{"status":"available","doknr":"OLD311053","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0618.16WX158.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-06-18","aktenzeichen":"16 WX 158/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Vorlage der Sache zur Entscheidung über die Abgabe an das\nAmtsgericht Siegburg ist nach §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1\nFGG zulässig, da die Betreuerin ihre Zustimmung zur Abgabe\nverweigert hat.\n\n3\n\nDas Vormundschaftsgericht kann eine Betreuungssache aus\nwichtigen Gründen an ein anderes Vormundschaftsgericht abgegeben,\nwenn sich dieses zur Übernahme bereit erklärt ( §§ 65 a Abs. 1 Satz\n1, 46 Abs. 1 Satz 1 FGG ). Als wichtiger Grund ist es in der Regel\nanzusehen, wenn sich der persönliche Aufenthalt des Betroffenen\ngeändert hat und die Aufgaben des Betreuers im wesentlichen am\nneuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind ( § 65 a Abs. 1 Satz 2 FGG\n).\n\n4\n\nDas ist vorliegend der Fall. Die Betreute hat seit dem 16.\nAugust 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Haus H. in N., das\nzum Bezirk des Amtsgerichts Siegburg gehört. Sie wird\nvoraussichtlich auf Dauer dort bleiben. Die Aufgaben des Betreuers\nsind im wesentlichen in N. zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für\ndie Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Bestimmung des\nAufenthalts sowie die zu erledigenden Vermögens- und\nBehördenangelegenheiten. Es ist nicht ersichtlich, daß die\nInteressen der Betreuerin an der Erleichterung ihrer Amtsführung\ndurch die Abgabe der Sache an das Amtsgericht Siegburg\nbeeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang fällt insbesondere\ndie Auffassung der Betreuerin nicht ins Gewicht, bei dem\nAmtsgericht Siegburg erfolge keine angemessene Vergütung der\nselbständigen Berufsbetreuer. Der Umfang der ihr zu bewilligenden\nVergütung hat keinen Einfluß auf den Umfang der Pflichten der\nBetreuerin und beeinträchtigt nicht die ihr obliegende\nordnungsgemäße Amtsführung. Die Betreuerin kann zudem auch\nweiterhin - wie bisher - den Kontakt mit dem Gericht schriftlich\naufrechterhalten. Dies betrifft insbesondere die Berichterstattung\nund die Rechnungslegung ( §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1839-1841 BGB ).\nFür die Notwendigkeit persönlicher Vorsprachen bei Gericht ergeben\nsich keine Anhaltspunkte. Anhörungen des Betreuten, die im Rahmen\nder Überprüfung der Betreuung erforderlich sind, werden ohnehin in\nNiederkassel durchgeführt werden.\n\n5\n\nDa mithin beachtliche Gründe für eine Verweigerung der\nZustimmung zur Abgabe nach dem Akteninhalt nicht ersichtlich sind,\nkann die Betreuungssache auch ohne die Zustimmung der Betreuerin an\ndas Amtsgericht Siegburg, das seine Übernahmebereitschaft bereits\nerklärt hat, abgegeben werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311053","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-18/16-wx-158-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311053","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311053","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-18/16-wx-158-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311053","retrieved":"2026-07-09 03:41:25.550056+00:00"}}