellen; maßgebend für die Zubilligung des höheren\nSelbstbehaltes für Erwerbstätige von 1500,-- DM ist jedoch, daß\nhiermit ein Arbeitsanreiz geschaffen, das heißt die\nErwerbstätigkeit des Unterhaltsschuldners durch einen ihm\nverbleibenden höheren Einkommensanteil honoriert und ein Ausgleich\nfür mit der Berufstätigkeit verbundene, im einzelnen nicht\nbelegbare Aufwendungen gewährt werden soll (vgl. hierzu\nKalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5.\nAufl., Rdnr. 53). Geht der Unterhaltsschuldner infolge Krankheit\nkeiner Berufstätigkeit nach, kommt der mit der Begünstigung\nverfolgte Zweck nicht zum Tragen. Ob hiervon eine Ausnahme zu\nmachen ist, wenn der Unterhaltsschuldner nur für einen kurzen\nZeitraum berufsunfähig ist, etwa für die Zeit der Lohnfortzahlung\nim Krankheitsfalle, kann vorliegend dahinstehen, da der Beklagte\nbereits seit dem 25.7.1995, somit über einen Zeitraum von mehr als\neinem Jahr Krankengeld bezogen hat. Bei einem Selbstbehalt von\n1.300,00 DM verbleibt ein für Unterhaltszwecke heranzuziehendes\nEinkommen von 721,00 DM (2.021,-- DM ./. 1.300,-- DM), also ein\nBetrag, der den von der Klägerin zugrundegelegten Unterhaltsanpruch\nvon 716,00 DM abdeckt.\n\n7\n\nHieran ändert sich im Ergebnis auch nichts für den\nAnspruchszeitraum ab 1.1.1997. Der Beklagte nimmt seit Anfang 1997\nan einer Umschulung zum Bauzeichner teil und erhält ein tägliches\nUmschulungsgeld von 70,56 DM, somit monatlich 2.116,80 DM (30 x\n70,56 DM). Auch wenn der Beklagte mit seinem Pkw zur\nSchulungseinrichtung fährt, kann er die hierdurch entstehenden\nFahrtkosten nicht von dem Umschulungsgeld abziehen. Im Hinblick auf\nseine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind und\nder betreuenden Mutter müssen von ihm besondere Anstrengungen und\nEinschränkungen erwartet werden, die es ihm ermöglichen, jedenfalls\nden Mindestbedarf sicherzustellen. Daher ist es dem Beklagten\nzuzumuten, mit der Bahn zur Umschulungseinrichtung zu fahren. Die\nhierdurch entstehenden Kosten werden ihm aber zusätzlich zum\nUmschulungsgeld erstattet, so daß ein Abzug von Fahrtkosten nicht\ngerechtfertigt ist.\n\n8\n\nDarüberhinaus kann der Beklagte die Ratenzahlungsverpflichtung\ngegenüber der Sparkasse für den fraglichen Zeitraum nicht mehr\neinkommensmindernd in Ansatz bringen. Dabei kann letztlich\ndahinstehen, ob dem Beklagten zuzumuten war, eine Streckung des\nKredits mit geringeren Raten zu vereinbaren und den Kredit nach\nStornierung der laufenden Versicherungen mit den dann freiwerdenden\nBeträgen von 139,40 DM zu bedienen. Der Beklagte hat Ende Oktober\n1996 eine Steuererstattung in Höhe von 5.030,06 DM erhalten. Diese\nhätte er für die Rückzahlung des Ende 1996 noch in Höhe von rund\n5.000,00 DM valutierenden Kredits einsetzen können und müssen.\nSoweit er sich darauf berufen hat, durch erhöhte\nUnterhaltszahlungen nach der Trennung einer besonderen finanziellen\nBelastung ausgesetzt gewesen zu sein, die er durch die\nSteuerrückzahlung hätte ausgleichen müssen, fehlt es zum einen an\nüberprüfbaren Angaben dazu, welche zusätzlichen finanziellen\nVerpflichtungen aus dieser Zeit noch resultierten, zum anderen kann\ner hiermit auch deswegen nicht durchdringen, weil eine Verkürzung\nder laufenden Unterhaltsansprüche wegen eines möglicherweise in der\nVergangenheit gezahlten überhöhten Unterhalts im Ergebnis auf eine\nunzulässige Verrechnung mit früheren Leistungen hinausliefe.\n\n9\n\nIm übrigen ist dem Beklagten für die Zeit der Umschulung kein\nhöherer Selbstbehalt als 1.400,00 DM zuzubilligen. Die Teilnahme an\neiner Umschulung ist zwar mit einer Erwerbstätigkeit zu\nvergleichen, da sie als eine Art Vorstadium für eine veränderte\nberufliche Tätigkeit anzusehen ist. Dies allein rechtfertigt es\njedoch noch nicht, den vollen Selbstbehalt für Erwerbstätige von\n1.500,00 DM in Ansatz zu bringen. Vorliegend ist der Selbstbehalt\neines Erwerbstätigen jedenfalls bereits deswegen zu reduzieren,\nweil dem Beklagten während der Teilnahme an der Umschulung ein\nkostenloses Mittagessen zur Verfügung gestellt wird und ihm\nhierdurch geringere Lebenshaltungskosten entstehen. Zudem ist zu\nberücksichtigten, daß die vom Beklagten zu zahlende Miete von\n593,18 DM bzw. ab Juni 1997 627,00 DM unter dem mit 650,00 DM im\nSelbstbehalt enthaltenen Wohnkostenanteil liegt. Bei einem als\nangemessen anzusehenden Selbstbehalt von 1.400,00 DM verfügt der\nBeklagte mit 716,80 DM (2.160,80 DM abzgl. 1.400,00 DM) somit auch\nfür die Zeit ab 1.1.1997 über ausreichende Mittel, um den von der\nKlägerin in Ansatz gebrachten Unterhalt ausgleichen zu können.\n\n10\n\nSoweit der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin\nbestritten hat, hat diese durch die Vorlage von ihr erstellter und\namtlich beglaubigter Aufstellungen Hilfeleistungen zum\nLebensunterhalt in einem Umfang belegt, der dem mit der Klage\ngeltend gemachten Umfang der gemäß § 91 BSHG auf die Klägerin\nübergegangen Unterhaltsansprüche entspricht. Sie macht daher mit\nder Klage keine höheren Ansprüche geltend, als aufgrund der von ihr\nerbrachten Sozialhilfe gerechtfertigt ist. Auch soweit Leistungen\naus der Unterhaltsvorschußkasse erbracht wurden, ist die Klägerin,\nwie sich aus dem Schreiben vom 23.5.1997 ergibt, Inhaberin der\ninsoweit übergegangenen Ansprüche und somit berechtigt, diese\ngegenüber dem Beklagten geltend zu machen.\n\n11\n\nDanach errechnet sich für die Monate März und Mai bis Juli 1996\nein restlicher rückständiger Ehegattenunterhalt von 667,00 DM (4 x\n166,75 DM) und ein restlicher Kindesunterhalt von 313,00 DM (4 x\n78,25 DM); unter Zugrundelegung eines mittleren Zinsdatums sind\ndiese Beträge aus dem Gesichtspunkt des Verzugs mit 4 % seit dem\n1.6.1996 zu verzinsen. Ab 1.8.1996 schuldet der Beklagte\nzusätzlichen laufenden Unterhalt in Höhe von 166,75 DM bzw. 78,25\nDM, wobei die von ihm ab 1.1.1997 zusätzlich geleisteten Beträge\nvon 40,75 DM und 10,25 DM, insgesamt somit 51,00 DM,\nanspruchsmindernd zu berücksichtigen sind.\n\n12\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 10, 713\nZPO.\n\n13\n\nStreitwert für die Berufung: 3.104,00 DM (Unterhaltsrückstand:\n776,00 DM zuzügl. laufender Unterhalt: 12 x 194,00 DM = 2.328,00\nDM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311046","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-19/10-uf-24-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311046","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311046","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-19/10-uf-24-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311046","retrieved":"2026-07-09 03:41:24.954449+00:00"}}